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Psychologische Begutachtung
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Publiziert am: 02.08.2023 Bitte beachten Sie v.a. beim therapeutischen Vorgehen das Erscheinungsdatum des Beitrags.

Mindestanforderungen/Empfehlungen für Prognosegutachten

Verfasst von: Florence Philipp und Martin Rettenberger
Kriminalprognostische Begutachtungen unterliegen sowohl nach deutschen als auch internationalen Standards maßgeblichen unterschiedlichen Qualitätskriterien. Es soll vorliegend ein Überblick über die Entwicklung der Qualitätskriterien im deutschsprachigen Raum gegeben werden. Der Beitrag nimmt dabei eine komparative Perspektive über den fortlaufenden Entwicklungsprozess der kriminalprognostischen Begutachtungsqualitätskriterien ein, um die aktuellen Standards hervorzuheben. Dabei wird der Versuch eines Transfers von den theoretischen Vorschlägen zu den praktischen Implikationen unternommen, um ein idealtypisches Vorgehen anhand der aktuellen Empfehlungen aufzuzeigen.

Ein kurzer historischer Überblick: Von den „Mindestanforderungen“ zu den „Empfehlungen“ für Prognosegutachten

Als Reaktion auf die Kritik an der regelmäßig nur unzureichenden Qualität von Prognosegutachten wurde 2006 erstmalig in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe von Richtern des Bundesgerichtshofs, Bundesanwälten, Juristen, forensischen Psychiatern und Psychologen sowie Sexualmedizinern Empfehlungen zur Erstellung bzw. Bewertung von Prognosegutachten vorgelegt (Boetticher et al., 2007a). Die in die Praxis als „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ eingegangenen Vorgaben lieferten zunächst einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Erstellung von Prognosegutachten relevant waren. Zudem definierten sie die Stellung des Sachverständigen1 als Berater des Richters, der aufgrund erfahrungswissenschaftlicher Erkenntnisse eine prognostische Einschätzung gibt. Das kriminalprognostische Gutachten sollte sich zumindest an den folgenden Fragen orientieren:
  • Wie groß ist die Rückfallwahrscheinlichkeit der zu begutachtenden Person?
  • Welche erneuten Straftaten sind zu erwarten, in welcher Häufigkeit und in welchem Schweregerad?
  • Welche Maßnahmen können das Risiko erneuter Straftaten reduzieren?
  • Welche Bedingungen können das Risiko erneuter Straftaten erhöhen?
Mit den „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ lag erstmalig ein formeller und inhaltlicher Kriterienkatalog vor, der analog zu den „Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten“ (Boetticher et al., 2007b) das Ziel verfolgte, ein handwerklich sauberes Vorgehen und einen idealtypischen Aufbau zu skizzieren.
Mit Veröffentlichung der „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ wurde die gutachterliche Praxis wie auch die forensische Forschung und der psychiatrische und rechtspsychologische Diskurs nachhaltig beeinflusst und geprägt (Dahle, 2010; Kröber, 2011). Erste empirische Daten legten aufgrund der Rezeption der Mindestanforderungen einen positiven Effekt hinsichtlich der Qualität und der Trefferquoten von Prognosegutachten nahe (Wertz et al., 2018). Kritisch war gleichwohl zu sehen, dass vor allem die formalen Aspekte eines Prognosegutachtens in der ersten Auflage der Mindestanforderungen dezidiert aufgegriffen und demgegenüber der Methodenteil weniger konkretisiert wurde. Entsprechend verdeutlichte die Gutachtenanalyse „Schlechtachten trotz Einhaltung der Mindestanforderungen von Prognosegutachten“ eindrücklich, dass auch bei Einhaltung der formalen Kriterien weiterhin inhaltlich zweifelhafte Gutachten möglich waren (Konrad, 2010). Die dargelegten Empfehlungen konnten demnach den Anspruch von notwendigen, nicht aber von hinreichenden Kriterien eines fundierten wissenschaftlichen Gutachtens erheben.
Die von der interdisziplinären Expertenrunde 2006 bzw. 2007 vorgelegten Mindestanforderungen stellten demnach eine erste Empfehlung dar. Seitdem hat sich jedoch nicht nur die (kriminal)prognostische Forschung, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer prognostische Fragestellungen an einen Gutachter gerichtet werden, weiterentwickelt. Die Notwendigkeit, auch die Mindestanforderungen einem Revisionsprozess zu unterziehen, lag daher auf der Hand. Während der erste Entwurf der allgemeinen Qualitätsstandards vor allem grundlegende Begutachtungsgrundsätze zusammenfasste (Boetticher et al., 2007a), skizziert die revidierte Version nun den Rahmen eines idealtypischen Vorgehens. Entsprechend wurde der Begriff „Mindestanforderungen“ durch „Empfehlungen“ ersetzt (Kröber et al., 2019; Rettenberger & Brettel, 2020).
Die Revision der „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ ist das Ergebnis eines mehrjährigen wissenschaftlichen Diskurses von Juristen und Erfahrungswissenschaftlern. Neben der ursprünglichen Expertenrunde wurden 20 neue Mitglieder in den Arbeitskreis aufgenommen. Dabei erfolgte die konkrete Fortschreibung der Mindestanforderungen in zwei Arbeitsgruppen, die zwei fachspezifische Aufsätze vorlegten: Die rechtlichen Empfehlungen geben einen Überblick über die aktuelle rechtliche Entwicklung und skizzieren die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Prognosegutachten (Boetticher et al., 2019), während die erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen den Fokus auf die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Prognosegutachten legen (Kröber et al., 2019).

Die rechtswissenschaftlichen Empfehlungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für kriminalprognostische Gutachten

Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf den 2019 publizierten Artikel der juristischen Arbeitsgruppe (Boetticher et al., 2019), der insbesondere einen Überblick über die für den Gutachter wesentlichen relevanten Neuerungen geben sollte (siehe dazu auch die Ausführungen in Rettenberger & Brettel, 2020). Die Empfehlungen sind vor dem Hintergrund der gegenwärtigen rechtlichen Situation, d. h., unter dem Kautel der Weiterentwicklung des Rechts sowie der Einzelfallbeurteilung im Rechtssystem formuliert. Es wird darin zunächst ein Überblick über den aktuellen Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben, u. a. der verkürzten Begutachtungsfristen von Prognosegutachten. Übergeordnet fällt im Aufbau auf, dass die Arbeitsgruppe ihre Ausführungen durch ausführliche Bezugnahmen zu höchstrichterlichen Einzelentscheidungen untermauerte.
Ein Prognosegutachten wird definiert als eine erfahrungswissenschaftliche Arbeit, die Wahrscheinlichkeitsaussagen über zukünftiges kriminorelevantes Verhalten trifft, d. h., der Sachverständige beschreibt die wahrscheinlich drohende(n) (konkrete) Tat(en) und begründet seine Prognose mittels seines wissenschaftlichen Erfahrungswissens. Die anschließende Prüfung von Erheblichkeit, Kausalität und symptomatischem Zusammenhang obliegt dem Juristen. Die beispielsweise Vertretbarkeit eines Restrisikos bei Aussetzung der Freiheitsstrafe ist demnach keine Frage des Sachverständigen, sondern eine normative Bewertung des Gerichtes. Aufgabe und Verantwortung sind folglich klar hinsichtlich dem erfahrungswissenschaftlichen Gutachter und dem juristischem Auftraggeber verteilt.
Die Auswahl des Sachverständigen liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes; maßgeblich ist das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde im zur Diskussion stehenden Fall. Konkret werden die Berufsgruppen der Psychologen, Psychiater, Sexualmediziner, Kriminologen, Sozialpädagogen, ggf. andere Mediziner, Psychotherapeuten und Suchttherapeuten als mögliche Gutachter benannt. Eine Einschränkung gilt lediglich bei der Überprüfung der weiteren Unterbringung eines Patienten im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB; hier sollen externe Psychologen oder Mediziner mit forensisch-psychiatrischer Sachkunde und Erfahrung beauftragt werden. Medizinische Sachverhalte sind allein durch Ärzte zu beurteilen. Dabei hat der zu Begutachtende keinen Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen, außer es greift das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung.
Es wird ferner ausführlich die rechtliche Seite des gutachterlichen methodischen Vorgehens reflektiert. Das Gutachten muss eine hinreichend breite Prognosebasis schaffen, auf der das Gericht sodann seine eigenständige, selbstverantwortete Prognose treffen kann. Die Reduktion auf die Angabe eines statistischen Rezidivrisikos (e. g., Basisraten) oder die Anwendung von standardisierten Risikoinstrumenten alleine erfüllt diesen Anspruch nicht. Standardisierte nomothetische Methoden können eine komplexe klinisch-idiografische prognostische Fallbeurteilung ergänzen und wahrscheinlichkeitstheoretisch rahmen, nicht aber ersetzen (Dahle & Lehmann, 2018).
Grundlagen eines Gutachtens sind die vom Gericht übermittelten aktenkundigen Anknüpfungstatsachen, d. h., prozessuale Feststellungen. Befundtatsachen erhebt der Gutachter aufgrund seiner Sachkunde, Zusatztatsachen können ohne Sachkunde erhoben werden. In der Gesamtwürdigung von Tat und Täter ist unter kriminalprognostischer Würdigung ein lebensgeschichtlicher Längs- und Querschnitt darzulegen. In der Anamnese der Kriminalitätsentwicklung werden u. a. Informationen zu Vortaten bzw. Vorstrafen erhoben. Sind diese jedoch bereits im Bundeszentralregisterauszug getilgt worden, dürfen sie in den Prognosegutachten zur Frage von Vollzugslockerungen oder der Strafrestaussetzung nicht berücksichtigt werden. Es ist insbesondere die 5- bzw. 10-Jahres-Frist zur Tilgung von Jugendstrafen zu beachten (Laubenthal & Baier, 2006). Anderes gilt für Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder dem Maßregelvollzug und der Sicherungsverwahrung gem. §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a, 66b StGB sowie der Fortdauer der Maßregel sowie der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als auch bei Fragen zur Vollstreckung der angeordneten oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung und der angemessenen Betreuung gem. §§ 67c, 66c, 67d, 119a StGB. Hier dürfen auch bereits im Bundeszentralregister getilgte Straftaten und deren Umstände zur Beurteilung der Gefährlichkeit oder Schuldfähigkeit einer Person herangezogen werden.
Durch die Neuerungen der rechtlichen Rahmenbedingungen werden nunmehr auch neue Fragen bzw. Zielrichtungen, „namentlich zu Art, Erforderlichkeit und Erfolgsaussicht von Behandlungen“ gestellt. Gleichsam haben sich die Anforderungen an den Gutachter hinsichtlich seiner prognostischen Darlegungen erhöht. Ferner wird in den aktuellen juristischen Empfehlungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Mittelpunkt gerückt. Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung […] gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter und gilt sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Die gerichtlichen Darlegungsanforderungen sollen daher neben Ausführungen über die konkreten zu erwartenden rechtswidrigen Taten und deren betroffene Rechtsgüter auch Angaben zu Risiko- und Resilienzfaktoren sowie Besserungs- und Einwirkungsmöglichkeiten machen. Der Strafvollstreckungsrichter nimmt dann eine Verhältnisabwägung zwischen der Bewertung des Rezidivrisikos und der Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges vor. Mit zunehmendem Freiheitsentzug steigt daher auch der Anspruch an die gutachterliche Darlegung der Gefahrenprognose.

Die erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen für kriminalprognostische Gutachten

Der folgende Abschnitt bezieht sich ebenfalls im Wesentlichen auf die 2019 publizierten Empfehlungen der Arbeitsgruppe (Kröber et al., 2019). Es wird die Strukturierung der aktuellen Empfehlungen aufgegriffen und auf die Ausführungen zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung gesondert eingegangen.

Empfehlungen zur formalen Ausgestaltung

Grundsätzlich ist ein Sachverständigengutachten eine wissenschaftliche Arbeit, die sich an den allgemeinen wissenschaftlichen Standards der Fachgesellschaften orientiert und auch international im empirischen wissenschaftlichen Aufbau festgelegt ist (Westhoff & Kluck, 2014). Analog umfassen die Empfehlungen zur formalen Ausgestaltung von Prognosegutachten die allgemeinen Aspekte der Gutachtenerstellung unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Fragestellung:
  • Nennung des Auftraggebers und der Fragestellung: Es ist zunächst der Auftraggeber und die konkrete gutachterliche Fragestellung zu nennen, ggf. hat der Gutachter mit dem Auftraggeber zur Präzisierung des Auftrages Rücksprache zu halten, wenn die Fragestellung nicht konkret formuliert wurde.
  • Ferner sind die konkreten Umstände der Begutachtung zu benennen, d. h., Ort, Zeit und Dauer der Untersuchung.
  • Dokumentation der Aufklärung über Sinn, Zweck und Vorgehensweise der Begutachtung: Zu Beginn des Begutachtungsprozesses ist der zu Begutachtende über den Auftraggeber und die Gutachtenfragestellung zu informieren und darüber aufzuklären, dass es ihm frei steht, Angaben zu machen und der Sachverständige wiederum gegenüber dem Auftraggeber nicht der Schweigepflicht unterliegt (Aufklärungs- und Belehrungspflicht).
  • Ggf. Angabe besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden: Wenn die Untersuchung mittels Audio- oder Videoaufnahme dokumentiert wurde, ist dies anzugeben. Ebenso ist zu benennen, wenn eine weitere Person als der Gutachter, die Begutachtung beobachtete oder der Gutachter durch einen Sprachmittler unterstützt wurde.
  • Angabe der verschiedenen Erkenntnis – und Informationsquellen und getrennte Wiedergabe: Wurden im Begutachtungsprozess verschiedene Erkenntnis- und Informationsquellen zugrunde gelegt, so sind diese im Einzelnen zu benennen und voneinander abzugrenzen (z. B. Akteninformtaionen, Angaben des Probanden, eigene Beobachtungen und Untersuchungen, Testpsychologische Zusatzuntersuchungen, Fremdinformationen). Bedient sich der Sachverständige über kriminologische, psychologische und medizinische Verfahren hinausgehende Informationsquellen (z. B. fremdanamnestische Angaben signifikanter Dritter), so ist dies zu begründen und zuvor mit dem Auftraggeber abzuklären.
  • Kenntlichmachung von interpretierenden und kommentierenden Äußerungen: Es sind Befunderhebungen sowie die Wiedergabe von (Fremd-)Informationen von Schlussfolgerungen und Interpretationen des Sachverständigen zu trennen.
  • Offenlegung von Unklarheiten: Gestaltet sich die Informationsgewinnung im Gutachtenprozess derart problematisch, dass eine adäquate Auftragsbearbeitung zweifelhaft ist, ist ggf. der Auftraggeber zu informieren und auf weiteren Aufklärungsbedarf hinzuweisen.
  • Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter: Wird der Gutachter im Gutachtenprozess durch Mitarbeiter unterstützt oder hat er eine kriminologische, (test-)psychologische oder medizinische Zusatzbegutachtung veranlasst, so sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche klar voneinander abgrenzbar aufzuführen und zu benennen.
  • Einhaltung der wissenschaftlichen Zitierpraxis: Die Bezüge zur wissenschaftlichen Literatur sind nachvollziehbar darzulegen.

Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung

Die aktuellen Empfehlungen greifen gegenüber der Erstfassung eine Reihe konkreter inhaltlicher Aspekte für die Begutachtungspraxis auf (Kröber et al., 2019), die in einer idealtypischen Vorgehensweise mündet, die sich wiederum in die folgenden drei Bereiche Empfehlungen zur Informationsgewinnung, Empfehlungen zur diagnostischen Einordnung und Empfehlungen zur Erstellung der gutachterlichen Beurteilung gliedert.

Empfehlungen zur Informationsgewinnung

  • Umfassendes Aktenstudium: Die Informationsgewinnung umfasst das Aktenstudium, die Exploration und Untersuchung seitens des Sachverständigen sowie ggf. zu veranlassende Zusatzuntersuchungen. Mit Auftragserteilung geht dem Gutachter üblicherweise das Vollstreckungsheft mit dem Urteil, Schriftsätze des Verteidigers und Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer zu. Teilweise sind darin auch die bisherigen Gutachten über den Verurteilten oder das notwendige Gutachten zum Einweisungsverfahren enthalten; falls nicht, müssen diese beim Auftraggeber angefragt werden. Die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt bzw. die Behandlungsakten der Maßregelvollzugsklinik geben einen Überblick über den Verlauf seit Verurteilung bzw. Unterbringung. Deren aktenkundige Informationen sind direkt von der Justizvollzugsanstalt bzw. der Maßregelvollzugsklinik zu beziehen; unabhängig von der Einwilligung des zu Begutachtenden ergibt sich hier die Offenbarungsbefugnis durch eine gesetzliche Erlaubnisnorm. Anders ist es hingegen bei gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Patienten; hier gilt die gesetzliche Erlaubnisnorm zur Offenbarung nicht. Es sind gleichwohl nicht der Schweigepflicht unterliegende Informationen zur bestmöglichen Sachaufklärung offen zu legen. In der Aktenauswertung sind die wesentlichen Aspekte unter Berücksichtigung der konkreten Fragestellung zusammen zufassen; analog gilt dies für den Haft- und Unterbringungsverlauf.
  • Adäquate Untersuchungsbedingungen und angemessene Untersuchungsdauer: Exploration und Untersuchung sind unter angemessenen Bedingungen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums, je nach Fragestellung und unter Berücksichtigung vorrangegangener Begutachtung, in einem oder mehreren Terminen durchzuführen.
  • Haltung des Sachverständigen: Dem Probanden ist angemessen Raum zu geben, sich zu äußern. Der Gutachter verpflichtet sich in seiner Grundhaltung zu Objektivität und Fairness, seine Grundhaltung zeugt von Interesse.
  • Mehrdimensionale Untersuchung und umfassende Erhebung, in der zeitlich und sachlich miteinander verbundene biografische Aspekte zu den folgenden kriminorelevanten Bereichen erhoben werden: Entwicklung des Probanden sowie aktuelles Sozialverhalten und Persönlichkeit, ggf. Krankheits- und Störungsanamnese, Delinquenzgeschichte, Anlasstat, postdeliktischer Verlauf und Zukunftsperspektive. Wird der Proband erstmalig begutachtet, wird empfohlen die Untersuchung an den „Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten“ (Boetticher et al., 2007b) zu orientieren, die konkrete inhaltliche Empfehlungen einer strukturierten Vorgehensweise geben.
  • Beobachtung des Verhaltens, psychischer Befund und Persönlichkeitsbeschreibung: Zusätzlich zu den verbalen Äußerungen eines Probanden in den Begutachtungen ist zur Beschreibung seiner Persönlichkeit und der Erstellung des psychischen Befundes das Verhalten in der Untersuchungssituation zu erfassen (z. B., Interaktionsverhalten, affektive Reaktion, Rede- und Denkstil). Finden mehrere Untersuchungstermine statt, so sind die Beobachtungen vor dem Hintergrund eines stabilen Musters gegenüber einem einmaligen situativen Aspekt zu prüfen.
  • Indikationsgeleitete Durchführung oder Veranlassung von Zusatzuntersuchungen: Die Auswahl der eingesetzten Verfahren obliegt dem Gutachter, sowohl hinsichtlich der Instrumente zur Risikoeinschätzung, als auch beim Einsatz von kognitiven und neuropsychologischen Verfahren sowie für den Einsatz von Selbstbeurteilungsverfahren und in der Anwendung von indirekten oder Fremdbeurteilungsverfahren. Es ist auf eine hypothesen- bzw. indikationsgeleitete Auswahl der eingesetzten Verfahren zu achten. Die Veranlassung eines entsprechenden Zusatzgutachtens ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen, ggf. auch hinsichtlich zusätzlich entstehender Kosten.
  • Überprüfung des Vorliegens von empirisch gesicherten Risiko- und Schutzfaktoren: Die Erfassung empirisch gesicherter Risiko- und Schutzfaktoren auf Basis von Akten sowie durch den Gutachter selbst in der Exploration erhobener Informationen kann durch standardisierte Verfahren zur Risikoeinschätzung unterstützt werden. Sie ermöglichen auf Basis wissenschaftlich anerkannter kriminalprognostischer Faktoren die Zuordnung des Einzelnen zu einer Risikogruppe anhand gruppenstatistischer Erfahrungen. Sie ersetzen aber nicht die nachfolgende idiografische Prognosebeurteilung anhand des individuellen Lebensverlaufs, der Tathergangsanalyse und des Delinquenzmusters (Kröber, 2006).
  • Umgang mit fehlenden Informationen: Fehlen Unterlagen zum Fall oder lässt sich der Proband nicht explorieren, liegt die Entscheidung hinsichtlich einer adäquaten Auftragserfüllung beim Gutachter, ggf. ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten. Bei Beauftragungen von Gutachten nach Aktenlage ist auf deren begrenzte Aussagekraft hinzuweisen.

Empfehlungen zur Diagnostik

Wie bereits in den Mindestanforderungen aus dem Jahr 2006 dargelegt, ist eine diagnostische Einordnung möglichst genau zu treffen und anhand der diagnostischen Kriterien der aktuellen Klassifikationssysteme zu beschreiben und zu kodieren (gem. DSM oder ICD). Ebenso sind Differenzialdiagnosen vor dem Hintergrund des konkreten Falls zu diskutieren. Neu hinzugekommen ist die Aufnahme von Komorbiditäten hinsichtlich ihrer kriminalprognostischen Relevanz. Ferner wird in der aktuellen Empfehlung betont, dass eine Diagnose nicht die biografische Analyse der Delinquenzentwicklung im Kontext des aktuellen Delikts ersetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den kriminalprognostisch stark begrenzten Aussagewert klinischer Diagnosen hinzuweisen, die in den meisten Fällen keine kriminalprognostische Relevanz aufweisen (Biedermann et al., 2023).

Empfehlungen zur Erstellung der gutachterlichen Beurteilung

  • Grundzüge der Beurteilung. Die in der idiografischen Analyse gewonnenen individuellen (Fall-)Informationen sind mit dem empirischen Wissen über Risikofaktoren und Rückfallhäufigkeiten bei bestimmten Delikten, Delinquenz- und Tätertypen vor dem Hintergrund von psychischen Störungsbildern und Altersgruppen zu verbinden (nomothetisches Vorgehen). Hier zeigt die aktuelle Empfehlung zwei idealtypische Vorgehensweisen auf, in deren Auswahl der Gutachter frei ist. Seine Vorgehensweise muss jedoch nachvollziehbar sein: (1) Der Täter wird zunächst anhand der Tat und den Tätermerkmalen in einer Risikogruppe, basierend auf dem empirischen Wissen über bestimmte Delinquenzverläufe und deren Rezidivwahrscheinlichkeit, eingeordnet. Anschließend wird im Einzelfalldiskurs der Frage nachgegangen, ob die in der Gruppenzuordnung beschriebenen kriminalprognostischen Faktoren im vorliegenden Fall erfüllt sind bzw. inwieweit der zu Begutachtende von diesen abweicht (u. a. in den personenbezogenen Tätermerkmalen wie Alter, Geschlecht, Intelligenz, kulturellem Kontext, psychischer oder körperlicher Krankheit). (2) Es wird mit der kriminalprognostischen Darstellung des Einzelfalls begonnen und darauf aufbauend der Frage nachgehen, welche empirisch gesicherten kriminalprognostischen Risikofaktoren durch den Einzelfall realisiert werden.
    Die individuelle Betrachtungsweise umfasst neben der prädeliktischen Biografie und der Delinquenzentwicklung auch die postdeliktische Entwicklung, ggf. der Einfluss von Behandlungsmaßnahmen, sowie den sozialen Empfangsraum.
  • Konkretisierung der Gutachtenfrage aus Sachverständigensicht: Zu Beginn des Gutachtens ist der konkrete Begutachtungsauftrag zu nennen (z. B. Lockerungs- oder Entlassungsprognose)
  • Mehrdimensionale Delinquenzanalyse: Hier erfolgt eine biografische Rekonstruktion der individuellen Risikofaktoren hinsichtlich deliktspezifischer Informationen (Tathergangsanalyse des Anlassdeliktes, Analyse weiterer bedeutsamer Taten), kontextueller Einbindung der bisherigen Delinquenz (tatbegünstigende, situative, interaktionelle und allgemeine biografische Faktoren), persönlichkeitsspezifischer Faktoren (Analyse der Persönlichkeitsentwicklung und Beschreibung der Persönlichkeit unter kriminorelevanter und kriminoprotektiver Aspekte) sowie krankheits- und störungsspezifischer Faktoren (ggf. Auswirkung von psychischer Störungen, psychische oder sonstige Erkrankungen auf die Delinquenzentwicklung). Ziel ist die Erstellung einer individuellen Delinquenzhypothese, anhand derer der Frage nachgegangen wird, welche der die Anlasstat bestimmende kriminogenen Faktoren nach wie vor fortbestehen und in einem adäquaten Risikomanagement zu adressieren sind. In den aktuellen Empfehlungen rückt demnach das Verständnis über die biografischen und persönlichkeitsbezogenen Aspekte der individuellen Deliquenzentstehung sowie die prinzipiell (prädeliktischen) veränderbaren (dynamischen) Risikofaktoren stärker in den Fokus.
  • Diskussion des aktuellen empirischen Wissenstands: Es soll die Kenntnis und sachkundige Berücksichtigung des aktuellen Standes der forensisch-empirischen Wissenschaftsdisziplinen klar aus dem Gutachten hervorgehen und eine wissenschaftliche Verortung des Einzelfalls unter dem Kautel des konkreten Gutachtenauftrages erfolgen.
  • Darstellung des postdeliktischen Verlaufs: Es muss eine Beschreibung der zeitlichen Veränderungen vor dem Hintergrund der Persönlichkeit sowie der Entwicklung und Veränderung des zu Begutachtenden durchgeführt werden. In den aktuellen Empfehlungen wird dezidiert darauf verwiesen, auch Aspekte wie Schwanken im Verhalten, Selbstwirksamkeitsempfinden, Einstellungen zur eigenen Delinquenz sowie ggf. Psychopathologie, Krankheitseinsicht, Therapiemotivation und Adhärenz zu berücksichtigen. Es sind Möglichkeiten und Grenzen der Veränderung, ggf. auf Basis einer Therapieverlaufsbegutachtung, zu diskutieren, indem prognostisch relevante Risiko- und Schutzfaktoren in der Verlaufsbeurteilung seit der Anlasstat diskutiert werden.
  • Darstellung des Übergangsmanagements, des sozialen Empfangsraums und der Nachsorge: Neben der Klärung des sozialen Empfangsraums (Wohnen, Arbeit, Familie und Partnerschaft, Sexualität, soziale Kontakte zu früheren [kriminellen] Freunden und Bekannten) wird der Fokus in den aktuellen Empfehlungen auf die Benennung der geeigneten Maßnahmen gelegt, die die Schwächen und Risikofaktoren nach Haftentlassung bei einer Person adressieren bzw. kompensieren sollen. Konkret werden bzgl. des Übergangsmanagements die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsanstalten in die Pflicht genommen, ein kriminalpäventives Entlassungssetting vorzubereiten, wohingegen nach Haftentlassung ggf. die konkrete therapeutische Nachsorge zu klären ist (Anbindung an forensische Ambulanzen oder Einbindung in das psychische oder psychiatrische Versorgungssystem). Die Überlegungen können dabei auf dem Good Lives Model (Willis & Ward, 2013; Stärkung des Selbstwirksamkeitsprinzips bei Hospitalisierung, Entwicklung von positiven Lebenszielen) aufbauen, und es können konkrete Vorschläge zur adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums gegeben werden.
  • Darstellung der Grenzen und Umstände der Prognose: Von den bisherigen Entwicklungslinien sind unter der Analyse der aktuellen Risiko- und Schutzfaktoren Szenarien zukünftigen straffälligen Verhaltens zu entwerfen, orientiert an der konkreten Gutachtenfrage. Es sind die Bedingungen der Risikoszenarien zu beschreiben, sodass diese entsprechend adressiert werden können.
  • Auseinandersetzung mit Vorgutachten: Eine abweichende oder übereinstimmende Einschätzung ist nachvollziehbar darzulegen, ggf. sind Vorgutachten und ihre damaligen Befundgrundlagen einschließlich der Kommentierungen ob des aktuellen Kenntnisstandes bereits in der Aktendarstellung aufzuführen.

Fazit und Ausblick

Mit den von einer Arbeitsgruppe von Juristen, Psychologen, Kriminologen und Medizinern vorgestellten Empfehlungen für Prognosegutachtung wurden Leitlinien zur Erstellung von Prognosegutachten gegeben. Die Empfehlungen bauen auf den Mindestanforderungen für Prognosegutachter von 2006 auf und verdeutlichen dem Praktiker die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Arbeit und skizzieren zudem ein formales und inhaltliches idealtypisches Vorgehen. In der aktuellen Überarbeitung der Juristen wurde vor allem der mehrjährigen Entwicklung durch die ständige Rechtsprechung Rechnung getragen, deren aktuelle Skizzierung gerade Nichtjuristen dabei unterstützt, die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Arbeitsweise angemessen zu berücksichtigen. Schwierig wird es hingegen, wenn sich die rechtswissenschaftliche und erfahrungswissenschaftliche Betrachtung von Prognosegutachten geradezu gegenüberstehen, wie beispielsweise in den juristischen Ausführungen zur Bewertungsmöglichkeit der Vorstrafensituation des zu Begutachtenden. Das Verwertungsverbot für getilgte oder tilgungsreife Straftaten des Bundeszentralregistergesetztes wurde in seiner Erstfassung 1971 zur Resozialisierung und Entstigmatisierung der Betroffenen verabschiedet. In der Gefährlichkeitsprognose trägt ein lückenloses Strafregister in der Analyse der delinquenten Vorgeschichte und der Persönlichkeitsentwicklung des zu Begutachtenden hingegen erheblich zum Erkenntnisgewinn bei (Lederer et al., 2010). Die Tilgung von Strafregistereinträgen führt daher nicht nur in der kriminalprognostischen Begutachtung, sondern auch in der Rückfallforschung als empirische Grundlagenforschung von Begutachtungen zu einem verzerrten Bild. In der konkreten Prognosebegutachtung bedeutet dies, dass ein Sachverständiger aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht in der Analyse der Delinquenzgeschichte kriminalprognostisch relevante biografische Faktoren nicht einfach ignorieren bzw. eine Biografie in verwertbare und nicht verwertbare Aspekte unterteilen kann. Diese Anforderung stellt ihn vielmehr im Hinblick auf eine valide Prognose, die sich u. a. auf die Analyse der Delinquenzvorgeschichte bezieht, vor eine geradezu unmögliche denklogische Aufgabe.
Die wesentlichen Neuerungen der erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen sind die Stärkung der Betrachtung der Delinquenz als ein multifaktorielles Konstrukt von persönlichkeitsbezogenen und biografischen Aspekten. Krankheitswertige Aspekte können in der individuellen Entstehungsgeschichte von Kriminalität einen Beitrag leisten, nehmen jedoch gegenüber der Erstversion keine derart prominente Rolle mehr ein. Ferner ruht in den aktuellen Empfehlungen der Fokus der Analyse der Delinquenzgeschichte nicht mehr derart ausgeprägt auf dem Täter alleine, d. h. den personalen bzw. persönlichkeitsimmanenten Faktoren, sondern mahnt auch die Berücksichtigung situativer Gegebenheiten an (Rettenberger & Eher, 2016). Sachverständige neigen dazu, die kausalen Einflussmöglichkeiten des zu Begutachtenden zu überschätzen („Attributionsfehler“) und die Einflüsse äußerer Aspekte zu unterschätzen (Urbaniok, 2012).
Übergeordnet arbeiten die aktuellen Empfehlungen eine integrative Kriminalprognose aus nomothetischer und klinisch-idiografischer Prognose als idealtypisches Vorgehen heraus. (Dahle & Lehmann, 2018). Hierbei werden auch die empirischen Erkenntnisse für die prognostische Einzelfallbetrachtung betont (Brettel et al., 2018). Dabei ist die kriminalprognostische Betrachtungsweise weniger defizitär orientiert, sondern berücksichtigt nunmehr verstärkt die aktuellen Befunde zur Desistance-Forschung (Yoon et al., 2018), d. h., dem Abbruch krimineller Karrieren als eine Entwicklung weg von der delinquenten Verhaltensweise und hin zu einem sozial konformen Lebensstil (LeBel et al., 2008; McMahon & Jump, 2018).
Abschließend fordern die aktuellen Empfehlungen eine Kontrastierung von wahrscheinlichen Rückfallszenarien und darauf aufbauend Handlungsstrategien eines kriminalpräventiven Übergangs- bzw. Entlassmanagements, d. h., es werden Risikomanagementstrategien zur Gestaltung der sensiblen Phase des Übergangs von der Haft in höhere Freiheitsgrade bzw. der Entlassung gefordert (Pruin, 2013; Walsh, 2014).
Die aktuellen Empfehlungen sind neben der Ausbildung der postgradualen Weiterbildungscurricula der vereinigten deutschen Psychologenverbände zur Qualifizierung forensisch-psychologischer Tätigkeiten (Dahle et al., 2012) ein weiterer Baustein in der Qualitätssicherung von Prognosegutachten. Die Mindeststandards von 2006 haben auch aktuell ihre Gültigkeit nicht verloren, sie wurden aber hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen aktualisiert, die formale und inhaltliche Ausgestaltung wurden durch die Befunde der aktuellen kriminalprognostischen Forschung ergänzt, wodurch in der aktuellen Version eine stärkere Annäherung an Empfehlungen für ein idealtypisches Vorgehen erzielt werden konnte.
Fußnoten
1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird folgend die männliche Form genutzt und auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 
Literatur
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