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Berufsdermatosen

Verfasst von: Christoph Skudlik und Swen-Malte John
Berufsbedingte Hauterkrankungen einschließlich von beruflich bedingtem Hautkrebs machen rund 40 % aller an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich gemeldeten Verdachtsanzeigen aus. Berufsdermatosen manifestieren sich am häufigsten in Form kumulativ-subtoxischer oder allergischer Kontaktekzeme der Hände. Ferner können Hauterkrankungen anderer Lokalisationen und Ätiologien berufsbedingt verursacht (Gesichts- und Fußekzeme, Kontakturtikaria, Infektionserkrankungen der Haut oder Hautkrebs) oder (als anlagebedingte Hauterkrankungen wie atopische Dermatitis oder Psoriasis vulgaris) verschlimmert sein. Zur Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen stehen miteinander verzahnte Präventionsmaßnahmen zur Verfügung. Hierbei nimmt das Hautarztverfahren eine zentrale Stellung ein. Entscheidend für eine erfolgreiche Prävention ist eine frühzeitige Meldung von Verdachtsfällen mittels Hautarztbericht bei beruflichen Hauterkrankungen im Sinne der BK-Nr. 5101. Mit der 2015 in die Berufskrankheitenliste aufgenommenen BK-Nr. 5103 gewinnt die Prävention und Behandlung beruflich durch natürliche UV-Strahlung verursachter Plattenepithelkarzinome oder multipler aktinischer Keratosen zunehmend an Bedeutung.

Berufsdermatosen und gesetzliche Unfallversicherung

In der Praxis begegnen dem Hautarzt beruflich bedingte Hauterkrankungen häufig als kumulativ-subtoxische oder allergische Kontaktekzeme der Hände. Daneben können jedoch auch Hauterkrankungen anderer Lokalisationen und Ätiologien berufsbedingt verursacht sein, wie ein berufsbedingt verursachtes Gesichts- oder Fußekzem, eine berufsbedingt verursachte Kontakturtikaria, eine berufsbedingt verschlimmerte anlagebedingte Hauterkrankung oder eine berufsbedingte Infektionserkrankung der Haut. Zudem können auch Hautkrebserkrankungen beruflich verursacht werden, insbesondere bedingt durch kumulative berufliche UV-Licht-Einwirkung.
Wenn eine Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkannt ist, ist nicht die gesetzliche Krankenversicherung, sondern die gesetzliche Unfallversicherung der zuständige Kostenträger für eine Behandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung auch die Kosten für eine präventive Heilbehandlung, mit der der Entstehung einer Berufskrankheit der Haut vorgebeugt werden soll (nach § 3 Berufskrankheitenverordnung, BKV). Da sich das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung von dem der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich unterscheidet, ist es wichtig zu klären, welcher Sozialversicherungsträger der zuständige Kostenträger für eine Behandlung ist. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erfasst unter anderem alle abhängig Beschäftigten, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige. Einige wenige Gruppen von Selbstständigen sind ebenfalls kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, dazu gehören Personen, die selbstständig im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, beispielsweise Physiotherapeuten oder Friseure. Im Jahr 2016 waren in der gesetzlichen Unfallversicherung 40,1 Mio. Vollarbeiter – hierbei handelt es sich um eine statistische Größe – versichert.
Nicht jede Erkrankung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit auftritt, stellt eine Berufskrankheit dar.
Berufskrankheiten sind nach der Definition § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz … begründenden Tätigkeit erleiden“. Als Berufskrankheiten können danach nur solche Erkrankungen anerkannt werden, die die Voraussetzungen eines der im Anhang zur BKV in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Berufskrankheiten-Tatbestände erfüllen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem die Anerkennung dort nicht genannter Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.
Beruflich verursachte Haut- und Hautkrebserkrankungen können unter verschiedene, in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Berufskrankheitentatbestände (BK-Nummern) fallen.
Die praktisch und quantitativ bedeutsamsten dermatologischen BK-Nummern stellen die BK-Nr. 5101 und die BK-Nr. 5103 der BKV dar.
In der Übersicht sind die dermatologisch relevanten BK-Nummern und Tatbestände aufgeführt.
Berufskrankheiten und ihre Nummern, unter die berufsbedingte Hauterkrankungen fallen können
  • Alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs beziehungsweise den weiteren unten genannten Ausnahmen:
    • BK-Nr. 5101 BKV: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
  • Bezüglich Hautkrebs kommen in Betracht:
    • BK Nr. 1108 BKV: Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 5102 BKV: Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
    • BK Nr. 5103 BKV: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
  • Bezüglich berufsbedingter Hautinfektionen kommen in Betracht:
    • BK Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (zum Beispiel Skabies).
    • BK Nr. 3102: Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten (zum Beispiel Trichophytie)
    • BK Nr. 3104: Tropenkrankheiten, Fleckfieber
  • Bezüglich weiterer besonderer Einwirkungen und Erkrankungen können in Betracht kommen:
    • BK Nr. 1310: Halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide (zum Beispiel Chlorakne)
    • BK Nr. 1314: Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol (zum Beispiel Leukoderm, Vitiligo)
    • BK Nr. 2104: Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauftreten der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
  • Bezüglich besonderer stofflicher Verursachungen von Hautkrankheiten als (Begleit-) Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung kommen in Betracht (verkürzte Darstellung der jeweiligen BK-Formulierung):
    • BK Nr. 1101: Blei oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1102: Quecksilber oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1103: Chrom oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1104: Cadmium oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1105: Mangan oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1106: Thallium oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1107: Vanadium oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1108: Arsen oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1109: Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
    • BK Nr. 1110: Beryllium oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1201: Kohlenmonoxid
    • BK Nr. 1202: Schwefelwasserstoff
    • BK Nr. 1303: Benzol, seine Homologe oder Styrol
    • BK Nr. 1304: Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
    • BK Nr. 1305: Schwefelkohlenstoff
    • BK Nr. 1306: Methylalkohol [Methanol]
    • BK Nr. 1307: organische Phosphorverbindungen
    • BK Nr. 1308: Fluor oder seine Verbindungen
    • BK Nr. 1309: Salpetersäureester
    • BK Nr. 1315: Isocyanate [mit Unterlassungszwang]
Im Jahr 2016 wurden den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zusammen 22.574 Verdachtsfälle auf das Vorliegen einer BK nach Nr. 5101 der BKV sowie bei Einbeziehung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 8554 Verdachtsfälle auf das Vorliegen einer BK-Nr. 5103 der BKV gemeldet. Somit machen diese beiden BK-Ziffern zusammen rund 40 % aller insgesamt gemeldeten Verdachtsanzeigen für das Vorliegen beruflich bedingter Erkrankungen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Aufgrund der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen wurden im Jahr 2016 insgesamt 533 Berufskrankheiten nach Nr. 5101 der BKV – also 2,4 % aller Verdachtsfälle – anerkannt. Auf die BK-Nr. 5103 entfielen 63 % Anerkennungen, was vermutlich daher kommt, dass diese BK-Nr. erst seit dem 01.01.2015 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurde und somit eine Vielzahl der erstmals gemeldeten Fälle verwaltungsseitig noch nicht entschieden werden konnte.
Den rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern bildet der Vertrag Ärzte/Unfallversicherung, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgeschlossen wurde und fortlaufend aktualisiert wird. Hier finden sich Regelungen bezüglich Heilbehandlung, Hautarztverfahren, Begutachtung, Auskunftspflichten und Datenschutz sowie Abrechnung. Beteiligt an diesem Vertrag sind alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Aus der Beteiligung an diesem Vertrag ergibt sich, wie bei der Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, grundsätzlich eine Verpflichtung zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung. Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und Versicherte zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung behandeln möchten, können auf Antrag an den zuständigen Landesverband der DGUV hierfür ermächtigt und somit am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt werden.

Berufsbedingte Hauterkrankungen: BK-Nr. 5101

Beruflich bedingte Hauterkrankungen fallen gemäß der BKV zumeist unter die BK-Nr. 5101. Diese BK-Nummer bezeichnet als Berufskrankheit: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Hierzu zählen alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs. Treten Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit auf, sind diese als Folge einer entsprechenden BK-Nummer zu prüfen (s. Übersicht).

Klinik und Auslöser berufsbedingter Hauterkrankungen

Klinisch manifestieren sich berufsbedingte Hauterkrankungen überwiegend an den Händen als Kontaktekzeme. Pathogenetisch sind kumulativ-subtoxische und/oder allergische Einwirkungen der Grund, wobei Mischformen insbesondere bei fortgeschrittenen oder länger bestehenden Handekzemen häufig sind und zusätzlich nicht selten auch eine endogene Komponente, zum Beispiel eine atopische Disposition, vorliegt. Erste Hautveränderungen treten bei beruflichen Kontaktekzemen der Hände häufig in den Fingerzwischenräumen als Interdigitalraumekzem, bedingt durch Feuchtarbeit, auf. Feuchtarbeit ist gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ definiert als Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, das heißt regelmäßig mehr als 2 h, mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder über diesen Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit Okklusionseffekt tragen oder häufig beispielsweise intensiv ihre Hände reinigen. Kumulativ-subtoxische Einwirkungen können ferner auch bedingt sein durch diverse Irritanzien, wie bei Kontakt zu alkalischen Substanzen (wassermischbare Kühlschmierstoffe, zementäre Zubereitungen, Detergenzien), Flächen- und Instrumentendesinfektionsmitteln, Reinigungsmitteln, organischen Lösemitteln, Pflanzen- und Nahrungsmittelsäften. Auch durch trockene Tätigkeiten können irritative Kontaktekzeme verursacht werden, beispielsweise durch abrasiv einwirkende Substanzen, Mineralfaserstäube oder trockene Verschmutzungen. Des Weiteren kann auch die kumulative Einwirkung mechanischer Belastungen entzündliche Hauterscheinungen der Hände verursachen oder bei Vorliegen einer anlagebedingten Erkrankung verschlimmern (bei Psoriasis vulgaris der Hände im Sinne eines Köbner-Phänomens).
Berufliche Kontaktekzeme können auch ausschließlich auf eine Typ-IV-Kontaktallergie zurückzuführen sein, häufiger ist aber das Vorliegen eines 2-Phasen-Ekzems: Dabei wird die Typ-IV-Sensibilisierung auf dem Boden der Barriereschädigung des Hautorgans bei berufsbedingtem kumulativ-subtoxischem Handekzem und dem sich daraus ergebenden pro-inflammatorischen Milieu konsekutiv aufgepfropft (Tab. 1).
Tab. 1
Typische Berufsallergene
Typ-IV-Kontaktallergen
Vorkommen unter anderem in folgenden beruflichen Bereichen
Acrylate/Methacrylate
Zahntechniker, Zahnmedizin, teilweise Drucker, Maler und Lackierer, Nagelkosmetik
Ammoniumpersulfat
Friseur: Vorkommen in Blondiermitteln
p-tert.-Butylphenol-Formaldehydharz
Schuhherstellung und –reparatur/Lederverarbeiter
Vorkommen in Klebstoffen
Desinfektionsmittel:
(neben Formaldehyd, s. unten): Glutaraldehyd, Glyoxal, quaternäre Ammoniumverbindungen wie Benzalkoniumchlorid
Gesundheits- und Reinigungsdienst (Flächen- oder Instrumentendesinfektion, desinfizierende Reinigungsmittel und Flächenreiniger), zum Teil Lederherstellung
Duft- und Aromastoffe
Masseur/Physiotherapeut, Altenpflege, ambulante Krankenpflege, Friseur, Kosmetik-Industrie, Kosmetiker, Aromatherapie, in Abhängigkeit des Sensibilisierungsspektrums zum Teil Nahrungsmittelberufe und Zahnheilkunde
Epoxidharz(-Systeme)
Bauberufe (insbesondere Fliesen- und Fußbodenleger), Kunststoffverarbeitung, Metall- und Holzbearbeitung (Beschichten, Kleben, Schraubensicherung)
Formaldehyd und Formaldehyd-abspaltende Biozide (Benzylhemiformal, Methylen-bis(methyloxazolidin), Methenamin, DMDM-Hydantoin, Bronopol)
Metall-verarbeitende Industrie (vor allem Kühlschmierstoffe), Maler und Lackierer, Gesundheitsdienst, Nahrungsmittelindustrie wenn Kontakt zu Flächen- und Gerätedesinfektionsmitteln besteht. Bestimmte Formaldehyd-Abspalter wie DMDM-Hydantoin oder Bronopol können auch in Körperpflegeprodukten und Kosmetika vorkommen, so dass eine Exposition zum Beispiel in der Altenpflege gegeben sein kann
Gummiallergene/Vulkanisationsbeschleuniger:
Thiurame, Mercaptobenzothiazole, Dithiocarbamate
Gummihersteller/Vulkaniseur, alle Tätigkeiten, in denen Schutzhandschuhe getragen werden (Gesundheitsdienst, Reinigungskräfte, Friseur, Maurer/Bauarbeiter, Metallindustrie), Berufe mit besonderer Schutzkleidung aus elastischem Gummi einschließlich von Gummistiefeln. Besondere Exposition gegenüber Thiuramen: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Iodpropinylbutylcarbamat
Maler und Lackierer, Holzverarbeitung, Altenpflege (Konservierungsmittel)
Isothiazolinone:
(Chlor-)Methylisothiazolinon, Methylisothiazolinon, Benzisothiazolinon
Maler und Lackierer
Schlosser und metallverarbeitende Berufe, insbesondere bei Exposition gegenüber Kühlschmierstoffen, Druckindustrie
Kolophonium
Löter, Holzbearbeiter, Forstarbeiter, Papierherstellung, Elektromonteure/Elektroinstallateure, Metallbearbeitung bei Umgang mit Wasser mischbaren Kühlschmierstoffen (Tallöl-Destillate), Gärtner, Floristen, Maler und Lackierer, Drucker, Streichinstrumentalisten
Galvanik, Montage vernickelter Teile, verschiedene Berufe mit kurzzeitigem Kontakt zu Nickel freisetzenden Oberflächen (beim Umgang mit Münzen)
Kaliumdichromat
Betonbauer, Farben- und Lackhersteller, Färber, Feuerwerksartikelhersteller, Fliesenleger, Galvaniseure, Gerber, Graveure, Holzbearbeiter, Keramikhersteller, Lederverarbeiter, Maurer, Metallbearbeiter, Pelzbearbeiter, Schweißer, Verchromer
Pflanzenallergene (Kompositen-Mix, Sesquiterpenlactone-Mix)
Florist, Gärtner
p-Phenylendiamin, p-Toluylendiamin
Friseur: Vorkommen in Oxidationshaarfärbemitteln
Terpentinöl
Masseur, Physiotherapeut, Badehelfer, Hauswirtschaft, Pflegeberufe, Porzellanmaler, Restaurateure und Kunstmaler
Details: Vergleiche ausführliche Allergenbewertungen der ABD-Arbeitsgruppe Bewertung der Allergene (http://abd.dermis.net/content/e03abd/e09BewertungderAllergen/e1047/index_ger.html)
Eine atopische Hautdisposition begünstigt die Entwicklung einer Berufsdermatose, wobei insbesondere Personen mit bereits vorberuflich bestehendem atopischem Handekzem oder atopischem Beugenekzem eine besonders hohe Gefährdung aufweisen. Durch die mittlerweile sehr guten Präventionsmöglichkeiten in hautgefährdenden Berufen sind jedoch den meisten Atopikern hautbelastende Berufe nicht grundsätzlich verschlossen.
Berufsbedingte Kontaktekzeme weisen in der Regel einen arbeitskongruenten Verlauf auf mit Besserungen in Arbeitskarenzzeiten. In Einzelfällen ist es jedoch möglich, dass sich der Verlauf des Kontaktekzems nicht streng arbeitskongruent darstellt, dies entweder bei gleichzeitigem Vorliegen eines schubweise verlaufenden atopischen Ekzems oder auch konkurrierenden außerberuflichen Einwirkungen (außerberufliche Allergenkontakte, privater Hausbau).

Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen

Zur Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen stehen im Rahmen eines hierarchisch gegliederten Präventionskonzeptes (primäre, sekundäre und tertiäre Prävention) eine Reihe von Abhilfemaßnahmen zur Verfügung. Maßnahmen der Primärprävention dienen der Verhütung des Auftretens von Berufsdermatosen, durch Elimination potenter Allergene, entsprechende Arbeitsschutz-Regularien und gesundheitspädagogische Aufklärung. Beispielhaft für erfolgreiche Primärprävention von Berufsdermatosen konnte in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang von Chromat-Sensibilisierungen in Bauberufen (Maurer, Bauarbeiter, Fliesenleger) beobachtet werden. Hier zeigen die 2000 in Deutschland auf freiwilliger Basis beschlossene Branchenvereinbarung und die 2003 beschlossene EU-Regulierung des Chromatgehalts in Zementen ihre Wirkung. Durch den Zusatz von Eisen-II-Sulfat wird der Gehalt an sechswertigem Chrom auf unter 2 ppm gehalten, wodurch neue Sensibilisierungen wirksam verhindert werden. Allerdings wirkt dieser Zusatz nur etwa 6 Monate; daher hat chromatreduzierter Zement ein Haltbarkeitsdatum.
Für bereits an einer Berufsdermatose Erkrankte besteht ein Konzept zur Individualprävention, das sich je nach Schweregrad der Hauterkrankung modular in die sekundäre (ambulante hautärztliche Versorgung: Hautarztverfahren, ambulante Hautschutzseminare, Betriebsberatungen) und tertiäre Individualprävention (integrierte ambulant-stationäre gesundheitspädagogische und medizinische Versorgung bei schweren Berufsdermatosen, berufsdermatologische stationäre Rehabilitationsmaßnahmen) gliedert.

Hautarztverfahren

Die zentrale Plattform für die Interaktion zwischen Arzt und Unfallversicherungsträger stellt das Hautarztverfahren dar.
Das Hautarztverfahren wird eingeleitet, wenn bei Versicherten mit krankhaften Hautveränderungen die Möglichkeit besteht, dass daraus eine Hauterkrankung durch eine berufliche Tätigkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Das Hautarztverfahren ist ausschließlich für die Einleitung von Präventionsmaßnahmen für Erkrankungen geöffnet, die unter die BK-Nr. 5101 fallen. Es wird unter Verwendung des Formtextes F6050 „Hautarztbericht – Einleitung Hautarztverfahren/Stellungnahme Prävention“ durch Hautärzte oder Werks- und Betriebsärzte eingeleitet. Voraussetzung ist das Einverständnis der Betroffenen. Besteht bereits der begründete Verdacht, dass eine Berufskrankheit besteht – also die Tätigkeit aufgegeben werden muss, weil kein Spielraum für Erfolg versprechende präventive oder therapeutische Optionen mehr gesehen wird –, ist eine „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (Formular F6000) zu erstatten.
Der Hautarzt ist berechtigt, im Rahmen der Erstattung des Hautarztberichts diagnostische Maßnahmen, beispielsweise zur Abklärung eines Kontaktekzems, einer Urtikaria oder einer Proteinkontaktdermatitis durchzuführen, die zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Hauterkrankung und der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Dazu bedarf es mit Ausnahme der Testung von Arbeitsstoffen keiner gesonderten Genehmigung des Unfallversicherungsträgers. Der Testumfang bezieht sich auf das abzuklärende berufliche Tätigkeitsfeld und schließt somit außerberufliche Einwirkungen nicht ein. Eine orientierende Atopie-Diagnostik kann erforderlich sein. In Abhängigkeit von den jeweiligen arbeitsbedingten Einwirkungen und dem klinischen Bild können im Einzelfall auch weitere diagnostische Verfahren, wie eine mykologische Diagnostik, Bestandteil des Hautarztverfahrens sein. Die Erstattung des Hautarztberichts schließt ausdrückliche Angaben zur Therapie und erforderlichen Prävention ein.
Falls erforderlich, ist durch den erstattenden Hautarzt mittels Hautarztbericht ein Behandlungsauftrag zu beantragen. Erst nach Erteilung des Behandlungsauftrags kann die Therapie über den Unfallversicherungsträger nach dessen Vorgabe (Umfang und Dauer der Heilbehandlung) abgerechnet werden. In regelmäßigen, üblicherweise zweimonatigen Abständen oder bei Besonderheiten, wie erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Berufsdermatose, bzw. auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers ist ein Verlaufsbericht (Hautarztbericht – Verlaufsbericht F6052) zu erstatten.
Entscheidend für eine erfolgreiche Prävention ist eine möglichst frühzeitige Meldung von Verdachtsfällen einer (beginnenden) Berufsdermatose mittels Hautarztbericht an den Unfallversicherungsträger.
Bei in den zurückliegenden Jahren deutlicher Steigerung der Verdachtsmeldungen seitens der Hautärzte (zu 87 % in Form von Hautarztberichten F6050) und gleichzeitiger Steigerung der durch die Unfallversicherungsträger gewährten Präventionsmaßnahmen auf 86 % aller eingehenden Meldungen blieb dennoch die Zahl der Fälle, bei denen eine Berufsaufgabe aufgrund der beruflichen Hauterkrankung erforderlich wurde, auf einem konstant niedrigem Niveau unter 3 % (<600 Fälle/Jahr), was auf die hohe Wirksamkeit des oben genannten Präventionskonzeptes hindeutet. Zu dieser erfreulichen Entwicklung trägt auch bei, dass mittlerweile bundesweit für schwere berufliche Hauterkrankungen (beispielsweise bei mehr als dreimonatiger Bestehensdauer, eingetretener Arbeitsunfähigkeit, Therapieresistenz unter ambulanten Maßnahmen) ein stationäres Heilverfahren angeboten wird. Diese stationär-ambulant verzahnte Maßnahme erlaubt es, mehr als 70 % der Betroffenen mit schweren Berufsdermatosen weitgehend unabhängig von der Art der die Krankheit verursachenden beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz zu halten, wie kürzlich in einem Kollektiv von mehr als 1000 Betroffenen gezeigt werden konnte, die über 3 und 5 Jahre nachbeobachtet wurden.

Berufsbedingte Hautkrebserkrankungen (speziell BK-Nr. 5103)

Durch die berufliche Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen können berufsbedingte Hautkrebserkrankungen verursacht werden. Plattenepithelkarzinome inklusive des Bowen-Karzinoms, deren Vorstufen (Carcinomata in situ vom aktinischen Keratose-Typ und/oder Bowen-Typ) sowie Basalzellkarzinome können jeweils unter der BK-Nr. 5102 (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe), der BK-Nr. 1108 (Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen), der BK-Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) sowie ferner auch als Narbentumoren (zum Beispiel infolge eines Arbeitsunfalls) anerkannt werden.

BK-Nr. 5103

In Deutschland sind etwa 2,5–3 Mio. Menschen an UV-Licht-exponierten Arbeitsplätzen tätig und haben somit ein erhöhtes Hautkrebsrisiko. Epidemiologisch konnte nachgewiesen werden, dass langjährig Außenbeschäftigte ein signifikant höheres Risiko haben, an Plattenepithelkarzinomen zu erkranken, als Personen, die nicht im Freien arbeiten. Hierdurch konnte gezeigt werden, dass – obwohl nichtmelanozytärer Hautkrebs als Volkskrankheit gilt – eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit in erheblich höherem Grad (Verdopplungsrisiko) als die Allgemeinbevölkerung an Plattenepithelkarzinomen erkrankt.
Mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung wurde zum 01.01.2015 als neue Berufskrankheit die BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen.
Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit gelten aktinische Keratosen, wenn sie mit einer Zahl von mehr als fünf pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von >4 cm2 (Feldkanzerisierung) auftreten. Als bestimmte Personengruppen, die durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad der Gefahr ausgesetzt sind, ein beruflich verursachtes Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut zu entwickeln als die übrige Bevölkerung, gelten Personen, die durch Arbeiten im Freien eine besondere solare UV-Exposition durch Sonnenlicht in ihrer Arbeitstätigkeit haben. Dazu gehören die Bereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Seefahrt, Baugewerbe und Handwerk (Dachdecker, Zimmerleute, Bauarbeiter, Maurer, Stahlbauschlosser, Schweißer an Brücken), Straßenarbeiter sowie Tätigkeiten wie Bademeister, Bergführer und ähnliche. Weiter zu berücksichtigen sind auch in Deutschland unfallversicherte Beschäftigte im Ausland (tropische Länder) und auf See. Auch Rentner, die in entsprechenden Berufen tätig waren und nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit an ehemals beruflich gegenüber UV-Licht exponierten Arealen ein Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen entwickelt haben, können gemeldet werden.
Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer berufsbedingt verursachten Hautkrebserkrankung erfolgt die Meldung mit dem Berichtsformular Berufskrankheitenanzeige (F6000, Ärztliche Anzeige). Voraussetzungen für eine entsprechende BK-Meldung bei Verdacht auf eine BK nach Nr. 5103 der BKV sind die gesicherte, das heißt histologisch gestützte Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms oder die klinische – aber nicht zwingend erforderlich histologisch gesicherte – Diagnose multipler aktinischer Keratosen an (bei Rentnern ehemals) beruflich exponierten Arealen, wie Gesicht, Ohren, Kapillitium, Nacken, Hände und Unterarme. Zudem müssen Hinweise für eine ausreichend intensive berufliche UV-Licht-Exposition vorliegen. Hierfür muss bei Tätigkeit in Deutschland erfahrungsgemäß mindestens 10–15 Jahre Vollzeit im Außenberuf gearbeitet worden sein, eine orientierende Schätzung genügt für die Meldung. Für die Anerkennung einer BK-Nr. 5103 ist dann eine vertiefte Ermittlung bezüglich des Ausmaßes der ehemaligen UV-Strahlen-Einwirkung erforderlich. Dies erfolgt in der Regel durch den Präventionsdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Die Anerkennung einer BK nach Nr. 5103 kann erfolgen, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine zusätzliche UV-Belastung von mindestens 40 % der kumulativen privaten UV-Lebensdosis bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Plattenepithelkarzinoms oder der multiplen aktinischen Keratosen erreicht wird.
Damit der Unfallversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung und den beruflichen Einwirkungen prüfen kann, wird der Hautarzt nach Erstattung der Berufskrankheitenanzeige in der Regel aufgefordert, einen Hautkrebsbericht (Formular F6120-5103) zu erstatten. Die Feststellung eines Zusammenhangs durch den Unfallversicherungsträger kann dann die Beauftragung zur Behandlung des Patienten nach sich ziehen. Bei bestehendem Behandlungsauftrag zur Behandlung einer berufsbedingten Hautkrebserkrankung wird ebenfalls auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers einmal jährlich ein Nachsorgebericht (Formular F6122–5103) erstattet (Abb. 1).
Für Basalzellkarzinome und Melanome liegt derzeit keine ausreichende Evidenz vor, dass durch berufliche solare UV-Exposition eine wesentliche Erhöhung des Erkrankungsrisikos besteht. Ebenso ist die aktuelle epidemiologische Studienlage nicht ausreichend, um einen Zusammenhang zwischen künstlichem UV-Licht (Schweißen in geschlossenen Räumen) und der Entwicklung von Hautkrebs abzuleiten.

Prävention berufsbedingter Hautkrebserkrankungen

Zur Verhütung einer berufsbedingt verursachten Hautkrebserkrankung durch natürliches UV-Licht sind Präventionsmaßnahmen angezeigt. Im Vordergrund stehen hier arbeitsplatzbezogene technische und organisatorische Maßnahmen, die die Exposition primär reduzieren. Sinnvolle Maßnahmen sind die Vermeidung der UV-Exposition in der Mittagszeit, die Verwendung von Sonnenschirmen auf mobilen Baustellen oder die Überdachung von Außenarbeitsplätzen. Falls möglich, sollte durch Umorganisation der Arbeitszeit mit frühem Arbeitsbeginn und späterem Arbeitsende die direkte Sonnenexposition zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr vermieden werden. Da in vielen Außenberufen technische und organisatorische Maßnahmen nur zum Teil umsetzbar sind, haben auch individuelle Schutzmaßnahmen eine hohe Priorität. Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen die Verwendung von textilem Lichtschutz durch Kleidung und Kopfbedeckung, die Verwendung von Sonnenschutzbrillen sowie Sonnenschutzmittel mit hohem UV-Lichtschutz.
Zusammengefasst werden persönliche Sonnen-Schutzmaßnahmen in der 4-H-Regel: Hemd, Hose, Hut, hoher Sonnenschutz.
Geeignete Schutzkleidung ist langärmlig ohne weiten Ausschnitt und verfügt über einen ausreichenden UV-Schutz-Faktor (Ultraviolet Protection Factor, UPF). Hierzu sollte zum Beispiel an einem Außenarbeitsplatz in Deutschland im Bereich der Schultern ein UPF von mindestens 50 gegeben sein. Kopfbedeckungen einschließlich von Schutzhelmen bei Helmpflicht sollten eine breite Krempe sowie einen Nackenschutz aufweisen, hierdurch kann die UV-Exposition für den Gesichtsbereich, Ohren, Hals und Nacken auf rund 5 % reduziert werden. Sonnenschutzmittel kommen erst nachrangig zum Einsatz, wenn technisch-organisatorische Maßnahmen und textiler Lichtschutz einschließlich einer adäquaten Kopfbedeckung nicht ausreichen. Sonnenschutzmittel werden auf nicht anderweitig geschützte Areale, also Gesicht, Nacken, Ohren, Hände und Unterarme, aufgetragen. Die verwendeten Sonnenschutzmittel sollten durch photostabile Filtersysteme, einen hohen Lichtschutz im UVA- und UVB-Bereich (mindestens Lichtschutzfaktor 50) sowie eine an die Bedingungen des Arbeitsplatzes angepasste Galenik einschließlich einer Wasser- und Schweißfestigkeit gekennzeichnet sein. Analog des erfolgreichen Hautschutzschulungskonzepts bei Patienten mit Handekzemen wurden interdisziplinäre, ambulante Präventionsmaßnahmen für Beschäftigte an UV-Licht-exponierten Arbeitsplätzen beziehungsweise für Personen, bei denen bereits eine BK-Nr. 5103 der BKV anerkannt wurde, entwickelt und werden von der Unfallversicherung als präventive Maßnahmen den Betroffenen angeboten (Individuelle Lichtschutz-Beratung, ILB).

Begutachtung

Die Unfallversicherungsträger sind für die Erfüllung ihrer Leistungspflichten bei Berufsdermatosen in weiten Teilen auf ärztliche Aussagen und medizinische Sachverhaltsbewertungen angewiesen. Von zentraler Bedeutung ist hierfür die medizinische Begutachtung zur Klärung, ob beruflich bedingte Einwirkungen ursächlich für die Hauterkrankung und ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Darüber hinaus sind Fragestellungen in Bezug auf die Folgen einer Berufserkrankung und die Bewertung des Ausmaßes der sich hieraus ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) von besonderer Relevanz.
Bei der Beantwortung der gutachterlichen Fragen kommt dem medizinischen Sachverständigen die Funktion eines Beraters der Verwaltung zu.
Auf der Basis der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen werden die versicherungsrechtlichen Entscheidungen in alleiniger Verantwortung seitens des Unfallversicherungsträgers getroffen. Die medizinischen und versicherungsrechtlichen Grundlagen für die Begutachtung von Berufskrankheiten nach den BK-Nr. 5101, 5102, 5103, 1108 und 2404 sind in einer Begutachtungsempfehlung niedergelegt (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Bamberger Empfehlung 2017).

Grundbegriffe zur Begutachtung von Hauterkrankungen im Sinne der BK-Nr. 5101

Ursachenzusammenhang

Ein Ursachenzusammenhang im Sinne der Entstehung ist zu prüfen, wenn die Hautkrankheit im zeitlichen Zusammenhang mit beruflichen Einwirkungen erstmals manifest geworden ist. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne der Verschlimmerung setzt eine berufsunabhängige Hautkrankheit voraus, die aber durch berufliche Einwirkungen wesentlich verschlimmert worden ist, wobei zwischen einer vorübergehenden und einer dauernden Verschlimmerung unterschieden wird. Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs können Art und Intensität der beruflichen Einwirkungen, Relevanz berufsspezifischer Sensibilisierungen für das Erkrankungsgeschehen, Art und Lokalisation der Hauterscheinungen, Erkrankungsverlauf vor, während und nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit beziehungsweise in belastungsfreien Intervallen sowie Art und Intensität konkurrierender Einwirkungen und Erkrankungen sein.

Schwere

Eine schwere Hauterkrankung (im Sinne der BK-Nr. 5101) kann über die klinische Symptomatik, wie Rhagaden oder Superinfektion, Streuphänomen, bei aerogener Komponente, sowie die Ausprägung einer beruflich verursachten Allergie begründet werden. Bei einer klinisch nicht schweren Erkrankung kann die Schwere im versicherungsrechtlichen Sinne dennoch gegeben sein, beispielsweise wenn eine dokumentierte ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit trotz angemessener Behandlung von etwa 6 Monaten bestanden hat.

Wiederholte Rückfälligkeit

Eine Hautkrankheit ist wiederholt rückfällig, wenn nach dem ersten Erkrankungsschub noch mindestens zwei weitere eingetreten sind. In den dazwischen liegenden Zeiträumen muss die Hauterkrankung abgeheilt sein. Grundlage der Beurteilung ist der dokumentierte Behandlungsverlauf.

Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit

Die Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der BKV fordert für die Anerkennung des Versicherungsfalls als besonderes Tatbestandsmerkmal, dass die Erkrankung zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben muss, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt hierbei in der Regel voraus, dass die Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit objektiv medizinisch geboten war. Der objektive Zwang zur Tätigkeitsaufgabe ist erst dann zu bejahen, wenn Erfolg versprechende Möglichkeiten der Abhilfe, das heißt geeignete arbeitsplatzbezogene und persönliche Schutzmaßnahmen, ambulantes dermatologisches Heilverfahren (Hautarztarztverfahren), Hautschutz-Schulungsmaßnahmen und gegebenenfalls berufsdermatologische stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zur Bündelung aller geeigneten Präventionsmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Zur Prüfung des objektiven Unterlassungszwangs nach Erzielung einer Abheilung der Hauterkrankung erfolgt daher in der Regel ein Arbeitsversuch unter optimierten Hautschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen, sofern hierdurch ein unmittelbarer Kontakt zu starken Noxen und Berufsallergenen weitgehend minimiert werden kann.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei berufsbedingten Hauterkrankungen wird der Grad der MdE nicht nur von den verbliebenen Hauterscheinungen, sondern auch durch Art und Ausmaß etwaiger beruflich verursachter oder beruflich wesentlich verschlimmerter Sensibilisierungen bestimmt. Die Bamberger Empfehlung enthält eine entsprechende MdE-Tabelle, mit der eine Gleichbehandlung der zu Begutachtenden gewährleistet werden soll (Tab. 2). Der Inhalt der Tabelle ist jedoch für den medizinischen Sachverständigen nicht absolut bindend, vielmehr können im begründeten Einzelfall Abweichungen notwendig sein. Bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen der Allergie wurden seitens der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (ABD) für eine Vielzahl beruflich relevanter Allergene Empfehlungen publiziert, welche kontinuierlich aktualisiert werden und auf der Homepage der ABD einsehbar sind.
Tab. 2
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der BK-Nr. 5101 BKV
Auswirkung einer Allergie
Ausmaß der Hauterscheinungen, auch nach irritativer Schädigung
 
Keine
Leicht
Mittel
Schwer
Keine
0
10
20
25
Geringgradig
0
10
20
25
Mittelgradig
10
15
25
30
Schwerwiegend
20
20
30
≥30
Dabei werden alle MdE-Grade <10 % als nicht messbar mit 0 angegeben
Das Ausmaß der verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten durch die Auswirkungen der Allergie(n) und/oder das Ausmaß der Hauterscheinungen kann eine Abweichung um 5 Prozentpunkte zur Folge haben
Eine MdE von 15 % sollte besonders begründet werden
Bezüglich der Beurteilung des Ausmaßes der Hauterscheinungen (keine, leicht, mittel, schwer) finden sich detaillierte Definitionen in der Bamberger Empfehlung. Eine Rentenzahlung aufgrund einer Berufserkrankung erfolgt bei einer MdE von mindestens 20 % (bei selbstständigen Versicherten in der Landwirtschaft ab 30 %). Liegt die MdE unter 20 %, liegt, abgesehen von Stützrentenfällen, keine entschädigungspflichtige Berufserkrankung vor.

Grundbegriffe zur Begutachtung von Hautkrebserkrankungen im Sinne der BK-Nr. 1108, 2402, 5102, 5103

Im Gegensatz zu der Berufskrankheit Nr. 5101 gelten die besonderen Tatbestandsmerkmale „Schwere“, „wiederholte Rückfälligkeit“ sowie „Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten“ für Berufskrankheiten mit Hautkrebserkrankungen nicht. Ferner sind bei der Begutachtung von Hautkrebserkrankungen im Unterschied zu typischen Erkrankungen, die unter die BK-Nr. 5101 fallen, lange Latenzzeiten, zum Teil von mehreren Jahrzehnten, im Hinblick auf die beruflichen Einwirkungen und das Auftreten von Hautkrebs bezüglich der Bewertung des Ursachenzusammenhangs zu beachten. Seitens des Unfallversicherungsträgers sollte – in der Regel mittels einer konkreten Arbeitsplatzanalyse – die berufliche Exposition gegenüber krebsauslösenden Noxen belegt werden (Einwirkungskausalität). Durch den ärztlichen Gutachter ist zu klären, ob diese Einwirkungen die Krankheit mit Wahrscheinlichkeit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherungsfall zu bejahen.

MdE-Einschätzung bei den BK-Nr. 5102, 1108 und 2402

Bei den BK-Nr. 5102, 1108 und 2402 können Plattenepithelkarzinome, Carcinomata in situ sowie Basalzellkarzinome anerkannt werden. Im Gegensatz zur BK-Nr. 5103 sind diese Hauttumoren teilweise durch systemische Einwirkungen bedingt, daher können auch Hauttumore anerkannt werden, die außerhalb der direkt beruflich exponierten Körperstellen aufgetreten sind. Für die MdE-Bewertung ist neben der Diagnose auch die Beurteilung der Krankheitsaktivität von Bedeutung (Tab. 3).
Tab. 3
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei den BK-Nummern 5102, 1108, 2402 BKV
Tumor
Krankheitsaktivität/-intensität#
Keine/gering
Mittelgradig
Hochgradig
Carcinomata in situ (ohne Basalzellkarzinome, ohne Plattenepithelkarzinome)
0*
0*
10
Plattenepithelkarzinom(e)
und/oder
Basalzellkarzinom(e)
(und gegebenenfalls Carcinomata in situ)
0*
10
≥20
#Erläuterungen zur Krankheitsaktivität sind in der Übersicht genannt
*Dabei werden alle MdE-Grade <10 als nicht messbar mit 0 angegeben
Erläuterungen zur Krankheitsaktivität (BK-Nummern 5102, 1108, 2402 BKV)
Krankheitsaktivität bei Carcinomata in situ (ohne Basalzellkarzinom, ohne Plattenepithelkarzinom)
  • Keine/gering: Neuauftreten von <6 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten,
  • Mittelgradig: Neuauftreten von 6–20 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten,
  • Hochgradig: Neuauftreten von >20 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten.
Krankheitsaktivität bei Plattenepithelkarzinom(en) und/oder Basalzellkarzinom(en) und auch weiteren Carcinomata in situ:
  • Keine/gering:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome bzw. eines oder mehrerer Basalzellkarzinome und
    • keine Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von 4 Jahren bzw. keine Neubildung eines weiteren Basalzellkarzinoms innerhalb von 2 Jahren und
    • Neuauftreten von <6 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten.
  • Mittelgradig:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome bzw. eines oder mehrerer Basalzellkarzinome und
    • Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms nach >2 und <4 Jahren bzw. Neubildung eines weiteren Basalzellkarzinoms innerhalb von 2 Jahren oder
    • Neuauftreten von 6–20 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten.
  • Hochgradig:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome bzw. eines oder mehrerer Basalzellkarzinome und
    • Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von 2 Jahren bzw. mehrerer Basalzellkarzinome innerhalb von 2 Jahren oder
    • Neuauftreten von >20 Carcinomata in situ innerhalb von 12 Monaten.

MdE-Einschätzung bei der BK-Nr. 5103

Bei der BK-Nr. 5103 der BKV können Plattenepithelkarzinome und Carcinomata in situ unter dem Bild multipler aktinischer Keratosen/Morbus Bowen beziehungsweise einer Feldkanzerisierung anerkannt werden. Auch hier ist für die MdE-Einschätzung neben der Diagnose die Beurteilung der Krankheitsaktivität von Bedeutung (Tab. 4).
Tab. 4
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der BK-Nr. 5103 BKV
Tumor
Krankheitsaktivität#
Keine/gering
Mittelgradig
Hochgradig
Multiple aktinische Keratosen, Morbus Bowen, Feldkanzerisierung (ohne Plattenepithelkarzinom(e))
0*
0*
10
Plattenepithelkarzinom(e)
(und gegebenenfalls weitere aktinische Keratosen und/oder Feldkanzerisierung)
0*
10
≥20
#Erläuterungen zur Krankheitsaktivität sind in der Übersicht genannt
*Dabei werden alle MdE-Grade <10 als nicht messbar mit 0 angegeben
Erläuterungen zur Krankheitsaktivität (BK-Nr. 5103 BKV9)
Krankheitsaktivität bei multiplen aktinischen Keratosen und/oder Feldkanzerisierung (ohne Plattenepithelkarzinome)
  • Keine/gering: Neuauftreten von <6 aktinischen Keratosen innerhalb von 12 Monaten
  • Mittelgradig: Neuauftreten von 6–20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung von in der Summe 4–50 cm2 innerhalb von 12 Monaten
  • Hochgradig: Neuauftreten von >20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(en) von in der Summe >50 cm2 innerhalb von 12 Monaten
Krankheitsaktivität bei Plattenepithelkarzinomen und gegebenenfalls auch weiteren aktinischen Keratosen und/oder Feldkanzerisierung
  • Keine/gering:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome und
    • keine Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb der letzten 4 Jahre und
    • Neuauftreten von <6 aktinischen Keratosen innerhalb von 12 Monaten.
  • Mittelgradig:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome und
    • Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms nach >2 und <4 Jahren oder
    • Neuauftreten von 6–20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung von in der Summe 4–50 cm2 innerhalb von 12 Monaten.
  • Hochgradig:
    • Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome und
    • Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von 2 Jahren oder
    • Neuauftreten von >20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(en) von in der Summe >50 cm2 innerhalb von 12 Monaten.
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