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2013 | Buch

Schadensmanagement für Ärzte

Juristische Tipps für den Ernstfall

verfasst von: Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Mehr als 40000 mal pro Jahr werden Medizinern Behandlungsfehler vorgeworfen, mit steigender Tendenz. Kunstfehler, Vorsatz, Fahrlässigkeit oder unschuldig? Die Auswirkungen eines Schadensfalles können für betroffene Mediziner gravierend sein. Überlegtes Handeln und detaillierte Kenntnisse über das konkrete Vorgehen nach einem Vorfall oder dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers sind daher außerordentlich wichtig. Das Werk richtet sich an alle Mediziner, die mit dieser Thematik konfrontiert werden und zeigt praxinah und verständlich, mit vielen Tipps, wie man sich im Schadensfall richtig verhält. Themen sind u.a., der Umgang mit den Angehörigen, die außergerichtliche Einigung, die zivil-und strafrechtliche Auseinandersetzung vor den Gerichten, die Rolle von Versicherungen, Ärztekammern und Krankenhäusern. Fallbeispiele aus der Praxis sensibilisieren gegenüber potenziellen Fehlern, weisen auf Besonderheiten im Vefahren hin und zeigen wie bei Behandlungsfehlern oder Patientenvorwürfen juristisch tatsächlich entschieden wurde. Die 2. Auflage ist komplett aktualisiert und erweitert um relevante Aspekte aus dem neuen Patientenschutzgesetz sowie aktuellen, neuen Entscheidungen aus zivil-und strafrechtlichen Gerichtsverfahren.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Allgemeine Ausgangssituation
Zusammenfassung
Die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche von Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern ist keine Entdeckung der heutigen Zeit. Bereits das Reichsgericht hatte sich 1894 mit einem Vorwurf gegen einen Arzt zu beschäftigen. In der noch heute richtungweisenden Entscheidung wurde festgestellt, dass eine absolut indizierte und lege artis durchgeführte Amputation des Fußes eines Kindes als tatbestandsmäßige und schuldhafte Körperverletzung qualifiziert wurde, da sie ohne den erklärten Willen des Sorgeberechtigten durchgeführt wurde (RGSt 25, 375). Gleichwohl muss man feststellen, dass seit etwa 30 Jahren die Zahl der Fälle, in denen es um ärztliche Fehler geht, rasant zugenommen hat. Parallel dazu ist zu beobachten, dass die Höhe der zuerkannten Beträge für Schmerzensgeld ebenfalls deutlich gestiegen ist. Summen von 500.000 € oder 650.000 € sind keine Seltenheit (OLG Naumburg, MedR 2012, 129 f.; KG GesR 2012, 413 f.). Auch im Bereich des materiellen Schadensersatzes werden teilweise hohe Beträge zugesprochen.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
2. Zivilrechtliche Auseinandersetzung
Zusammenfassung
Derjenige, dem ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder der ohne wirksame Einwilligung des Patienten einen Eingriff vorgenommen hat, ist nach den Grundsätzen des Haftungsrechtes verpflichtet, jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Er haftet aus dem Behandlungsvertrag sowie nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Beides führt zu demselben Ergebnis. Der Vermögensschaden ist dabei ebenso zu ersetzen wie immaterielle Nachteile (Schmerzensgeld ). Es gilt das Verschuldensprinzip. Der Arzt hat für Unrecht und nicht Unglück einzustehen (Laufs in Laufs/Uhlenbruck, § 97 Rdn. 4). Für einen nicht aufzuhaltenden, schicksalhaften Verlauf ist der Arzt nicht verantwortlich.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues

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3. Ärztliches Handeln als Straftat
Zusammenfassung
Die juristische Untersuchung von ärztlichem Handeln als Straftat beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Darunter ist zunächst nicht mehr zu verstehen als das Anlegen einer Akte und deren EDV-Erfassung zum Zweck der Untersuchung eines bestimmten Vorfalles nach den Regeln der Strafprozessordnung. Die schlichte Einleitung eines Verfahrens ist daher zunächst kein Grund zur Beunruhigung.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
4. Der Arzt und die Haftpflichtversicherung
Zusammenfassung
Die Verpflichtung des Arztes, seinem Haftpflichtversicherer einen vermeintlichen Schaden zu melden, ergibt sich als eine sog. vertragliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag. So ist gemäß Ziff . 25.1 AHB jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Es liegt daher im eigenen Interesse des Arztes, frühzeitig Kontakt mit seinem Haftpflichtversicherer aufzunehmen, um nicht durch eine verspätete Meldung Nachteile hinsichtlich des Versicherungsschutzes zu riskieren.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
5. Berufsrechtliche Aspekte
Zusammenfassung
Es darf nicht übersehen werden, dass neben den bereits dargestellten Folgen den Arzt auch empfindliche berufsrechtliche Konsequenzen treffen können. Diese teilweise schwerwiegenden und existenziell bedrohlichen Sanktionen dürfen bei der Bearbeitung derartiger Schadensfälle nicht außer Acht gelassen werden. Dem Arzt drohen von verschiedenen Seiten einschneidende Konsequenzen, worauf man sich beizeiten einstellen sollte.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
6. Einfluss von Krankenkassen und Krankenversicherern
Zusammenfassung
Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden, die durch Dritte verursacht wurden, gehen gemäß § 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen über. Ebenso erfolgt zugunsten der privaten Krankenversicherer gemäß § 86 VVG ein Übergang von Ersatzansprüchen. Können also ärztliche Behandlungsfehler nachgewiesen werden, durch die – über die Kosten der eigentlichen Behandlung hinaus – zusätzliche Kosten entstanden sind, so besteht diesbezüglich eine Erstattungspflicht seitens des Arztes.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
7. Ein Blick ins Ausland
Zusammenfassung
Immer wieder werden im Bereich des Schmerzensgeldes internationale Vergleiche gezogen. Sie sollen dazu dienen, die Höhe des Schmerzensgeldes je nach Sicht des Betroffenen als zu niedrig oder völlig überhöht zu kritisieren. Vielfach wird der Begriff »amerikanische Verhältnisse« gebraucht. Den Bemühungen solcher Vergleiche ist jedoch mit größter Vorsicht zu begegnen. In den jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen gerade die Regelungen immaterieller Schäden unterschiedlichen Strukturprinzipien (Gaidzik, Schmerzensgeld – ein internationaler Vergleich, in: Arzthaftungsrecht – Rechtspraxis, S. 77 f.).
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
8. Risikomanagement
Zusammenfassung
Speziell in Krankenhäusern wird seit vielen Jahren eine Qualitätssicherung praktiziert. Hierdurch soll eine medizinische Versorgung gewährleistet werden, die dem jeweiligen Leistungsstandard der Medizin entspricht. Gleichzeitig soll die Zufriedenheit von Patienten verbessert werden. Dies geschieht durch eine Intensivierung der Kommunikation und Kooperation der einzelnen Abteilungen und Einrichtungen. Hierauf baut das Risikomanagement auf, das zusätzlich die rechtlichen Vorgaben bei der Patientenbehandlung mit einbezieht. Das Qualitätsmanagement stärkt die Effektivität und Qualität der Versorgung der Patienten, während das Risikomanagement eine Schadensprävention betreibt.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
9. Fallbeispiele
Zusammenfassung
Ein 67-jähriger Landwirt wurde während der Arbeit von einem Rind auf die Hörner genommen. Nach Einlieferung in das Krankenhaus wurden zunächst klinische Verdachtsmomente u.a. auf eine Rotatorenmanschettenruptur erhoben. Der Radiologe führte ein MRT der linken Schulter durch. In seinem Befundbericht heißt es u.a.: »Bei Adipositas und leichter Bewegungsunruhe des Patienten eingeschränkte Beurteilbarkeit des Bildmaterials durch Bewegungsartefakte«. In seiner abschließenden Beurteilung schreibt der Radiologe: »Zeichen eines Impingement-Syndroms li. Schulter und Veränderungen im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis. Kein Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette. Degenerative Akromioklavikulargelenkarthrose«.
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
Backmatter
Metadaten
Titel
Schadensmanagement für Ärzte
verfasst von
Hermann Fenger
Ina Holznagel
Bettina Neuroth
Stefan Gesenhues
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-29640-6
Print ISBN
978-3-642-29639-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-29640-6

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