Seit Juli 2021 ist die Kostenübernahme einer Kryokonservierung von Ei- oder Spermienzellen vor einer keimzellschädigenden Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gesetzlich geregelt, seit April 2022 gibt es im Kapitel 8.6 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) eine Abrechnungsziffer. Probleme bereitet dem Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren (BRZ) zufolge die Kostenübernahme bei der langfristigen Lagerung. Praxen übertrügen diese an Unternehmen, die nicht mit den Kassen abrechnen können und Patient*innen eine Rechnung stellten. Deren Erstattung lehnen Kassen ab, weil es eine EBM-Leistung gibt. Der BRZ mahnt beim GKV-Spitzenverband eine praxisnahe Regelung an. Dieser beruft sich auf eine nötige Gesetzesänderung, die etwa zwei Jahre dauere. Aus Sicht des BRZ wäre die Erstattung "ein Ausweg aus der vom Gesetzgeber so nicht intendierten Situation". Der Verband appelliert an die Kassen, sich für eine kurzfristige, praxisnahe Lösung einzusetzen.
Die Kostenübernahme der Langzeit-Kryokonservierung ist eigentlich klar geregelt.
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