Erschienen in:
06.04.2021 | Arthroskopie | Medizinrecht
„Wenn ich das gewusst hätte, …“
Die hypothetische Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung
verfasst von:
K.-V. Friese, A. Wienke
Erschienen in:
HNO
|
Ausgabe 9/2021
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
In Arzthaftungsprozessen wird von Patienten immer häufiger der Einwand erhoben, dass die ärztliche Aufklärung über die vorgesehene Untersuchung oder Behandlung gar nicht erfolgt oder jedenfalls nicht ausreichend gewesen sei. Diese Entwicklung verwundert nicht, schließlich nimmt die Bedeutung des Aufklärungsgesprächs und damit das Bewusstsein für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten immer weiter zu, was auch vom Gesetzgeber gewollt und gefördert wird. Das Patientenrechtegesetz hat im Jahr 2013 dazu beigetragen, die bis dahin in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Patientenaufklärung noch einmal zu betonen. Danach liegt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung immer beim behandelnden Arzt, er muss also das Gericht unter Hinweis auf die Behandlungsdokumentation davon überzeugen, dass er den Patienten korrekt und umfänglich informiert hat. Der § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hält hierzu fest, dass der Arzt den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie Alternativen informieren muss. …