Bundesversorgungsgesetz, Grundlagen und Anwendungen
Das soziale Entschädigungsrecht wurde für diejenigen Menschen geschaffen, für welche staatliche Schutzfunktionen versagt haben oder die bei einer Tätigkeit im Auftrag des Staates geschädigt worden sind. Dazu gehörten in der ersten Fassung und der ursprünglichen Intention des Bundesversorgungsgesetzes 1950 primär die „Kriegsversehrten“ der beiden Weltkriege, die als Soldaten verwundet und dadurch längerfristig behindert wurden oder verstarben, und deren Hinterbliebene. Das Bundesversorgungsgesetz setzte damit die Tradition des Deutschen Reiches fort, das eine Entschädigung von
Kriegsopfern bereits ab 1871 eingeführt hatte.
Diese Betroffenengruppe ist für die heutige Kinder- und Jugendpsychiatrie nur noch von historischem Interesse und mag in Familienbiografien noch eine bedeutsame Rolle spielen. Analog interessiert familienbiografisch die spätere Anwendung auf Betroffene, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen juristisch verfolgt wurden oder unrechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen unterworfen waren (StrRehaG
1992/1997 und VerwReha
1994/1997). Des Weiteren ist heute noch bedeutsam das Gesetz für die vereinzelten Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Staatsangehörigkeit in Gewahrsam genommen wurden, nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG).
Später wurde das Bundesversorgungsgesetz analog angewendet auf Bundeswehrsoldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz (ZDG). Diejenigen, die noch der Wehrpflicht oder dem Zivildienst bis zu deren Aussetzung 2010 unterlagen und ihren Wehr- oder Zivildienst bis 2011 beendet haben, könnten Väter von hinterbliebenen Kindern sein, die im Falle des Todes ihres Vaters durch Folgen des Dienstes Anspruch auf eine Halbwaisenrente haben. Voraussetzung für Leistungen der Waisenrente für hinterbliebene Kinder ist allerdings, wie in allen Rechtsgebieten des sozialen Entschädigungsrechts, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschädigung durch Wehr- oder Zivildienst und dem Tod des Vaters. Die Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zählte 2014 bundesweit 20 hinterbliebene Kinder in dieser Gruppe.
Aktuell bedeutsam für die Patienten der Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie sind heute die zwei Zielgruppen der Impfgeschädigten
nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG). Das Opferentschädigungsrecht erhält aufgrund der hohen Bedeutung ein eigenes Unterkapitel (Abschn.
2). Als Sondergruppe kommt neuerdings die Zielgruppe der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ hinzu (Abschn.
3).
Das
Infektionsschutzgesetz sieht für Impfgeschädigte und deren Hinterbliebene eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor. Geschützt sind allerdings nur gesetzlich vorgeschriebene, d. h. staatlich angeordnete oder zumindest stark empfohlene Schutzimpfungen (z. B. die von den Gesundheitsämtern durchgeführten Polio-Schluckimpfungen). Ferner sind
Impfungen geschützt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurden (z. B. bei Endemien) oder denen sich nach Deutschland wiedereinreisende Personen unterziehen mussten. Bei Impfungen mit vermehrungsfähigen Erregern kommt eine Versorgung auch dann in Betracht, wenn durch diese Impfung andere Personen infiziert wurden und einen Gesundheitsschaden davon trugen. Diese Gruppe ist mit 2846 Anspruchsberechtigten aller Altersgruppen zum Stand Januar 2018 (Wältermann
2018, S. 1177) etwas größer als die der minderjährigen Hinterbliebenen, aber in sich durch den medizinischen Fortschritt eher stabil. Kinder- und Jugendpsychiater treffen impfgeschädigte Kinder z. B. im Bereich der Versorgung Intelligenzgeminderter oder im Rahmen der Begutachtung von Folgen für die Entwicklung und Kognition. Nicht immer sind Eltern über die Entschädigungsmöglichkeiten voll umfänglich aufgeklärt.
Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht werden bei der zuständigen „Versorgungsbehörde
“ bzw. dem „Amt für Soziale Angelegenheiten“ beantragt. Diese stellt durch eigene Juristen erst einmal den Sachverhalt fest, von dem auszugehen ist („anspruchsberechtigender Sachverhalt“), und zieht dazu verfügbare Unterlagen ein (z. B. ärztliche Berichte nach Schweigepflichtentbindung). Die Versorgungsbehörden sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich strukturiert und organisiert. Der ärztliche Dienst sorgt für eine Einschätzung des Grades der Behinderung oder des Grades der Schädigung (s. u.) und im Einzelfall für die Formulierung eines Gutachtenauftrags. Eine Orientierung über die regionalen Zuständigkeiten bietet ein Link beim BMAS (
2018a).
Opferentschädigungsgesetz
Das Opferentschädigungsgesetz ist derzeit ebenso wie das Bundesversorgungsgesetz Teil des Sozialgesetzbuches I. Für das Jahr 2019 ist eine Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts angekündigt und im Koalitionsvertrag festgeschrieben worden. Dann soll das soziale Entschädigungsrecht in ein neues „Sozialgesetzbuch, Buch XIV“ ausgegliedert werden. Dabei soll das aktuelle OEG bis zum 31.12.2021 gelten, das neue SGB XIV zum 01.01.2022 in Kraft treten und einem 4-jährigen Beobachtungszeitraum unterliegen.
Das Sozialgesetzbuch I besagt über die Zielgruppe der Anspruchsberechtigten des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in § 1:
(1)Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
(2)Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich 1. die vorsätzliche Beibringung von
Gift, 2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
Als tätlicher Angriff oder Gewalttat gilt ein gewaltsames, in aller Regel handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht ohne Rücksicht auf dessen Erfolg. Vorsätzliches Handeln setzt nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht die Schuldfähigkeit des Handelnden voraus. Daher ist eine Entschädigung auch bei einem tätlichen Angriff durch Kinder oder psychisch Kranke möglich.
Keine Rolle spielt dabei, ob der Angriff gegen den Geschädigten selbst oder gegen eine andere Person gerichtet war – es zählt hier der Angriff und die Folgen.
Ein tätlicher Angriff kann auch dann vorliegen, wenn der Täter, wie z. B. beim sexuellen Missbrauch von Kindern, keine nennenswerte Kraft aufwendet, um einen Widerstand des Opfers zu überwinden, sondern den Widerstand des Opfers durch Täuschung, Überredung oder sonstige Mittel ohne besonderen Kraftaufwand bricht oder gar nicht erst aufkommen lässt. Durch einen tätlichen Angriff verursacht ist auch eine Gesundheitsstörung, die der Angegriffene sich oder einem anderen durch eigenes Handeln (z. B. durch Ausweichen vor einer Angriffshandlung oder Flucht) zufügt, oder wenn der Handelnde bei der Abwehr eines gegen ihn oder eine andere Person gerichteten Angriffs in Notwehr gehandelt oder Nothilfe geleistet hat. Wichtig ist allerdings: Das Opfer darf die Situation nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten provoziert haben, d. h., etwa nach einer verabredeten Schlägerei zweier Jugendlichengruppen mit Verletzung einzelner Teilnehmer würden diese nicht unter den Schutz des OEG gestellt. Ebenso werden Teilnehmer an Bandendelinquenz, Mitglieder der organisierten Kriminalität u. a. nicht für daraus erlittene Verletzungen entschädigt. Würde ein Jugendlicher zum IS auswandern, egal welcher Nationalität, würde er nicht durch das OEG für erlittenes Leid oder Verwundungen entschädigt. Das Gleiche gilt für die Beteiligung an kriegerischen Handlungen im Heimatland, etwa frühere „Kindersoldaten“.
Die Frage stellt sich deswegen, da nach mehreren Reformen des OEG seit 2009 nicht nur deutsche Staatsbürger durch das OEG geschützt sind, sondern auch Ausländer mit rechtlich korrektem Aufenthaltstitel in Deutschland oder umgekehrt im Ausland wohnende Deutsche für dort erlittene Übergriffe – auch wenn diese nicht nur „auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug“ geschehen sind, wie in Absatz 1 des § 1 OEG vermerkt. Noch weitergehend können nach einem EU-Abkommen (EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten vom 29. April 2004) Deutsche und rechtmäßig in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige nach Schädigung durch eine Gewalttat in einem anderen Mitgliedstaat der EU dafür entschädigt werden – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vermittelt in diesen Fällen den Antrag an den betreffenden Staat.
In Erweiterung des aktuell geltenden Rechts sieht der mittlerweile veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (
2018b, im folgenden RefE) vor, dass auch die bisher nicht entschädigungsfähigen Tatbestände psychischer
Gewalt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RefE), hier bezeichnet als „vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten“, ebenso Menschenhandel, Nachstellung (
Stalking), Geiselnahme, räuberische Erpressung (§ 14 Abs. 2 RefE) unter das OEG fallen sollen.
Wenn kein direkter körperlicher Angriff erfolgt, sondern einer Person oder Personengruppe eine
Vergiftung angetan wird, zählt das nach § 1 Abs. 2 des OEG ebenfalls als Tatbestand, der dem Schutz des OEG unterliegt. Unter einer „wenigstens fahrlässigen Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen“ sind Taten wie Brandstiftung oder Sprengstoffattentate zu verstehen. Bisher nicht entschädigt durch das OEG werden tätliche Angriffe mithilfe eines Kraftfahrzeugs. Im Fall des Weihnachtsmarkt-Attentats auf dem Breitscheidplatz in Berlin (ein Mann übte einen terroristischen Akt mithilfe eines LKW aus) war die Zuständigkeit zunächst unklar – sie liegt beim Kraftfahrtbundesamt. Neu gleichgestellt werden soll die erhebliche Vernachlässigung von Kindern (§ 15 Abs. 1 Punkt 5 RefE).
Es kann eine Leistung nach dem OEG nach Meinung der zuständigen Behörde „unbillig“ sein, d. h., wenn etwa ein Vater den berechnenden, sadistischen Missbraucher seines Sohnes verprügelt, würde die Behörde eine Entschädigung des Missbrauchers für unzumutbar für die Allgemeinheit halten – unabhängig davon, ob der wütende Vater dafür bestraft wurde.
Der Vordruck für das bundesweit gleiche Antragsformular kann heruntergeladen werden auf der Seite des BMAS (
2018c). Hilfe beim Ausfüllen leisten u. a. die Beratungsstellen des Weißer Ring e. V., in einigen Bundesländern wird das Formular auch von der Polizeibehörde überreicht, wenn eine Gewalttat
zur Anzeige gebracht wird (z. B. NRW, BaWü).
Das zuständige Amt prüft zunächst die Zuständigkeit. Auch für Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten wichtig zu wissen ist, dass nicht das OEG, sondern die Gesetzliche Unfallversicherung für die Entschädigungsleistungen nach Gewalttaten zuständig ist, die während der Berufsausübung oder auf dem Arbeits- oder Schulweg geschehen sind.
Danach beginnt die sogenannte „Sachverhaltsaufklärung“ durch die Versorgungsbehörde.
Eine in die Kritik geratene Bestimmung des OEG besagt, dass Leistungen nach dem OEG abgelehnt werden können, „wenn der Geschädigte es unterlassen hat, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, z. B. nicht unverzüglich Strafanzeige erstattet hat“ (Wältermann
2018, S. 1180). Im Referentenentwurf wird dazu präzisiert, dass Geschädigte „das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten“ haben (§ 19 Abs. 2 RefE). Es obliegt der Würdigung der zuständigen Versorgungsbehörde, ob eine Anzeige (z. B. wegen eines innerfamiliären sexuellen Missbrauchs) noch im Rahmen der üblichen Mitwirkungspflicht
angesiedelt ist oder ob sich dadurch die Last des jeweiligen Opfers noch vergrößern würde. Zumutbare Mitwirkungspflichten allerdings beziehen sich auf das Erstellen von Schweigepflichtentbindungserklärungen der aktuellen behandelnden Ärzte oder Psychotherapeuten, das Beibringen von Zeugnissen, Entwicklungsberichten o. Ä., um die Befindlichkeit eines Kindes vor dem Erleiden der Gewalttat(en) zu eruieren etc. Sofern eine Anzeige erfolgt ist, wird auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft oder nach Verurteilung das Gerichtsurteil beigezogen. Die Juristen der Versorgungsbehörde stellen daraufhin verbindlich fest, von welchem Tatsachenverhalt im weiteren Verfahren der Behörde „anspruchsberechtigend“ auszugehen ist. Dabei ist eine Verurteilung des Schädigers keine Voraussetzung für die Anerkennung als Geschädigter nach dem OEG.
Die in den Versorgungsbehörden beschäftigen Ärzte bestimmen dann den „Grad der Schädigungsfolgen
“ (GdS), sofern die Unterlagen aussagekräftig genug sind. So können psychische Folgeschäden im Zeitverlauf schwanken, es können sogenannte „Vorschäden“ durch andere Einflüsse bestanden haben, die sich mit der schädigenden Auswirkung der Gewalttat vermischen. Hier ist in der Regel in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Folgen eine Subtraktion vorbestehender Schäden und Entwicklungsdefizite vom Gesamtbeeinträchtigungszustand zu einem bestimmten posttraumatischen Zeitpunkt üblich, um den traumabedingten
Grad der Schädigungsfolgen zu ermitteln. Von Betroffenenverbänden ist diese Vorgehensweise wiederholt kritisiert worden, da nach der Vorstellung vieler die vorbestehenden Entwicklungsdefizite, die oft auch vernachlässigungsbedingt waren, Traumafolgen subjektiv aggravieren, sodass die Reduktion der Anrechenbarkeit auf Befremden stößt. Rechtssystematisch wird bisher an der Kausalität für Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht festgehalten, auch wenn höchstrichterliche Rechtsprechung sich mit einer Kausalitäts-„Vermutung“ ohne Gegengründe begnügen würde (vgl. auch § 5 Abs. 4 RefE, der sich auf ein Bundessozialgerichtsurteil bezieht).
Hier ist dann eine intensive Beschäftigung mit dem Einzelfall geboten, um die Kausalität zu prüfen, dass das schädigende Ereignis einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Dazu reicht eine Wahrscheinlichkeit aus, d. h., das schädigende Ereignis muss eine „wesentliche Bedingung“ für die aktuelle Beeinträchtigung sein. Dafür müssen alle Ursachen mitbewertet werden, die am Eintritt einer Schädigung mitgewirkt haben. „Der Gutachter muss also neben dem Schädigungsereignis (…) konkurrierende Kausalitäten (z. B. Vorerkrankungen) berücksichtigen und in ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt qualitativ bewerten“ (Leitlinie Medizinische Begutachtung, AWMF
2018). Dazu gehört auch die Einschätzung des sogenannten „Schockschadens
“, der z. B. aus dem Überbringen der Nachricht von der Ermordung eines Elternteils resultieren kann, ohne dass das schädigende Ereignis direkt selbst erlebt wurde. Der „Schockschaden“ ist in den Referentenentwurf explizit aufgenommen worden (§ 15 Abs. 2 RefE), allerdings ohne explizit Kinder zu erwähnen.
Im Zweifelsfall können die Ärzte der Versorgungsbehörde die Beauftragung eines Gutachtens anregen, wenn die Feststellung einer Schädigung sich komplizierter gestaltet (Kap. „Begutachtung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“).
Es resultiert die Feststellung eines „Grades der Schädigungsfolgen“ (GdS) zur „Bemessung des Ausmaßes der Schädigung“ (Wältermann
2018). Dazu ist die verbindliche Bewertungsgrundlage in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ als Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
festgelegt. Diese werden regelmäßig überarbeitet.
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze fungieren für die medizinische Begutachtung im Bereich der
sozialen Entschädigung als „virtuelle Standardgutachten“, sie gelten darüber hinaus auch für das Schwerbehindertenrecht. Durch den abweichenden Begriff des GdS und die darin bezeichnete Kausalität unterscheidet sich der GdS von dem „Grad der Behinderung
“ (GdB) des Schwerbehindertenrechts. Der GdS richtet sich neben der Beschreibung möglicher somatischer Folgen u. a. an der Einschränkung der Erlebens- und Gestaltungsfähigkeit aus. Künftig soll die ICF (International Classification of Functioning)
hinzugezogen werden. Der
Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird in Zehnerschritten skaliert von 10 bis 100 angegeben, angenommene Schädigungsgrade von 5 werden aufgerundet.
Ziel der Anerkennung nach dem OEG ist immer auch, die Geschädigten einer Behandlung zuzuführen und diese finanziell zu sichern. Eine Heilbehandlung der Schädigungsfolgen erfolgt unabhängig von der Schadenshöhe, sobald die Schädigung anerkannt ist. Psychotherapeutische Leistungen werden häufig zwischen der Krankenkasse und der Versorgungsbehörde ausgeglichen. Darüber hinaus sind eine Opferentschädigungsrente, Ausgleichszahlungen für einen nicht mehr ausübbaren Beruf (z. B. Lehrverhältnis mit viel Kundenkontakt) und Beihilfen für eine neue Berufsorientierung möglich, in Einzelfällen besondere Leistungen wie „Begleithilfen“ (z. B. ein Hund wie zur Blindenführung, hier zum Ausgleich von therapieresistenten Ängsten). Die „rentenberechtigende Schwelle“ ist bei einem GdS von 30 angesetzt und soll auch künftig dort verbleiben.
In Bezug auf die Entschädigung und Versorgung traumatisierter Kinder in Deutschland kann bis heute ein von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlicher Umgang festgestellt werden (Fegert et al.
2010). Da bis zur Erteilung des Bescheids oft Monate vergehen und sich dadurch entstandene Gesundheitsschäden gerade im psychiatrischen Bereich chronifizieren können, sind einige Versorgungsbehörden bundesweit dazu übergegangen, bis zu 5 Sitzungen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung in „Traumaambulanzen
“ im Sinne einer Sofortintervention zu finanzieren sowie bis zu 10 weitere Sitzungen auf Antrag der Behandelnden. Die Initiative ging von NRW aus, das als eines der ersten Bundesländer ein flächendeckendes Traumaambulanzen-Netz etablierte und begleitevaluierte (Bollmann et al.
2012), es folgten die Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Hessen, und Rheinland-Pfalz, wobei überall auch Ambulanzen für Kinder und Jugendliche, meist an großen Versorgungskliniken oder Universitätskliniken, eingerichtet wurden (Rassenhofer et al.
2015). Hinweisgebend waren wissenschaftliche Erkenntnisse über die Effektivität von Frühinterventionen zur Prävention des Entstehens
posttraumatischer Belastungsstörungen, schwerer Depressionen oder
Angststörungen. Die Verträge zwischen Ämtern und Kliniken beinhalteten die Verpflichtung schneller Terminvergabe und das Vorhalten eines ggf. aufsuchenden Notdienstes sowie das Erstellen eines aussagefähigen
Abschlussberichtes für die Versorgungsbehörden am Ende der Frühintervention
. Die positiven Ergebnisse (Bollmann et al.
2012) wurden mittlerweile in einer bundesweiten Vergleichsstudie (Rassenhofer et al.
2015) über die Verläufe von Betroffenen in Ländern mit und ohne Traumaambulanzen repliziert. Eine in 2017 abgeschlossene Studie in Baden-Württemberg (Keller et al.
2017) bezog auch die Versorgungsämter ein und konnte nachweisen, dass die meisten Betroffenen nach 5 Sitzungen nicht mehr weiter behandlungsbedürftig waren. Die Zufriedenheit der Versorgungsbehörden mit der Arbeit der Traumaambulanzen war sehr hoch, und es waren nur in wenigen Fällen noch Gutachtenaufträge erforderlich. Ob Rentenzahlungen durch die Versorgungsbehörden durch Frühintervention wie erhofft signifikant abnehmen, wird erst im Langzeitverlauf erkennbar sein. Leider waren in allen Studien Kinder und Jugendliche unterrepräsentiert oder mussten wegen zu geringer Teilnehmerzahlen ausgeschlossen werden. Diese geschilderten Regelungen zur Akutintervention in Traumaambulanzen sind in Abschn.
3 des Referentenentwurfs (§§ 33–40 RefE) aufgenommen worden.
Die Kritik an den Abläufen zur Opferentschädigung war Gegenstand politischer Debatten. So forderte die Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen
Kindesmissbrauch, Dr. Christine Bergmann, in ihrem
Abschlussbericht, bezugnehmend auf zahlreiche Anregungen von Betroffenen (Fegert et al.
2013), Veränderungen im Opferentschädigungsrecht. „[Es] … wird für die therapeutische Versorgung von sexuellem Missbrauch Betroffener ein Konzept empfohlen, das niedrigschwellig angelegt ist und bei Bedarf zeitnah eine flexible kurze therapeutische Intervention vor Ort ermöglicht“ (Bergmann
2012, S. 149).
Mit der Neuordnung des Rechts der
sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk durch die Bundesregierung soll nicht nur eine Hinwendung vom Versorgungsdenken zur Soforthilfe
geschehen, sondern es soll das soziale Entschädigungsrecht zu einem eigenen Rechtsgebiet ausgebaut werden und das alte „Bundesversorgungsgesetz
“ ablösen. Laut dem Referentenentwurf (§ 137 RefE) soll das Bundesversorgungsgesetz durch Inkrafttreten des SGB XIV abgelöst werden. Die neuen Regelungen sollen bürgernäher und verständlicher formuliert sein.
Auch die VersMedV ist derzeit in Überarbeitung durch ein von den Fachverbänden und dem BMAS legitimiertes Expertengremium und soll vor 2020 nach einheitlichen Kriterien über alle Fächer finalisiert werden. Dabei soll inhaltlich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfolgen (S. 220 RefE, Amtliche Begründung). Der GdB bzw. der GdS sollen dabei für alle Fachgebiete vergleichbar skaliert und alle großen Störungsgruppen konkret hinsichtlich der spezifischen Behinderungen beschrieben werden. Die Beschreibung der bestehenden Beeinträchtigungen soll sich an den Funktionsbereichen der ICF (für Kinder: ICF-CY) orientieren.
Stiftung „Anerkennung und Hilfe“
Obwohl die Stiftung nicht in die Systematik des sozialen Entschädigungsrechts passt und eigens hier auch nicht eingeordnet werden sollte, verfolgt sie ähnliche und noch weiter gehende Ziele. Die Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ wurde von den Bundesländern sowie der Bundesregierung unter Ägide des BMAS und den Kirchen gegründet und hat Vertreter von Organisationen, welche die Perspektive der Betroffenen vertreten sollen (z. B. Lebenshilfe, Aktion Psychisch Kranke) im Aufsichtsgremium. Sie folgt dabei den bereits bestehenden Fonds, dem sogenannten „Heimkinderfonds“ und dem Fonds für Opfer sexuellen Missbrauchs (s. u.). Hierdurch wurde „ein
Hilfesystem für Menschen geschaffen, die als Kinder oder Jugendliche in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie (…) Leid und Unrecht erfahren haben. Neben unterstützenden personenbezogenen Geldleistungen wird sich die Stiftung mit der öffentlichen Anerkennung und Aufarbeitung der damaligen Ereignisse befassen“ (
www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de).
Damit ist eine deutliche Erweiterung über das soziale Entschädigungsrecht hinaus erfolgt in Richtung auf eine auch inhaltliche Anerkennung von Leid und Unrecht durch Forschungen und Veröffentlichungen. Zeitzeugen können über die Homepage an der Aufarbeitung teilnehmen.
Bei den anzuerkennenden Schädigungen, zumeist infolge von Traumatisierungen, handelt es sich um Folgeschäden durch die – oft jahrelange –
Unterbringung von Kindern in sogenannten „Bewahranstalten“, wie Behinderteneinrichtungen, sogenannte „Schwachsinnigenanstalten“, oder Einrichtungen der Psychiatrie in der Nachkriegszeit. Der Alltag in den „Bewahranstalten“ war geprägt von Personalmangel, räumlicher Enge, knappen Ressourcen, Unterfinanzierung, fußend auf der schlechten Prognose durch die angebliche Unerziehbarkeit oder unveränderbare „Psychopathie“ der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen. Träger dieser Einrichtungen waren überwiegend die Bundesländer oder die Kirchen. Durch die von den Trägern geplante Überbelegung, Einstellung von unqualifiziertem und schlecht bezahltem Personal und niedrige Pflegesätze entstand eine institutionell prekäre Situation. Es fehlte an Investitionsbereitschaft und weitgehend an Beschulungsmöglichkeiten. Dabei waren die Träger kontinuierlich über die menschenunwürdigen Bedingungen in den „Bewahranstalten“ informiert. Es kam zu ungerechtfertigten Zwangsmaßnahmen,
Gewalt, Strafen, Demütigungen und sexuellen Übergriffen – sowohl von Mitarbeitenden gegenüber Patienten als auch von Patienten untereinander (Kersting und Schmuhl
2018) mit oft lebenslangen, traumatischen Folgen für die Betroffenen. Des Weiteren sind denjenigen finanzielle Einbußen entstanden, die als Jugendliche sozialversicherungspflichtig in „Bewahranstalten“ gearbeitet haben, ohne dass dafür in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Für Kinder in Säuglingsheimen entstand durch den damaligen Personalmangel große Bindungsunsicherheit.
Das Anerkennungsverfahren soll, um Retraumatisierungen zu vermeiden, sehr niederschwellig erfolgen und resultiert nach Anerkennung in einer Einmalzahlung analog zum Vorgehen des Ausgleichs im Rahmen des 2012 gegründeten Fonds „Heimerziehung
in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ für ehemalige Insassen von Jugendhilfeeinrichtungen (
www.fonds-heimerziehung.de). Zur Aufarbeitung der Geschichte gibt es bereits einige Vorarbeiten aus dem Fach der Kinder- und Jugendpsychiatrie (Fangerau et al.
2017; Schepker
2017; Afschar-Hamdi und Schepker
2017), weitere Arbeiten werden mit Unterstützung der Stiftung folgen.
Betroffene können sich an die regionalen Anlaufstellen der Stiftung in ihrem jeweiligen Bundesland wenden, sofern sie zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 2. Oktober 1990 in der DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie untergebracht waren und heute noch an Folgewirkungen leiden. Zusätzlich können sich Personen melden, die im Zeitraum zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr (Volljährigkeit) in der bzw. für die Einrichtung gearbeitet haben, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Eine Anmeldung ist bis zum 31. Dezember 2019 möglich, sie soll laut Beschluss der Arbeitsministerkonferenz um ein Jahr bis zum 31.12.2020 verlängert werden (ASMK
2018). Die regionalen Anlaufstellen klären zunächst, ob die damalige Einrichtung in den Zuständigkeitsbereich der Stiftung fällt und ob es eine alle Lebensbereiche umfassende
Unterbringung war. Die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen sind auf der Homepage des jeweiligen Landessozialamtes/Landesversorgungsamtes abrufbar. Die Anlaufstellen begleiten Betroffene durch ein persönliches Beratungsgespräch bei der Aufarbeitung ihrer eigenen Geschichte, unterstützen sie bei der Anmeldung der Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen und beraten Betroffene im Hinblick auf ergänzende Angebote und Leistungen der Regelsysteme bzw. anderer
Hilfesysteme, wie auch des OEG. Die kinder- und jugendpsychiatrischen Verbände DGKJP und BAG KJPP haben überdies ihre Mitglieder in Leitungsfunktionen von Kliniken und Einrichtungen verpflichtet, noch vorhandene Patientenakten zur Verfügung zu stellen, auf Wunsch mit den Patienten durchzugehen und ggf. aus heutiger Sicht nicht zutreffende Diagnosen der damaligen Zeit (z. B. „Schwachsinn
“, „kindliche Psychopathie
“) zu revidieren und damit zur Rehabilitation der Betroffenen beizutragen. Etliche Einrichtungen haben überdies mit der Aufarbeitung der eigenen Vergangenheit begonnen (z. B. Schmuhl und Winkler
2018; Fehlemann und Sparing
2017; Wagner
2018; Kaufung et al.
2019).