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Die Ärztliche Begutachtung
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Publiziert am: 03.08.2022

Gesetzliche Rentenversicherung

Verfasst von: Sylvia Dünn und Ilka Busch
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das größte Sozialversicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland (31. Dezember 2020: 56,8 Mio. Versicherte ohne Rentenbezug). Die gesetzlichen Renten sind in aller Regel die wichtigste und für viele sogar die einzige Einnahmequelle im Alter (31. Dezember 2020: ca. 26 Mio. Renten, 1. Juli 2021 ca. 21 Mio. Rentner – ohne Waisenrenten). Durch die Größe der Versichertengemeinschaft, einen einheitlichen Beitragssatz, der nicht nach Risiken und Geschlecht unterscheidet, und Maßnahmen des sozialen Ausgleichs bietet die GRV solidarischen Versichertenschutz (2021: Ausgaben insgesamt  rund 341 Mrd. Euro). Die gesetzliche Grundlage ist das Sechste und Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI u. SGB IX).
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das größte Sozialversicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland (31. Dezember 2020: 56,8 Mio. Versicherte ohne Rentenbezug). Die gesetzlichen Renten sind in aller Regel die wichtigste und für viele sogar die einzige Einnahmequelle im Alter (31. Dezember 2020: ca. 26 Mio. Renten, 1. Juli 2021 ca. 21 Mio. Rentner – ohne Waisenrenten). Durch die Größe der Versichertengemeinschaft, einen einheitlichen Beitragssatz, der nicht nach Risiken und Geschlecht unterscheidet, und Maßnahmen des sozialen Ausgleichs bietet die GRV solidarischen Versichertenschutz (2021: Ausgaben insgesamt rund 341 Mrd. Euro). Die gesetzliche Grundlage ist das Sechste und Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI u. SGB IX).

Leistungen

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene; sie hat folgende Aufgaben:
  • Leistungen zur Teilhabe (Prävention, Rehabilitation inklusive Nachsorge)
  • Zahlung von Renten und Zusatzleistungen
  • Zahlung von Beiträgen bzw. Zuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner
  • Serviceleistungen (Aufklärung, Auskunft und Beratung)

Versicherte Personen

Das SGB VI unterscheidet die versicherten Personen in:
  • Kraft Gesetzes versicherungspflichtige Personen
  • Auf Antrag pflichtversicherte Personen
  • Freiwillig versicherte Personen
  • Nachversicherte Personen
  • Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung
  • Personen mit Anwartschaften aus einem Rentensplitting

Kraft Gesetzes versicherungspflichtige Personen

Unterschieden werden hier Beschäftigte, selbstständig Tätige und sonstige Versicherte. Zudem gibt es verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Beschäftigte

In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Ebenfalls pflichtversichert sind behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind.

Selbstständig Tätige

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur wenige selbstständig Tätige pflichtversichert. Dabei handelt es sich u. a. um:
  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Künstler und Publizisten
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
Pflichtversichert sind auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, d. h. Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Sonstige Versicherte

Auch die „sonstigen Versicherten“ sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Zu diesem Kreis gehören:
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung. Bei Geburten seit dem 1. Januar 1992 werden bis zu 3 Jahren der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten angerechnet, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 bis 2,5 Jahren. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern die Erziehungszeit einem Elternteil zuordnen oder sie untereinander aufteilen.
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Dies sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung wenigstens 10 Stunden in der Woche pflegen. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.
  • Personen, die Wehr- oder Zivildienst leisten.
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld). Voraussetzung ist, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Von 2005–2010 waren auch Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig. Allerdings ergab sich aus den entsprechenden Zeiten nur ein geringer Rentenanspruch (zuletzt ca. 2 € für 1 Jahr Arbeitslosengeld-II-Bezug).

Auf Antrag pflichtversicherte Personen

Bestimmte Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen. Es handelt sich hier z. B. um Entwicklungshelfer, für die von der jeweiligen Stelle, die diesen Dienst durchführt, ein Antrag gestellt werden muss, sowie selbstständig Tätige, sofern diese nicht schon kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Die selbstständig Tätigen müssen den Antrag innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit selbst stellen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bei den Ausnahmen von der Versicherungspflicht ist zwischen den Personen zu unterscheiden, die zwar von der Versicherungspflicht erfasst sind, aber aufgrund bestimmter Umstände von dieser ausgenommen werden (Versicherungsfreiheit), und denen, die erst auf einen Antrag hin aus der Versicherungspflicht ausscheiden können.

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind
  • Personen, die Anwartschaften in einem anderen Regelsicherungssystem erwerben, insbesondere Beamte und beamtenähnliche Personen,
  • Studenten während eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums. Auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) gelten für beschäftigte Studenten besondere Regelungen,
  • beschäftigte Altersvollrentner und Pensionäre nach Erreichen der (Regel-)Altersgrenze und
  • geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständig Tätige.
Eine geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit liegt zum einen dann vor, wenn
  • das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung),
  • die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).
Geringfügig Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Einige Personengruppen können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, so z. B.:
  • Arbeitnehmer oder Selbstständige, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer (z. B. Architektenkammer, Landesärztekammer) sind. Bedingung ist u. a., dass für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bestand.
  • Beschäftige Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen, wenn sie Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung erworben haben.
  • Selbstständige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Nach der Befreiung kann der Handwerker freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Möglichkeiten der Befreiung bestehen auch für versicherungspflichtige Selbstständige mit einem Auftraggeber. Sie können sich z. B. für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger sowie bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit befreien lassen, außerdem nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig werden.

Freiwillig versicherte Personen

Zur freiwilligen Versicherung sind Deutsche und Ausländer ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Deutsche sowie ihnen gleichgestellte Personen (z. B. EU-Ausländer) können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland freiwillige Beiträge zahlen. Bei der Beitragshöhe kann der Versicherte zwischen einem Mindest- und Höchstbeitrag jeden beliebigen Betrag wählen.

Nachversicherte Personen

Wer z. B. als Beamter, Richter, Berufssoldat oder aus einer ähnlich versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet, ohne von seinem früheren Dienstherrn eine Versorgung zu erhalten, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dies bedeutet, er wird so gestellt, als ob er von Anfang an versicherungspflichtig gewesen wäre. Die erforderlichen Beiträge muss der frühere Dienstherr in voller Höhe (also inkl. des Arbeitnehmeranteils) an die Rentenversicherung zahlen.

Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

Versichert sind auch solche Personen, für die bei Ehescheidung aufgrund eines vom Familiengericht durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind. Der Versorgungsausgleich hat den Zweck, den Ehegatten, der während der Ehe keine oder weniger Anwartschaften zur Altersversorgung aufbauen konnte, an den Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dabei wird die Differenz zwischen beiden in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften geteilt, sodass jeder für die Ehezeit die gleiche Anwartschaft hat.
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurden, für vorher begründete Lebenspartnerschaften gelten sie, wenn bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht für den Fall der Aufhebung der Partnerschaft ein Versorgungsausgleich beantragt wurde.

Personen mit Anwartschaften aus einem Rentensplitting

Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen ihnen gleichmäßig aufgeteilt werden (Rentensplitting). Stirbt ein Ehegatte vor Erreichen der Regelaltersgrenze, kann der Überlebende das Rentensplitting alleine herbeiführen, wenn zu Lebzeiten beider ein Rentensplitting noch nicht zulässig war. Die Aufteilung der Rentenansprüche erfolgt durch Übertragung von Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte werden dem jeweiligen Ehegatten im Versicherungskonto entweder als Zuschlag oder als Abschlag gespeichert.
Eine Voraussetzung für das Rentensplitting ist, dass beide Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Die Möglichkeit zum Rentensplitting besteht zudem nur, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder am 31. Dezember 2001 bereits bestand und beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
Mit der verbindlichen Wahl des Rentensplittings schließen die Ehegatten die spätere Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente aus.
Die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurden.

Finanzierung

Die GRV wird im Wesentlichen durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, im Übrigen durch die Bundeszuschüsse und durch sonstige Einnahmen finanziert. Besonderes Merkmal der Finanzierung ist seit 1957 das Umlageverfahren, das bedeutet, dass die Aufwendungen für die aktuellen Renten aus den aktuellen Einnahmen bestritten werden. Wie die junge Generation die ältere finanziert, so hat sie gegenüber der ihr nachfolgenden Generation einen verfassungsrechtlich anerkannten Anspruch, ebenfalls eine Rente zu erhalten (sog. Generationenvertrag).

Beitragsfinanzierung

Die Beiträge sind Hauptfinanzierungsquelle der Rentenversicherung. Sie werden nach einem Beitragssatz bis zu einer bestimmten Höhe vom beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Als beitragspflichtiges Einkommen gelten alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, bei freiwillig Versicherten jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 450 Euro/Monat (daraus folgt ein Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von 83,70 Euro/Monat) und der Beitragsbemessungsgrenze (2022 :  84.600 Euro in den alten Bundesländern,  81.000 Euro in den neuen Bundelsändern).

Beiträge der Beschäftigten

Die Beiträge der Beschäftigten sind aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen und werden von den Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Bei knappschaftlich Rentenversicherten gelten besondere Regelungen. Besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten außerdem für Personen, deren Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (bis 450 Euro) oder im Übergangsbereich (von 450,01–1300,00 Euro), bis 31. Juli 2019 Gleitzone, liegt. Seit dem 1. Juli 2019 führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.

Beiträge der Selbstständigen

Die Selbstständigen tragen ihre Beiträge allein. Eine Ausnahme bilden zum einen Künstler und Publizisten, die nur den halben Betrag zahlen, während die andere Hälfte von sog. Vermarktern der künstlerisch-publizistischen Produktionen (z. B. Verlage) im Rahmen einer Künstlersozialabgabe aufgebracht wird, und zum anderen die Hausgewerbetreibenden, bei denen die andere Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird.

Weitere Beitragszahler

Folgende weitere Regelungen zur Beitragstragung gelten:
  • Die Rentenversicherungsbeiträge für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden grundsätzlich in voller Höhe von den sozialen oder privaten Pflegekassen getragen.
  • Für Personen, die freiwillig Wehrdienst leisten, trägt der Bund die Beiträge.
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld tragen als Versicherte die eine Hälfte der Beiträge und die Vorruhestandsgeld zahlende Stelle die andere Hälfte.
  • Für Zeiten der Kindererziehung zahlt der Bund Beiträge zur Rentenversicherung aus Steuermitteln.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Für die Zahlung von Beiträgen Versicherungspflichtiger aus dem Arbeitsentgelt gelten die Regeln für die Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, d. h. der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil und den des Versicherten über die Einzugsstellen (Krankenkassen) an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich von demjenigen, der die Beiträge zu tragen hat, unmittelbar an die Rentenversicherung zu zahlen.

Bundeszuschüsse

Der Rentenversicherung sind zahlreiche gesamtgesellschaftliche Aufgaben übertragen. Die Leistungen, die sie in dieser Hinsicht erbringt, sind nicht durch Beiträge gedeckt, sondern aus Steuermitteln, den Bundeszuschüssen, zu finanzieren (z. B. Kriegsfolgelasten, Leistungen aus Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992, einigungsbedingte Leistungen). Neben dem allgemeinen Bundeszuschuss, der an die Entwicklung der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und die Dynamik des Beitragssatzes gekoppelt ist, zahlt der Bund seit dem 1. April 1998 einen zusätzlichen Bundeszuschuss, der sich nach dem Aufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes und der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme richtet. 2021 betrugen die Bundeszuschüsse insgesamt ca. 79 Mrd. Euro.

Sonstige Einnahmen

Zu den sonstigen Einnahmen der GRV gehören in erster Linie Vermögenserträge. Den verschiedenen Anlagemöglichkeiten sind enge Grenzen gesetzt.

Finanzverbund

Die Träger der umlagefinanzierten Rentenversicherung stehen in einem Finanzverbund. Nach dem Gemeinlastverfahren werden ein Großteil der Ausgaben und einige Einnahmepositionen verteilt: Die Zuordnung erfolgt gemäß der Beitragseinnahmen. Die Beitragseinnahmen werden ihrerseits nach einem Schlüsselverfahren an Bundes- und Regionalträger weitergeleitet.

Nachhaltigkeitsrücklage

Die Nachhaltigkeitsrücklage ist allen Trägern gemeinsam zugeordnet und wird bis zu einem Wert von 50 % einer Monatsausgabe ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. Im Mai 2022 lag sie bei etwa 40,5 Mrd. Euro. Dies entspricht 1,6 Monatsausgaben.

Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation)

Zu den grundlegenden Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehört es, durch Leistungen zur Teilhabe einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und damit einem vorzeitigen Ausscheiden der Versicherten aus dem Erwerbsleben entgegenzuwirken. Zu den Leistungen zur Teilhabe, die die gesetzliche Rentenversicherung erbringt, gehören:
  • Leistungen zur Prävention
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Nachsorge
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Sonstige Leistungen
Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe durch die GRV sind im SGB VI bzw. – als Vorschriften für alle Rehabilitationsträger – im SGB IX geregelt.
Vor jeder Entscheidung über einen Rentenantrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist stets zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind und somit die Zahlung einer Rente vermieden oder hinausgeschoben werden kann. Der Vorrang der Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen (Rehabilitation vor Rente) ist im SGB VI ausdrücklich betont (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) und für alle Leistungsträger in § 8 Abs. 2 SGB IX festgelegt.

Persönliche Voraussetzungen

Leistungen zur Teilhabe erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen zur Teilhabe
  • bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder
  • bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder
  • bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der bisherige Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder, wenn das nicht möglich ist, ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann.
Das Vorliegen von Krankheit und Behinderung sowie deren aktuelle und zu erwartende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben sind Gegenstand ärztlicher/sozialmedizinischer Feststellungen und Beurteilungen unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten Aspekte.
Die Entscheidung, ob eine erhebliche Gefährdung oder bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden ist und auch die anderen Leistungsvoraussetzungen vorliegen, trifft auf der Grundlage der ärztlichen Beurteilung die Verwaltung.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den persönlichen Voraussetzungen müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, um Leistungen zur Teilhabe zu erhalten. So müssen Versicherte für Leistungen zur Teilhabe bei Antragstellung
  • die Wartezeit von 15 Jahren aus Beitragszeiten erfüllt haben oder
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
  • als überlebender Ehegatte Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.
Für Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation reicht es aus, wenn Versicherte
  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt haben,
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  • vermindert erwerbsfähig sind oder es in absehbarer Zeit voraussichtlich werden, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind auch erfüllt, wenn
  • ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • die Leistungen für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung erforderlich sind.

Art und Umfang der Leistungen

Leistungen zur Prävention werden gewährt, wenn erste gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Sie können ambulant oder stationär durchgeführt werden. Mit RVFit ermöglicht die gesetzliche Rentenversicherung einen niedrigschwelligen Zugang zu Präventionsleistungen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in Kliniken und Spezialeinrichtungen erbracht und umfassen vor allem ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie usw.) und ggf. Hilfsmitteln, Psychotherapie durch Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Bestandteil dieser Leistung sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese im Einzelfall zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind (z. B. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Hilfen zur seelischen Stabilisierung, Training lebenspraktischer Fähigkeiten).
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgen in der Mehrzahl stationär, also einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung. Sie können jedoch auch ambulant erbracht werden. Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden. Eine länger andauernde Leistungserbringung ist grundsätzlich möglich, wenn sie erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung werden nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten für die vorherige Maßnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von einem Sozialleistungsträger getragen oder auch nur bezuschusst worden sind. Ausnahmen sind auch hier vorgesehen, wenn eine vorzeitige Leistungserbringung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Zugang zu Leistungen zur Kinderrehabilitation haben Kinder von Versicherten, Kinder von Beziehern einer Altersrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Kinder, die eine Waisenrente beziehen. Voraussetzung ist, dass durch die Rehabilitation voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtige Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Die stationären Leistungen in auf Kinderrehabilitation spezialisierten Einrichtungen werden in der Regel für mindestens 4 Wochen gewährt. Jüngere Kinder können von einem Erwachsenen begleitet werden.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen eine breite Palette von Maßnahmen, um Versicherte möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben (wieder-)einzugliedern, darunter insbesondere:
  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen
  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • Berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (also auch das Erlernen eines neuen Berufes, dessen Ausübung dem Versicherten trotz seiner Behinderung möglich ist) einschließlich eines hierfür erforderlichen schulischen Abschlusses
  • Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach einer Existenzgründung
  • Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
Eine Kombination mehrerer Leistungen oder die Gewährung anderer geeigneter Leistungen ist grundsätzlich möglich. Neben diesen Leistungen, die Versicherte unmittelbar erhalten, besteht auch die Möglichkeit, Zuschüsse an Arbeitgeber zu gewähren, und zwar insbesondere für
  • eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
  • eine befristete Probebeschäftigung und
  • eine Ausbildung oder Umschulung des Versicherten in seinem Betrieb.
Die Zuschüsse können von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden, beispielsweise von der Zusage des Arbeitgebers, den Versicherten nach erfolgreicher Probebeschäftigung in ein festes Anstellungsverhältnis zu übernehmen.
Im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe erbringt der Rentenversicherungsträger Nachsorgeleistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern. Die Rentenversicherung hat dazu verschiedene Programme aufgesetzt, darunter IRENA, T-RENA und PsyRENA.
Neben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Rentenversicherungsträger als „sonstige Leistungen“ u. a. nachgehende Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges oder auch Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen (Krebs) sowie Kinderheilbehandlungen erbringen.

Übergangsgeld und andere ergänzende Leistungen

Versicherte, die von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe erhalten, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Soweit dies nicht (mehr) der Fall ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld, das sich i. d. R. nach dem letzten Arbeitsverdienst richtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor der Leistung aus dem Arbeitsentgelt oder einer Lohnersatzleistung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
In engem Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe stehen „ergänzende Leistungen“, z. B.:
  • Haushaltshilfe, wenn im Haushalt des Rehabilitanden ein bis zu 12 Jahre altes oder ein behindertes Kind lebt; anstelle einer Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen
  • Reisekosten sowie im Regelfall die Kosten für 2 Familienheimfahrten im Monat; bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jedoch nur dann, wenn die Leistung länger als 8 Wochen dauert; anstelle der Familienheimfahrt können auch die Fahrtkosten für Angehörige des Rehabilitanden zu dessen Aufenthaltsort übernommen werden
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen
  • Kinderbetreuungskosten

Rentenarten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes.
  • Die Zahlung von Altersrenten gehört seit dem Bestehen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren zentralen Aufgaben. Dieser Leistung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Versicherte bei Erreichen eines bestimmten Alters vom aktiven Erwerbsleben zurückzieht und eine Rente erhält. Durch die mit der Rentenreform 1992 eingeführten Altersteilrenten wird dem Versicherten aber auch ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Danach kann er einen Teil der Altersrente beziehen und daneben über diese Rente hinaus weiter aktiv am Erwerbsleben teilnehmen und in gewissen Grenzen – abhängig von der gewählten Teilrente – hinzuverdienen.
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Dabei wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lediglich als „Zuschuss“ zum Erwerbseinkommen angesehen, weil der Erwerbsgeminderte noch in der Lage ist, mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit Arbeitsverdienst zu erzielen. Dagegen kommt der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Funktion zu, das Einkommen zu ersetzen.
    Die Rente für Bergleute gibt es zudem in der knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderleistung, die Einkommenseinbußen kompensieren soll, wenn der Versicherte entweder seiner knappschaftlichen Beschäftigung aus Gesundheitsgründen nicht mehr nachgehen kann oder sie ihm nach langjähriger Untertagearbeit nicht mehr zuzumuten ist.
  • Renten wegen Todes sollen den Unterhaltsverlust ausgleichen, der den unterhaltsberechtigten Angehörigen durch den Tod eines Versicherten oder Rentners entsteht.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es auf das zeitliche (Rest-)Leistungsvermögen des Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung
  • nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • noch 3 Stunden bis weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wer noch 6 Stunden und länger arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Voraussetzung für den Rentenanspruch ist ferner, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt und in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Selbstständige werden bei der Prüfung, ob ihnen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht, wie Arbeitnehmer behandelt.
Teilweise erwerbsgeminderte Versicherte erhalten eine volle Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente, sogenannte konkrete Betrachtungsweise).
Um eine erhöhte Standardisierung und Transparenz der sozialmedizinischen Beurteilungen zu ermöglichen und die Entscheidungsprozesse im Verwaltungsverfahren besser nachvollziehbar zu machen, wurden Leitlinien für die sozialmedizinischen Dienste der gesetzlichen Rentenversicherung erstellt (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html). Die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung geben Beurteilungshilfen zu sozialmedizinischen Fragestellungen und unterstützen die Erstellung fundierter sozialmedizinischer Begutachtungen nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben. Die Leitlinien werden sukzessive im Rahmen eines Überarbeitungs- und Konsentierungsprozesses mit allen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern abgestimmt. Dabei werden medizinische Fachgesellschaften in einem Stellungnahmeverfahren in die Überarbeitung einbezogen. Die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung enthalten Aussagen zur Beurteilung der krankheitstypischen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Alltagsleben inklusive Kriterien für die Feststellung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben (verminderte Erwerbsfähigkeit, Erwerbsminderung) oder/und zur Rehabilitationsbedürftigkeit (Reha-Zugang für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Es stehen u. a. Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei koronarer Herzkrankheit, Bandscheibenerkrankungen, chronisch-obstruktiver Lungenkrankheit, chronisch-entzündlichen Darmkrankheiten, chronischen Leber- und Gallenwegskrankheiten, Mammakarzinom und psychischen Krankheiten zur Verfügung.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine unbefristete Rente bewilligt. Hiervon ist auszugehen, wenn aus ärztlicher Sicht, bei Betrachtung des bisherigen Verlaufes, nach medizinischen Erkenntnissen und auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Zeitrenten können verlängert werden, allerdings ist dann der Gesundheitszustand zu überprüfen. Liegt auch nach insgesamt 9 Jahren Rentenbezug die Erwerbsminderung weiterhin vor, wird aus der Zeitrente eine unbefristete Rente. Renten, die arbeitsmarktbedingt als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden, werden auch nach Ablauf von 9 Jahren nur befristet gewährt.
Eine Zeitrente beginnt erst mit dem 7. Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Für die Zeit davor gibt es aus der Rentenversicherung kein Geld. Der Versicherte kann für diese Zeit möglicherweise Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es seit 2001 nicht mehr. Aus Vertrauensschutzgründen genießen allerdings Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, weiter Berufsschutz. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf nur noch unter 6 Stunden täglich arbeiten können.
Die Rente für Bergleute unterscheidet 2 Personenkreise: Versicherte, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind, sowie Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen und im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben.

Rente wegen Alters

Renten wegen Alters sind:
  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen konnten aufgrund einer Übergangsregelung nur Versicherten gewährt werden, die vor 1952 geboren sind, und sind damit ausgelaufen.
Die Zahlung einer Altersrente setzt voraus, dass der Versicherte das für die jeweilige Altersrente maßgebende Lebensalter vollendet und die erforderliche Wartezeit als Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Daneben müssen gegebenenfalls noch besondere persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen.
  • Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze lag für bis 1946 geborene Versicherte bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben. Ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
    Von einer Anhebung der Altersgrenze sind aus Vertrauensschutzgründen bestimmte Versicherte ausgenommen, z. B. diejenigen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.
  • Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, die die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze lag für bis 1948 geborene Versicherte bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1949 wird sie schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Rente kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Bei einem solchen vorzeitigen Bezug vermindert sich die Altersrente für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 %, maximal also um 48 × 0,3 % = 14,4 %.
    Von einer Anhebung der Altersgrenze sind aus Vertrauensschutzgründen bestimmte Versicherte ausgenommen, z. B. diejenigen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.
    Eine besondere Vertrauensschutzregelung gilt für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1963. Sie können die Altersrente für langjährig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.
  • Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, wenn sie bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sind. Die Altersgrenze lag für bis 1951 geborene Versicherte bei 63 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1952 wird sie schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Die Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres (schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Jahrgänge 1952 bis 1964 von 60 auf 62 Jahre) gegen entsprechende Rentenabschläge (hier maximal 10,8 %) möglich.
    Für bestimmte Geburtsjahrgänge gelten Vertrauensschutzregelungen.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch genommen werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, gilt eine Altersgrenze von 63 Jahren, die in 2-Monats-Schritten angehoben wird und für Versicherte ab Geburtsjahr 1964 dann bei 65 Jahren liegt. Die vorzeitige Inanspruchnahme erfolgt bei dieser Rentenart abschlagsfrei.
Seit dem 1. Juli 2017 können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich 6300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die bisherige monatliche Grenze von 450 Euro wurde aufgegeben. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Für das Jahr 2021 steigt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten auf 46.060 Euro. Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro pro Kalenderjahr. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Rente wegen Todes

Bei Renten wegen Todes handelt es sich um
  • die Witwen- oder Witwerrente,
  • die Waisenrente und
  • die Erziehungsrente.
Voraussetzung für die Renten wegen Todes ist grundsätzlich der Tod eines versicherten Angehörigen bzw. früheren Ehegatten. Die Todesursache ist rechtlich ohne Bedeutung, allerdings besteht für Personen, die den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen Todes. Eine Rente wegen Todes wird auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist, d. h. wenn die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über sein Leben nicht eingegangen sind.
Grundsätzlich muss der verstorbene Ehegatte bzw. Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bis zu seinem Tod selbst eine Rente bezogen haben. Etwas anderes gilt bei der Erziehungsrente, weil diese nicht von der Versichertenrente abgeleitet ist, sondern aufgrund der eigenen Versicherung des Hinterbliebenen geleistet wird.
Seit 2005 haben auch die Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für Witwen oder Witwer.

Witwen- und Witwerrente

Nach dem Tod des Versicherten hat der überlebende Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn er bis zu dessen Tod mit dem Versicherten verheiratet war.
Witwen und Witwer haben Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente, wenn sie
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten unter 18 Jahren erziehen,
  • das 47. Lebensjahr vollendet haben (die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren wird für Todesfälle ab 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben; für Todesfälle ab 2019 gilt das 47. Lebensjahr) oder
  • erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden alle eigenen Kinder und Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Dazu gehören auch Kinder aus früheren Ehen, Adoptivkinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder. Ist ein Kind behindert und wird es deshalb zu Hause versorgt, besteht der Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente unabhängig vom Alter des Kindes.
Die große Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 % der Versichertenrente des Verstorbenen.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt, besteht – befristet auf 24 Monate – Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 % der Versichertenrente des Verstorbenen.
Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, im so genannten Sterbevierteljahr, werden als große und kleine Witwen- oder Witwerrente 100 % der Versichertenrente gezahlt. Den Hinterbliebenen soll so Zeit eingeräumt werden, ihre wirtschaftliche Situation neu zu regeln.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen nur, wenn die Annahme widerlegt wird, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat darin bestand, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (z. B. bei Unfalltod).
Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten nach dem Sterbevierteljahr einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen- bzw. Witwerrente geleistet wird. Dieser Zuschlag beträgt bei durchgehender mindestens dreijähriger Erziehung eines Kindes 1 Entgeltpunkt, für das erste Kind allerdings 2 Entgeltpunkte. 1 Entgeltpunkt entspricht dem Rentenertrag aus einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Stand 1. Juli 2022 sind das  36,02 Euro.
Hat der überlebende Ehegatte wieder geheiratet, fällt die Witwern- bzw. Witwerrente weg. Verstirbt auch der (zweite) Ehegatte oder wird die (zweite) Ehe geschieden, hat der überlebende Ehegatte unter denselben Voraussetzungen wie bei der Witwen- und Witwerrente Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werden allerdings die von dem letzten Ehegatten erworbenen Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich auf denselben Zeitraum beziehen, auf diese Rente angerechnet.
Im Falle der ersten Wiederheirat einer Witwe bzw. eines Witwers besteht auch die Möglichkeit einer Rentenabfindung. Diese ist in Höhe des 24-fachen Monatsbeitrages der Rente zu leisten.
Das Recht der Hinterbliebenenrenten wurde zum 1. Januar 2002 umfassend reformiert. Wenn die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist oder wenn beide Partner vor dem 1. Januar 1962 geboren sind, gilt noch altes Recht. Danach beträgt die große Witwen- bzw. Witwerrente noch 60 % der Rente des/der verstorbenen Versicherten; allerdings wird auch kein Zuschlag wegen Kindererziehung gewährt.
Anstelle eines Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente können sich Ehegatten seit 2002 (Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit 2005) auch für ein Rentensplitting entscheiden. Durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten wird dann nach dem Modell des Versorgungsausgleichs bei Scheidung eine gleichmäßige Aufteilung der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erreicht. Stirbt ein Ehegatte vor Erreichen der Regelaltersgrenze, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting alleine herbeiführen, wenn zu Lebzeiten beider Ehegatten ein Rentensplitting noch nicht zulässig war.

Waisenrente

Nach dem Tod des/der Versicherten haben seine/ihre Kinder Anspruch auf Waisenrente. Zu den Kindern zählen die leiblichen Kinder und Adoptivkinder. Darüber hinaus werden Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen gelebt haben, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Enkel und Geschwister, berücksichtigt.
Lebt nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil noch, wird Halbwaisenrente geleistet. Ist kein Elternteil mehr vorhanden, wird Vollwaisenrente gewährt. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Rentenlaufzeit kann noch einmal um die Dauer von Wehr- oder Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst verlängert werden, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung dadurch unterbrochen oder aufgeschoben worden ist.

Erziehungsrente

Ein Sonderfall der Renten wegen Todes ist die Erziehungsrente. Anders als bei Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente handelt es sich bei der Erziehungsrente um eine Rente, die auf der Versicherung des Leistungsberechtigten und nicht der des Verstorbenen beruht.
Die Einführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung zum 1. Juli 1977 führt dazu, dass frühere Ehegatten, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist, nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Problematisch ist dies, wenn ein überlebender (geschiedener) Ehegatte durch Kindererziehung daran gehindert ist, selbst erwerbstätig zu sein. Für diese Fälle ist die Erziehungsrente vorgesehen. Anspruchsvoraussetzung dafür ist neben dem Tod eines nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehegatten deshalb, dass der Überlebende ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht, nicht wieder geheiratet hat und bis zum Todesfall des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren selbst erfüllt hat. Anspruch auf Erziehungsrente hat unter den entsprechenden Voraussetzungen auch ein verwitweter Ehegatte, wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden ist.

Wartezeit

Wenn die für die beantragte Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht für die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Rente. Die Wartezeit für die Renten wegen Erwerbsminderung, für die Regelaltersrente und für die Renten wegen Todes beträgt 5 Jahre (allgemeine Wartezeit), wobei die Wartezeit bei den Renten wegen Todes (mit Ausnahme der Erziehungsrente) von dem verstorbenen Versicherten und nicht vom Hinterbliebenen erfüllt sein muss. Wartezeiten von 25, 35 oder 45 Jahren sind erforderlich für vorgezogene Altersrenten, die – gegebenenfalls mit Abschlägen – vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.
Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Darüber hinaus wirken sich Zuschläge aus einem nach Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten wartezeiterhöhend aus, indem aus der zugeteilten Rentenanwartschaft Monate für die Wartezeit errechnet werden. Weiterhin werden Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung angerechnet.
Beitragszeiten sind Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Zeiten der Kindererziehung im Umfang von 3 Jahren (bei Geburten ab 1992; bei früheren Geburten: 2,5 Jahre) und seit dem 1. April 1995 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Als Ersatzzeiten werden z. B. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft, Zeiten politischer Haft in der DDR, außerdem Vertreibungszeiten und ähnliche Tatbestände, die sich vor 1992 ereignet haben, anerkannt.
Die allgemeine Wartezeit wird in besonderen Fällen bereits vor Ablauf von 5 Jahren als vorzeitig erfüllt angesehen, wenn Versicherte z. B. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Sie ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Für die Wartezeit von 35 Jahren, die für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen gefordert wird, zählen neben den Beitrags- und Ersatzzeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten mit, insbesondere die Anrechnungszeiten (z. B. Zeiten der schulischen Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt, werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, außerdem Kindererziehungszeiten, Zeiten nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht, Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld), Leistungen bei Krankheit (z. B. Krankengeld) und Übergangsgeld, ferner Berücksichtigungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, und Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung. Es zählen nicht mit: Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II und Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und einem Rentensplitting zählen ebenfalls nicht mit.

Versicherungsträger

Die gesetzliche Rentenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern (RV-Trägern), durchgeführt, also nicht durch private Unternehmungen. Sie verwalten sich selbst durch eigene Organe (Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsführung). Die Organe der Selbstverwaltung setzen sich je zur Hälfte aus ehrenamtlichen Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Für die laufenden Verwaltungsangelegenheiten ist die hauptamtliche Geschäftsführung zuständig.
Es gibt 16 Rentenversicherungsträger, darunter 2 Bundeskörperschaften (die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum) und 14 Regionalträger. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Rahmen der Organisationsreform des Jahres 2005 aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hervorgegangen. Sie nimmt neben Trägeraufgaben für die ihr zugeordneten Versicherten, Rentner und Arbeitgeber auch trägerübergreifende Aufgaben (Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung) für die gesamte Rentenversicherung wahr. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist 2005 aus Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse hervorgegangen.
Die Zuständigkeit der RV-Träger wird seit 2005 im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer nach einer Quote von 55 % (Regionalträger) zu 40 % (Deutsche Rentenversicherung Bund) zu 5 % (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) festgelegt. Die Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung wurde im Rahmen der Organisationsreform aufgegeben.
Anschriften der Rentenversicherungsträger
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Hauptsitz Karlsruhe:
76122 Karlsruhe
Telefon 0721/825-0, Telefax 0721/825-21229
Sitz Stuttgart:
70429 Stuttgart
Telefon 0711/848-0, Telefax 0711/848-21438
post@drv-bw.de
Verbindungsstelle für Griechenland, Liechtenstein, Schweiz und Zypern (griechischer Teil)
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Sitz Landshut:
84024 Landshut
Telefon 0871/81-0, Telefax 0871/81-2140
Standort München:
81729 München
Telefon 089/6781-0, Telefax 089/6781-2345
pressestelle@drv-bayernsued.de
Verbindungsstelle für Bosnien-Herzegowina, das Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Österreich, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Sitz Frankfurt (Oder):
15228 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335/551-0, Telefax 0335/551-1295
post@drv-berlin-brandenburg.de
Verbindungsstelle für Polen
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
30875 Laatzen
Telefon 0511/829-0, Telefax 0511/829-2635
info@drv-bsh.de
Verbindungsstelle für Japan und Republik Korea, Philippinen
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Telefon 030/865-0, Telefax 030/865-27240
drv@drv-bund.de
Verbindungsstelle für alle Vertrags- oder Mitgliedsstaaten, wenn der letzte Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt wurde
Deutsche Rentenversicherung Hessen
60591 Frankfurt/Main
Telefon 069/6052-0, Telefax 069/6052-1600
pressestelle@drv-hessen.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Telefon 0234/304-0, Telefax 0234/304-66050
zentrale@kbs.de
Verbindungsstelle für alle Vertrags- oder Mitgliedsstaaten, wenn zumindest ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurde
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
04151 Leipzig
Telefon 0341/550-55, Telefax 0341/550-45900
service@drv-md.de
Verbindungsstelle für Nachfolgestaaten der UdSSR (ohne Estland, Lettland, Litauen) bei Anwendung des DDR-UdSSR-Vertrages, Bulgarien und Ungarn
Deutsche Rentenversicherung Nord
Sitz Lübeck:
23544 Lübeck
Telefon 0451/485-0, Telefax 0451/485-15333
Standort Hamburg:
Postfach 701125, 22011 Hamburg
Telefon 040/5300-0, Telefax 040/5300-14999
Standort Neubrandenburg:
17030 Neubrandenburg
Telefon 0395/370-0, Telefax 0395/370-14555
info@drv-nord.de
Verbindungsstelle für Dänemark, Estland, Finnland, Indien, Irland, Kanada, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, USA und Vereinigtes Königreich
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Hauptsitz Bayreuth:
95440 Bayreuth
Telefon 0921/607-0, Telefax 0921/607-2398
Sitz Würzburg:
97064 Würzburg
Telefon 0931/802-0, Telefax 0931/802-98000
info@drv-nordbayern.de
Verbindungsstelle für die Türkei, Portugal und Rumänien
Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
26112 Oldenburg
Telefon 0441/927-0, Telefax 0441/927-2880
presse@drv-oldenburg-bremen.de
Verbindungsstelle für Australien
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
40194 Düsseldorf
Telefon 0211/937-0, Telefax 0211/937-3096
post@drv-rheinland.de
Verbindungsstelle für Belgien, Chile, Israel und Spanien, außerdem: Abkommen vom 30.11.1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
67340 Speyer
Telefon 06232/17-0, Telefax 06232/17-2589
service@drv-rlp.de
Verbindungsstelle für Republik Albanien, Frankreich und Luxemburg
Deutsche Rentenversicherung Saarland
66108 Saarbrücken
Telefon 0681/3093-0, Telefax 0681/3093-199
presse@drv-saarland.de
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
86223 Augsburg
Telefon 0821/500-0, Telefax 0821/500-1000
info@drv-schwaben.de
Verbindungsstelle für Italien, Malta, Marokko und Tunesien
Deutsche Rentenversicherung Westfalen
48125 Münster
Telefon 0251/238-0,Telefax 0251/238-2960
kontakt@drv-westfalen.de
Verbindungsstelle für Island und Niederlande