Verweigerung einer Therapie
Das partnerschaftliche Modell der Arzt-Patientin-Beziehung beruht auf der informierten Zustimmung der Patientin zur Behandlung. Fehlt diese Einwilligung, handelt es sich – außer in wenigen Sonderfällen, wie z. B. bei Gefahr in Verzug – um eine eigenmächtige Heilbehandlung, also um ein strafrechtliches Delikt.
Beim erwachsenen, informierten und entscheidungsfähigen Patienten wird in der Güterabwägung der Rechtsprechung das Autonomierecht höher als ein potenziell lebensbedrohlicher Nachteil aufgrund einer nicht durchgeführten medizinischen Intervention gewertet (z. B.
Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas).
Im Falle einer Schwangeren hingegen gilt es, mehrere Güter gegeneinander abzuwägen:
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Autonomieverpflichtungen gegenüber der Patientin,
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die Benefizienzverpflichtungen des Arztes gegenüber der Patientin und dem Fetus,
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die besonderen Fürsorgepflichten der Schwangeren gegenüber dem Fetus.
Für die Analyse dieser Konflikte benötigt der Arzt als zusätzlichen Parameter eine verlässliche Einschätzung der Gefährdung von Schwangerer und Kind, um die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahmen adäquat abzustufen zu können.
Die Verweigerung einer ärztlich vorgeschlagenen Therapie durch die Patientin wird unterschiedlich zu bewerten und handzuhaben sein, je nachdem, ob sie sich selbst weiter als Patientin des Arztes/der Abteilung sieht oder nicht. Die Patientin kann ein rein negatives Verweigerungsrecht in Anspruch nehmen, aus dem Behandlungskontrakt aussteigen und die Abteilung „gegen Revers“ („auf eigenen Wunsch“) verlassen. Sie kann sich aber auch weiter als Patientin definieren, jedoch alle angebotenen, von den betreuenden Ärzten als sinnvoll angesehenen Maßnahmen ablehnen und so ein negatives mit einem positiven Recht, nämlich dem auf Behandlung als Patientin, kombinieren.
Zu letzterer Situation tragen manchmal auch kulturelle Kofaktoren bei, die die Patientin zwingen, die Vorbedingungen der Behandlung zu verunmöglichen. So bestehen manchmal moslemische Frauen darauf, nur von einer Ärztin untersucht zu werden, wobei dieser „Service“ bei manchen Personalkonstellationen nicht immer gewährleistet werden kann. In anderen Fällen wird der autonome Wille der Frau nicht in ausreichender, d. h. in der von unserer Rechtsordung geforderten Weise offensichtlich, weil der Mann alle Fragen für die Patientin beantwortet und ihr keinen Raum als handelndes Subjekt läßt.
Zur Einleitung in die Thematik und als Illustration dazu, dass auch bei Beachtung der Richtlinien der präventiven Ethik unbefriedigende Verläufe nicht immer zu vermeiden sind, folgendes Fallbeispiel
In der mildesten Ausprägung handelt es sich bei Autonomiekonflikten um bloße Non-Compliance
gegenüber ärztlichen Anordnungen bezüglich Verhaltensweisen, die das Kind potenziell schädigen, wie Rauchen, Alkohol- oder Drogenkonsum. Bei einer letztlich nicht gesicherten oder nicht gravierenden Schädigung des Fetus wird nach einer ausführlichen Aufklärung, die die besondere Verantwortung einer Schwangeren für das Kind beinhaltet, das Autonomieprinzip und die Aufrechterhaltung einer Arzt-Patientin-Beziehung Vorrang vor Zwangsmaßnahmen haben (Steinbock 1992). Wird z. B. der Arzt aufgefordert, das Suchtverhalten einer Schwangeren der Behörde mitzuteilen oder gar ohne das Wissen der Patientin Suchtests durchzuführen, widerspricht dies krass dem Autonomieprinzip und der Schweigepflicht. So kann durch die ausschließliche Anwendung des Nutzenarguments bei fehlender Abstimmung mit dem Autonomie-, dem Proportionalitäts- und dem Beziehungsargument beträchtlicher Schaden entstehen.
Immer wieder lehnen Patientinnen Teile eines Therapiekonzeptes oder einzelne Maßnahmen ab, ohne ihren Status als Patientin grundsätzlich in Frage zu stellen. Solange die medizinische Sinnhaftigkeit noch erhalten ist, darf vom Arzt Flexibilität und Kreativität im Hinblick auf Alternativvorschläge verlangt werden. Auf die Mitverantwortung der Patientin im Rahmen des partnerschaftlichen Modells wird hingewiesen. Der Schritt von den rein subjektiven zu den wohlüberlegten Interessen der Patientin sollte in die Wege geleitet werden.
Weit schwieriger wird die Lage, wenn die Patientin eine dringend indizierte invasive Maßnahme, etwa eine
Sectio caesarea, ablehnt. An diesem Punkt gelangt die medizinische Integrität an eine Grenze, d. h. der Arzt kann zu etwaigen Kompromissen nicht mehr stehen, und die Bedingungen für eine ethische Krise sind gegeben. Ist der Konflikt ohne Antizipation bis hierher eskaliert, sollten spätestens nun die Strategien der „präventiven Ethik“ (Abschn.
4.2) angewandt werden. Im Einzelnen wären dies neuerliches, betont schrittweises Durchgehen des Informed-consent-Prozesses, respektvolles Überreden und Verhandeln. Primärer Verhandlungsgegenstand könnte ein Moratorium aller zusätzlichen Interventionen bis zum Erreichen einer konsensuellen Lösung sein; dieser Stillstand muss zeitlich genau befristet und von einer laufend aktualisierten Lageeinschätzung abhängig sein. Auch die pragmatischen Klugheitsregeln (Beiziehen eines Dritten, Stellen eines Ombudsmannes für die Patientin) sind nun dringend indiziert.
Die Verzweiflungslösung der „court ordered caesarian section“ (Kaiserschnitt auf Gerichtsbeschluss), die in europäischen Rechtsordnungen ohnehin sehr viel schwieriger zu erreichen ist als in den Vereinigten Staaten, sollte um nahezu jeden Preis vermieden werden. Ungewöhnliche Lösungen sind gefragt, aber schwierig zu finden; die Transferierung an eine andere Abteilung, die bereit ist, die Patientin aufzunehmen, wäre evtl. eine Möglichkeit.
Erhaltung der Schwangerschaft bei permanentem vegetativem Status der Mutter
Fällt die autonome Willensäußerung der Schwangeren durch dauernde, irreversible Bewusstlosigkeit
aus, erweitert sich die Problematik um die Dimension der Vertretung ihrer Interessen. In der Literatur sind einige Fälle bekannt, in denen Schwangere im 1./2. Trimenon nach Schädel-Hirn-Traumata in einem permanenten vegetativen Status verblieben, im deutschen Sprachraum zuletzt in Erlangen (Zusammenfassung bei Schöne-Seifert 1993).
Die zwei Hauptfragen stellen sich nach dem vermeintlichen Willen („substituted judgement“), den die Schwangere im Falle ihrer Gesundheit gehabt hätte, und jener Person oder jenem Gremium, die als Sachwalter („proxy“) fungieren und diesen Willen formulieren sollen (Buchanan und Brock
1989).
Meist exisitieren sehr wenige Anhaltspunkte für einen vermeintlichen Willen. Ob allein das Verstreichenlassen der gesetzlichen Frist für den
Schwangerschaftsabbruch ausreicht, der Schwangeren einen Wunsch nach Schwangerschaftserhaltung auch unter extremen Umständen zu unterstellen, ist mehr als fraglich. Frauenorganisationen warnten zu Recht vor der technokratischen Verwendung eines weiblichen Körpers als bloßem „Gefäß zur Fruchterhaltung“.
Sectio in mortua
Eine seit alters her bekannte medizinethische Frage, die sich in manchen Lehrbüchern findet, ist jene nach der „Sectio in mortua
“. Gerade sie ist dahingehend geklärt, dass anekdotisch ein bis zu 30-minütiges, schädigungsfreies Überleben des Fetus trotz praktisch völligen Herz-Kreislauf-Stillstands der Mutter beobachtet wurde.
Nachdem in diesen Situationen keine Zeit für eine differenzierte Beurteilung des Fetus bleibt, sollte unter Reanimationsbedingungen eine Notfallsectio durchgeführt werden, wenn auch nur diskrete Vitalzeichen des Fetus diagnostiziert werden können.
Elektive Sectio (Kaiserschnitt auf Wunsch der Schwangeren)
Neben medizinischen und psychologischen Aspekten der elektiven Sectio („caesarian section on maternal request“; CSMR) wurde es von manchen Autoren auch als medizinethisches Problem gesehen, einen Kaiserschnitt „ohne die etablierten medizinischen Indikationen“ durchzuführen. Eine Analyse anhand der Kriterien Autonomie – Benefizienz – Verhältnismäßigkeit fällt folgendermaßen aus:
Folgt man dem schrittweisen Prozess des „informed consent“ (Abschn.
2.3), so lässt sich die Autonomie der Schwangeren, definitionsgemäß ohne Zeitdruck, herstellen. Die Risiken einer vaginalen Geburt sind wahrheitsgemäß und realistisch denjenigen einer elektiven Sectio gegenüberzustellen. Angst vor Schmerzen und die Möglichkeit der PDA, eventuelle Spätfolgen wie etwa
Plazentationsstörungen sind abzuwägen gegenüber der Sicherheit einer geplanten Sectio. Besonders jüngere, ängstliche Erstgebärende sind einfühlsam aufzuklären. Wird dies korrekt durchgeführt, so greift das Konzept der Autonomie selbstverständlich und soll nicht ausschließlich für diese Operation in Frage gestellt werden (Kukla
2009). In Zeiten massenhaft durchgeführter plastischer Operationen, die reine Lifestyle-Eingriffe sind, sollte die Entscheidung einer Schwangeren zu einer Sectio, mit der ja durchaus reale Risiken abgewendet werden können, nicht autonom sein?
Hinsichtlich der Benefizienz werden heute auch geringe Risiken, wie z. B. bei Zustand nach Sectio oder BEL, stärker gewichtet und daher die Indikationen zur Sectio in den letzten Jahren deutlich erweitert. Unter Verwendung von
Spinalanästhesie, Antikoagulation und Antibiotikaprophylaxe sind Benefizienz und Verhältnismäßigkeit bei der elektiven Sectio, verglichen mit dem Versuch einer Spontangeburt, zweifellos gegeben.
Eine Sondersituation stellt die Bewertung der Autonomie während der Geburt – unter Wehenschmerz und -anstrengung – dar, die sich aber meist mit einiger Erfahrung lösen lässt. Geburtshilfliche Situation, Patientinnenautonomie und Personal-Patientin-Beziehung müssen in der Zusammenschau interpretiert werden. Äußert z. B. eine Gebärende in der späten Eröffnungs- oder der Übergangsphase nach bisher unauffälliger Geburt den Wunsch nach einer Sectio, so wird man jedenfalls versuchen, sie durch aufmunterndes Begleiten und Coachen zu ihrem „wohlverstandenen Interesse“, nämlich einer geglückten Spontangeburt, zu führen. Ganz anders wäre der Wunsch nach Sectio bei Terminüberschreitung und frustraner Einleitung zu bewerten, weil dann die Sectio einer echte Therapiealternative darstellt und die Autonomie somit zu respektieren ist.
Nachdem heute auch geringe Risiken im einstelligen Prozentbereich wahrgenommen werden, besteht daher für einen Kaiserschnitt auf Wunsch der Schwangeren und nach ausführlicher Aufklärung kein diskursethisches Gegenargument.
Daraus lässt sich die Frage ableiten, ob es ärztliche Pflicht wäre, eine Patientin ohne deren ausdrückliche Frage über die elektive Sectio aufzuklären. Trotz der bestehenden Pro-Argumente zu einem derartigen Vorgehen wird man sie derzeit noch verneinen müssen; Änderungen diesbezüglich sind aber bereits abzusehen.