Erschienen in:
02.08.2021 | Ästhetische Chirurgie | Leitthema
Plastisch-ästhetische Chirurgie und die Umsatzsteuer
Ein aktueller Überblick über Umsatzsteuerpflicht und -befreiung
verfasst von:
Christoph Gasten, Joachim Blum
Erschienen in:
Journal für Ästhetische Chirurgie
|
Ausgabe 4/2021
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Zusammenfassung
Wer in seiner Praxis schönheitschirurgische Leistungen anbietet, wird für diese in vielen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein. Ungeachtet dessen ist es in der plastischen Chirurgie wie in kaum einem anderen Fachgebiet nötig, sich der medizinischen Notwendigkeit eines jeden Eingriffs bewusst zu werden, diese zu reflektieren und die Schlussfolgerung unter Beachtung des ärztlichen Vertrauensverhältnisses für das Finanzamt aufzuarbeiten. Nur sofern der Arzt sich dessen bewusst wird, lassen sich ein unrichtiger oder fehlender Umsatzsteuerausweis und die daraus steuerrechtlich resultierenden Folgen im Bestfall vermeiden. Dabei bietet sich bestenfalls eine enge Zusammenarbeit mit einem fachkundigen Steuerberater an. Gleichwohl kann eine Diskussion mit dem Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung nie vollständig vermieden werden, da den Prüfern in den meist überwiegenden Fällen das nötige Wissen hinsichtlich „notwendiger Heilbehandlungen“ im Regelfall fehlt. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Dokumentation allerdings umso wichtiger. Unabhängig von den mit der Umsatzsteuer verbundenen Überlegungen und Pflichten kann diese einen wirtschaftlichen Liquiditätsvorteil mit sich bringen. Denn insbesondere bei größeren Anschaffungen für die Praxis wie beispielsweise Geräten oder Firmenfahrzeugen kann sich der Vorsteuerabzug rentieren. Auch wenn viele Ärzte versuchen, sich der Umsatzsteuer zu entziehen, sollte diese auch als Chance gesehen werden.