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Die Ärztliche Begutachtung
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Publiziert am: 11.07.2023

Post- und Long-Covid – Begutachtung

Verfasst von: Ingo Schmehl und Peter Schwenkreis
Beim Post-Covid-Syndrom handelt es sich um ein junges Krankheitsbild, welches in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist. Die zugrunde liegenden pathophysiologischen Mechanismen sind bislang noch unzureichend bekannt. An Symptomen dominieren Fatigue, Dyspnoe, kognitive Störungen und Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation. In der Regel ist eine multidisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die Auswahl der Fachgebiete richtet sich nach den geklagten Symptomen. Dabei sind die Beweis- und Kausalitätsregeln des jeweiligen Rechtsgebietes zu beachten. Die Bewertung von Funktionsstörungen orientiert sich an den vorhandenen etablierten Tabellen zur Beurteilung von entsprechenden Funktionsstörungen anderer Ursache (z. B. Anosmie, hirnorganische Psychosyndrome). Da die meisten Symptome einen Decrescendo-Verlauf erwarten lassen, ist in der Regel bei Nachweis relevanter Funktionsstörungen eine Nachbegutachtung im Verlauf sinnvoll.

Einführung und Definitionen

Im Jahr 2019 wurde im chinesischen Wuhan erstmals ein bislang unbekanntes Coronavirus als Auslöser einer schweren infektiösen Erkrankung mit vornehmlicher Beteiligung der Atemwege identifiziert. Das neuartige Coronavirus erhielt von der WHO den Namen „severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2, SARS-CoV-2“, die von diesem Virus ausgelöste pandemische Erkrankung wird als „coronavirus disease 2019, Covid-19“ bezeichnet. Nachdem der Fokus zunächst auf der potenziell lebensbedrohlichen Akuterkrankung mit Multiorganbeteiligung lag, rückte im Laufe des ersten Pandemiejahres eine weitere Problematik in den Fokus der Aufmerksamkeit: Es wurde über ein Persistieren von unterschiedlichsten Symptomen trotz überstandener Akutinfektion bei einem Teil der Patienten berichtet, wofür die Bezeichnungen Long-Covid bzw. Post-Covid-Syndrom eingeführt wurden.
Nach der Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) werden einzelne Phasen der Covid-19-Erkrankung unterschieden: Die Phase der Akutinfektion umfasst die ersten 4 Wochen der Erkrankung. Diese wird gefolgt von der sich anschließenden Long-Covid-Phase. Die Long-Covid-Phase wird dabei in eine postakute prolongierte symptomatische Phase der 4.–12. Woche und die Phase des Post-Covid-19-Syndroms mit anhaltenden Symptomen länger als 12 Wochen unterteilt. (Koczulla et al. 2022).
Auf Basis einer Delphi-Konsensus-Methode wurde von der WHO folgende Definition für ein Post-Covid-Syndrom entwickelt: Ein Post-Covid-Syndrom entwickelt sich in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der akuten Covid-19-Erkrankung mit Symptomen, die für eine Zeitdauer von mindestens 2 Monaten anhalten und nicht durch eine andere Erkrankung erklärt werden können. Dabei kann es sich um Symptome handeln, die nach einer Akutinfektion und deren Behandlung fortbestehen, oder um Symptome, die nach dem Ende der Akutphase neu auftreten, aber als Folge der SARS-CoV-2-Infektion verstanden werden (zweigipfliger Verlauf). Der Verlauf kann persistierend, rezidivierend oder fluktuierend sein (Hallek et al. 2023; WHO 2021).
Im Alltag findet sich häufig eine synonyme Verwendung der Begriffe Long-Covid und Post-Covid-Syndrom. Da bei gutachtlichen Fragestellungen in der Regel Symptome zu bewerten sind, welche den Zeitraum von 3 Monaten nach Beginn der Akuterkrankung deutlich überschreiten, wird im Folgenden primär der Begriff Post-Covid-Syndrom (PCS) verwendet.

Epidemiologie und Pathogenese

Epidemiologie des PCS

Die genaue Häufigkeit des PCS ist nach wie vor unklar. In der Literatur finden sich hinsichtlich der Prävalenz des PCS sehr stark differierende Angaben mit Spannbreiten zwischen ca. 2 % und ca. 80 % je nach Studie. Von der WHO wird die Häufigkeit mit 10–20 % geschätzt (Hallek et al. 2023). Gründe für diese unterschiedlichen Zahlen sind eine uneinheitliche Definition des PCS in unterschiedlichen Studien, die Heterogenität der untersuchten Populationen, aber auch das Fehlen einer Kontrollgruppe in sehr vielen Studien, was dazu führen kann, dass angesichts der Vielzahl von unspezifischen Symptomen die Häufigkeit des PCS bei Fehlen einer Kontrollgruppe überschätzt wird.
In einer Metaanalyse aus dem Jahr 2022 wurde auf der Basis von 1,2 Millionen Patienten aus 22 Ländern mit symptomatischer SARS-CoV-2-Infektion der Anteil der Patienten, welche 3 Monate nach Infektionsbeginn über anhaltende Symptome aus den Bereichen Fatigue, Kognition und/oder Respiration klagten, bei den über 20-jährigen Männern mit 5,4 % und bei den über 20-jährigen Frauen mit 10,6 % angegeben (Wulf Hanson et al. 2022). Bei den unter 20-Jährigen betrug die Häufigkeit unabhängig vom Geschlecht 2,8 %. Von den Patienten, die nach 3 Monaten über Post-Covid-Symptome aus den Bereichen Kognition, Fatigue und Respiration klagten, hatten 15,1 % nach 12 Monaten immer noch Symptome. Die mediane Symptomdauer war bei hospitalisierten Patienten mit 9 Monaten mehr als doppelt so lange als bei nicht-hospitalisierten Patienten mit 4 Monaten. Die Prävalenz von Post-Covid-Symptomen 3 Monate nach der Akuterkrankung war abhängig von der Schwere der Akutinfektion: Sie betrug bei intensivmedizinisch behandelten Patienten 43,1 %, bei auf der Normalstation behandelten Patienten 27,5 % und bei ambulant behandelten Patienten 5,7 %. Diese differenzierten Zahlen aus der Metaanalyse zeigen, dass die Häufigkeit eines PCS von Alter, Geschlecht und der Schwere der Akutinfektion abhängt. Aber auch die der Infektion zugrunde liegende Virusvariante und der Immunstatus spielen eine Rolle: So kommt es nach Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich zu anderen Virusvarianten seltener zu einem PCS (Fernández-de-Las-Peñas et al. 2022). Auch eine vorherige Impfung reduziert das Risiko, im Anschluss an eine später auftretende Infektion ein PCS zu entwickeln (Gao et al. 2022).
Auf Basis epidemiologischer Studien wurden somit eine Reihe von Risikofaktoren identifiziert, welche mit einem erhöhten Risiko für das Auftreten eines PCS assoziiert sind. Diese umfassen biografische Faktoren (weibliches Geschlecht, kaukasische Bevölkerung, mittleres Lebensalter), vorbestehende Erkrankungen (Asthma bronchiale, schlechte psychische Gesundheit, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Adipositas) und COVID-19-spezifische Faktoren (multiple (> 5) akute Symptome, hohe akute Viruslast, niedrige Baseline-SARS-CoV-2-IgG, Durchfall und negativer Impfstatus) (Hallek et al. 2023).
Aus gutachtlicher Sicht von besonderem Interesse sind Patienten, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem SARS-Cov-2-Virus infiziert haben. Hier stellen insbesondere Beschäftigte im Gesundheitswesen eine Hauptrisikogruppe für eine Infektion mit SARS-CoV-2 dar (Zhan et al. 2020). Patienten, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben, sind in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, wobei in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit eine Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall in Frage kommt. Stand 30.09.2022 waren bei den verschiedenen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland insgesamt 424.078 Anzeigen bei Verdacht auf Berufskrankheit und 65.558 Anzeigen eines Arbeitsunfalls eingegangen, davon waren zum 30.09.2022 261.053 Berufskrankheiten und 23.127 Arbeitsunfälle bereits anerkannt (Quelle: DGUV).

Pathogenese des PCS

Obwohl mittlerweile eine Vielzahl von Studien publiziert wurden, welche die zugrunde liegenden pathophysiologischen Mechanismen adressiert haben, ist die genaue Pathophysiologie des PCS unklar (Castanares-Zapatero et al. 2022). Es werden unterschiedliche Mechanismen diskutiert, welche alleine oder in Kombination den vielfältigen Symptomen des PCS zugrunde liegen dürften. Diese umfassen eine endotheliale Dysfunktion, eine Viruspersistenz nach durchgemachter Akutinfektion, eine persistierende Inflammation auch nach Ende der Akutinfektion sowie autoimmune Mechanismen mit Induktion von Autoantikörpern gegen verschiedene immunmodulatorische Proteine und Bestandteile des Nervensystems (Castanares-Zapatero et al. 2022; Hallek et al. 2023; Huang et al. 2021; Wang et al. 2021). Allerdings wurde ein für das PCS spezifischer Autoantikörper bislang nicht identifiziert, und Autoantikörper wurden nur bei einem Teil der Patienten mit PCS nachgewiesen.
Neben den direkten biologischen Folgen der Infektion gibt es Hinweise darauf, dass auch psychosoziale Faktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung von PCS-Symptomen eine Rolle spielen. Dazu gehören psychische Vor- und Begleiterkrankungen ebenso wie psychische Beeinträchtigungen durch die SARS-CoV-2-Infektion oder Belastungen durch die Pandemie und die damit einhergehenden Stressoren (Fleischer et al. 2022; Hallek et al. 2023; Wang et al. 2022).

Klinische Symptomatik

Grundsätzlich können nach einer akuten Covid-19-Erkrankung sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe beobachtet werden. Bei der Mehrzahl der Patienten kommt es zu einem vollständigen Gesunden im Anschluss an die Akutinfektion. Bei einem Teil der Patienten treten jedoch Post-Covid-Symptome auf, wobei sowohl Patienten mit initial schwerem als auch Patienten mit initial mildem oder moderatem Verlauf betroffen sein können, auch wenn das Risiko für das Auftreten eines Post-Covid-Syndroms bei Patienten mit schwerer Akutsymptomatik im Vergleich zu Patienten mit nur milder Symptomatik deutlich höher ist (s. o.). Bei Patienten mit initial schwerem Verlauf und intensivmedizinischer Behandlungsbedürftigkeit, u. U. mit invasiver Beatmung oder gar mit der Notwendigkeit zur ECMO, können darüber hinaus organpathologische Veränderungen als Komplikationen im Rahmen der Akutinfektion (z. B. Hirninfarkt, Nierenversagen, Lungenfibrose) oder der intensivmedizinischen Behandlung (z. B. Critical illness-Neuropathie) auftreten, welche anhaltende Gesundheitsstörungen nach sich ziehen.
Gemäß einer Metaanalyse aus dem Jahr 2021 konnten insgesamt mehr als 50 Symptome aus den unterschiedlichsten Bereichen (Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie, Kardiologie, HNO, Dermatologie, Rheumatologie und Augenheilkunde) identifiziert werden, welche im Rahmen des Post-Covid-Syndroms auftreten können (Lopez-Leon et al. 2021). Als häufigste Symptome wurden dabei Fatigue (58 %), Kopfschmerzen (44 %), Aufmerksamkeitsstörungen (27 %), Haarausfall (25 %) und Dyspnoe (24 %) identifiziert. Im Gegensatz zur Akutinfektion, bei welcher pneumologische Symptome dominieren, stehen bei den Post-Covid-Symptomen neurologische bzw. psychiatrische Beschwerden im Vordergrund (Abb. 1)
Bei der Mehrzahl der Post-Covid-Symptome handelt es sich um eher unspezifische Beschwerden ohne korrespondierendes organpathologisches Korrelat. Daraus ergeben sich entsprechend Schwierigkeiten bei der Objektivierung und differenzialdiagnostischen Abgrenzung.
Die fehlende Spezifität vieler geklagter Symptome wird durch eine französische Kohortenstudie verdeutlicht: Bei 914 Patienten, welche überzeugt waren, eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht zu haben und welche über diverse Beschwerden wie Fatigue, Geruchsstörungen, Kopf-, Gelenk- und Rückenschmerzen sowie kognitive Störungen klagten, die sie damit in Zusammenhang brachten, wurden nur in ca. 50 % der Fälle Antikörper gegen SARS-CoV-2 als Zeichen einer tatsächlich stattgehabten Infektion nachgewiesen (Matta et al. 2022). Dabei wurde lediglich die Geruchsstörung von seropositiven Patienten signifikant häufiger als von seronegativen Patienten berichtet, für alle anderen geklagten Symptome fanden sich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden interdisziplinären Diagnostik und Differenzialdiagnostik unter Einbeziehung des psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiets, um entsprechende Fehlzuordnungen zu vermeiden.
Ein Beispiel für eine umfassende Diagnostik/Therapie der Post Covid Syndromes ist das Post-COVID-Programm der BG-Kliniken, welches im Mai 2021 startete und dann im Verlauf mehrfach inhaltlich angepasst wurde. Hierbei handelt es sich um ein spezialisiertes Programm der BG-Kliniken mit einer symptomorientierten interdisziplinären und multiprofessionellen diagnostischen und rehabilitativen Versorgung von Arbeitsunfällen bzw. Berufserkrankungen (BK 3101) im Rahmen des Sozialgesetzbuches VII (https://www.bg-kliniken.de/post-covid-programm/, 02.03.2023). In der Abb. 2 ist die Gesamtübersicht des Post Covid Programmes dargestellt. Der Schwerpunkt des Programmes liegt dabei in der Abgrenzung der Post-Covid Symptome von covidunabhängigen Symptomen unter Einbeziehung der Krankenkassenakte. Die dabei erhobenen Befunde bilden dabei eine gute Grundlage für eine spätere Begutachtung.

Allgemeine Aspekte der Begutachtung

Eine Begutachtung von Post-Covid-Syndromen kann auf unterschiedlichen Rechtsgebieten erforderlich werden. Dabei ist prinzipiell je nach Rechtsgebiet zwischen einer kausalen und einer finalen Begutachtung zu unterscheiden. Während bei der finalen Begutachtung lediglich der aktuelle Gesundheitszustand und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen unabhängig von ihrer Ursache zu beurteilen sind, ist es bei der kausalen Begutachtung Aufgabe des Gutachters, den Kausalzusammenhang zwischen einer initialen Gesundheitsstörung (hier Covid-19-Erkrankung) und den als Folge geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Rechtsgebiete, bei welchen ausschließlich eine finale Begutachtung gefordert wird, umfassen z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, das Schwerbehindertenrecht oder die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine kausale Begutachtung ist demgegenüber z. B. bei Gutachten für die gesetzliche oder private Unfallversicherung erforderlich. Der Unterschied lässt sich im Falle des Post-Covid-Syndroms ganz einfach an einem Beispiel verdeutlichen: Bei einem Patienten, welcher nach einer SARS-CoV-2-Infektion eine Einschränkung der Lungenfunktion aufweist, ist es bei einer Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung unerheblich, ob diese eingeschränkte Lungenfunktion Folge der Covid-19-Erkrankung oder aber einer vorbestehenden COPD ist. Entscheidend ist nur das Ausmaß der Funktionsstörung und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit („finale Begutachtung“). Bei einer Begutachtung für die gesetzliche Unfallversicherung obliegt es hingegen dem Gutachter, auch die Kausalität zwischen der Covid-19-Erkrankung und der Funktionsstörung zu beurteilen, sofern es sich bei der akuten Erkrankung um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Um Rückfragen durch den Auftraggeber zu vermeiden und eine Verwertbarkeit des erstatteten Gutachtens zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes bei der Begutachtung berücksichtigt werden. Die kausale Begutachtung stellt gerade im Zusammenhang mit dem Post-Covid-Syndrom für den Gutachter eine deutlich größere Herausforderung dar als eine finale Begutachtung. Zahlenmäßig stellen dabei die Begutachtungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der hohen Zahl an gemeldeten Verdachtsfällen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls (s. o.) die größte Gruppe dar. Deswegen soll im Folgenden der Schwerpunkt auf die Begutachtung des Post-Covid-Syndroms in der gesetzlichen Unfallversicherung gelegt werden.
In Anbetracht der vielfältigen Post-Covid-Symptome, welche unterschiedliche Fachgebiete tangieren, wird dabei in der Regel eine Begutachtung auf unterschiedlichen Fachgebieten erforderlich werden. Die Auswahl der Fachgebiete orientiert sich dabei symptombezogen an der Art der geklagten Beschwerden, die im Rahmen des Post-Covid-Syndroms geklagt werden.
Die Begutachtung des Post-Covid-Syndroms im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung folgt dabei den auf diesem Rechtsgebiet üblichen Beweismaßstäben: Die akute Infektion mit SARS-CoV-2 als Gesundheitserstschaden muss im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die Entscheidung, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt (haftungsbegründende Kausalität), trifft dabei in der Regel der Unfallversicherungsträger. Auch der Gesundheitsfolgeschaden in Form von relevanten gesundheitlichen Einschränkungen, welche im Rahmen eines Post-Covid-Syndroms geltend gemacht werden, muss im Vollbeweis nachgewiesen werden. Die Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und Gesundheitsfolgeschaden muss vom Gutachter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen und konkurrierenden Faktoren) bejaht werden, d. h. es muss mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen (haftungsausfüllende Kausalität). Die bloße Möglichkeit ist hier nicht ausreichend, um den Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (Tegenthoff et al. 2022a, b).
Voraussetzung für die Anerkennung von Folgen der Covid-!9-Erkrankung auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Nachweis des Gesundheitserstschadens sowie des Gesundheitsfolgeschadens im Vollbeweis, sowie ein Bejahen des Kausalzusammenhangs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
Bei der Objektivierung von Gesundheitsfolgeschäden, welche wie oben dargelegt im Vollbeweis nachgewiesen werden müssen, können prinzipiell zwei Formen unterschieden werden:

Direkte Objektivierung

Dies ist dann möglich, wenn der dokumentierte Verlauf einer Gesundheitsstörung zusammen mit bildgebenden und/oder messtechnischen Befunden (z. B. Elektrophysiologie, Labor) nach allgemeiner medizinischer Erfahrung klare Rückschlüsse auf bestehende Funktionsstörungen zulässt (Tegenthoff et al. 2022a, b). Dies ist in der Regel bei Nachweis organpathologischer Veränderungen (z. B. eines Hirninfarkts im MRT) der Fall.

Indirekte Objektivierung

Gerade beim Post-Covid-Syndrom werden häufig subjektive Beschwerden wie Schmerzen oder Fatigue geklagt, ohne dass sich zugrunde liegende organpathologische Veränderungen nachweisen lassen. In diesem Falle müssen möglichst viele Indizien (Anknüpfungstatsachen) gesammelt und verifiziert werden, die ein möglichst konsistentes Bild der Funktionseinschränkung in Zusammenschau von Beschwerden, Akteninhalt und Verlauf ergeben („Indizienbeweis“). Je mehr Anknüpfungstatsachen im Vollbeweis nachgewiesen sind, umso sicherer ist die Objektivierung (Tegenthoff et al. 2022a, b).
Da für die meisten Post-Covid-Symptome mit einer Decrescendo-Symptomatik im Verlauf zu rechnen ist (siehe unten), ist es generell sinnvoll, im Falle eines gutachtlichen Nachweises von relevanten Gesundheitsfolgeschäden eine Nachbegutachtung nach 1–2 Jahren zu empfehlen.

Begutachtung häufiger Post-Covid-Symptome

Im Folgenden soll die Begutachtung der wichtigsten Post-Covid-Symptome besprochen werden:

Fatigue

Fatigue als häufigstes Post-Covid-Symptom ist definiert durch die Schwierigkeit, willkürliche Aktivität zu initiieren oder aufrechtzuerhalten (Chaudhuri und Behan 2004). Dies äußert sich in einer abnormen Erschöpfung bzw. Ermüdbarkeit, wobei am häufigsten die Kognition und die Motorik betroffen sind. Demgemäß kann zwischen einer kognitiven und einer motorischen Fatigue unterschieden werden. Fatigue per se ist nicht spezifisch für das Post-Covid-Syndrom, sondern tritt als Symptom diverser neurologischer oder nicht-neurologischer Erkrankungen auf, z. B. bei Multipler Sklerose und nach Schädel-Hirn-Trauma, aber auch nach anderen Viruserkrankungen oder bei Tumorerkrankungen.
Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Post-COVID-Patienten sollte zwischen „Fatigue“ und „Fatigability unterschieden werden (Kluger et al. 2013; Tegenthoff et al. 2022a). Fatigue beschreibt dabei die subjektive Wahrnehmung einer abnormen Ermüdung durch den Patienten, welche z. B. durch im Bereich der Multiplen Sklerose validierte Fragebögen wie die „Fatigue Skala zur Motorik und Kognition (FSMC)“ erfasst wird. Fatigability bezeichnet die objektiv messbare Beeinträchtigung bei einer definierten motorischen oder kognitiven Aufgabe. Diese Unterscheidung ist umso wichtiger, als dass gerade bei Post-Covid-Patienten eine z. T. deutliche Diskrepanz zwischen Fatigue und Fatigability nachgewiesen werden konnte (Weich et al. 2022).
Kognitive Fatigability kann im Rahmen einer ausführlichen neuropsychologischen Testdiagnostik erfasst werden, indem Tests zur Daueraufmerksamkeit (z. B. TAP Alertness) wiederholt im Verlauf der Untersuchung durchgeführt werden und die Verlaufsdynamik beurteilt wird. Weniger standardisiert ist bislang die Untersuchung der motorischen Fatigability: hier können z. B. repetitive Handkrafttests oder Veränderungen des Gangmusters bei längerem Gehen auf dem Laufband eingesetzt werden (Severijns et al. 2017; Weich et al. 2022). Dabei ist auch bei der Untersuchung von Fatigability zu beachten, dass das Ergebnis von der Mitarbeit des Patienten abhängig und somit streng genommen ebenfalls nicht völlig objektiv ist. Insofern ist es wichtig, z. B. bei der neuropsychologischen Testung eine Beschwerdenvalidierung durchzuführen, um die Validität der erzielten Testergebnisse beurteilen zu können.
Die gutachtliche Beurteilung von Fatigue erfordert eine sorgfältige neurologische Diagnostik und Differenzialdiagnostik. In seltenen Fällen kann durch Nachweis eines organpathologischen Befundes eine direkte Objektivierung von Fatigue erfolgen, z. B. durch Nachweis einer muskelbioptisch gesicherten Autoimmunmyositis, welche eine motorische Fatigue nachvollziehbar erklären kann. In den meisten Fällen wird hingegen im Rahmen der Post-Covid-Begutachtung eine indirekte Objektivierung mit Konsistenzprüfung der geklagten Beschwerden unter Sammlung möglichst vieler Anknüpfungstatsachen erforderlich sein. Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung einer Fatigue-Symptomatik als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • ein dokumentierter, stärker beeinträchtigender Akutverlauf des Infektionsgeschehens
  • ein nachweisbarer Beginn der Symptomatik in plausiblem zeitlichem Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen
  • objektivierbare Symptome einer kognitiven und/oder motorischen Fatigability im Rahmen von definierten Leistungstests
  • ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten
  • das Vorliegen einer authentischen Beschwerdendarstellung.
Bei entsprechender Objektivierung einer Fatigue-Symptomatik werden je nach Ausprägung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung MdE-Werte (Minderung der Erwerbsfähigkeit) zwischen 10 und 30 % vorgeschlagen (Tegenthoff et al. 2022a). Analoges gilt für den GdB (Grad der Behinderung) im Schwerbehindertenrecht (Tegenthoff et al. 2022a).

Neurokognitive Störungen

Neurokognitive Störungen werden häufig im Rahmen des Post-Covid-Syndroms geklagt. In den seltensten Fällen lässt sich dabei in der cerebralen Standardbildgebung (CCT, MRT) eine strukturelle Hirnschädigung (z. B. stattgehabter Hirninfarkt) nachweisen. Als mögliches Korrelat wurden in der Positronenemissionstomografie Veränderungen des Hirnstoffwechsels beschrieben, welche im Verlauf eine Rückbildungstendenz zeigten, was mit einer Besserung der kognitiven Defizite korrelierte (Blazhenets et al. 2021; Hosp et al. 2021). Der zugrunde liegende Mechanismus ist bislang unklar. Es werden immunologische Mechanismen, eine direkte Schädigung durch das Virus oder eine hypoxische Schädigung diskutiert.
Für die gutachtliche Beurteilung geklagter neurokognitiver Störungen spielt eine differenzierte neuropsychologische Untersuchung unter Einschluss einer an die geklagten Symptome angepassten Testdiagnostik zur Erfassung von Störungen der Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen eine entscheidende Rolle. Unabdingbar ist dabei der Einsatz etablierter Beschwerdenvalidierungsverfahren, um die Validität der erhobenen Befunde beurteilen zu können.
Bei der neuropsychologischen Begutachtung von Patienten mit PCS ist der Einsatz etablierter Beschwerdenvalidierungsverfahren erforderlich
Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung neurokognitiver Störungen als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • ein geeigneter objektiver Schweregrad des Infektionsgeschehens
  • die Dokumentation hirnorganischer Defizite und/oder von Bewusstseinsstörungen in der Akutphase
  • schlüssige neuropsychologische Befunde ohne negative Antwortverzerrungen in der Beschwerdenvalidierung
  • ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten
  • ein authentisches Gesamtbild in Zusammenschau von Aktenlage, Anamnese, körperlichen und psychischen Befunden.
Die MdE-bzw. GdB-Bewertung kann sich hierbei an den publizierten Tabellen zur Bewertung hirnorganischer Psychosyndrome im Zusammenhang mit anderen Krankheitsbildern (z. B. dem Schädel-Hirn-Trauma) orientieren, wie sie in der einschlägigen gutachtlichen Literatur publiziert sind (Schönberger et al. 2017; Tegenthoff et al. 2022a; Widder und Gaidzik 2018).

Dyspnoe

Die Beurteilung der Dyspnoe als mögliches Symptom einer zugrunde liegenden Lungenerkrankung erfolgt primär durch den Pneumologen, bei Hinweisen auf eine kardiale Genese (z. B. nach Myokarditis) auch durch den Kardiologen. Dies gilt auch dann, wenn der Dyspnoe eine neuromuskuläre Erkrankung zugrunde liegt, welche im Rahmen der Akutinfektion aufgetreten ist, z. B. ein Guillain-Barré-Syndrom oder eine Critical-Illness-Neuropathie/-Myopathie. Diese neuromuskulären Erkrankungen können über eine Beteiligung der Atemmuskulatur zu einer Dyspnoe führen, wobei sich in diesem Falle typische Veränderungen in der Lungenfunktionsdiagnostik zeigen.
Im Rahmen der pneumologischen Begutachtung sollte eine umfassende Untersuchung des Ausmaßes einer möglichen pulmonalen Funktionseinschränkung erfolgen, welche eine Bodyplethysmografie, eine Spirometrie, eine CO-Diffusions-Kapazität, einen unspezifischen bronchialen Provokationstest, eine Atemantriebs- und Muskulaturstärkemessung sowie Belastungstests (Spiroergometrie, behelfsweise mindestens 6-Minuten-Gehtest mit Blutgasanalyse) beinhaltet (Tegenthoff et al. 2022a). Daneben können bildgebende Untersuchungen indiziert sein, wobei insbesondere das Vorhandensein einer Gasaustauschstörung die Durchführung einer Computertomografie des Thorax erforderlich macht (Tegenthoff et al. 2022a).
Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung einer Lungenerkrankung als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • Beginn bzw. Verschlechterung der klinischen Symptomatik in plausiblem zeitlichem Zusammenhang mit der Akutinfektion
  • objektiver Nachweis einer pulmonalen Funktionsstörung
  • Befunde bildgebender Untersuchungen der Lunge vereinbar mit Covid-19-Folgen.
Hinsichtlich der MdE- bzw. GdB-Bewertung sollte auf die etablierten Tabellen zur Bewertung von Lungenfunktionsstörungen anderer Ursache zurückgegriffen werden (Tegenthoff et al. 2022a).

Geruchs- und Geschmacksstörung

Geruchs- und Geschmacksstörungen gehören zu den häufigen Initialsymptomen der Covid-19-Erkrankung. Die Rückbildungstendenz dieser Funktionsstörungen ist hoch. Ca. 95 % der Fälle zeigen nach einem Jahr eine vollständige Rückbildung der Geruchs- und Geschmacksstörungen (Renaud et al. 2021). Es ist umstritten, ob eine pathophysiologisch eigenständige Geschmacksstörung zusätzlich oder sogar unabhängig von einer Riechstörung auftreten kann.
Die Testung im Rahmen der Begutachtung erfolgt mittels standardisierter Riechtests (z. B. sniffin’ sticks), wobei die Anwendung von Alternativwahlverfahren zur Konsistenzprüfung empfohlen wird (Tegenthoff et al. 2022a). Bei unkomplizierten Fällen mit entsprechenden neurologischen und HNO-ärztlichen Vorbefunden kann die Beurteilung von Geruchs- und Geschmacksstörungen im Rahmen einer neurologischen Begutachtung erfolgen. Bei unklaren Fällen empfiehlt sich die Einholung eines HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens, gegebenenfalls unter Hinzuziehung olfaktorisch und gustatorisch evozierter Potenziale.
Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung einer Geruchs-/Geschmacksstörung als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • Dokumentation eines unmittelbaren zeitlichen Begins in der Akutphase der Covid-19-Erkrankung
  • plausible Befunde im Rahmen eines Riechtests mit Alternativwahlverfahren
  • pathologische Befunde bei Ableitung olfaktorisch bzw. gustatorisch evozierter Potenziale
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten.
Hinsichtlich der MdE- bzw. GdB-Bewertung sollte auf die etablierten Tabellen zur Bewertung von Geruchs- und Geschmacksstörungen zurückgegriffen werden (Tegenthoff et al. 2022a).

Schmerzen

Schmerzen im Rahmen des Post-Covid-Syndroms beinhalten Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen der großen, aber auch teilweise rheumaähnlich der kleinen Gelenke im Bereich der Extremitäten, sowie neuropathisch anmutende Schmerzen in Kombination mit sensiblen Plus- und Minussymptomen unterschiedlichster Lokalisation. Daneben werden auch häufig längerfristig anhaltende Kopfschmerzen als Post-Covid-Symptom geklagt.
Eine längerfristig anhaltende Schmerzsymptomatik kann dabei gutachtlich mit der notwendigen diagnostischen Sicherheit (Vollbeweis) nur anerkannt werden, wenn sich ein zugrunde liegendes pathologisch-anatomisches Substrat nachweisen lässt und die Symptomatik darüber hinaus authentisch und konsistent geklagt wird (Tegenthoff et al. 2022a). Als Ursache von Muskelschmerzen kommen demgemäß beispielsweise eine nachgewiesene Autoimmunmyopathie, als Ursache neuropathischer Schmerzen eine Criticall-Illness-Neuropathie nach Intensivbehandlung oder aber eine hautbioptisch gesicherte Small-Fiber-Neuropathie in Betracht.
Voraussetzung für die gutachtliche Anerkennung chronischer Schmerzen als Folge einer Covid-19-Erkrankung ist der Nachweis eines pathologisch-anatomischen Substrats
Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung von chronischen Schmerzen als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • ein schwerer Akutverlauf mit Hospitalisierung
  • eine nachweisbare inflammatorische Symptomatik
  • elektrophysiologisch und/oder bioptisch nachweisbare Nervenläsionen
  • das Vorliegen einer dysautonomen Störung
  • ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten
  • das Vorliegen einer authentischen Beschwerdendarstellung.
Hinsichtlich der Konsistenzprüfung sowie der Beurteilung der aus den Schmerzen resultierenden Funktionsstörungen wird auf das entsprechende Kapitel/Beitrag in diesem Buch (Begutachtung chronischer Schmerzsyndrome) sowie auf die Leitlinie Schmerzbegutachtung (AWMF 2017) verwiesen.

Psychische Gesundheitsstörungen

Am häufigsten handelt es sich bei den psychischen Gesundheitsstörungen um depressive Anpassungsstörungen und Angststörungen bis hin zur posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beurteilung sollte im Rahmen einer psychologisch-psychiatrischen Begutachtung erfolgen, wobei bei der kausalen Begutachtung dem Aspekt der Abgrenzung unfallunabhängiger Vorerkrankungen eine besondere Bedeutung zukommt. Aggravation und Simulation sollten ausgeschlossen werden. In enger Zusammenarbeit mit dem begutachtenden Neurologen und dem Neuropsychologen sind organische und psychoreaktive Veränderungen im Rahmen des Post-COVID-Syndroms zu beurteilen.
Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Post-Covid-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (Tegenthoff et al. 2022a)
  • ein nach objektiven Kriterien schwerer Akutverlauf der Erkrankung, oder krankheitsassoziierte nachvollziehbare Belastungsfaktoren
  • eine anhaltende leistungseinschränkende Organpathologie
  • ein geeigneter zeitlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten seelisch belastenden Situation und dokumentierten psychischen Symptomen
  • nach Ende der belastenden Situation – vor allem unter geeigneter Therapie – ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten
  • das Vorliegen einer authentischen Beschwerdendarstellung
Die Begutachtung von psychischen Gesundheitsstörungen sollte sich dabei an der Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (AWMF 2019) orientieren.

Tachykardien

Tachykardien incl. posturales Tachykardiesyndrom, arterieller Hypertonus, orthostatische Hypotonie, Brustschmerzen
Die Begutachtung der von den Patienten angegebenen Einzelsymptome (Herzrasen, Brustschmerz, orthostatischer Schwindel, erhöhte Blutdruckwerte) erfolgt primär durch den Fachbereich der Inneren Medizin/Kardiologie. Im klinischen Alltag fallen häufig eine erhöhte Ruhe-Herzfrequenz und in der Langzeit-Blutdruck-Messung zuvor nicht bekannte hypertensive/hypotensive Werte auf (Davis et al. 2023; Hira et al. 2022). Einzelne Patienten klagen über Herzstechen und Herzstolpern. Nur in seltenen Fällen werden Organpathologien mittels Echokardiografie bzw. Kardio-MRT (Myokarditis, Perikarditis) diagnostiziert (Buckley et al. 2021; Castiello et al. 2022). Im Rahmen der Begutachtung ist dann jedoch zu klären, ob sich daraus Funktionseinschränkungen ergeben.
Ein Syndrom im Rahmen der kardiovaskulären autonomen Dysfunktion ist das posturale Tachykardiesyndrom, POTS (Johansson et al. 2021; Ormiston et al. 2022). Zur Objektivierung sollte eine Kipptischuntersuchung durchgeführt werden.
Durch die Vielzahl von sich überlagernden Einzelsymptomen ist beim Post Covid Syndrom eine regelhafte kardiologische und pneumologische Ausschlussdiagnostik möglichst vor der Begutachtung zu empfehlen.
Auch an dieser Stelle ist eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit besonders aus den Bereichen Innere Medizin, Neurologie und Psychosomatik wichtig.
Hinsichtlich der MdE- bzw. GdB-Bewertung sollte auf die etablierten Tabellen zur Bewertung von kardiovaskluären Funktionsstörungen anderer Ursache zurückgegriffen werden.

Ist die Long-Covid-/Post-Covid-Begutachtung aktuell nach Standardmethoden möglich?

Bei Long Covid bzw. dem Post-Covid-Syndrom handelt es sich um ein noch junges Krankheitsbild, dessen pathophysiologische Mechanismen bislang in vielen Teilen noch unverstanden sind. Die Begutachtung stellt für alle beteiligten Fachrichtungen eine große Herausforderung dar. Dies entbindet den Gutachter jedoch nicht davon, sich an die für jedes Rechtsgebiet definierten etablierten Beweisregeln zu halten, welche für das Post-Covid-Syndrom genauso Geltung besitzen wie für andere Krankheitsbilder. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet dies wie oben dargestellt, dass Gesundheitserstschaden und Gesundheitsfolgeschaden im Vollbeweis, die Kausalität zwischen beiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt werden müssen. Grundlage dafür ist immer der jeweils aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand, welchen wir den Ausführungen in diesem Kapitel zugrunde gelegt haben. Insofern unterscheidet sich die Begutachtung des Post-Covid-Syndroms im Prinzip nicht von der Begutachtung anderer Gesundheitsstörungen, die zugrunde liegenden Methoden sind letztendlich dieselben. Aufgrund der Vielzahl an wissenschaftlichen Publikationen, welche nach wie vor zu diesem jungen Krankheitsbild erscheinen, ist es jedoch denkbar, dass sich der wissenschaftliche Kenntnisstand zu diesem Krankheitsbild rascher ändert als bei seit langem „etablierten“ gutachtlichen Themen wie etwa dem Schädel-Hirn-Trauma. Dies müsste dann im Verlauf gegebenenfalls zu einer rascheren Anpassung der dargestellten Grundlagen für eine gutachtliche Bewertung führen.

Zusammenfassung

Beim Post-Covid-Syndrom handelt es sich um ein junges Krankheitsbild, welches in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist. Die zugrunde liegenden pathophysiologischen Mechanismen sind bislang noch unzureichend bekannt. An Symptomen dominieren Fatigue, Dyspnoe, kognitive Störungen und Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation. In der Regel ist eine multidisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die Auswahl der Fachgebiete richtet sich nach den geklagten Symptomen. Dabei sind die Beweis- und Kausalitätsregeln des jeweiligen Rechtsgebietes zu beachten. Die Bewertung von Funktionsstörungen orientiert sich an den vorhandenen etablierten Tabellen zur Beurteilung von entsprechenden Funktionsstörungen anderer Ursache (z. B. Anosmie, hirnorganische Psychosyndrome). Da die meisten Symptome einen Decrescendo-Verlauf erwarten lassen, ist in der Regel bei Nachweis relevanter Funktionsstörungen eine Nachbegutachtung im Verlauf sinnvoll.
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