Erschienen in:
01.03.2016 | Medizinrecht
Delegation ärztlicher Leistungen
verfasst von:
S. Kleinke
Erschienen in:
Journal für Ästhetische Chirurgie
|
Ausgabe 1/2016
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter gewinnt immer mehr an Bedeutung. Angesichts der demografischen Entwicklung stehen künftig weniger Ärzte in der Versorgung zur Verfügung, während die Nachfrage nach ärztlicher Versorgung stetig steigt. Die rechtliche Zulässigkeit der Delegation richtet sich nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, wonach ärztliche Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen sind. Gemäß § 2 der Anlage 24 zum BMV-Ä darf der Arzt Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe. Ob und an wen der Arzt eine Leistung delegiert, ob er einen Mitarbeiter ggf. besonders anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, ist auch von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig. Entscheidend ist letztlich, ob es sich um (Teil-)Leistungen handelt, die der Arzt wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen unter Ansatz seiner spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung höchstpersönlich erbringen muss.