Zusammenfassung
Für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Rechte einer Person ist neben deren Verantwortlichkeit für eine bereits begangene Tat insbesondere auch ihre künftige Gefährlichkeit von erheblicher Bedeutung. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe bzw. eines Strafrestes zur Bewährung, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Lockerungsentscheidungen im Vollzug von Strafe und Maßregel, Sanktionen im Jugendstrafrecht sowie die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht sind nach dem Gesetz jeweils davon abhängig, ob und inwieweit die betreffende Person in der Zukunft für die Allgemeinheit, und im zuletzt genannten Fall auch für sich selbst, gefährlich ist. Bei der Beantwortung dieser schwierigen Frage helfen dem Gericht entsprechende Gutachten, wenngleich in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen Sachverständige zumeist nur bei besonders folgenschweren Prognosen beauftragt werden.