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Die Anästhesiologie
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Publiziert am: 08.08.2024 Bitte beachten Sie v.a. beim therapeutischen Vorgehen das Erscheinungsdatum des Beitrags.

Patientenverfügungsgesetz

Verfasst von: Philipp Dominik
Die Patientenverfügung hat in den letzten Jahrzehnten eine zunehmende praktische Bedeutung erlangt. Sie garantiert Patienten die Ausübung ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts, ihren Willen bei der Krankenbehandlung gewahrt zu wissen. Trotz der erst kürzlich, zum 01.01.2023 neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten Ehegattennotvertretung wird die Patientenverfügung für Verheiratete jedoch nicht entbehrlich. Sie bleibt das einzige Rechtsinstitut für Patienten, ihren Willen vollumfänglich vorab selbst zu bestimmen, da auch Ehegatten an den niedergeschriebenen Willen gebunden bleiben.
Vor der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung im Jahre 2009 bestanden viele rechtliche Unsicherheiten, angefangen von der Frage des Umfangs der Bindung der Verfügung über deren formale und sachliche Voraussetzungen, z. B. die Eigenhändigkeit der Abfassung und Notwendigkeit einer vorangehenden Beratung, bis hin zur Reichweite der Bindung: nur bei einer irreversibel zum Tod führenden Krankheit oder unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. All diese Fragen beantwortete der Gesetzgeber im Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009, im sog. Patientenverfügungsgesetz, und schaffte für Patienten und Behandelnde Rechts- und Verhaltenssicherheit.1

Einführung

Die Patientenverfügung ist zwar ein teils unliebsames Thema, ohne deren Vorliegen bestehen jedoch für Patienten und Behandelnde weiterhin Unsicherheiten. Gerät ein Mensch in die Situation, nicht mehr seinen Willen äußern zu können, so entscheiden der gesetzliche Betreuer und der Behandelnde auf Grundlage eines angenommenen mutmaßlichen Willens des Patienten. Es besteht dabei stets die Gefahr, dass der ermittelte mutmaßliche nicht dem tatsächlichen Willen des Patienten entspricht. Der Patientenwille folgt nicht stets dem, was medizinisch sinnvoll, erforderlich oder indiziert ist. Im schlimmsten Falle trifft der Arzt in einem unaufschiebbaren Notfall in Unkenntnis des Patientenwillens eine medizinisch indizierte Entscheidung, der der Patient eigentlich widersprochen hätte. In diesem für den Arzt Worst-Case-Szenario drohen ihm strafrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen, obwohl er nur zum gesundheitlich Besten des Patienten handeln wollte, sofern nachgewiesen werden kann, dass dem Arzt die Patientenverfügung hätte bekannt sein können oder müssen. Daher bietet das Instrument der Patientenverfügung Betreuern, aber vor allem den Behandelnden Sicherheit, im Sinne des Patienten zu handeln und somit nur rechtmäßige medizinische Maßnahmen vorzunehmen.
Um dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerecht zu werden, gewann das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung. Die Aktualität wird durch den erst neu eingeführten § 1358 BGB – die Ehegattennotvertretung – verdeutlicht. Seit dem 01.01.2023 können Ehegatten auch ohne Patientenverfügung über unaufschiebbare medizinische Maßnahmen entscheiden. Diese neu eingeführte Regelung birgt jedoch die Gefahr, dass die Patientenverfügung für Ehegatten fälschlicherweise als hinfällig erachtet werden könnte. Nach wie vor ist die Patientenverfügung das einzige Instrument, das Patienten ihr in Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und in Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht) verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht bei der Krankenbehandlung vollumfänglich durchsetzen lässt. Bis 2009 war die Patientenverfügung gesetzlich nicht geregelt, was zu zahlreichen rechtlichen Unklarheiten und Fragen für Patienten, aber auch für behandelnde Ärzten führte. Inwieweit werden Ärzte durch eine Patientenverfügung gebunden? Was sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung? Muss eine solche vom Patienten eigenhändig unterzeichnet werden? Setzt eine wirksame Patientenverfügung eine ärztliche Beratung oder gar Aufklärung voraus? Kann eine Patientenverfügung verbindliche Regelungen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung treffen? Ausgelöst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.20032 zur Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen kam es in der Folgezeit zu einer politischen Debatte, mit dem Ziel, die Gesamtproblematik der Sterbehilfe zu regeln. Obwohl das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 mit seinem Urteil3 das in § 217 StGB geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärte und dem Gesetzgeber aufgab, die Sterbehilfe in Deutschland gesetzlich neu zu regeln, steht eine solche Reform auch vier Jahre später noch aus.

Gesetzliche Bestimmungen

Zweck des „Patientenverfügungsgesetzes“

Mit dem 2009 eingeführten „Patientenverfügungsgesetz“ verfolgte der Gesetzgeber maßgeblich das Ziel, für alle Beteiligten Rechts- und Verhaltenssicherheit zu schaffen, indem er insbesondere die Patientenverfügung erstmals gesetzlich regelte, § 1827 BGB n.F4,5. Mit dieser Neuregelung wurde ein Teil der Gesamtproblematik der Sterbehilfe gesetzlich geregelt. Als Orientierungspunkt diente zum einen das Selbstbestimmungsrecht der Person. Es eröffnet Patienten das Recht, medizinisch indizierte Behandlungen und gegebenenfalls auch lebensverlängernde Maßnahmen ohne Rücksicht auf ihre Erforderlichkeit abzulehnen. Zum anderen orientierte sich der Gesetzgeber an dem ebenfalls von der Verfassung gebotenen Schutz des menschlichen Lebens. Dieses findet sich unter anderem in den strafrechtlichen Normen der §§ 211, 212, 216 StGB wieder.6
Bei der Abwägung dieser Grundsätze hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine enorme Aufwertung gegenüber dem Rechtsgut „Leben eines Menschen“ erfahren. Bislang sah die Rechtsprechung das Rechtsgut Leben dem Selbstbestimmungsrecht als verfassungsrechtlich übergeordnet an.7 Die strafrechtsspezifischen Regeln für die Abgrenzung erlaubter Sterbehilfe von verbotener Tötung sollten zwar in Kraft bleiben, jedoch enthält das Patientenverfügungsgesetz nunmehr eine Garantie für die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die nicht (mehr) in der Lage sind, ihren Willen zu äußern. § 1827 BGB soll gewährleisten, dass der Patientenwille über den Zeitpunkt des Eintritts der Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird, und muss deshalb „unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden“.8 Die Neuregelung entfaltet also strafrechtliche Wirkung.9
Es muss allerdings stets beachtet werden, dass die Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Dispositionen zu seinem eigenen Leben betreffen. So ist es „nicht Aufgabe des Strafrechts …, einen Einwilligenden vor den Folgen des Gebrauchs seiner Freiheit zu schützen“.10

Gesetzliche Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung

§ 1827 Abs. 1 BGB umschreibt die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung des Willens eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den späteren Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, konkret, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. An eine Patientenverfügung stellt das Gesetz die folgenden formalen und inhaltlichen Anforderungen:

Formale Voraussetzungen

Eine wirksame Patientenverfügung bedarf von Gesetzes wegen einiger formaler Voraussetzungen:
  • Die erforderliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB verlangt eine vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Patientenverfügung. Der Patient muss seine Verfügung also nur am Ende unterschreiben, wobei der Familienname ohne Hinzufügung des Vornamens genügt. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Niederschrift des Textes der Patientenverfügung – ein solches Formerfordernis wird z. B. bei der Errichtung eines Testaments verlangt –, sodass Vordrucke und Formulare benutzt werden können. Frühere mündliche Willensbekundungen, mögen sie auch konkret und situationsbezogen die Einwilligung oder Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen enthalten haben, erfüllen den Begriff der Patientenverfügung nicht. Sie sind deshalb aber nicht rechtlich bedeutungslos, sondern bei der Ermittlung der Behandlungswünsche und des mutmaßlichen Willens des Patienten heranzuziehen (§ 1827 Abs. 1 BGB).
  • Eine Patientenverfügung erfordert die Volljährigkeit des Patienten, also die Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Daneben muss der Patient einwilligungsfähig, d. h. im Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung in der Lage gewesen sein, die Bedeutung und Tragweite seiner Festlegungen zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung bzw. Nichtvornahme ärztlich indizierter Maßnahmen voll zu erfassen.
  • Schließlich darf die Patientenverfügung nicht widerrufen worden sein. § 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB eröffnet dem Verfasser der Patientenverfügung jederzeit die Möglichkeit diese formlos, d. h. auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, zu widerrufen (siehe unter 2.5.).
Allerdings – und dies ist kritisch anzumerken – sind die vorangehend ausgeführten Voraussetzungen schwer nachprüfbar. Denn (Orts- und) Datumsangaben werden für die Patientenverfügung nicht verlangt, sodass schwierig feststellbar ist, ob der Verfasser der Verfügung volljährig war. Da die vorherige Beratung durch einen Arzt, Rechtsanwalt, Notar oder eine sonstige rechtskundige bzw. fachlich qualifizierte Person nicht erforderlich ist, obwohl dies vielfach befürwortet wurde, ist auch nicht gewährleistet, dass der Patient den Inhalt seiner Verfügungen wirklich verstanden und innerlich frei, ohne Zwang und Irrtum, ohne psychischen Druck und nicht in einer momentanen depressiven Stimmungslage seine Erklärungen zu Papier gebracht hat.

Inhaltliche Anforderungen

  • Inhaltlich erfordert die Patientenverfügung konkrete Festlegungen im Hinblick auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten. Allgemeine Hinweise für die künftige Behandlung, z. B. „wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein umweltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen“,11 erfüllen das Bestimmtheitserfordernis nicht. Gleiches gilt z. B. für die Formulierung eines lebensfrohen Demenzkranken, der an einer Lungenentzündung erkrankt ist und schriftlich festgelegt hat: „Wenn ich einmal dement bin, will ich keine lebenserhaltenden Maßnahmen“.12 Derartige in der Praxis nicht selten anzutreffende allgemeine Festlegungen sind nicht hinreichend bestimmt genug und stellen deshalb keine Patientenverfügung dar. Sie sind aber nicht unbeachtlich, sondern als „Wünsche“ des Patienten bzw. im Rahmen des mutmaßlichen Willens (§ 1827 Abs. 2, § 1828 Abs. 2 BGB) von Bedeutung.
    Obwohl die Patientenverfügung gesetzlich nicht voraussetzt, dass sie regelmäßig auf die aktuelle Lebens- und Gesundheitssituationen anzupassen ist, ist eine solche Überprüfung ratsam.
  • Vertiefend:
    In seinem Beschluss vom 08.02.201713 hat der BGH zu den an die gehörige „Bestimmtheit“ von Patientenverfügungen bzw. deren hinreichende Konkretisierung zu stellende Anforderungen Folgendes ausgeführt:
    Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB a. F. (seit 01.01.2023 § 1827 Abs. 1 BGB) entfalte nur dann unmittelbare Bindungswirkung, „wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Neben „Erklärungen“ des Erstellers der Patientenverfügung „zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt“, verlange der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, „dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll“. Eine Patientenverfügung sei „nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen“. Dabei genüge „eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz“.
    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne „nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht“.
    Jedenfalls nicht ausreichend seien „allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.14
  • Die Patientenverfügung kann nur unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe betreffen. Sie entfaltet also Fernwirkung in Form von Handlungsanweisungen der genannten zukünftigen medizinischen Maßnahmen.

Ermittlung des Patientenwillens

Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, ist es, wie eingangs beschrieben, für Betreuer und Behandelnde entscheidend, nach dem Patientenwillen zu handeln. Die Patientenverfügung bietet dem Patienten Gelegenheit, diesen Willen eindeutig zu kommunizieren, und gewährt daher für beide Seiten Rechts- und Verhaltenssicherheit. Verfügt der Patient nicht über eine Patientenverfügung, ist sein mutmaßlicher Wille entscheidend. Im Folgenden werden beide Szenarien erläutert:

Szenario A: Patientenverfügung vorhanden

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen der Patientenverfügung erfüllt, hat der Betreuer15 (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB16) zu prüfen, ob die Festlegungen des Patienten auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten (Patienten) Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB). In der Praxis ist aber das Vorhandensein eines Betreuers keineswegs die Regel, sondern vielleicht sogar die Ausnahme, da vielfach, z. B. im Notdienst oder bei unbekannten Patienten, der Arzt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auf sich allein gestellt ist. Auch in diesen Fällen muss das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bestmöglich gewahrt bleiben. Bei fehlender Betreuerbestellung oder bei Nichterreichbarkeit liegt folglich die Prüfungskompetenz des Patientenwillens beim Arzt. Angesichts der vom Gesetz dem Betreuer eingeräumten Vorrangstellung bei der inhaltlichen Prüfung der Patientenverfügung sollte der Arzt allerdings so rasch wie möglich beim Betreuungsgericht eine Betreuerbestellung anregen, damit das in §§ 1827f. BGB vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung kommen kann und er im Übrigen ein Straf- und Haftungsrisiko im Falle der selbstständigen Willensermittlung vermeidet. Ist die ärztliche Maßnahme also nicht eilig, sollte der Arzt darauf drängen, dass in der Zwischenzeit ein Betreuer bestellt oder ein etwa benannter Bevollmächtigter erreicht wird, jedenfalls bei einer nicht völlig eindeutigen, zweifelsfreien Patientenverfügung.17

Szenario B: Patientenverfügung nicht vorhanden

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, fehlt also außer dem aktuellen auch ein antizipativer Wille, muss auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden, da dessen Einwilligung unabdingbare Voraussetzung für rechtmäßiges ärztliches Handeln ist. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens hat der Gesetzgeber in § 1827 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich konkrete Anhaltspunkte gefordert und insoweit insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten genannt (§ 1827 Abs. 2 Satz 3 BGB). Dabei soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB). Die Konsultation der Angehörigen ist nicht zwingend, soll aber im Hinblick auf die oft schwierige Entscheidung im Interesse des behandelnden Arztes bei der Feststellung des Patientenwillens möglichst in die Entscheidungsfindung einfließen.

Reichweite der Bindungswirkung der Patientenverfügung

Die für die Praxis vielleicht wichtigste und folgenschwerste Regelung findet sich in § 1827 Abs. 3 BGB. Der durch die Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte tatsächliche Wille oder der ermittelte mutmaßliche Wille des Patienten ist danach unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung des Patienten zu beachten. Es kommt also nicht (mehr) auf die Sterbephase einer irreversibel tödlich verlaufenden Krankheit an, sondern der Patientenwille kann auf jede Erkrankung zu jedem Zeitpunkt ausgedehnt werden. Die bindende Kraft einer Patientenverfügung ist in ihrer Reichweite also unbegrenzt. Todesnähe, ein endgültiger Bewusstseinsverlust, ein Coma vigile oder ein schwerer Demenzzustand sind nicht erforderlich, um die Geltungskraft einer Patientenverfügung zu erzeugen, wenn deren übrige Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen in einer Patientenverfügung ausgeschlossen sind und die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation von den Festlegungen des Patienten erfasst wird, geht der Wille dem Wohl des Patienten vor, unabhängig davon, ob dieser ohne Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit bald geheilt werden könnte. Dies bedeutet, dass selbst die Ablehnung einer Reanimation akzeptiert werden muss, auch wenn eine solche aus Sicht des behandelnden Arztes als rechtlich geboten und medizinisch indiziert scheint. Sprich, der Wille des Patienten hat grundsätzlich Vorrang.18 Andererseits hat aber der BGH in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe vom 25.06.201019 für den straflosen Behandlungsabbruch vorausgesetzt, „dass die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt ist“, und damit eine weitere Unklarheit geschaffen.20

Auslegung und Widerruf der Patientenverfügung

Den Erklärungen eines Patienten in einer Patientenverfügung darf nicht „blind“ gefolgt werden. Sie bedürfen regelmäßig – wie jede andere Willenserklärung auch – der Auslegung, der Prüfung eines möglichen Irrtums und der Berücksichtigung einer gänzlich veränderten Sachlage. Ob der Patient mit seiner Festlegung aus früherer Zeit die jetzt vorliegende tatsächliche Situation bedacht und richtig eingeschätzt hat, darf nicht allein starren Worten und Begriffen entnommen werden. Die Konstellation muss sich aus dem Sinnzusammenhang unter Beachtung der damaligen Umstände, dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf und der aktuellen Situation ergeben. Es ist also eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
Die schriftlich abgefasste Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Deshalb hat der Arzt auch diese Möglichkeit – selbst bei einer eindeutigen Verfügung – mit in seine Überlegungen einzubeziehen. Bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Widerruf darf und muss er allerdings von der Verbindlichkeit der Patientenverfügung ausgehen. Da nach allgemeiner Rechtsauffassung auch ein nonverbales Verhalten – z. B. ein Handzeichen, ein Lächeln, Bewegungen, Laute oder Blicke – angesichts der Formfreiheit des Widerrufs genügt, ist dessen Feststellung außerordentlich schwierig.21 Die Problematik wird in der Praxis allerdings dahingehend entschärft, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Einwilligungsfähigkeit des Patienten verlangt wird.22 Folglich scheiden zumindest unwillkürliche, rein körperliche Reflexhandlungen als mögliche Widerrufsindizien aus.

Entscheidung über medizinische Indikation der Behandlung verbleibt beim Arzt

Geklärt ist durch § 1828 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die medizinische Indikation allein vom Arzt gestellt wird und in seiner ausschließlichen Verantwortlichkeit liegt. Wenn eine Behandlung „nicht indiziert, sinnlos oder aus sonstigen Gründen unmöglich ist“,23 erübrigt sich die Anrufung des Betreuungsgerichts (siehe unter 2.7.), selbst wenn der Betreuer anderer Ansicht ist. Mit der fehlenden Indikation erlischt der ärztliche Heilauftrag, sodass diese Begrenzung dem Betreuungsrecht immanent vorgegeben ist (durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht aufgehoben oder überschritten werden kann). Problematisch ist allerdings, dass der Gesetzeswortlaut nur auf den „behandelnden“ Arzt abstellt, in der Praxis des ärztlichen Alltags aber oft mehrere „Behandler“ – z. B. der Anästhesist und der Chirurg auf der Intensivstation – tätig sind. Daher stellt sich die – vom Gesetz nicht beantwortete – Frage, wie im Falle eines Dissenses der behandelnden Ärzte zu entscheiden ist.

Einschaltung des Betreuungsgerichts bei Meinungsdiskrepanz zwischen Arzt und Betreuer hinsichtlich der Auslegung des Patientenwillens

Das Betreuungsgericht ist für die Lösung eines solchen Meinungsstreits der Ärzte untereinander nicht zuständig. Das Gesetz hat vielmehr eine gerichtliche Entscheidung nur für den Fall angeordnet, dass ein ärztlicher Eingriff angezeigt ist, Arzt und Betreuer aber bezüglich der Auslegung des Patientenwillens verschiedener Ansicht sind. Liegt eine solche Meinungsdiskrepanz zwischen Arzt und Betreuer hinsichtlich der Auslegung des Patientenwillens vor und besteht dadurch die begründete Gefahr, dass der Patient infolge des Unterbleibens oder des Abbruchs der indizierten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss nach § 1829 Abs. 2 BGB das Betreuungsgericht angerufen werden.
Sind sich dagegen Betreuer und behandelnder Arzt bezüglich des Patientenwillens, also der Auslegung der Patientenverfügung einig, bedarf die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen oder die Nichtvornahme einer lebenserhaltenden Maßnahme keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1829 Abs. 4 BGB). Arzt und Betreuer kontrollieren sich quasi gegenseitig: Kommen sie zum gleichen Ergebnis, gilt dieses, bei Divergenz in der Beurteilung des Patientenwillens entscheidet das Betreuungsgericht.

Ehegattennotvertretung und ärztliches Recht zur Einsicht in das Vorsorgeregister – Neuregelungen seit 2023

Erst im Jahr 2023 führte der Gesetzgeber in § 1358 BGB im Rahmen der Reform zum Vormundschafts- und Betreuungsrechts das sog. Ehegattennotvertretungsrecht ein. Ergänzend haben Ärzte seit 2023 das Recht, Einsicht in das Vorsorgeregister zu nehmen,

Ehegattennotvertretung

§ 1358 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge zu vertreten, wenn einer von ihnen aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr rechtlich selbst entscheiden kann. Die Vertretungsregel findet nur Anwendung, wenn der zu vertretende Ehegatte sich in einer derart akuten Notlage befindet, dass sein Wille nicht mehr erfragt werden kann. Übt der Ehegatte sodann sein Vertretungsrecht aus, hat der behandelnde Arzt ihm eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, sowie über den Zeitpunkt, zu dem diese Lage spätestens eingetreten ist (§ 1358 Abs. 4 BGB). Das Ehegattenvertretungsrecht gilt bei Ehegatten jedoch nicht grenzenlos. Der vertretende Ehegatte ist aufgrund der Heirat nicht verpflichtet, das Ehegattennotvertretungsrecht auszuüben, sondern muss hierzu bereit sein. Andererseits kann auch der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnen.
Die Neuregelung birgt für Ehegatten die Gefahr, dem Trugschluss zu unterliegen, die Patientenverfügung für Ehegatten sei bedeutungslos geworden. Die Patientenverfügung bleibt aber nach wie vor, auch für Ehegatten, die einzige Möglichkeit, ihr Selbstbestimmungsrecht sicher durchzusetzen. Hat der zu vertretene Ehegatte eine Patientenverfügung verfasst, so ist der vertretende Ehegatte an den niedergeschriebenen Willen gebunden. Liegt keine Patientenverfügung vor, so muss auch hier der mutmaßliche Wille ermittelt werden.
Das Vertretungsrecht endet in dem Zeitpunkt, in dem die Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB getrennt leben (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Auch endet das Vertretungsrecht spätestens nach 6 Monaten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB) nach dem Zeitpunkt, den der Arzt für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ehegattenvertretungsrecht schriftlich bestätigt hatte.

Ärztliches Recht zur Einsicht in das Vorsorgeregister

Das zentrale Vorsorgeregister erteilt seit dem 01.01.2023 neben den Betreuungsgerichten auch Ärzten im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens Auskunft über eingetragene Vorsorgeverfügungen.
Ärzte sind berechtigt, beim zentralen Vorsorgeregister Auskunft zu beantragen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte können zu jeder Tages- und Nachtzeit beim Register anfragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient dort eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Dies schafft dem Arzt die Möglichkeit, zeitnah und unkompliziert mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt zu treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen zu lassen.

Schlussbetrachtung

Obwohl die Aufnahme des Rechtsinstituts der Patientenverfügung und auch des Ehegattenvertretungsrecht in das BGB sicherlich ein Fortschritt sind, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu stärken und mehr Rechtssicherheit insbesondere für die Ärzte zu schaffen, sind bei Weitem nicht alle Fragen geklärt. Insbesondere bietet das Gesetz keine Lösung an, wenn der Patient sich nicht aktuell äußern kann, auch keine wirksame Patientenverfügung vorliegt und ein mutmaßlicher Wille angesichts des dem Arzt unbekannten, alleinstehenden Patienten nicht zu ermitteln ist. In diesen, zweifellos nicht seltenen Fällen ist zu raten, Einsicht in das zentrale Vorsorgeregister zu nehmen und ggf. das Betreuungsgericht einzuschalten. Wenn dies aus Zeit- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, ist entsprechend dem Wohl des Patienten „pro vita“ zu entscheiden.24
Fußnoten
1
BT-Drucks. 16/13314, S.  4.
 
2
BGH NJW 2003, 1588.
 
3
BVerfG NJW 2020, 905.
 
4
Bis 2023 war die Patientenverfügung in §§ 1901a ff. BGB geregelt. Der Gesetzgeber nahm 2023 eine Neunummerierung vor, wobei er die Regelungen inhaltlich unverändert ließ.
 
5
BT-Drucks. 16/13314, S. 4 und 7 f.; BGH NJW 2010, 2963.
 
6
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 23.
 
7
BGH JZ 2001, 1802 (1803).
 
8
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 25; ebenso BGH NStZ 2011, 274 f.
 
9
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 25.
 
10
Sternberg-Lieben, D.; Anmerkungen zu BGH, Beschluss v. 06.07.2016 [MedR 2017, 36], MedR 2017, 42 (44).
 
11
BT-Drucksache 16/8442, S. 13.
 
12
BT-Drucksache 16/8442, S. 15.
 
13
BGH NJW 2017, 1737.
 
14
BGH NJW 2017, 1737 (1738 f.).
 
15
Nach § 1827 Abs. 6 BGB gelten die Regelungen des § 1827 Abs. 1 bis 3 BGB für Bevollmächtigte entsprechend.
 
16
Vgl. BGH MedR 2017, 36.
 
17
Kutzer, MedR 2010, 531 (532).
 
18
Kress, ZRP 200, 69 (70).
 
19
BGH MedR 2011, 32 ff.
 
20
Vgl. BGH MedR 2015, 508.
 
21
Vgl. Lindner/Huber, Widerruf der Patientenverfügung durch den einwilligungsunfähigen Patienten? NJW 2017, 6; Merkel, Patientenwille und Lebensschutz, MedR 2017, 1.
 
22
Götz in: Grüneberg BGB, 83. Aufl., § 1827, Rn. 10.
 
23
BGH JZ 2003, 732 (737); der Begriff zur „Indikation“ ist allerdings nicht eindeutig.
 
24
Ebenso Kutzer, MedR 2010, 531 (532).