Zusammenfassung
In der Rechtsprechung wird das akute Suizidgeschehen als Notfall interpretiert. Ist die Freiverantwortlichkeit bei der Durchführung einer Suizidhandlung nicht gegeben, sind Rettungs- und Hilfsmaßnahmen auch gegen den Willen des Patienten geboten, ggf. unter Anwendung von Zwang. Aufgezeigt werden die Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB und einer Zwangsbehandlung gem. § 1907 BGB, sowie Möglichkeiten und Grenzen, den eigenen Willen in einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung festzuhalten. In wachsendem Maße werden weltweit Möglichkeiten der Sterbebegleitung und Sterbeerleichterung am Lebensende diskutiert. Selbstgefährdende Handlungen einschließlich eines Suizidversuchs sind in Deutschland ebenso straffrei wie die Beihilfe zum Suizid. Anhand von Fallbeispielen wird die Gesetzlage in Deutschland hinsichtlich der straflosen Beihilfe zum Suizid von einem strafbaren Handeln abgegrenzt und dabei aufgezeigt, dass sich Rechtsprechung und Politik in diesem Bereich in Bewegung befinden.