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Erschienen in:

01.11.2013 | Originalarbeit

Deal und Fehlurteil

verfasst von: RiBGH Wolfgang Pfister

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 4/2013

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Zusammenfassung

Ausgehend von Zweck und Aufgabe des Strafprozesses wird die gesetzlich zulässige Form einer Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem über das Ergebnis eines Strafverfahrens beschrieben und gegenüber dem ungesetzlichen „Deal“ abgegrenzt. Sodann wird festgelegt, was in diesem Zusammenhang als Fehlurteil verstanden werden muss. Darauf aufbauend wird dargelegt, welche Risiken für Fehlurteile mit dem „Deal“ verbunden sind, die sich durch eine strikte Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für eine Verständigung beherrschen lassen.
Fußnoten
1
BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u. a., NJW 2013, 1058, Rn. 56.
 
2
Vgl. Kuckein/Pfister, Verständigung im Strafverfahren, FS 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, S. 641, 649 f.
 
3
BGH, Urt. v. 28.08.1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschl. v. 03.03.2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40.
 
4
Vom 29.07.2009 (BGBl I 2353).
 
5
BVerfG, a.a.O. Rn. 64.
 
6
BVerfG, a.a.O. Rn. 72.
 
7
BVerfG, a.a.O. Rn. 48 f.
 
8
BVerfG, a.a.O. Rn. 64, 121.
 
9
Zu den Ursachen für das Verhalten „contra legem“ vgl. Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, FS 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 520 ff.
 
10
So auch Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd 1, 1970, S. 11 ff.
 
11
Zu einem Verwertungsverbot nach unzulässigem Eingriff in das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren, vgl. jüngst BGH, Urt. v. 27.06.2013 – 3 StR 435/12 – juris.
 
12
So Peters, Untersuchungen zum Fehlurteil im Strafprozess, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 29, S. 9.
 
13
Peters a.a.O.
 
14
BGH, Beschl. v. 12.09.2012– 5 StR 401/12 – juris.
 
15
Eine solche Beeinträchtigung liegt unzweifelhaft vor, wenn einem Angeklagten für 2 Raubtaten bei einem Geständnis eine noch zur Bewährung auszusetzende, also 2 Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe zugesichert und zugleich bei „streitiger Verhandlung“ Einzelstrafen von jeweils 3 Jahren bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angekündigt werden; vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 130.
 
16
Vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – 5 StR 238/09, StV 2009, 629.
 
17
BGH, Beschl. v. 05.10.2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72.
 
18
BGH, Urt. v. 29.11.2011 – 1 StR 287/11, NStZ 2012, 347.
 
19
BGH, Beschl. v. 22.02.2012 – 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353; Beschl. v. 06.03.2013 – 5 StR 423/12, StV 2013, 376.
 
20
BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 1 StR 17/12, NStZ 2012, 465.
 
21
Anders das Landgericht Münster, das dem Räuber für das Geständnis, die Tat sei mit einer ungeladenen Gaspistole verübt worden, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten in Aussicht stellte; vgl. BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – 4 StR 228/10, StV 2010, 675.
 
22
Dies darf nicht mit dem Freispruch oder der Verurteilung wegen eines geringeren Delikts verwechselt werden, die nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Befolgung des Zweifelsgrundsatzes ergangen sind.
 
23
BVerfG, Beschl. v. 27.01.1987 – 2 BvR 1133/86, NStZ 1987, 419.
 
24
BGH, Urt. v. 28.08.1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschl. v. 03.03.2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40.
 
25
Nach den Feststellungen der Urteilsgründe war den Angeklagten bewusst, dass das von ihnen zur Durchführung des Raubs gefesselte und geknebelte Tatopfer ersticken konnte; „dies war ihnen aber gleichgültig, da sie sich einen zeitlichen Vorsprung verschaffen wollten“. Der Senat bezeichnete die Verurteilung nur wegen Raubs mit Todesfolge, bei fahrlässiger Verursachung des Todes, als „unverständlich und offensichtlich rechtsfehlerhaft“; BGH, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 StR 495/08, StV 2009, 233.
 
26
BGH, a.a.O.
 
27
BGH, Beschl. v. 20.04.2004 – 5 StR 11/04, NJW 2004, 1885.
 
28
BGH, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 StR 171/09, StV 2010, 60.
 
29
Vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336; Beschl. v. 19.08.2010 – 3 StR 226/19, NStZ-RR 2011, 52; Beschl. v. 05.10.2010 – 3 StR 339/19 – juris; Beschl. v. 09.03.2011 – 2 StR 428/10, NStZ-RR 2011, 213; Beschl. v. 17.11.2011 – 3 StR 203/11 – juris; Beschl. v. 20.09.2012 – 3 StR 380/12 – juris.
 
30
Die vom Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegebene Umfrage hat ergeben, dass der „Strafrabatt“ im Anschluss an ein absprachegemäß abgelegtes Geständnis zumeist zwischen 25 und 33,3 % der wahrscheinlich zu erwartenden Strafe nach „streitiger“ Verhandlung; BVerfG, a.a.O. Rn. 49.
 
31
BVerfG a.a.O; demgegenüber haben sich von den Verteidigern 30,3 % nach eigener Auskunft schon auf eine ihrer Ansicht nach zu hohe Strafe im Wege der Absprache eingelassen.
 
32
BGH, Urt. v. 22.4.2004 – 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235.
 
33
So z. B. BGH, Urt. v. 08.08.2006 – 5 StR 189/06, StV 2007, 461; Urt. v. 29.01.2006 – 5 StR 324/06, NStZ-RR 2007, 176.
 
34
So z. B. BGH, Beschl. v. 29.05.2007 – 3 StR 190/07 – juris; Beschl. v. 25.03.2010 – 5 StR 74/10 – juris; Beschl. v. 05.05.2011 – 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Beschl. v. 22.03.2012 – 1 StR 618/11, wistra 2012, 271.
 
35
Zur Verwertung der in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen im Zivilprozess vgl. nur OLG Hamm, Beschl. v. 07.09.2012 – I-9 W 4/12, NJW-RR 2013, 221 m.w.N.
 
36
Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, 1. Band, 1970, S. 11 ff.
 
Metadaten
Titel
Deal und Fehlurteil
verfasst von
RiBGH Wolfgang Pfister
Publikationsdatum
01.11.2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 4/2013
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-013-0241-4

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