Mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII)
Das Gesetz normiert in der Kinder- und Jugendhilfe fachliche Standards für die Kooperation in der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII). Erste Adressaten und Kooperationspartner sind die Kinder, Jugendlichen und ihre Erziehungspersonen. Sie sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe oder vor einer Änderung zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes hinzuweisen. Ein hoher Stellenwert kommt dem Wunsch- und Wahlrecht zu (§§ 5, 36 Abs. 1 SGB VIII). Die Leistungsberechtigten haben bei der Auswahl einer Pflegestelle, Einrichtung oder eines ambulanten Dienstes ein entscheidendes, vom Rechtsanspruch auf die Leistung mit abgedecktes Mitspracherecht, das nur begrenzt wird durch die Geeignetheit der Hilfe und einen Vorbehalt bei erheblichen Mehrkosten.
Ist eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist mit den Beteiligten aus der Familie ein Hilfeplan aufzustellen. Die Personen, Dienste und Einrichtungen, die bei der Hilfe nach SGB VIII tätig werden, sind an der Hilfeplanung in allen Phasen zu beteiligen. Diese sind bei der Aufstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans zu beteiligen. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart hat das Jugendamt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).
Die Kinder- und Jugendpsychiater/-psychotherapeuten, die nach § 35a Abs. 1a SGB VIII eine Stellungnahme zur seelischen Gesundheit abgegeben haben (Abschn.
3.4), sind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe verpflichtend zu beteiligen (§ 36 Abs. 3 SGB VIII). Die Einlösung in der Praxis stößt immer wieder auf Schwierigkeiten, weshalb ihre Modalitäten vor Ort zwischen den handelnden Akteuren aus Kinder- und Jugendpsychiatrie/
-psychotherapie und Kinder- und Jugendhilfe fallübergreifend gut abgesprochen und vereinbart werden sollten (AGJ et al.
2019). Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung hat das Jugendamt vor Gewährung einer Hilfe im Ausland
stets eine Stellungnahme zur seelischen Gesundheit eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einzuholen (§ 36 Abs. 4 SGB VIII).
Teilhabeplan bei Behinderung (§§ 19 ff. SGB IX)
Mit dem Bundesteilhabegesetz ist seit dem Jahr 2018 ein Verfahren zur Koordination von Leistungen eingeführt, der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX; von Boetticher
2018). In drei Konstellationen, in denen mehrere Leistungen nebeneinander oder miteinander zu gewähren sind, ist er verpflichtend aufzustellen:
-
auf Wunsch der Leistungsberechtigten;
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-
bei Leistungen aus mehreren Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung, zur sozialen Teilhabe und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen).
Mit der Teilhabeplanung sollen Leistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass das gesamte Verfahren nahtlos, zügig, zielorientiert und wirtschaftlich abläuft und insbesondere auf die Erstellung beziehungsweise Anpassung eines individuellen Teilhabeplans ausgerichtet ist (BAR
2018). Verantwortlich für die Aufstellung des Teilhabeplans ist der nach §§ 14, 15 SGB IX leistungspflichtige Rehabilitationsträger (Abschn.
3.5 und Abb.
4). Dies gilt auch für die Fortschreibung und Anpassung. Für die Kinder- und Jugendpsychiatrie/
-psychotherapie ist dies die Krankenkasse, bei welcher der Patient versichert ist. Diese wird zur Erstellung des Teilhabeplans auf die ärztliche Expertise zurückgreifen. Allerdings haben Krankenkassen für die Erstellung des Teilhabeplans regelmäßig keine beziehungsweise begrenzte eigene Expertise beizutragen. Daher bleibt fraglich, ob und inwieweit Krankenkassen als Akteure bei der Koordination von Rehabilitationsleistungen mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe nach SGB XII in der Praxis tatsächlich am Teilhabeplan beteiligt werden.
Der Teilhabeplan dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen und somit als fachliche Grundlage für die Steuerung des Rehabilitationsprozesses (BAR
2018). Hierzu sind die Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf von allen im betreffenden Einzelfall aufgrund des Antrags oder des Bedarfs relevanten Rehabilitationsträgern und Gutachtern einzuholen. Der nach § 14 SGB IX leistungsverpflichtete Rehabilitationsträger trägt den ermittelten Teilhabebedarf (§ 13 SGB IX; Abschn.
3.2) im Teilhabeplan zusammen. Auch weitere öffentliche Stellen sind in geeigneter Art und Weise einzubeziehen (z. B. Schulen, Jobcenter), wenn sie Erkenntnisse versprechen, die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegen (§ 22 SGB IX). Die Erstellung erfolgt allerdings nicht zwingend im persönlichen Austausch mit dem Leistungsberechtigten (von Boetticher
2018).
Der Pflichtinhalt des Teilhabeplans, der schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist, wird gesetzlich ausführlich aufgeführt (§ 19 Abs. 2 SGB IX; Übersicht).
Bei der Begründung seiner Leistungsentscheidung muss der leistungsverpflichtete Rehabilitationsträger erkennen lassen, dass und wie die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen berücksichtigt wurden. Im Verhältnis zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII soll der Hilfeplan den Teilhabeplan ergänzen (§ 21 SGB IX). In der Praxis dürfte sich eine Vorgehensweise durchsetzen, nach der die entwickelten und erprobten Verfahren zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII um die weiteren Aspekte der Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX ergänzt werden.
Der für das Teilhabeplanverfahren verantwortliche Rehabilitationsträger kann mit Einverständnis der Leistungsberechtigten eine Teilhabeplankonferenz einberufen (§ 20 SGB IX). Die Leistungsberechtigten nehmen neben den involvierten Rehabilitationsträgern und gegebenenfalls dem Jobcenter an der Konferenz teil. Einziger Fall, in dem eine Teilhabeplankonferenz zwingend durchzuführen ist, gilt für Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (sog. Elternassistenzleistungen).
Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (§§ 117 ff. SGB IX)
Im Bestreben, die Beteiligung der Leistungsberechtigten zu stärken, soll auch in der Eingliederungshilfe eine Hilfeplanung durchgeführt werden, das Gesamtplanverfahren. Wenn das Gesetz die Beachtung der Kriterien „transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert“ ausdrücklich benennt (§ 117 Abs. 1 SGB IX ), so deutet sich an, dass hier die Vorstellungen ihrer Verwirklichung in Recht und Praxis noch hinterherhinken. Die Leistungsberechtigten sind zu beteiligen. An der Erstellung des Gesamtplans wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit dem behandelnden Arzt mit (§ 121 Abs. 3 SGB IX). Wie die Mitwirkung und ihre Finanzierung erfolgen sollen, bleibt bislang unbeantwortet.
Eine Gesamtplankonferenz findet nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten statt (§ 118 Abs. 1 SGB IX). Allerdings sind die Trägerzusammenkünfte zur Besprechung von Einzelfällen im Akkord, wie Gesamtplankonferenzen bisher häufig verlaufen, weder beteiligungsorientiert noch leistungsqualifizierend. Die Entwicklungen gilt es zu beobachten und gegebenenfalls vor Ort aktiv zu beeinflussen.