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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2/2022

Open Access 22.04.2022 | Originalarbeit

Zusammenhang von selbstständigen Lockerungen und Resozialisierungszielen in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg

verfasst von: Elisabeth Stück, M.Sc. Psych., Prof. Dr. med. Peer Briken, Dr. phil. Dipl.-Psych. Franziska Brunner

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 2/2022

Zusammenfassung

Vollzugsöffnende Maßnahmen sollen dazu dienen, die soziale Reintegration vorzubereiten. Sie können als Erprobungsraum dafür gelten, inwieweit sich intramural herausgearbeitete Risikofaktoren unter extramuralen Bedingungen äußern bzw. bereits verändert haben können. Dabei gehen Lockerungen mit einem reduzierten Rückfallrisiko und erhöhten Chancen auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt einher. Diese Studie untersucht anhand von n = 139 bereits entlassenen männlichen Insassen der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg (SothA-HH) Prädiktoren für den Erhalt und die Rücknahme selbstständiger Lockerungen. Zudem wird untersucht, wie Lockerungserhalt und -rücknahme mit den Resozialisierungszielen Wohnanschrift, Beschäftigungsverhältnis und Therapieerfolg zum Zeitpunkt der Entlassung zusammenhängen. Eine deutsche Staatsbürgerschaft und externale Schutzfaktoren (erhoben mit SAPROF [Structured Assessment of Protective Factors for violence risk]) sind mit dem Erhalt selbstständiger Lockerungen assoziiert, wohingegen mehr Risikofaktoren (erhoben mit R-Skala, HCR-20 [Historical Clinical Risk Management-20]) und überraschenderweise motivationale Schutzfaktoren (SAPROF) mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit für selbstständige Lockerung zusammenhängen. Eine längere Haftstrafe und mehr Risikofaktoren (R-Skala, HCR-20) sind mit Lockerungsrücknahmen, zunehmendes Alter mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit für Lockerungsrücknahmen assoziiert. Insassen, die selbstständige Lockerungen erhalten und aufrechterhalten, haben zum Zeitpunkt der Entlassung häufiger ein Beschäftigungsverhältnis und schlossen die Therapie erfolgreicher ab. Die Ergebnisse werden vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lockerungen und des Risk-Need-Responsivity (RNR) Modells diskutiert.

Einleitung

Lockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen für inhaftierte Personen werden als notwendige Maßnahmen zur Reintegration in die Gesellschaft und zur Entlassungsvorbereitung erachtet (§§ 12, 15 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz [HmbStVollzG]). Dabei bieten Lockerungen ein Erprobungsfeld, in dem unter realistischen Bedingungen extramurale Kontakte und Aktivitäten aufrechterhalten oder hergestellt und somit die soziale Reintegration vorbereitet werden können (u. a. Ternes et al. 2019). Intramural fördern Lockerungen eine Strukturierung der Haftzeit und stellen bedeutsame Teilziele dar, die proaktiv von den Insassen angestrebt werden können (Robert und Larrauri 2020). Das Verhalten während Lockerungen dient zudem als Anhaltspunkt, ob intramural gezeigte positive Veränderungen außerhalb der Haftanstalt aufrechterhalten werden können (u. a. Endres und Breuer 2018).
Bei solchen vollzugsöffnenden Maßnahmen wird unterschieden zwischen nichtselbstständigen Lockerungen unter Aufsicht von Begleitpersonen (Ausführung, Begleitausgang, Außenbeschäftigung) und selbstständigen Lockerungen ohne Aufsicht (Ausgang, Freigang, Freistellung), die nur dann gewährt werden, wenn weder ein Flucht- noch ein Missbrauchsrisiko besteht. Selbstständige Lockerungen sind somit nur dann zu gewähren, wenn keine Gefahr zu befürchten ist, dass sich die Insassen dem Strafvollzug entziehen oder die Vollzugslockerungen zum Begehen verbotenen Verhaltens missbrauchen, wie z. B. (versuchte) Begehung von Straftaten, Verstoß gegen Weisungen, (unentschuldigte) verspätete Rückkehr oder Konsum illegaler Substanzen. Die Voraussetzungen für selbstständige Lockerungen und Außenbeschäftigung [regelmäßige extramurale Beschäftigung unter Aufsicht] müssen u. a. bei Insassen, gegen die eine Untersuchungs‑, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist oder die sucht- oder fluchtgefährdet sind, besonders geprüft werden (u. a. Justizbehörde Hamburg 2021). Bei Missachtung von Weisungen, Missbrauch der Maßnahmen oder mangelnder Mitwirkung können die Lockerungen widerrufen werden (§ 12 Abs. 2 HmbStVollzG).
Obwohl schwerwiegende Regelverstöße und Straftaten während Lockerungen nur sehr selten vorkommen, wurde die Lockerungspraxis über die Jahre hinweg sowohl in Deutschland als auch international zunehmend restriktiv (Barry 2021; Biedermann und Rettenberger 2020; Dünkel et al. 2018; Robert und Larrauri 2020; Suhling und Rehder 2009). Dies trifft auch auf sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen (Singular: SothA; Plural: SothAn) zu, die eine Sonderform des Strafvollzuges darstellen und mittels besonderer therapeutischer Mittel und intensiven sozialen Hilfen die Resozialisierung rückfallgefährdeter inhaftierter Personen fördern. Die jährlichen Stichtagserhebungen der deutschen SothAn zeigen, dass der Anteil der Gefangenen, denen selbstständige Lockerungen gewährt wurden, seit Ende der 1990er-Jahre bis 2006 stetig sank und seitdem etwa 20 % beträgt. Die Quote unbegleiteter Ausgänge sank von über 30 % auf die Hälfte; der Anteil der Freigänge lag 2019 nur noch bei 4 % (Etzler et al. 2020). Die zunehmend strenge Lockerungspraxis kann die Entscheidungsprozesse von Lockerungsgewährungen für die Insassen weniger nachvollziehbar machen und sich negativ auf Reintegrationsprozesse auswirken (z. B. Aufbau/Erhalt beruflicher und privater Netzwerke; Barry 2021).
Zudem stehen diesen Entwicklungen empirische Befunde hinsichtlich positiver Effekte von gewährten Lockerungen gegenüber. So sinkt beispielsweise die Rückfallrate gelockerter Insassen ein Jahr nach der Entlassung, wobei der Effekt mit der Anzahl der Lockerungen und deren zeitlicher Nähe zur Entlassung steigt (Hillier und Mews 2018). Auch wenn sich Vollzugsform und Lockerungspraxis von Land zu Land teils stark unterscheiden, wird der positive Effekt von Lockerungen auf die Reduktion der Rückfallquoten und die erhöhten Chancen auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt übereinstimmend bestätigt (Cheliotis 2008; Helmus und Ternes 2017; Suhling und Guéridon 2016; Suhling und Rehder 2009; Robert und Larrauri 2020; Ternes et al. 2019). Da sich international kein einheitlicher Begriff für Lockerungen etablierte, gibt Tab. 1 eine Übersicht über nationale und internationale Studienergebnisse, bei denen inhaftierten Personen zum Zweck der Reintegration zeitlich begrenzte extramurale Aufenthalte erlaubt waren, die bei Verstößen zurückgezogen werden konnten. Die Studien fokussieren dabei Gefängnispopulationen, unabhängig von Geschlecht und Art des Deliktes. Die wenigen deutschen Studien zu Lockerungsprozessen in Justizvollzugsanstalten (Dünkel et al. 2018) und SothAn (Biedermann und Rettenberger 2020; Suhling und Guéridon 2016; Suhling und Rehder 2009) sind in Tab. 1 hervorgehoben.
Tab. 1
Übersicht des Forschungsstandes mit den Outcomes Erhalt von Lockerungen, Einhalten von Lockerungsauflagen, Lockerungsverstößen und Rücknahmen von Lockerungen
 
Merkmal
Wissenschaftliche Befunde
Quellen
Soziodemografische Merkmale
Zunehmendes Alter
↑ Lockerungserhalt und Einhalten der Auflagen
↓ Lockerungsrücknahmen und Lockerungsverstöße
Biedermann und Rettenberger 2020a; Cale und Burton 2018; Cheliotis 2009; Moran und Keinänen 2012; Powers et al. 2018; Rukus et al. 2016
Andere Nationalität
↓ Lockerungserhalt, auch wenn Lockerungsverstöße bei inländischen Insassen nicht seltener sind
↓ Lockerungserhalt, insbesondere bei Abschiebebescheid
Dünkel et al. 2018a; Moran und Keinänen 2012; Rukus et al. 2016
In griechischer Studie keine Unterschiede bei Lockerungserhalt zwischen in- und ausländischen Insassen
Cheliotis 2006
Partnerschaft
↑ Lockerungserhalt (werden eher als mit sozialen Normen übereinstimmend wahrgenommen, solange Beziehungen Verhalten und Einstellungen prosozialer Art unterstützen)
Hahn 2012; Moran und Keinänen 2012; Rukus et al. 2016; Simons et al. 2002
In einer Studie ↓ Einhalten von Lockerungsauflagen (Lockerungen wurden wider den Absprachen zum Treffen der Partner:innen genutzt)
Rukus et al. 2016
Elternschaft
Keine Studien im Zusammenhang mit Lockerungen bekannt; Familie und Verantwortung durch Elternrolle hat positiven Effekt auf Resozialisierung
Hahn 2012; Kawamura-Reindl 2019
Schulabschluss
↑ Einhalten von Lockerungsauflagen
Cale und Burton 2018; Rukus et al. 2016
In einer Studie ↓ Einhalten von Lockerungsauflagen (Insassen mit Schulabschluss gehen eher einem Job nach und konnten möglicherweise deshalb Auflagen zeitlich nicht nachkommen)
Powers et al. 2018
Arbeit vor der Haft
↑ Einhalten von Lockerungsauflagen
Powers et al. 2018; Rukus et al. 2016
Wohnsitz vor der Haft
↑ Einhalten von Lockerungsauflagen
Powers et al. 2018; Rukus et al. 2016
Substanzabhängigkeit
↓ Lockerungserhalt
↓ Einhalten von Lockerungsauflagen
Helmus und Ternes 2017; Powers et al. 2018
Legalbiografische Merkmale
Länge der Haftstrafe
↑ Lockerungserhalt, da mehr Zeit, um Lockerungsvoraussetzungen zu erfüllen
Helmus und Ternes 2017; Suhling und Guéridon 2016*
Anzahl der Vorstrafen
↓ Lockerungserhalt
Cale und Burton 2018; Helmus und Ternes 2017; Moran und Keinänen 2012; Powers et al. 2018
In einer Studie ↑ Lockerungserhalt (Ergebnis von Autoren nicht diskutiert)
Suhling und Guéridon 2016a
↓ Einhalten von Lockerungsauflagen
Biedermann und Rettenberger 2020a
Anzahl bisheriger Inhaftierungen
↓ Lockerungsgewährung
Suhling und Guéridon 2016a
Anlassdelikt
Uneindeutige Studienlage
– Sexualdelikt
↓ Lockerungserhalt bei aktuellem Sexualdelikt
Cale und Burton 2018; Helmus und Ternes 2017; Suhling und Rehder 2009a
– Gewaltdelikt
↑ Lockerungserhalt
Helmus und Ternes 2017
↓ Lockerungserhalt
↓ Einhalten von Lockerungsauflagen
Cale und Burton 2018
– Sonstiges Delikt
↓ Lockerungserhalt (Eigentumsdelikte, Einbrüche, Verstöße gegen das BtMG)
Cheliotis 2009; Dünkel et al. 2018a
Risiko- & Schutzfaktoren
Risikofaktoren
↓ Lockerungserhalt bei hohem Rückfallrisiko
Barry 2021; Suhling und Rehder 2009a
↓ Einhalten von Lockerungsauflagen bei hohem Rückfallrisiko
Cale und Burton 2018
↑ Lockerungserhalt bei niedrigem oder moderatem Rückfallrisiko
Helmus und Ternes 2017; Symkovych 2020
Schutzfaktoren
Keine Studien im Zusammenhang mit Lockerungen bekannt; jedoch positiver Einfluss auf Behandlungsmotivation und Reduzierung der Rückfälligkeit
Klepfisz et al. 2017; Olver und Riemer 2021; Yoon et al. 2011
Anm. ↑ = „höhere Wahrscheinlichkeit für“; ↓ = „geringere Wahrscheinlichkeit für“
a Studie bezieht sich auf Lockerungen im deutschen Strafvollzug

Studienziel

Während der wissenschaftliche Fokus oft auf vorzeitigen Entlassungen oder Legalprognosen liegt, besteht weiterhin eine Forschungslücke hinsichtlich Lockerungen in Gefängnissen und deren Zusammenhang mit Resozialisierungszielen. Deshalb untersucht die vorliegende Studie, welche Faktoren in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg (SothA-HH) mit (1) dem Erhalt und (2) der Rücknahme selbstständiger Lockerungen zusammenhängen, und (3) wie Erhalt und Rücknahme von selbstständigen Lockerungen mit den Resozialisierungszielen Wohnanschrift, Beschäftigungsverhältnis und Therapieerfolg zum Zeitpunkt der Entlassung assoziiert sind.

Methode

Forschungsprojekt

Die Studie ist Teil des Forschungsprojektes „Evaluation der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg“ (vgl. Brunner et al. 2016), welches seit 2010 fortlaufend im Auftrag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg von Mitarbeitenden des Instituts für Sexualforschung, Sexualmedizin und Forensische Psychiatrie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) durchgeführt wird. Ein positives Votum der Ethikkommission der Psychotherapeutenkammer Hamburg liegt vor. Allen Neuzugängen der SothA-HH wird in den ersten Wochen nach der Aufnahme ein Gespräch zur Eingangstestung angeboten. Die Datenerhebung erfolgt durch in kriminalprognostischen Instrumenten geschulte Psycholog:innen und umfasst ein ausführliches Aktenstudium (Gefangenenpersonalakte inkl. Urteil, Bundeszentralregisterauszug, ggf. Gutachten) und ein Interview im Einzelsetting (orientiert an PCL-R- und Stable-2007-Interview), in dem sozidemografische, legalbiografische sowie Risiko- und Schutzfaktoren erhoben werden.

Stichprobe

Von Dezember 2010 bis November 2019 nahmen 333 männliche Probanden, die in die SothA-HH verlegt wurden, am Forschungsprojekt teil. In die SothA-HH werden gemäß § 10 HmbStVollzG obligatorisch die Personen verlegt, die aufgrund einer Sexualstraftat zu mindestens 2 Jahren Haft verurteilt wurden. Zusätzlich können sich Verurteilte anderer Straftatgruppen bzw. kürzerer Haftstrafen auf die freien Plätze bewerben, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. Für die vorliegende Studie wurden in einer einmaligen Nacherhebung im November 2019 die Akten von 142 Probanden ausgewertet, die bereits aus der SothA-HH entlassen worden waren. Von den Lockerungsanalysen wurden 2 Insassen ausgeschlossen, da sie bis zur Entlassung weniger als 6 Monate in der SothA-HH verblieben, sowie ein Insasse, dessen Erhebungsbogen nicht vollständig ausgefüllt wurde. Somit konnte eine Stichprobe von n = 139 Insassen ausgewertet werden.

Datenerhebung zum Zeitpunkt der SothA-Aufnahme

Soziodemografische und legalbiografische Daten
Mittels eines standardisierten Dokumentationsbogens wurden folgende soziodemografische Daten erhoben: Alter in Jahren zum Zeitpunkt der Testung, Staatsbürgerschaft (0: nicht deutsch; 1: deutsch), Beziehungsstatus verheiratet und/oder zusammenlebend (0: nein; 1: ja), Kinder (leibliche, Adoptiv‑, Stief- oder Pflegekinder; 0: nein; 1: ja), Schulabschluss (0: kein Schulabschluss; 1: Hauptschulabschluss oder höher), Wohnsitz vor Inhaftierung (0: nein; 1: ja). Substanzmissbrauch (0: nein; 1: ja) wurde als eine lebenslange psychische und Verhaltensstörung aufgrund des Konsums psychoaktiver Substanzen definiert (ICD-10-Kriterien für schädlichen Gebrauch oder Abhängigkeitssyndrom). Zudem wurden folgende legalbiografische Daten erfasst: Anzahl der Vorverurteilungen, Länge der aktuellen Haftstrafe in Monaten, Art des Anlassdelikts (Sexualdelikt, nichtsexuelles Gewaltdelikt, sonstiges Delikt).
Risiko- und Schutzfaktoren
Risikofaktoren für allgemein gewalttätiges sowie sexuell gewalttätiges Verhalten wurden mit dem Prognoseinstrument Historical Clinical Risk Management-20 (HCR-20; dt. Version: Müller-Isberner et al. 1998) erfasst. Auf einer 3‑stufigen Skala (0: nicht vorhanden, 1: möglicherweise/teilweise vorhanden, 2: vollständig vorhanden) werden 20 Items eingeschätzt, die den historischen Risikofaktoren (H-Skala), klinischen Risikofaktoren (C-Skala) und Faktoren des Risikomanagements (R-Skala) zugeordnet werden.
Schutzfaktoren, die das Risiko für zukünftiges gewalttätiges Verhalten reduzieren sollen, wurden durch das Structured Assessment of Protective Factors for violence risk (SAPROF; dt. Version: Spehr und Briken 2010) erfasst. Auf einer 3‑stufigen Skala wird die Ausprägung von 17 Schutzfaktoren eingeschätzt (0: nicht vorhanden, 1: möglicherweise / teilweise vorhanden, 2: vollständig vorhanden) und den 3 Subskalen internale, motivationale und externale Schutzfaktoren zugeordnet.

Datenerhebung nach erfolgter Entlassung

Erhalt und Rücknahme selbstständiger Lockerungen
Nach Aktenlage wurde die höchste Lockerungsstufe während der Gesamthaftzeit und zum Zeitpunkt der Entlassung erhoben. Gemäß §§ 12, 15 HmbStVollzG wurde dabei unterschieden. zwischen Insassen, die die SothA-HH selbstständig verlassen durften (unbegleiteter Ausgang, Freistellung, Freigang), und denjenigen, die keine Lockerungen oder ausschließlich nichtselbstständige Lockerungen erhielten (gefesselten oder ungefesselten Ausführungen, zweckgebundene Ausgänge). Zudem wurde dichotom erhoben, ob es im Laufe der Inhaftierung jemals eine selbstständige Lockerung gab (0: nein; 1: ja), und ob es mindestens einmal, wenn auch nur temporär, eine Rücknahme der maximal erreichten selbstständigen Lockerungsstufen gab (0: nein; 1: ja).
Resozialisierungsziele
Wohnanschrift bei Entlassung (0: nein; 1: ja) erfasst, ob ein sicherer Wohnraum für die Zeit nach der Inhaftierung vorliegt (eigene Wohnung; Einzug bei Partner:in, Eltern, Verwandten; betreutes Wohnen). Beschäftigung bei Entlassung (0: nein; 1: ja) liegt vor, wenn eine Arbeitsstelle, ein Schul- oder Ausbildungsplatz sicher oder sehr wahrscheinlich ist.
Therapieerfolg aus Sicht der Behandler:innen (1: unzureichender Therapieerfolg; 2: teilweise erfolgreiche Therapie; 3: größtenteils erfolgreiche Therapie; 4: erfolgreiche Therapie) wurde retrospektiv anhand der Behandlungs- und Entlassungsberichte (verfasst von den Behandler:innen der Insassen) von den Projektmitarbeiterinnen kodiert, die nicht an der Behandlung der SothA-HH beteiligt sind. Die 4‑stufige Skala wurde mittels prägnanter Beispielsätze aus den Akten beschrieben (s. Anhang), eine gute Interrater-Reliabilität konnte nachgewiesen werden (Fleiss’ kappa = 0,68, K = 3, n = 44).

Statistische Analysen

Gruppenunterschiede wurden mittels t-Tests für unabhängige Stichproben und χ2-Tests berechnet; das Signifikanzniveau wurde auf α = 0,05 festgelegt. Bei signifikanten Gruppenunterschieden wurden die Effektstärken mittels Cohens d (kleiner, mittlerer und starker Effekt bei d = 0,20, 0,50 und 0,80; Cohen 1992) bzw. Cramers V (kleiner, mittlerer und starker Effekt bei V = 0,07, 0,21 und 0,35; Kim 2017) berechnet.
Für die Vorhersage des Erhalts und der Rücknahme selbstständiger Lockerungen wurden logistische Regressionen berechnet; einbezogen wurden alle Variablen, die in Tab. 2 bzw. 5 aufgeführt sind. Die Modelle mit bester Passung (Tab. 3 und 6) wurden durch eine Rückwärtselimination der Variablen per Likelihood-Ratio-Test ermittelt. Alle Datenanalysen wurden mit IBM SPSS Statistics Version 26 für Windows durchgeführt.
Tab. 2
Stichprobenbeschreibung (n = 139)
 
Gesamtstichprobe (n = 139)
Selbstständige Lockerung (n = 79)
Keine selbstständige Lockerung (n = 60)
 
Soziodemografische Daten
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
t o. χ2
d o. V
Alter bei Testung
139
37,5 ± 12,3
79
37,4 ± 11,6
60
37,5 ± 13,2
0,04
Deutsche Staatsbürgerschaft
95
68,3
62
78,5
33
55
8,69*
0,25
Verheiratet/zusammenlebenda
53
38,1
30a
38
23
38,3
0
Kinder
68
48,9
34
43
34
56,7
2,54
Schulabschluss
104
74,8
65
82,3
39
65
5,4*
0,2
Substanzmissbrauch
67
48,2
37
46,8
30
50
0,14
Legalbiografische Daten
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
t o. χ2
d o. V
Anzahl Vorverurteilungen
139
4,8 ± 5,8
79
4,5 ± 5,8
60
5,2 ± 6,0
0,69
Länge der Haftstrafe
139
46,5 ± 27,9
79
48,3 ± 29,1
60
44,2 ± 26,5
0,87
Anlassdelikt
– Sexualdelikt
88
63,3
51
64,6
37
61,7
0,34
– Gewaltdelikt
36
25,9
19
24,1
17
28,3
  
– Sonstiges Delikt
15
10,8
9
11,4
6
10
  
Risiko- und Schutzfaktorenb
n
M±SD
n
M±SD
nb
M±SD
t
d
HCR-20, Summe
79
16,7 ± 6,7
79
15,5 ± 6,1
58
18,3 ± 7,1
2,46*
0,43
– H‑Skala
79
8,6 ± 4,0
79
8,1 ± 3,6
58
9,4 ± 4,3
1,85
– C‑Skala
79
3,2 ± 1,9
79
2,9 ± 1,8
58
3,6 ± 1,9
2,03*
0,38
– R‑Skala
79
4,9 ± 1,9
79
4,5 ± 1,7
58
5,4 ± 2,0
2,81*
0,49
SAPROF, Summe
79
15,4 ± 3,9
79
15,8 ± 3,8
58
14,9 ± 4,1
1,27
– Internal
79
4,4 ± 1,5
79
4,5 ± 1,5
58
4,2 ± 1,5
1,01
– Motivational
79
5,0 ± 2,2
79
5,0 ± 2,0
58
5,1 ± 2,5
0,26
– External
79
6,0 ± 1,2
79
6,3 ± 1,2
58
5,6 ± 1,0
3,59**
0,63
aEin fehlender Wert
bJeweils 2 fehlende Werte
*Sign. für p ≤ 0,05; **sign. für p < 0,001
Tab. 3
Modell mit bester Passung der logistischen Regression zu Erhalt selbstständiger Lockerungen (n = 136)
 
OR
95 %-KI
Deutsche Staatsbürgerschaft
3,93*
[1,62; 9,56]
Kinder
0,45
[0,20; 1,02]
Schulabschluss
2,38
[0,95; 5,97]
Länge der aktuellen Haftstrafe
1,01
[1,00; 1,03]
HCR-20
– R‑Skala
0,70*
[0,53; 0,91]
SAPROF
– Motivational
0,69*
[0,54; 0,89]
– External
2,02*
[1,29; 3,16]
Anm. Modell mit bester Passung. n = 3 Fälle enthielten einen fehlenden Wert und wurden von den Analysen ausgeschlossen. Nagelkerkes R2 = 0,36, Modell χ2(7) = 41,79, p < 0,001
OR „odds ratio“, KI Konfidenzintervall
*Sign. für p ≤ 0,05

Ergebnisse

Erhalt selbstständiger Lockerungen

Von n = 139 Insassen erhielten n = 79 Probanden (57 %) im Laufe der Haftzeit jemals selbstständige Lockerungen und n = 60 Probanden (43 %) keine bzw. ausschließlich nichtselbstständige Lockerungen. In der Gruppe mit selbstständigen Lockerungen ist der Anteil an Probanden mit deutscher Staatsbürgerschaft und Schulabschluss höher (Tab. 2). Zudem weist die Gruppe mit selbstständigen Lockerungen ein niedrigeres Gewaltrisiko (HCR-20 Summe; klinische Risikofaktoren; Risikomanagement) und signifikant mehr externale Schutzfaktoren auf (SAPROF).
Eine deutsche Staatsbürgerschaft und externale Schutzfaktoren hängen mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für den Erhalt selbstständiger Lockerungen zusammen, wohingegen mehr Risikofaktoren im Risikomanagement und motivationale Schutzfaktoren mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit für selbstständige Lockerung assoziiert sind (Tab. 3).

Rücknahme selbstständiger Lockerungen

Abb. 1 zeigt die maximal erreichten Lockerungsstufen während der Gesamthaftzeit und zum Zeitpunkt der Entlassung. Von den n = 79 Insassen, die im Verlauf ihrer Haftstrafe eine selbstständige Lockerungsstufe erreichten, befanden sich n = 71 Insassen auch zum Zeitpunkt der Entlassung in selbstständiger Lockerung. Während der Gesamthaftzeit konnten n = 33 Insassen (42 %) ihre höchste Lockerungsstufe nicht beibehalten und wurden (zwischenzeitlich) auf eine niedrigere Lockerungsstufe zurückgestuft. Von diesen erlangten zum Zeitpunkt der Entlassung n = 24 ihre maximal erreichte selbstständige Lockerung zurück; ein Insasse wurde mit einer niedrigeren selbstständigen Lockerungsstufe und 8 Insassen wurden ohne selbstständige Lockerung entlassen (Abb. 1).
Insgesamt wurden in der Gruppe mit selbstständigen Lockerungen (n = 79) in den Akten von n = 27 Insassen Lockerungsverstöße vermerkt (Mehrfachnennung der Gründe möglich). Bei 2 Insassen führten diese zu keiner Lockerungsrücknahme (2-mal verspätete Rückkehr, davon einmal zudem Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft wegen Verdacht der Straftatbegehung); für 25 Insassen resultierten sie in einer Lockerungsrücknahme (Gründe in Tab. 4). Für weitere 5 Insassen resultierte die Lockerungsrücknahme aus Verlegungen in andere Haftanstalten, die laut Aktenlagen jedoch nicht durch Unregelmäßigkeiten während Lockerungen begründet werden. Drei Insassen wurden zwischenzeitlich Lockerungen entzogen, ohne dass in den Akten der Nacherhebung Hinweise auf Lockerungsverstöße oder eine Verlegung notiert sind.
Tab. 4
Auffälligkeiten während Lockerungen in der Gruppe der Insassen mit Lockerungsrücknahme (n = 25), Mehrfachnennung möglich
Auffälligkeiten während Lockerungen
n (%)
Konsum von Alkohol/Drogen
10 (30,0)
Verspätete Rückkehr
4 (12,1)
Nichtrückkehr/Flucht
2 (6,0)
Begehung einer Straftat (Raub)
1 (3,0)
Verdacht der Begehung einer Straftat a
3 (9,1)
Besitz unerlaubter Gegenstände
2 (6,0)
Unregelmäßigkeiten mit Arbeitgeber:in b
3 (9,1)
Sonstige Unregelmäßigkeiten c
4 (12,1)
a Verdacht auf Betrug, Beleidigung und nicht näher definierte Straftat
b Unentschuldigte Abwesenheit, falsche Angabe zu Terminen
c Absetzen der Medikamente ohne Rücksprache mit Anstalt, Geldwetten, über längere Zeit nicht erreichbar, sonstige nichtdefinierte Unregelmäßigkeiten in der Wahrnehmung des Ausgangs
Die Gruppe mit Lockerungsrücknahmen ist jünger, bekam häufiger einen schädlichen Substanzmissbrauch diagnostiziert und zeigte sowohl im Gesamtwert als auch in den Subskalen der HCR-20 höhere Werte (Tab. 5). Zudem weist die Gruppe weniger Schutzfaktoren auf, sowohl im SAPROF-Gesamtwert als auch in den motivationalen Schutzfaktoren.
Tab. 5
Beschreibung der Insassen mit und ohne Rücknahme selbstständiger Lockerungen während der Gesamthaftzeit (n = 79)
 
Keine Lockerungsrücknahme (n = 46)
Lockerungsrücknahme (n = 33)
 
Soziodemografische Daten
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
t o. χ2
d o. V
Alter bei Testung
46
40,0 ± 12,3
33
33,9 ± 9,6
2,39*
0,54
Deutsche Staatsbürgerschaft
37
80,4
25
75,8
0,25
Verheiratet/zusammenlebend
15
32,6
15a
45,5
1,62
Kinder
19
41,3
15
45,5
0,14
Schulabschluss
39
84,8
26
78,8
0,47
Substanzmissbrauch
17
37,0
20
60,6
4,32*
0,23
Legalbiografische Daten
n
M±SD o. %
n
M±SD o. %
t o. χ2
d o. V
Anzahl, Vorverurteilungen
46
3,7 ± 5,3
33
5,7 ± 6,3
1,52
Länge der Haftstrafe
46
44,9 ± 32,7
33
53,1 ± 22,8
1,24
Anlassdelikt
– Sexualdelikt
32
69,6
19
57,6
1,38
– Gewaltdelikt
10
21,7
9
27,3
  
– Sonstiges Delikt
4
8,7
5
15,2
  
Risiko- und Schutzfaktoren
n
M±SD
n
M±SD
t
d
HCR-20, Summe
46
13,8 ± 6,4
33
17,8 ± 5,0
3,01*
0,68
– H‑Skala
46
7,2 ± 3,8
33
9,3 ± 3,1
2,57*
0,60
– C‑Skala
46
2,5 ± 1,8
33
3,4 ± 1,8
2,12*
0,50
– R‑Skala
46
4,0 ± 1,7
33
5,1 ± 1,5
3,00*
0,68
SAPROF, Summe
46
16,5 ± 4,0
33
14,7 ± 3,3
2,15*
0,48
– Internal
46
4,7 ± 1,6
33
4,2 ± 1,3
1,59
– Motivational
46
5,4 ± 2,2
33
4,4 ± 1,5
2,37*
0,52
– External
46
6,4 ± 1,2
33
6,2 ± 1,3
0,088
a Variablen enthalten jeweils einen fehlenden Wert
*Sign. für p ≤ 0,05
Sowohl eine längere Haftstrafe als auch mehr Risikofaktoren der R‑Skala (HCR-20) hängen mit einer Lockerungsrücknahme zusammen (Tab. 6). Demgegenüber ist zunehmendes Alter mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit der Lockerungsrücknahme assoziiert.
Tab. 6
Modell mit bester Passung der logistischen Regression zu Rücknahme selbstständiger Lockerungen (n = 78)
 
OR
95 %-KI
Alter bei Testung
0,92*
[0,86; 0,98]
Kinder
3,23
[0,94; 11,11]
Länge der aktuellen Haftstrafe
1,02*
[1,00; 1,05]
Anlassdelikt
– Sexualdelikt
– Gewaltdelikt
0,38
[0,08; 1,70]
– Sonstiges Delikt
3,80
[0,67; 21,50]
HCR-20
– R‑Skala
1,60*
[1,13; 2,29]
Anm. Modell mit bester Passung. n = 1 Fall enthielt einen fehlenden Wert „missing“ und wurde von den Analysen ausgeschlossen. Nagelkerkes R2 = 0,33, Modell χ2(6) = 21,8, p = 0,001
OR „odds ratio“, KI Konfidenzintervall
*Sign. für p ≤ 0,05

Zusammenhang von Lockerungen und Resozialisierungszielen

Von der Berechnung des Zusammenhangs des Erhalts selbstständiger Lockerungen und einer Wohnanschrift nach Entlassung (n = 121) wurden 17 Personen der Gesamtstichprobe ausgeschlossen, die bei der Entlassung aus der SothA-HH in ein Land außerhalb Deutschlands abgeschoben wurden, sowie eine Person, die direkt erneut inhaftiert wurde. Von der Berechnung des Zusammenhangs des Erhalts selbstständiger Lockerungen und einem Beschäftigungsverhältnis nach der Entlassung (n = 108) wurden zusätzlich zu den 18 Personen, die von den Analysen der Wohnanschrift ausgeschlossen wurden, 13 weitere Insassen ausgeschlossen, für die ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund von Rentenalter, fehlender Arbeitserlaubnis oder Erkrankung nicht angestrebt wurde. Insgesamt n = 119 Insassen erhielten eine sozialtherapeutische Behandlung (Einzel- und/oder Gruppentherapie), deren Therapieerfolg zum Zeitpunkt der Entlassung aus Sicht der Behandler:innen eingeschätzt wurde. Nicht berücksichtigt wurden in dieser Analyse 7 Insassen, für die der Behandlungserfolg nach Aktenlage nicht eingeschätzt werden konnte und 13 Insassen, die keine Therapie erhielten.
In beiden Gruppen wurde der Großteil der Insassen mit einer Wohnanschrift entlassen. Demgegenüber hatten in der Gruppe mit selbstständigen Lockerungen mehr Personen ein Beschäftigungsverhältnis und der Therapieerfolg wurde höher eingeschätzt (Tab. 7).
Tab. 7
Zusammenhang zwischen Erhalt selbstständiger Lockerungen und Erreichen von Resozialisierungszielen
 
Selbstständige Lockerung
Keine selbstständige Lockerung
  
n
% o. M ± SD
n
% o. M ± SD
χ2 o. t
V o. d
Wohnanschrift
67
85,9
35
81,4
0,42
0,06
Beschäftigung
50
67,6
10
29,4
13,7**
0,36
Therapieerfolg
72
2,5 ± 1,0
47
1,8 ± 0,7
4,25**
0,80
**Sign. für p < 0,001
Die Analysen zum Zusammenhang zwischen Lockerungsrücknahme und Resozialisierungszielen beziehen sich ausschließlich auf die n = 79 Insassen, denen während der Gesamthaftzeit eine selbstständige Lockerung gewährt wurde. Von der Analyse zur Wohnanschrift (n = 78) wurde ein Insasse ausgeschlossen, der direkt im Anschluss erneut inhaftiert wurde. Gleiches gilt für die Variable Beschäftigungsverhältnis (n = 72), wobei zusätzlich 4 Insassen wegen Abschiebung von der Analyse ausgeschlossen wurden. Von den n = 79 selbstständig gelockerten Insassen erhielten n = 72 eine sozialtherapeutische Behandlung, deren Therapieerfolg zum Zeitpunkt der Entlassung eingeschätzt wurde.
Während in beiden Gruppen der Großteil der Insassen mit einer Wohnanschrift entlassen wird, haben in der Gruppe ohne Lockerungsrücknahme mehr Personen ein Beschäftigungsverhältnis und der Therapieerfolg wurde größer eingeschätzt (Tab. 8).
Tab. 8
Zusammenhang zwischen Lockerungsrücknahme und Erreichen von Resozialisierungszielen
 
Keine Lockerungsrücknahme
Lockerungsrücknahme
  
n
% o. M ± SD
n
% o. M ± SD
χ2 o. t
V o. d
Wohnanschrift
40
87,0
27
84,4
0,1
0,04
Beschäftigung
34
81,0
16
50,0
7,9*
0,33
Therapieerfolg
41
2,7 ± 1,0
31
2,1 ± 0,9
2,66*
0,63
*Sign. für p < 0,05

Diskussion

Selbstständige Lockerungen können ein geeignetes Mittel für den schrittweisen Übergang aus der Inhaftierung hin zur Reintegration in die Gesellschaft sein. Soziale Kontakte können geknüpft, gepflegt und gestärkt werden sowie Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse für die Zeit nach der Haft organisiert werden. Darüber hinaus können Behandler:innen wichtige Informationen über das extramurale Verhalten in Risikosituationen der Insassen erlangen. Zur Stichtagserhebung 2020 erhielten 19 % der bundesweiten SothA-Insassen selbstständige Lockerungen und somit 81 % keine selbstständigen Lockerungen (Etzler et al. 2020). Auch wenn die Lockerungsdaten zu einem Stichtag nur eingeschränkt mit den Lockerungsdaten während der Gesamthaftzeit verglichen werden können, bietet die vorliegende Studie Hinweise dafür, dass die oft kritisierte restriktive Lockerungspolitik die Population der SothA-HH nur bedingt betrifft: 57 % der SothA-HH-Insassen befanden sich im Laufe der Haft in selbstständiger Lockerung, 43 % erhielten keine selbstständigen Lockerungen. Über die Hälfte der untersuchten Stichprobe hat somit unbegleitete vollzugsöffnende Maßnahmen erhalten, welche bereits während der Inhaftierung Perspektiven für ein normkonformes Leben gewährleisten, was sich wiederum positiv auf die Motivation der Insassen auswirken kann, aktiv am Resozialisierungsprozess und dem Erreichen verschiedener Resozialisierungsziele mitzuwirken (Barry 2021; Carl et al. 2016; Robert und Larrauri 2020; Ternes et al. 2019).
Entsprechend den Qualitätsstandards für Lockerungsbegutachtungen durch Sachverständige (Kröber et al. 2019) werden auch in SothAn geeignete Prognoseinstrumente im Rahmen der Eingangs- und Verlaufsdiagnostik angewendet, auf die bei der Einschätzung der Lockerungseignung zurückgegriffen wird (Etzler und Rettenberger 2020). Der aktuelle Forschungsstand zeigt, dass vorwiegend Insassen mit geringem Rückfallrisiko selbstständige Lockerungen erhalten (Barry 2021; Helmus und Ternes 2017; Suhling und Rehder 2009; Symkovych 2020). Auch in der vorliegenden Studie weisen Insassen, denen selbstständige Lockerungen gewährt werden, weniger Risiko- und mehr Schutzfaktoren auf. Diese Ergebnisse erschließen sich unmittelbar mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen: So müssen Flucht- und Missbrauchsrisiko ausreichend gering sein, um Lockerungen gewähren und aufrechterhalten zu dürfen (§ 12 HmbStVollzG). Die Ergebnisse der vorliegenden Studie zeigen darüber hinaus, dass die Chancen auf Lockerungen und die Aufrechterhaltung ebendieser in der SothA-HH nicht ausschließlich vom Rückfallrisiko abhängen.

Erhalt selbstständiger Lockerungen

Als stärkster Prädiktor für selbstständige Lockerungen zeigt sich die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Einklang mit früheren Studien (Dünkel 2004; Moran und Keinänen 2012) erhalten auch in der vorliegenden Studie ausländische Insassen wesentlich seltener selbstständige Lockerungen. Dies kann mit der Formulierung zur Fluchtgefahr während Lockerungen zusammenhängen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HmbStVollzG), die besonders bei Insassen geprüft werden soll, für die eine Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung vermutet bzw. entschieden ist (s. hierzu z. B. die zum Zeitpunkt der Nacherhebung aktuellen allgemeinen Verfügungen: Justizbehörde Hamburg 2018). In § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist festgelegt, dass eine Ausweisung im Einzelfall hinsichtlich der bisherigen Aufenthaltsdauer, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen geprüft werden muss. Dabei steht das öffentliche Ausweiseinteresse (§ 54 AufenthG) dem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) gegenüber. Einerseits können schwerwiegende Gründe zu einer Ausweisung nichtdeutscher Insassen führen: u. a. Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Haftstrafe, Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Diese zu prüfenden Ausweisungsgründe betreffen aufgrund der in § 10 HmbStVollzG genannten Gründe, die zu einer Verlegung in eine SothA führen, offenbar viele der SothA-HH-Insassen. Je verfestigter demgegenüber der Aufenthalt in Deutschland ist und je integrierter die betreffende Person ist, desto schwerer wiegen in der Regel die privaten Bleibeinteressen. Eine positive Legalprognose kann durch Lockerungen gezielt gefördert und aufrechterhalten werden und reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung (Schmidt 2016). Werden demgegenüber ausländische Insassen von Lockerungen ausgeschlossen, kann sich dies negativ auf die Motivation auswirken und zu Zukunftsängsten führen, die das Erreichen der Vollzugsziele erschweren und somit einer positiven Legalprognose im Wege stehen (Schmidt 2016). In der untersuchten Stichprobe erhielten 39 % der nichtdeutschen Klienten selbstständige Lockerungen, was auf eine individuelle Prüfung der Lockerungseignung unabhängig von der Staatsbürgerschaft und gemäß den gesetzlichen Vorgaben hinweist.
Weiterhin hängen in der vorliegenden Studie Faktoren des Risikomanagements (R-Skala des HCR-20) negativ mit dem Erhalt von Lockerungen zusammen. Zu den Risikofaktoren gehören folgende potenziell destabilisierende Bedingungen: (1) individuelle Stressmomente, mit deren Belastung die Klienten nicht angemessen umgehen können, (2) destabilisierende Einflüsse (z. B. Drogen, kriminelles Milieu), ohne dass spezialisierte Unterstützungsprogramme zur Verfügung stehen, (3) ein Mangel an einem prosozialen, unterstützenden sozialen Netzwerk, (4) professioneller Hilfe oder (5) Motivation und Bereitschaft, die empfohlene Behandlung/Nachsorge mitzutragen (Müller-Isberner et al. 1998). Da diese Faktoren zur Vorhersage des zukünftigen kriminellen Verhaltens vor dem Hintergrund der zu erwartenden äußeren Umstände eingeschätzt werden, ist es wenig überraschend, dass ihnen bezüglich Lockerungsentscheidungen eine zentrale Rolle zukommt.
Demgegenüber sind externale Schutzfaktoren1 (SAPROF) positiv mit dem Erhalt selbstständiger Lockerungen assoziiert. Einige dieser Schutzfaktoren stellen inhaltliche Gegenspieler zu den zuvor genannten Risikofaktoren dar: soziales Netzwerk, Intimbeziehung und professionelle Hilfe. Ein prosoziales Netzwerk außerhalb der Haft wird in der Praxis als wichtige Ressource hinsichtlich der Resozialisierung erachtet (Kawamura-Reindl 2019). Es kann stabilisierend und unterstützend wirken, Hilfen bieten und sich protektiv auf den Erhalt von Lockerungen auswirken. Wenn die sozialen Strukturen nicht antisoziales Verhalten fördern oder mit zusätzlichen Belastungen einhergehen, kann es die Klienten fest in soziale Strukturen einbinden und eine Abkehr von Kriminalität bewirken (Barry 2021; Suhling und Rehder 2009; Symkovych 2020). Gleiches gilt für Partnerschaften und professionelle Unterstützer:innen (z. B. Seelsorger:in, Fürsorgeverein, Betreuer:in), zu denen Klienten eine tragfähige Beziehung aufbauen und deren Hilfsangebot sie annehmen. Während Moran und Keinänen (2012) fanden, dass verheirateten Insassen eher Lockerungen gewährt werden, scheint in der vorliegenden Stichprobe jedoch nicht das bloße Vorhandensein einer Beziehung ausschlaggebend zu sein, sondern die Stabilität und Qualität dieser Beziehungen, wie sie im SAPROF berücksichtig wird.
Überraschenderweise sind motivationale Schutzfaktoren (SAPROF) negativ mit einem Lockerungserhalt assoziiert. Diese beinhalten Schutzfaktoren, die sich auf die persönliche Motivation beziehen, prosozial am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (Spehr und Briken 2010). Es ist möglich, dass die motivationalen Schutzfaktoren, die zu Beginn der Inhaftierung erfasst werden, im Laufe der Haftzeit wegbrechen (z. B. zu Haftbeginn bestehendes, sicheres Arbeitsverhältnis; finanzielle Rücklagen; Einbindung in einen sozialen oder Sportverein) oder die Motivation für die Umsetzung/Aufrechterhaltung protektiver Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden kann (z. B. Geld sparen, um Gerichtskosten abzubezahlen; Behandlungsmotivation beibehalten). Ein Wegbrechen von Ressourcen kann zu einem Motivationsmangel hinsichtlich der Resozialisierungsbemühungen und damit einhergehenden Lockerungen führen, wenn ein „zurück in das alte Leben“ aussichtslos erscheint. Ein Nichtaufrechterhalten selbstgesetzter Ziele kann zudem negative Selbstwirksamkeitserwartungen und einen Rückgriff auf ungünstige Coping-Mechanismen begünstigen, die Resozialisierungszielen entgegenstehen. Mit anderen Worten können mehr motivationale Schutzfaktoren zu Beginn der Inhaftierung zu einer höheren „sozialen Fallhöhe“ führen, was sich negativ auf den Erhalt von Lockerungen bzw. die Umsetzung der Lockerungen durch die Klienten auswirken kann.
Erneut bezugnehmend auf das Ergebnis, dass eine deutsche Staatsbürgerschaft der stärkste Prädiktor für selbstständige Lockerungen ist, ist es denkbar, dass viele der zuvor diskutierten Risiko- und Schutzfaktoren mit einer Migrationsbiografie assoziiert sein können, die Lockerungsgewährungen erschweren können: (noch) kein stabiles, unterstützendes Netzwerk vor Ort; mögliche Sprachbarrieren, die zu Kommunikationsproblemen und Diskriminierungen innerhalb des Vollzugs führen (Iversen et al. 2013) und die Teilnahme an der Behandlung und einer geeigneten Nachsorge erschweren können (Bonta und Andrews 2017); eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt (Rukus et al. 2016). Da der Anteil der Insassen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft im deutschen Strafvollzug und in den SothAn bedeutsam ist (in der vorliegenden Studie 32 %), sollten die Lockerungspraxis und Resozialisierungsmöglichkeiten diesbezüglich auch weiterhin – wie dies in der SothA-HH bereits der Fall ist – besonders beleuchtet und Einzelfallentscheidungen kritisch geprüft werden, um eine strukturelle Diskriminierung auszuschließen (Schmidt 2016).

Rücknahme selbstständiger Lockerungen

Die Wahrscheinlichkeit für Lockerungsrücknahmen sinkt in der untersuchten Stichprobe mit zunehmendem Alter. Dies ist im Einklang mit Studien, in denen ältere Klient:innen Lockerungsauflagen eher einhalten, während die Wahrscheinlichkeit für Lockerungsrücknahmen und Lockerungsverstößen sinkt (Cale und Burton 2018; Cheliotis 2009; Moran und Keinänen 2012; Powers et al. 2018; Rukus et al. 2016). Das Alter kann sich positiv auf die Lockerungspraxis auswirken, indem es als Indikator für die kognitive Reife die zunehmende Fähigkeit anzeigt, antisoziales Verhalten zu ändern und somit dessen negativen Auswirkungen auf Lockerungsverläufe abzuwenden (Bonta und Andrews 2017; Higley et al. 2019).
Als stärkster Prädiktor für Lockerungsrücknahmen erweisen sich hingegen die Risikofaktoren der R‑Skala des HCR-20. Je mehr dieser Risikofaktoren, die das Verhalten in zukünftigen Risikosituationen sowie den sozialen Empfangsraum beschrieben (Müller-Isberner et al. 1998), desto wahrscheinlicher die Lockerungsrücknahme. Im Rahmen von Lockerungen kann es zu destabilisierenden Situationen kommen, in denen sich zeigen kann, inwieweit sich intramural herausgearbeitete dynamische Risikofaktoren unter extramuralen Bedingungen äußern (Endres und Groß 2020).
Auch mit der Länge der Haftstrafe steigt die Wahrscheinlichkeit für Lockerungsrücknahmen. Mit einer längeren Haftstrafe kann nicht nur mehr Zeit für den Erhalt von Lockerungen (Helmus und Ternes 2017; Suhling und Guéridon 2016), sondern auch zum Begehen von Lockerungsverstößen bestehen. Dabei dürfen Lockerungsrücknahmen nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für Lockerungsgewährungen beispielsweise durch individuelles Fehlverhalten der Insassen nicht mehr gegeben sind. Denn Lockerungen sind kein Privileg, sondern das Recht eines jeden Insassen und resultieren aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist wiederholt auf die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Lockerungen im Dienst der Resozialisierung hin (z. B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 04.05.2015, 2 BvR 1753/14, Rn. 21 ff.).
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie legen nahe, dass die Entscheidung zur Lockerungsrücknahme auch in der SothA-HH auf der stets aktuell zu beurteilenden Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr und damit einhergehenden Lockerungseignung basieren. Während 3 Insassen zwischenzeitlich Lockerungen entzogen wurden, ohne dass die Gründe in der Nacherhebung identifiziert werden konnten, resultierten 76 % der Rücknahmen von Lockerungsstufen aus Lockerungsverstößen (davon 3 schwerwiegende) und 15 % aus der (zwischenzeitlichen) Verlegung in eine andere Haftanstalt, die nicht in Lockerungsverstößen begründet lagen, deren Gründe jedoch nicht erfasst wurden (siehe hierzu Brunner et al. 2019).

Resozialisierungsziele

In der vorliegenden Studie erreichen Klienten mit selbstständiger Lockerung gleich zwei Resozialisierungsziele mit höherer Wahrscheinlichkeit als Klienten ohne selbstständige Lockerung: Sie haben nach der Entlassung häufiger ein Beschäftigungsverhältnis und der Therapieerfolg aus Sicht der Behandler:innen wird höher eingeschätzt. Die gleichen Ergebnisse zeigen sich für die Klienten, die bis zur Entlassung ihre höchste Lockerungsstufe beibehalten. Somit bestätigt auch diese Studie, dass Erhalt und Aufrechterhaltung von Lockerungen positiv mit zentralen Resozialisierungszielen korrelieren (Helmus und Ternes 2017; Suhling und Guéridon 2016). Demgegenüber wird der Großteil der Insassen unabhängig von der Lockerungspraxis mit einer festen Wohnanschrift entlassen.
Der Erhalt und das Aufrechterhalten von Lockerungen und das Erreichen der Resozialisierungsziele können sich dabei gegenseitig beeinflussen (Suhling und Guéridon 2016; Suhling et al. 2013). Zudem können sich die Möglichkeit zur autonomen Freizeitgestaltung, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten positiv auf die Motivation zur Behandlungsteilnahme und somit auch auf den Erfolg der sozialtherapeutischen Behandlung auswirken et vice versa (Suhling et al. 2013). Auch in der vorliegenden Studie kann aus den korrelativen Zusammenhängen keine Wirkrichtung erschlossen werden.

Limitationen und Ausblick

Der Umfang der statistischen Analysen und deren Aussagekraft ist aufgrund der geringen Stichprobengröße einschränkt. Dennoch spiegelt die Stichprobe die Population der SothA-HH wider, die zwischen Dezember 2010 und November 2019 in der SothA-HH aufgenommen und bereits entlassen wurde. Zukünftige Studien sollten die Verbindungen zwischen den gefundenen Prädiktoren für den Erhalt und die Rücknahme selbstständiger Lockerungen mit potenziellen Moderatorvariablen, wie z. B. der Höhe des Rückfallrisikos zu Beginn der Inhaftierung, genauer untersuchen. Hinsichtlich der Resozialisierungsziele ist es möglich, dass die gefundenen Gruppenunterschiede durch alternative Einflussfaktoren erklärt werden können, die in dieser Analyse nicht berücksichtigt werden (u. a. Beginn und Dosierung der Lockerungen; Lockerungsbereitschaft des Personals). Mögliche Kausalzusammenhänge müssten hierfür in tiefergehenden Analysen geklärt werden, welche in dieser Studie aufgrund der zu geringen Stichprobengröße nicht möglich sind.
Wie Suhling und Guéridon (2016) im Vergleich niedersächsischer SothAn zeigen konnten, unterscheiden sich die Lockerungspraxis und die Bedeutung, die ihnen während der Behandlung zugeschrieben wird, sogar innerhalb eines Bundeslandes. Somit sind die Ergebnisse dieser Untersuchung der SothA-HH nicht auf andere Vollzugseinrichtungen übertragbar. Auch in der vorliegenden Studie bleiben detaillierte Entscheidungsabläufe der Lockerungspraxis eine Blackbox (Robert et al. 2020). So sollten zukünftige Studien z. B. berücksichtigen, ab welchem Zeitpunkt der Haftstrafe und wie häufig Lockerungen gewährt wurden, welche Gründe die Nichtgewährung von Lockerungen hatte, oder ob es Klienten gab, die zwar für selbstständige Lockerungen geeignet waren, diese jedoch selbst verweigerten.

Lockerungen vor dem Hintergrund des Risk-Need-Responsivity Modells

Der in der Forschungsliteratur allgemein zu verzeichnende (und die SothA-HH nur bedingt betreffende) Rückgang von Lockerungen und das gleichzeitig seltene Vorkommen schwerwiegender Lockerungsverstöße wie Flucht und Straftatbegehung (z. B. Barry 2021; Dünkel et al. 2018; Etzler et al. 2020), die auch in der SothA-HH nur selten auftraten, widersprechen nicht nur dem gesetzlich verankerten Resozialisierungsstreben, sondern auch den Kernprinzipien des Risk-Need-Responsivity (RNR) Modells (Bonta und Andrews 2017). Das RNR Modell ist ein weltweit etabliertes theoretisches Modell in der Behandlungsplanung und -durchführung straffällig gewordener Menschen und erzielt über verschiedene Metaanalysen hinweg moderate kriminalpräventive Effekte (vgl. Wormith and Zidenberg 2018). Die Behandlungsintensität soll laut Risk-Prinzip von der Höhe des Rückfallrisikos abhängen, wobei die Behandlung laut Need-Prinzip die individuellen kriminogenen Bedürfnisse fokussieren soll, die mit Straffälligkeit in Verbindung gebracht werden. Hinsichtlich des dritten Prinzips wird unterschieden, zwischen „general responsivity“, also der allgemeinen Annahme, dass Verhaltensänderung am besten durch evidenzbasierte kognitiv-behaviorale Behandlungen erfolge, und „specific responsivity“, also der Annahme, dass die Behandlung umso effektiver sei, je besser sie an individuelle Behandlungsbarrieren hinsichtlich der Persönlichkeit, Motivation und kognitiven Stile der Klient:innen angepasst werde.
Betrachtet man Lockerungen nun vor dem Hintergrund des RNR Modells, so sollten sich für eine effektive Reintegration laut Risk-Prinzip die meisten Ressourcen und behandlerischen (Lockerungs‑)Bemühungen auf Insassen mit moderat-hohem Rückfallrisiko richten. Der aktuelle Forschungsstand sowie die Ergebnisse der vorliegenden Studie zeigen jedoch, dass die Klient:innen mit selbstständigen Lockerungen weniger Risiko- und mehr Schutzfaktoren aufweisen als Klient:innen, denen keine selbstständigen Lockerungen gewährt werden. Auch wenn dies mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ersichtlich erscheint, könnten Personen mit erhöhtem Risiko, die häufig von den Maßnahmen ausgeschlossen werden, möglicherweise stärker von selbstständigen Lockerungen profitieren (Barry 2021; Suhling und Rehder 2009; Symkovych 2020), für die ein positiver Effekt auf die Legalprognose nachgewiesen wurde (z. B. Hillier und Mews 2018).
Hinsichtlich des Need-Prinzips können Lockerungen als Erprobungsraum gelten, in dem überprüft werden kann, inwieweit sich intramural herausgearbeitete dynamische Risikofaktoren unter extramuralen Bedingungen äußern oder bereits geändert haben können (Endres und Groß 2020). Lockerungen können somit eine Diagnostik- und Trainingsfunktion zugeschrieben werden und wichtige Erkenntnisse für die Entlassungsvorbereitung bieten (Endres und Breuer 2018). Zudem können sie sich positiv auf Risikoaspekte der Legalprognose auswirken, wie z. B. berufliche Perspektiven, prosoziale familiäre und freundschaftliche Kontakte, Einbindung in Freizeitaktivitäten oder Distanzierung von negativen Einflüssen (vgl. „central eight“; Bonta und Andrews 2017). In der vorliegenden Studie wurde das (Nicht‑)Vorhandensein vieler dieser dynamischen Risikofaktoren u. a. mit den Instrumenten HCR-20 und SAPROF zu Beginn der Inhaftierung eingeschätzt, denen eine zentrale Rolle als Prädiktoren für Lockerungserhalt und -rücknahme zukommt. Zudem kann ein korrelativer Zusammenhang zwischen Lockerungen und einem Beschäftigungsverhältnis sowie Therapieerfolg zum Zeitpunkt der Entlassung aufgezeigt werden – beides Resozialisierungsziele, die mit einer positiven Legalprognose einhergehen (z. B. Bonta und Andrews 2017; Marques et al. 2005).
Hinsichtlich des Responsivity-Prinzips können Lockerungen Behandlungsbarrieren abbauen und sich positiv auf die Motivation auswirken, an der Behandlung teilzunehmen (Endres und Breuer 2018; Schmidt 2016; Suhling und Guéridon 2016): Die Freizeit kann autonom gestaltet und soziale Kontakte können gepflegt werden, die Aussichten auf Arbeit und Wohnen steigen und eine vorzeitige Entlassung ist wahrscheinlicher. Auch in der vorliegenden Studie zeigen die Ergebnisse, dass der Erhalt und das Aufrechterhalten von Lockerungen mit den Resozialisierungszielen der SothA-HH korrelieren (was jedoch nicht als Kausalzusammenhang interpretiert werden darf). Gleichzeitig können die in dieser Studie identifizierten Prädiktoren für Lockerungserhalt und -rücknahme im Sinne des Responsivity-Prinzips als potenzielle „Lockerungsbarrieren“ verstanden werden, weshalb ihr tatsächlicher Einfluss auf die Voraussetzungen für Lockerungsgewährungen stets individuell geprüft werden sollte.
Zusammenfassend unterstreicht die vorliegende Studie, dass Lockerungen die Effektivität der Behandlung unterstützen können und hinsichtlich der Erreichung der Resozialisierungsziele entscheidend sein können. Somit müssen Lockerungen nicht nur aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Haftverlauf integriert werden, sondern sollten auch im Sinne des RNR Modells fester Bestandteil der Behandlung sein.

Danksagung

Wir danken dem Team der SothA-HH für die langjährige Zusammenarbeit sowie unseren ehemaligen Kolleg:innen und derzeitigen Kooperationspartner:innen Dahlnym Yoon und Martin Rettenberger für ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Forschungsprojekts. Zudem danken wir Leila Josua, Marianne Ruhnau und Claudia Fedorowicz für ihre studentische Mitarbeit in Form von Unterstützung bei der Literaturrecherche, Datennacherhebung und Dateneingabe. Allen Probanden danken wir für ihre Bereitschaft zur Studienteilnahme.

Förderung

Die Studie ist Teil des Forschungsprojektes „Evaluation der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg“, das von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg in Auftrag gegeben und finanziert wird. E. Stück wurde durch ein Promotionsstipendium des Cusanuswerks gefördert.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

E. Stück, P. Briken und F. Brunner geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Ethische Standards

Alle beschriebenen Untersuchungen am Menschen oder an menschlichem Gewebe wurden mit Zustimmung der zuständigen Ethikkommission, im Einklang mit nationalem Recht sowie gemäß der Deklaration von Helsinki von 1975 (in der aktuellen, überarbeiteten Fassung) durchgeführt. Von allen beteiligten Patienten liegt eine Einverständniserklärung vor.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.
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Anhänge

Anhang

Tab. 9
Skala zur Erfassung des Therapieerfolgs aus Sicht der Behandler:innen anhand prägnanter Beispielsätze aus den Akten
1 – Unzureichender Therapieerfolg/Insasse hat nicht profitiert
Individuelle Deliktbearbeitung war nicht (ausreichend) möglich
Hintergründe der Tat noch nicht ausreichend verstanden
Keine Therapiemotivation während Behandlung, Widerstand gegen Therapie
Herausnahme aus Gruppentherapien aufgrund von Leugnung
Am Ende der Behandlung nur in einer psychischen Stabilisierung (aber keine individuelle Deliktbearbeitung)
2 – Insasse hat teilweise profitiert
Nur in einigen Bereichen gut profitiert
Trotz Teilnahme an allen Behandlungsmodulen keine eindeutige Einschätzung, ob übergreifende Veränderung erzielt wurde
Hat profitiert, aber wird sein Leben lang Hilfe benötigen, nicht rückfällig zu werden
Noch mehrere Jahre intensive Behandlung notwendig, aber nach SothA-Behandlung nun ausreichend Motivation hierfür
Teilweise wird trotz Notwendigkeit für Weiterbehandlung kein Bedarf/Bereitschaft hierfür signalisiert
Auf der kognitiven Ebene hat er gut profitiert, jedoch ist die Umsetzung des Erlernten bislang klar unzureichend
3 – Insasse hat eher profitiert, aber noch Unsicherheit bzgl. Stabilität/Legalbewährung
Guter Behandlungserfolg und Fortschritte klar dokumentiert, aber dauerhafte Umsetzung auf Handlungsebene unklar
Häufig Formulierung wie „scheint gut profitiert zu haben“ bei insgesamt positiver Dokumentation
Hat insgesamt von der Behandlung profitiert, einzelne deliktrelevante Risikofaktoren wurden jedoch noch nicht bearbeitet
Hat Einsicht in eigene Gefährlichkeit/Erkrankung und ist motiviert, nach Entlassung in engmaschige Nachsorge zu gehen
Obwohl er gut von der Behandlung profitiert hat, wird deutlich, dass noch ein längerer therapeutischer Weg vor ihm liegt
4 – Insasse hat ausreichend von der Behandlung profitiert
Individuellen Risikofaktoren wurden erkannt und bearbeitet
Sehr von der Behandlung profitiert; es wurden keine Einschränkungen dokumentiert
Rückfallrelevante Risikofaktoren ausreichend behandelt
Fußnoten
1
Da der Aufenthalt in der SothA-HH für alle Insassen per Definition einen Schutzfaktor darstellt und somit die Items „Wohnsituation“ und „Aufsicht“ kaum Varianz aufweisen, sind vor allem die verbleibenden Faktoren von Bedeutung.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bonta J, Andrews DA (2017) The psychology of criminal conduct. Routledge Bonta J, Andrews DA (2017) The psychology of criminal conduct. Routledge
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Metadaten
Titel
Zusammenhang von selbstständigen Lockerungen und Resozialisierungszielen in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg
verfasst von
Elisabeth Stück, M.Sc. Psych.
Prof. Dr. med. Peer Briken
Dr. phil. Dipl.-Psych. Franziska Brunner
Publikationsdatum
22.04.2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 2/2022
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-022-00712-0

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