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24.01.2021 | Gesundheitspolitik | Nachrichten

Bundestag

Notfallsanitäter sollen mehr ärztliche Aufgaben übernehmen dürfen

verfasst von: Anno Fricke

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Mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat geplante gesetzliche Vorgaben für die Einsätze der Ersthelfer kräftig entschlackt.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat sich einer seit Jahren offenen Baustelle in der Gesetzgebung angenommen. Mit dem MTA-Gesetz sollen Notfallsanitäter mehr Spielraum für die „eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen“ erhalten.

Dafür hat der Ausschuss vergangene Woche nun entsprechende Formulierungen festgeklopft. Das geht aus einer der „Ärzte Zeitung“ vorliegenden Änderung des „Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin“ hervor, die die Ausschussmitglieder im Gesetz untergebracht sehen wollen. Forderungen der Bundesärztekammer blieben dabei unberücksichtigt.

„Maßnahmen invasiver Art“

Wörtlich heißt es nun in dem neuen Paragrafen 2a des Notfallsanitätergesetzes: „Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patienten oder dem Patienten abzuwenden“.

Die Parlamentarier haben den Regierungsentwurf damit kräftig entschlackt. Dort war noch davon die Rede gewesen, das Gesundheitsministerium zu beauftragen, Mustersituationen zu entwickeln, in denen Sanitäter eigenständig invasive Maßnahmen ergreifen dürften. Das und die ausdrückliche Erwähnung, dass Sanitäter nur dann ihre Kompetenzen überschreiten dürften, wenn sie eine Maßnahme nicht mehr mit einem Arzt abklären können, sind nun entfallen.

Zu viele Regeln kosten Reaktionszeit

Mit der Änderung verfolgen die Parlamentarier das Ziel, mehr Rechtssicherheit für die Sanitäter bei schweren Einsätzen zu schaffen. Mehr und möglicherweise Reaktionszeit kostende Regeln wollten die Gesundheitspolitiker nicht aufstellen, zumal es die mit dem Pyramidenprozess der Rettungsdienste schon gebe.

Die BÄK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert, das Wort „Erstversorgung“ einzufügen. Ärztliche Berufsverbände der Intensivmedizin hatten im Vorfeld gegen die „generelle eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde“ durch Angehörige der Gesundheitsfachberufe argumentiert.

Bewusst offene Formulierungen

In der Gesetzesbegründung heben die Autoren des Paragrafen darauf ab, ganz bewusst auf konkretere Vorgaben und die Beschreibung „notfallmedizinischer Zustandsbilder und -situationen“, wie noch im Gesetzentwurf vorgesehen, verzichtet zu haben. Die könnten Sanitäter im Notfalleinsatz vor rechtliche Fragen stellen, die Rettungsmaßnahmen verzögern oder hemmen könnten.

Zudem sei ohnehin klar, dass Rettungssanitäter nur dann heilkundlich tätig werden könnten, wenn kein Arzt vor Ort und auch keine Delegation durch Ärzte möglich sei. Die Schutzfunktion des im Paragrafen 34 des Strafgesetzbuches beschriebenen „rechtfertigenden Notstandes“ bleibe über die neuen Paragrafen hinaus als letzte „Auffangregelung“ für in Ausnahmesituationen handelnde Notfallsanitäter erhalten.

Das Gesetz soll am kommenden Donnerstag im Bundestag beschlossen und am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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05.12.2018 | Link

Ärzte Zeitung

Dieser Beitrag stammt aus der Feder unserer Kollegen der Ärzte Zeitung. Noch mehr Beiträge zu Gesundheits- und Berufspolitik, aber auch zu Praxisthemen wie Abrechnung und Recht finden Sie bei Ärzte Zeitung Online.

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