Zusammenfassung
Eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt nach Zivil-, Länder- oder Strafrecht. Sie orientiert sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nachrangig. Eine Unterbringung nach Zivilrecht kommt bei Selbstgefährdung des Betroffenen, die strafrechtliche Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit infrage. Grundlage ist immer eine erhebliche Gefährdung, die sich aufgrund einer psychischen Erkrankung ergibt. Die Unterbringung nach Länderrecht (PsychKG, UBG) kann bei unmittelbarer akuter Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung erfolgen. Sobald die Voraussetzungen der Unterbringung wegfallen, ist diese zu beenden.