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15.09.2016 | DGRM-Jahrestagung 2016 | Kongressbericht | Nachrichten

Rechtsmedizinische Grenzfälle

Zwischen palliativer Schmerztherapie und aktiver Sterbehilfe

verfasst von: Angelika Bauer-Delto

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Der Grad zwischen einer medizinisch indizierten palliativen Behandlung am Lebensende und strafbarer Sterbehilfe kann sehr schmal sein. Das verdeutlichen diese Fallbeispiele aus Österreich.

Das österreichische Strafrecht sichert einen umfassenden Lebensschutz, erläuterte Dr. Herwig Brandtner, Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie, Universität Salzburg: Neben fahrlässiger Tötung und Mord sind auch Tötung auf Verlangen und die Mitwirkung am Selbstmord unter Strafe gestellt. Der Arzt hat allerdings keine Rechtspflicht, Behandlungen durchzuführen, die medizinisch nicht sinnvoll sind oder die der Patient ablehnt, auch wenn dies tödliche Konsequenzen hat.

Hierdurch ergibt sich ein strafrechtlicher Graubereich, wodurch für das therapeutische Handeln des Arztes oft eine große Rechtsunsicherheit besteht, so Brandtner [1]. Häufig ist eine Therapiezieländerung sinnvoll, das heißt eine Abkehr von einer kurativen Behandlung aufgrund einer fehlenden Indikation, da therapeutische Maßnahmen lediglich das Leiden und den Sterbeprozess verlängern würden. Dabei ist der Wille des Patienten wesentlich. Das „natürliche Sterben“ zuzulassen, bedeutet jedoch nicht, jegliche medizinische Behandlung abzubrechen [2]. Eine palliative Schmerztherapie und Sedierung wird im Bedarfsfall fortgeführt. Diese muss fachlichen Standards entsprechen sowie stufenweise unter Überwachung erfolgen und darf keine unabhängige todesursächliche Kausalkette initiieren [3]. 

Palliative Morphin-Therapie in der rechtsmedizinischen Begutachtung

Die Abgrenzung zur Sterbehilfe kann jedoch schwierig sein, wie drei Fälle von Patienten zeigen, die eine palliative Schmerztherapie mit Morphin erhielten, unter der sie schließlich verstarben. Rechtsmedizinisch war zu klären, ob bereits ein natürlicher, durch die palliative Schmerztherapie begleiteter Sterbeprozess begonnen hatte oder ob durch die Morphin-Gaben eine hiervon unabhängige todesursächliche Kausalkette in Gang gesetzt wurde.

In allen drei Fällen konnte der Wille der Patienten nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht äußern konnten. Bereits die Indikationsstellung zur Therapiezieländerung sowie zur palliativen Morphin-Gabe war in den drei Fällen strittig. Im Rahmen der Obduktion wurden Zeichen chronischer Erkrankungen festgestellt, jedoch keine den Tod zwangsläufig erklärenden Befunde. Chemisch-toxikologische Analysen des im Rahmen der Obduktion gewonnen Blutes ergaben in allen drei Fällen Morphin-Konzentrationen, die in der Literatur bereits als toxisch-letal eingestuft werden.

Um die palliative Schmerztherapie und Sedierung für die behandelnden Ärzte und die betroffenen Patienten auf eine (rechts-)sichere Basis zu stellen, seien neben der Einhaltung entsprechender fachlicher Standards zur Durchführung palliativer Schmerztherapie und Sedierung auch eine Klärung der offenen strafrechtlichen Fragen dringend erforderlich, so Brandtner. 

Literatur

[1] Sterben in Würde. Stellungnahme der Bioethikkommission, Wien 2015. 
[2] Empfehlungen zur Terminologie medizinischer Entscheidungen am Lebensende. Stellungnahme der Bioethikkommission, Wien 2011.
[3] Schur S et al.: BMC Palliat Care 2016; 15: 50

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Literatur

basierend auf: Brandtner H et al.: Rechtsmedizinische Aspekte palliativer Schmerztherapie und Sedierung. 95. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Heidelberg, 1. September 2016

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