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Erschienen in: Ethik in der Medizin 4/2022

Open Access 16.09.2022 | Aktuelles

Pflege und assistierter Suizid: gesellschaftliche Verantwortung und ethische Implikationen – Denkanstöße für Profession und Gesellschaft (15. August 2022)

Konsentierte und gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgruppen „Pflege und Ethik I“ und „Pflege und Ethik II“ in der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) e. V.

verfasst von: Prof. Dr. phil. habil. Annette Riedel, M.Sc., Prof. Dr. Constanze Giese, Dr. Marianne Rabe, Stefan Böck, M.A.

Erschienen in: Ethik in der Medizin | Ausgabe 4/2022

Hinweise
Die Autor*innen sind Mitglieder der AG „Pflege und Ethik I“ und „Pflege und Ethik II“ in der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM). Arbeitsgruppen in der AEM sind offene Foren für den Austausch unterschiedlicher Standpunkte und Positionen. Der Inhalt der von ihnen veröffentlichten Beiträge wird allein von den genannten Autor*innen verantwortet. Er repräsentiert nicht notwendigerweise die Meinung der AEM oder ihrer Organe.

Einführung

Pflegefachpersonen nehmen wie keine andere Profession Menschen in ihrer Leiblichkeit und Vulnerabilität wahr. Pflege als Beziehungs- und Berührungsberuf gewinnt ihre Qualität aus der – auf der Basis der Werte der Pflege1 – professionell gestalteten Beziehung zum pflegebedürftigen Menschen. Damit sind Pflegefachpersonen sowohl im konkreten Einzelfall, auf der institutionellen Ebene als auch im grundsätzlichen gesellschaftlichen Diskurs über (künftige) gesetzliche Regelungen als Gesprächspartner:innen hinzuzuziehen. Die Expertise der Pflege ist in diesem Kontext unverzichtbar2, insbesondere dann, wenn es um die Interpretation von und den Umgang mit Sterbewünschen und um Fragen der Suizidassistenz geht. Zugleich sind Pflegefachpersonen darauf angewiesen, förderliche Strukturen und eine Kultur in ihrer Einrichtung vorzufinden, in der sie ihrer Pflicht zum Eintreten für die pflegebedürftigen Menschen3 nachkommen können (Advocacy).4 Entscheidungen des Pflegemanagements, aber auch die Prozessgestaltung angrenzender Berufsgruppen, wie etwa der Medizin, haben dem Rechnung zu tragen. Neben organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen ist nicht zuletzt die Pflegebildung gefragt, die Pflegefachpersonen zu einem professionell verantworteten Umgang mit dieser sensiblen Thematik zu befähigen. Das gilt in besonderer Weise für die Primärqualifikation in beruflicher Bildung und Studium, aber auch für Angebote der Fort- und Weiterbildung.

Professionelle Verantwortung

Die Verantwortung von Pflegefachpersonen5 liegt gemäß dem international konsentierten beruflichen Selbstverständnis in vier Aufgabenbereichen: Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten, Gesundheit wiederherstellen sowie Leiden lindern und ein würdiges Sterben unterstützen6. Das Pflegeethos wird als ein menschenrechtlich fundiertes verstanden, nicht nur im Kontext des assistierten Suizids. Leitend sind für Pflegefachpersonen das Recht auf Leben und Wahlfreiheit, das Recht auf Würde und auf respektvolle Behandlung.
Für alle Bereiche der Berufsausübung gelten ethische Werte wie Selbstbestimmung, Gerechtigkeit, Empathie, Verlässlichkeit, Fürsorge, Mitgefühl, Vertrauenswürdigkeit und Integrität sowie eine grundlegende Haltung der Wertschätzung von Vielfalt und der Nicht-Diskriminierung als unverzichtbar.7 Der Umgang von Pflegefachpersonen mit Sterbewünschen und ihre Positionierung zum Thema des assistierten Suizids ist vor diesem normativen Hintergrund zu verstehen. Eine einheitliche Haltung der Pflege als Profession zur Frage der ethischen Bewertung eines Sterbewunsches, eines Suizids oder einer Suizidassistenz lässt sich indes daraus nicht ableiten.
Das Thema des assistierten Suizids tangiert professionelle und persönliche Wertvorstellungen. Die Begleitung der suizidwilligen Person kann Pflegefachpersonen per se weder trägerseits noch von der Institution vorgeschrieben werden und muss der Freiheit des Gewissens überlassen bleiben.8 Es besteht das Recht, an einer Sterbebegleitung im Rahmen eines assistierten Suizids nicht mitzuwirken. Eine Pflegefachperson kann und darf für sich entscheiden, ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren kann, Menschen zu denen eine Pflegebeziehung besteht, auf diesem letzten Weg zu begleiten.9 Die Verantwortung einer professionellen Sterbebegleitung, die Wahrnehmung physischer, psychischer, sozialer und spiritueller Bedürfnisse und die Pflicht zur Linderung belastender Symptome bleiben auch angesichts eines bevorstehenden assistierten Suizids bestehen.

Einbindung der pflegerischen Expertise

Die Pflegefachpersonen sind im Kontext des assistierten Suizids auf mehreren Ebenen angesprochen bzw. einzubinden. Auf der ersten Ebene des intensiven und kontinuierlichen Kontaktes10 zu den pflegebedürftigen Menschen sind sie als deren Vertrauenspersonen häufig erste Ansprechpartner:innen wenn Sterbewünsche oder Suizidgedanken aufkommen. Pflegefachpersonen sind hierbei mit uneindeutigen Situationen, schweren und leidvollen Krankheitsverläufen und hoher Ambivalenz konfrontiert. Sie können innerhalb des interprofessionellen Teams, in dem sie agieren, Aussagen zu den situativen Ängsten und Nöten, zu den persönlichen Wertvorstellungen, wie auch zu möglichen Konstellationen, in denen der Suizidwunsch „von außen“ beeinflusst wird, einbringen. Zu der notwendigen Einordnung der Sterbe- und Suizidwünsche, hinsichtlich ihrer Stabilität und Freiverantwortlichkeit aber auch in Bezug auf die Lebensqualität11 kann die Profession einen spezifischen Beitrag leisten. Die Empfehlungen und Entscheidungen von Teams sind aus ethischer Perspektive ohne die Perspektive der Pflege qualitativ schlechter.
Auf der zweiten Ebene der Einbindung, der institutionellen Ebene, sind Prozesse, Leitlinien und Standards grundsätzlich partizipativ und transparent mit den Pflegenden zu entwickeln. Zudem bedarf es konkreter organisationsethischer Strukturen, die eine niederschwellige, zeitnahe systematische Reflexion ethischer und rechtlicher Verunsicherungen, Irritationen und Fragestellungen ermöglichen. Um die moralische Belastung zu verringern, ist ein offener Austausch – bestenfalls unter Einbezug aller Beteiligten und Betroffenen – notwendig.12
Die neuen Anforderungen und Optionen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 26. Februar 2020) fordern indes die Profession heraus, das Verständnis des professionellen Auftrages vertieft zu reflektieren und sich auf der dritten, der gesellschaftlichen und politischen Ebene mit ihrer Expertise einzubringen. Dazu bedarf es der Einbindung in Prozesse der politischen Meinungsbildung, insbesondere im Rahmen der aktuellen Gesetzesinitiativen und der damit verbundenen Verordnungen.

(Weiter‑)Bildungsprozesse

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (vom 26. Februar 2020) ist es erforderlich, dass sich Pflegende mit der ganzen Bandbreite von Sterbe- und Suizidwünschen auseinandersetzen. Im Kontext pflegerischer Primärqualifikation ist es allerdings sinnvoll, zunächst entsprechende thematische Schwerpunkte zu setzen13, insbesondere im Rahmen der
  • Langzeitpflege (stationär und ambulant)
  • Palliativpflege
  • Pflege psychisch erkrankter Menschen
  • Pflege kognitiv eingeschränkter Menschen
Angehende Pflegefachpersonen haben im Rahmen ihrer Ausbildung das Recht auf eine hinreichend differenzierte Einführung in die Rechtslage bezüglich verschiedener Formen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Dies korrespondiert mit der hohen praktischen Relevanz dieser Thematik. Zur Entwicklung einer berufsethisch fundierten Identität und einer verantwortungsvollen Berufsausübung ist parallel die Auseinandersetzung mit der Professionsgeschichte, gerade hinsichtlich der Fragen von Lebenswertentscheidungen14, unumgänglich. Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt muss die Suizidprävention sein.15
Um eine professionelle berufliche Identität entwickeln zu können, ist für angehende Pflegefachpersonen die Beschäftigung mit den eigenen Werten, der professionellen Rolle, ihren Rechten und dem Schutz ihrer moralischen Integrität von zentraler Bedeutung. Die kritische Auseinandersetzung mit Veränderungen und der historischen Bedingtheit pflegeethischer Positionen ist kontinuierlich einzuüben. Die in der Pflegeethik zentrale Fürsorgeorientierung ist hinsichtlich eines Berufsalltags zu reflektieren, in dem Suizid- und Sterbewünsche nicht selten als Zurückweisung des professionellen pflegerischen Fürsorgehandelns erlebt werden.
Für die berufliche Weiterentwicklung sind Angebote zur Erweiterung und stetigen Aktualisierung des Wissens über rechtliche Spezifizierungen und ethische Vertiefungen notwendig. Situative Einordnungen zum Thema Todes- und Sterbewünsche in der Pflege und Gesellschaft wie auch differenzierte Maßnahmen der Suizidprävention müssen in der Fort- und Weiterbildung fachspezifisch aufgegriffen werden.

Ausblick

Pflegefachpersonen begleiten Menschen in deren letzter Lebensphase. Ihrem gesellschaftlichen Auftrag und ihrem beruflichen Selbstverständnis gemäß übernimmt Pflege Verantwortung, um ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben und Sterben zu ermöglichen, Leiden zu lindern und eine hochwertige palliative Versorgung zu realisieren. Unter den aktuellen Bedingungen eines gesamtgesellschaftlichen Care-Mangels, der die pflegerische Versorgung mit voller Härte trifft, sind Diskurse über ein selbstbestimmtes Sterben im Sinne eines assistierten Suizids mit besonderer Sensibilität zu führen. Die zu erwartende Versorgungsqualität im Fall der Pflegebedürftigkeit und Abhängigkeit hat durchaus Einfluss auf das Aufkommen von Sterbe- und Suizidwünschen und auf das Verständnis, das diesen Wünschen in der Gesellschaft entgegengebracht wird. Pflegende benötigen, um ihre spezifische Expertise zum Wohle des Menschen auf allen Ebenen wirksam werden zu lassen, adäquate Rahmenbedingungen, partizipative Strukturen, Zeit und Ressourcen in den Einrichtungen und von Beginn an in der Pflegebildung.
Aus diesen Gründen ist die Pflege als Profession an allen Diskursen zum assistierten Suizid, zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, von Prozessen und Verfahren in legitimierter16 und transparenter Weise gemäß ihrer Expertise und Verantwortung zu beteiligen.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

A. Riedel, C. Giese und M. Rabe sind Mitglied des Beirats der Zeitschrift Ethik in der Medizin. S. Böck gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Ethische Standards

Für diesen Beitrag wurden von den Autor:innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Print-Titel

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Kommunikation und Vermittlung von Ethik in der Medizin in
allen Anwendungsbereichen
• Offizielles Organ der Akademie für Ethik in der Medizin

Fußnoten
1
ICN Ethikkodex (2021), Elemente 1: 1.2; 1: 1.8; Professionelle Werte, unter: https://​www.​dbfk.​de/​media/​docs/​download/​Allgemein/​ICN_​Code-of-Ethics_​DE_​WEB.​pdf, zugegriffen: 27. Juli 2022.
 
2
ICN Ethikkodex (2021), Element 3: 3.5.
 
3
ICN Ethikkodex (2021), Elemente 1: 1.8 und 2: 2.7.
 
4
ICN Ethikkodex (2021), Element 2: 2.7.
 
5
Gemeint sind Pflegende mit einer mindestens 3‑jährigen Ausbildung.
 
6
ICN Ethikkodex (2021), Präambel, diese vier Verantwortlichkeiten werden seit der Erstfassung 1953 so international konsentiert und tradiert.
 
7
ICN Ethikkodex (2021), Präambel; ebd. Professionelle Werte.
 
8
ICN Ethikkodex (2021), Elemente 1: 1.2; 2: 2.8.; vgl. auch die Stellungnahme des Deutschen Pflegerates (DPR) vom 14. April 2021: https://​deutscher-pflegerat.​de/​2021/​04/​15/​moegliche-neuregelung-der-suizidassistenz/​, zugegriffen: 1. Aug. 2022. So auch die SBK-Ethikkommission (02.09.2021): „Die Anwesenheit der Pflegefachperson beim assistierten Suizid ist nicht Teil des Pflegeauftrags. Es steht einer Pflegefachperson frei, die betroffene Person während des assistierten Suizids freiwillig zu begleiten.“ Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Fachmänner (Ethischer Standpunkt 1, Pflege im Kontext des assistierten Suizids; SBK/ASI (2021)), unter: https://​www.​sbk.​ch/​files/​sbk/​service/​online_​shop/​publikationen/​de/​docs/​2021_​10_​05_​SBK_​Ethische_​Standpunkte_​1_​dt.​pdf, zugegriffen: 27. Juli 2022; vgl. auch Leitsatz 2 Punkt 6 im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020.
 
9
ICN Ethikkodex (2021), Elemente 2: 2.4; 2: 2.8.
 
10
SBK/ASI (2021) – Ethischer Standpunkt 1: Pflege im Kontext des assistierten Suizids, unter: https://​www.​sbk.​ch/​files/​sbk/​service/​online_​shop/​publikationen/​de/​docs/​2021_​10_​05_​SBK_​Ethische_​Standpunkte_​1_​dt.​pdf, zugegriffen: 27. Juli 2022.
 
11
Das „Verständnis von Lebensqualität“ im Kontext der Entscheidung des Einzelnen „der eigenen Existenz ein Ende zu setzen“ (Leitsatz 1b) spielt in dem Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 eine bedeutende Rolle (vgl. S. 1, Leitsatz 1b; S. 63, RN 210 und S. 86, RN 304).
 
12
Vgl. hierzu auch die „Aktualisierte und erweiterte Stellungnahme des Vorstands der Akademie für Ethik in der Medizin e. V. (AEM) zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 aus medizinethischer Sicht“ (vom 22.02.2022), unter: https://​www.​aem-online.​de/​fileadmin/​user_​upload/​Publikationen/​Stellungnahmen/​AEM_​Stellungnahme_​Suizidhilfe_​nach_​BVerfG_​Urteil_​2022-02-22.​pdf, zugegriffen: 27. Juli 2022.
 
13
Für die hier im Text genannten Schwerpunkte finden sich in der PflAprV und in den Rahmenplänen der Fachkommission nach § 53 PflBG (Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz 2020, https://​www.​bibb.​de/​dienst/​veroeffentlichun​gen/​de/​publication/​show/​16560,%20​zugegriffen:​%20​1, zugegriffen: 1. Aug. 2022) eine Vielzahl von Möglichkeiten der Verortung der Lehrinhalte den assistierten Suizid betreffend.
 
14
Jede aktuelle Auseinandersetzung mit der heutigen Rolle und Verantwortung von Pflegefachpersonen im Kontext von Fragen der Lebensqualität in Verbindung mit Diskursen der aktiven Lebensbeendigung muss sich die Rolle der Pflege im Nationalsozialismus und dessen Gesundheitswesen vergegenwärtigen. Pflegepersonal übernahm großteils unkritisch nationalsozialistisches Gedankengut oder setzte dem zumindest aktiv wenig entgegen, wie die Aufarbeitung der Beteiligung Pflegender an Massenmorden in psychiatrischen Anstalten unter anderem durch Hilde Steppe, Herausgeberin des Standardwerks Krankenpflege im Nationalsozialismus (11. Aufl. Frankfurt a. M., 2020) zeigt.
 
15
Die Stärkung der Suizidprävention – auch als Auftrag der Ausbildung – erfährt insbesondere angesichts des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens und dem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2020 an Bedeutung. Vgl. hierzu z. B. die „Eckpunkte für eine gesetzliche Verankerung der Suizidprävention“ vom 01. Juni 2020, die auch vom DPR (Deutscher Pflegerat) unterstützt wird, unter: https://​www.​koordinierung-hospiz-palliativ.​de/​files/​dokumente/​220620_​Eckpunkte_​fuer_​gesetzliche_​Verankerung_​Suizidprävention​.​pdf, zugegriffen 1. Aug. 2022.
 
16
Zur Problematik einer legitimierten Vertretung der Pflegefachpersonen als Berufsgruppe in Deutschland angesichts ihres geringen Organisationsgrades und entsprechend marginalen Einbindung der Kolleg:innen in professionsbezogene und berufspolitische Diskurse vgl. Konsentierte gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgruppen „Pflege und Ethik I“ und „Pflege und Ethik II“ in der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) e. V. (Göttingen, Oktober 2021) „Etablierung von Pflegekammern in Deutschland – Professionelle Verantwortung und gesellschaftliche Notwendigkeit“. In: Ethik in der Medizin (2022) 34: 105–110.
 
Metadaten
Titel
Pflege und assistierter Suizid: gesellschaftliche Verantwortung und ethische Implikationen – Denkanstöße für Profession und Gesellschaft (15. August 2022)
Konsentierte und gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgruppen „Pflege und Ethik I“ und „Pflege und Ethik II“ in der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) e. V.
verfasst von
Prof. Dr. phil. habil. Annette Riedel, M.Sc.
Prof. Dr. Constanze Giese
Dr. Marianne Rabe
Stefan Böck, M.A.
Publikationsdatum
16.09.2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Ethik in der Medizin / Ausgabe 4/2022
Print ISSN: 0935-7335
Elektronische ISSN: 1437-1618
DOI
https://doi.org/10.1007/s00481-022-00720-y

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