Die Ärztliche Begutachtung
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Verfasst von:
Eckhart Sindern
Publiziert am: 22.11.2022

Entzündliche Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems – Begutachtung

Akute entzündliche Erkrankungen des Zentralnervensystems (ZNS) entwickeln sich innerhalb von Stunden bis wenigen Tagen und bilden sich bei günstigem Verlauf innerhalb weniger Wochen zurück. Während Verlaufscharakter und Prognose einer Infektion des ZNS sehr stark vom Erreger abhängen, wird das klinische Bild von Lokalisation und Ausdehnung der entzündlichen Herde bestimmt.

Akute Entzündungen (Meningitis, Enzephalitis)

Akute entzündliche Erkrankungen des Zentralnervensystems (ZNS) entwickeln sich innerhalb von Stunden bis wenigen Tagen und bilden sich bei günstigem Verlauf innerhalb weniger Wochen zurück. Während Verlaufscharakter und Prognose einer Infektion des ZNS sehr stark vom Erreger abhängen, wird das klinische Bild von Lokalisation und Ausdehnung der entzündlichen Herde bestimmt.
Breitet sich der Erreger im Subarachnoidalraum aus, dann entwickelt sich das relativ uniforme Syndrom der Meningitis. Bei den parenchymatösen Entzündungen hingegen begegnet man vielgestaltigen Krankheitsbildern von unterschiedlichen neurologischen Herdsymptomen, produktiven Psychosen bei enzephalitischen Prozessen bis zu myelitischen Querschnittsyndromen. Prognostisch sind komplette Remissionen bis hin zu schwersten Defektsyndromen möglich. Die Tab. 1 und 2 geben einen Überblick über die gutachtlich wichtigsten akuten bakteriellen und viralen Hirnentzündungen.
Tab. 1
Gutachtlich wichtige akute bakterielle Infektionen mit Beteiligung des ZNS
Typische Erreger
Infektionsweg
Prädisposition
Ambulant erworben
Tröpfcheninfektion, hämatogen
Medizinisches Personal, familiäre Disposition bei verschiedenen Komplementdefekten
Rhinogen, otogen, hämatogen (Pneumonie)
Splenektomie, Sichelzellanämie oder bei humoralem Immundefekt
Listerien
Tierische und menschliche Ausscheidungen, hämatogen
Landwirtschaft, defekte zelluläre Immunität
Hämatogen
Fokale Infektionen (Hirnabszess, Lungenabszess, Osteomyelitis)
Leptospiren
Nagerexkremente
Landwirte, Tierzüchter, Wassersportler
Nosokomial erworben
Pneumokokken, Haemophilus influenzae, Staphylokokken
Fortgeleitet, posttraumatische Liquorfisteln
Enterobakterien, Staphylokokken
Hämatogen und fortgeleitet (Liquorfisteln, Frakturen)
Neurochirurgischer Eingriff
Staphylokokken
Fortgeleitet
Ventrikeldrainage
Staphylokokken, Enterobakterien, Corynebakterien
Fortgeleitet
Ommaya-Reservoir für die intrathekale Chemotherapie von Hirntumoren
Tab. 2
Häufige Erreger der viralen Meningitis und der primären viralen Enzephalitis
Herpesviren
Herpes simplex Typ 1 (selten Typ 2)
Nekrotisierend-hämorrhagische Enzephalitis mit Bevorzugung der Temporallappen und des limbischen Systems; unbehandelt meist letaler Verlauf, bei rechtzeitiger Aciclovir-Therapie Letalität 10–20 %, neurologische Defizite in ca. 30 %
Varicella Zoster
Enzephalitis bei immunsupprimierten Patienten >50 Jahren
50 % der Bevölkerung seropositiv, bei Immunkompetenten meist gutartige Meningitis, HIV-assoziiert Enzephalitis/Polyneuroradikulitis
Mononucleosis infectiosa (Pfeiffer-Drüsenfieber); Hirnstammenzephalitis mit Zerebellitis, als parainfektiöse Enzephalitis; gute Prognose
Paramyxoviren
Parotitis, Orchitis, Pankreatitis; Meningitis kann auch Parotitis vorausgehen
Parainfektiöse Enzephalitis; 2.–5. (bis 33.) Tag nach Exanthem, Mortalität 10 %, Defektheilung 50 %
Parainfektiöse Enzephalitis; 2.–5. (bis 33.) Tag nach Exanthem, Mortalität <8 %
Enteroviren
Coxsackie-A-Virus
Fieberhafte Herpangina; gelegentlich polioähnliche Verläufe mit guter Prognose
Coxsackie-B-Virus
„Bornholmer Krankheit“; Pleurodynie, Fieber, Muskelschmerzen
Gastroenteritis; gutartige Meningoenzephalitis, polioähnliche Verläufe
Arbovirosen
Frühsommer-Meningoenzephalitis; Endemiegebiete in Europa nach Zeckenstich (Süddeutschland, Tschechien, Slowakei, Österreich), Land- und Forstwirtschaft, 10 % Defektheilung
LCM
Lymphozytäre Choriomeningitis; durch Nagetiere übertragen, langes Prodromalstadium mit Müdigkeit, Rückenschmerzen, Muskelschmerzen, Fallberichte schwerer Enzephalitisverläufe
Rabies
Tollwut; Tierbiss (Inkubation bis 3 Monate), Forstwirtschaft, Vollbild der Infektion letal
Gutachtliche Bewertung – Zusammenhangsfrage
In dergesetzlichen Unfallversicherung, bei Haftpflichtfragestellungen und im sozialen Entschädigungsrecht muss der Gutachter beurteilen, ob schädigungsbedingte Faktoren (z. B. Trauma, Vergiftung, Infektion etc.) überhaupt vorliegen und falls das zutrifft, ob sie nach Art und Schwere in der Lage waren, die akute ZNS-Schädigung (Infektion) zu verursachen (haftungsbegründende Kausalität). Auch müssen konkurrierende und schädigungsunabhängige Faktoren, wie z. B. chronisch verlaufende Erkrankungen mit verminderter Immunabwehr oder eine prämorbide Störung in der Begutachtung berücksichtigt bzw. abgegrenzt werden.
Eine posttraumatische Meningitis ist z. B. bei Nachweis einer erlittenen offenen Schädelfraktur im Rahmen einer versicherten Tätigkeit mit gleichzeitiger Blutung aus Nase und Ohr bzw. erkennbarer Liquorrhoe in der Regel als Folge des Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) anzuerkennen. Ein plausibles Zeitintervall von Tagen bis zu wenigen Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis (offenes Trauma des Schädels), spricht eindeutig für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs. Schwieriger ist die Klärung der Zusammenhangsfrage bei einem zeitlichen Intervall von Monaten bis Jahren nach dem Schädeltrauma. Hier ist zum Beispiel der Nachweis einer persistierenden frontobasalen Durafistel, die als Infektionsweg in Frage kommt, von wesentlicher Bedeutung.
Die Ursächlichkeit ist abhängig vom Rechtsgebiet bzw. Leistungsträger anhand der jeweils geltenden Rechtskriterien zu beantworten.
Für die gesetzliche Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht reicht als Beweismaßstab die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit aus. D. h. eine Ursachenzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Maßstab gilt sowohl für den Ursachenzusammenhang zwischen dem maßgeblich schädigenden Ereignis und dem Primärschaden (haftungsbegründende Kausalität) als auch zwischen dem Primärschaden und etwaigen Folge- bzw. Sekundärschäden (haftungsausfüllende Kausalität). Bei mehreren mit dieser Wahrscheinlichkeit bewiesenen konkurrierenden Ursachen kommt es auf die weitere Wertung an, welche dieser Ursachen die wesentliche ist und in einer besonderen Beziehung zum Erfolg (Schaden) steht.
Ausführliche Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung im sozialen Entschädigungsrecht finden sich in dem neuen Teil C der VersMedV, der am 20.12.2019 in Kraft getreten ist. Danach muss die angeklagte Ursache mit konkurrierenden Ursachen mindestens gleichwertig sein. Das aktuelle Rundschreiben des BMAS vom 23.06.2020 (Va2-55021-6) zu finden auf der Homepage des Ministeriums (https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html) ist unbedingt zu beachten. Im sozialen Entschädigungsrecht ist auch auf die sogenannte Kann-Versorgung hinzuweisen, bei der unter bestimmten -sehr eingeschränkten – Voraussetzungen zusätzliche Beweiserleichterungen für den Zusammenhangsnachweis greifen, wenn in der medz. Wissenschaft Ungewissheit über die Ursachen einer Gesundheitsstörung herrscht.
In zivilen Haftpflichtrecht wird dagegen für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und primärem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) das hohe Beweismaß nach § 286 ZPO gefordert (Strengbeweis/Vollbeweis), d. h. die volle Überzeugung des Gerichts bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für Folge- bzw. Sekundärschäden gilt hingegen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Die Beurteilung geklagter Residualsymptome nach entzündlichen ZNS-Erkrankungen als Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist oft schwierig, da psychopathologische Defektsyndrome auftreten können, die in der einfachen Exploration nicht offensichtlich sind und ggf. erst im Rahmen einer weitergehenden neuropsychologischen Leistungsdiagnostik auffällig werden. Voraussetzung für die Anerkennung eines organischen Psychosyndroms ist das Vorliegen einer Hirnschädigung, erkennbar an einem ausgeprägten, länger anhaltenden organischen Psychosyndrom während der Akutphase der Erkrankung.
Als Grundregel kann gelten, dass bei einer abgeheilten akut entzündlichen Hirnerkrankung die Residualsymptome nicht gravierender sein können als die Symptome während der Akutphase (Widder 2000). Das Ausmaß einer Schädigung kann erst nach Abheilung der zugrundeliegenden entzündlichen Erkrankung korrekt eingeschätzt werden.
Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
Im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) ist von einem GdS/GdB von mindestens 20 auszugehen, wenn nach Abklingen der akuten Phase Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns nachgewiesen werden.

Multiple Sklerose

Die Multiple Sklerose (MS) ist die häufigste chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems im nördlichen Europa und in Nordamerika (Inzidenz 8–10/100.000, Angaben für Deutschland; Montalban et al. 2018; Weih et al. 2020). Sie manifestiert sich vorwiegend zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr und führt nicht selten im frühen Erwachsenenalter zu lebenspraktischen Behinderungen.
In der Frühphase werden bevorzugt Paresen, sensible Reiz- und Ausfallssymptome und Optikusläsionen gefunden. Später treten Spastik, Koordinations- und Blasenstörungen sowie neuropsychologische Defizite in den Vordergrund.
Folgende Verlaufsformen der MS werden unterschieden:
  • Der schubförmige Verlauf ist definiert durch eindeutige Schübe mit vollständiger Restitution oder verbleibenden Residuen, wobei in den Intervallen zwischen den Schüben keine Krankheitsprogression zu verzeichnen ist.
  • Der primär chronisch-progrediente Verlauf ist durch eine progrediente Verschlechterung von Krankheitsbeginn an charakterisiert, wobei gelegentliche Plateaus und geringfügige Verbesserungen möglich sind.
  • Die sekundär chronisch-progrediente MS besteht aus einem initial schubförmigen Verlauf, gefolgt von einer Phase der progressiven Verschlechterung mit oder ohne gelegentliche Schübe, geringfügigen Remissionen oder Plateaus.
Die Diagnose wird klinisch gestellt und erfordert den Nachweis einer zeitlichen und örtlichen Dissemination der Läsionen (McDonald et al. 2001).
Die Multifokalität der Läsionen und die klinisch stumme Entzündungsaktivität können mit Hilfe der Kernspintomografie (MRT) nachgewiesen werden.
Charakteristische MRT-Befunde bei multipler Sklerose
  • Multiple, periventrikulär und im Balken gelegene, hyperintense Läsionen in T2- und Protonen-gewichteten Aufnahmen
  • Hypointense Läsionen auf T1-gewichteten Aufnahmen
  • Kontrast-(Gadolinium-DTPA-)aufnehmende Läsionen auf T1-gewichteten Aufnahmen (= akute Entzündungsherde)
Ein typischer Liquorbefund sichert die Diagnose (Tab. 3). Für die Verlaufsbeurteilung ist die Dokumentation des klinischen Befundes mit Hilfe standardisierter Skalen (EDSS und MSFC) nützlich.
Tab. 3
Typischer Liquorbefund bei multipler Sklerose
Oligoklonale Banden
≥95 %
Intrathekale IgG-Produktion (IgG-Index) (IgGLiquor/IgGSerum:AlbLiquor/AlbSerum>0,65)
70 %
Lymphomonozytäre Pleozytose (<30 Zellen/μl)
35–60 %
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand handelt es sich bei der MS um eine Autoimmunerkrankung, bei der ZNS-Strukturen als Antigene wirken. Ob eine Person eine MS entwickelt, scheint von einer komplexen Wechselwirkung von Umwelteinflüssen und genetischen Faktoren abzuhängen.
Die Behandlung akuter Schübe erfolgt mit einer Hochdosissteroidtherapie über 3–5 Tage. Für die den Krankheitsverlauf modifizierende Therapie werden in der
Kategorie 1 –
Dimethylfumarat, Glatirameroide, Interferon-beta und Teriflunomid,
Kategorie 2 –
Fingolimod, Ozanimod und Cladribin
Kategorie 3 –
Ocrelizumab (bei JCV Antikörper positiven Patienten) und Natalizumab (bei JCV Antikörper negativen Patienten)
verwendet.
Gutachtliche Bewertung – Zusammenhangsfrage
Gesetzliche Unfallversicherung
Im Bereich der gesetzlichenUnfallversicherung gilt es häufig zu klären, ob sich eine MS durch ein Trauma manifestiert hat oder nach einem Trauma ein erhöhtes Schubrisiko besteht. Auch muss beurteilt werden, ob der Krankheitsverlauf und die Gesamtprognose durch ein Trauma richtungsgebend verschlimmert wurden.
Die Annahme, dass eine Assoziation zwischen Traumen und der Entstehung einer MS oder der Auslösung von Krankheitsschüben besteht, geht bereits auf Charcot (1879) zurück. Rationale Grundlage könnte eine Störung der Blut-Hirn-Schrankenfunktion durch Hirn- und Rückenmarksverletzungen sein, wodurch autoreaktive T-Zellen als Initiatoren einer Autoimmunreaktion leichter in das Gehirn einwandern und damit theoretisch die Möglichkeit der Entstehung einer entzündlichen Plaque gegeben ist (Poser 1994).
Solange keine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis zur Ursache und Entstehung der MS besteht, müssen epidemiologische Studien zur Klärung eines kausalen Zusammenhangs (hilfsweise) herangezogen werden. Von einer Expertengruppe der American Academy of Neurology (AAN) wurde versucht, die anhand der publizierten Studien vorhandenen Evidenzen kritisch zu bewerten (Tab. 4; Goodin et al. 1999). Die in diese Analyse eingegangenen Fall-Kontroll- und Kohortenstudien zu dieser Problematik entsprechen nach evidenzbasierten Gesichtspunkten Klasse-2- und Klasse-3-Studien. Ein direkter Vergleich der in diesen Studien dargestellten Daten wird insofern erschwert, als sowohl unterschiedliche Traumen wie leichtere Schädel-Hirn-Traumen, Hirnkontusionen oder chirurgische Eingriffe als auch verschiedene Zeiträume zwischen dem Auftreten von Verletzungen und dem Ausbruch einer MS oder Auftreten eines neuen MS-Schubes in die Analysen eingingen. So variieren die Zeitfenster erheblich, von 3 Wochen bis zu maximal 1 Jahr.
Tab. 4
Fall-Kontroll- und Kohortenstudien, die einen Zusammenhang zwischen physischem Trauma und Entstehung einer multiplen Sklerose und dem Auftreten von Krankheitsschüben untersuchen. (Auswahl nach Goodin et al. 1999)
Autoren
Jahr
MS-Patienten (n)
McAlpine und Compston
250
Kurland und Westlund
112
Alter und Speer
36
Sibley et al.
170
Siva et al.
225
Gusev et al.
155
Die Studien erbrachten zusammengefasst keinen sicheren Hinweis für einen Einfluss von physischen Traumen auf die Entstehung einer MS oder auf die Auslösung von Krankheitsschüben. Besonders die – zum Teil prospektiven – Studien von Sibley et al. 1991 und Siva et al. 1993 wiesen innerhalb unterschiedlicher Zeitfenster nach Traumata keine signifikante Schubhäufung nach. Das systematisch erhobene Datenmaterial der dieser neueren Studien übertrifft ältere Fallberichte an Aussagekraft, die früher gelegentlich Grundlage von gutachtlichen Entscheidungen waren.
Daher ergeben sich keine überzeugenden Hinweise dafür, dass MS-Patienten in der Zeit nach Traumen ein höheres Schubrisiko als sonst tragen, und es ist nicht wahrscheinlich, dass Traumen das Entstehen einer MS begünstigen (Weilbach und Hartung 1997).
Auch bezüglich psychischen Stresses wird anhand der vorhandenen Klasse-II-Evidenzen derzeit kein medizinisch relevanter Zusammenhang zum Auftreten der MS oder neuer Schübe gesehen (Goodin et al. 1999). Aufgrund der methodischen Probleme der zugrunde gelegten Studien können beide Aussagen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden.
Soziales Entschädigungsrecht
Die Ursache einer MS ist nicht ausreichend geklärt. Deshalb kann in besonderen Ausnahmefällen bei Kausalitätsbeurteilungen einer MS im sozialen Entschädigungsrecht zu prüfen sein, ob in seltenen Einzelfällen eine sogenannte Kann-Versorgung vorzuschlagen ist, die im Hinblick auf Krankheiten geschaffen wurde, deren Ursache in der Medizin so ungewiss ist, dass eine Beurteilung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) im neuen Teil C, Ziffer 4 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2009). In jedem Fall ist zuvor jedoch die übliche Kausalitätsfrage zu beantworten, wobei immer auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzustellen ist.
Grad der Schädigung (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
Bei der MS richtet sich der GdS/GdB vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.

Neuroborreliose

Die Neuroborreliose entsteht durch eine Infektion mit der Spirochäte Borrelia burgdorferi. Die Erkrankung ist in den gemäßigten Klimazonen der Nordhalbkugel endemisch verbreitet, die genaue Inzidenz/Prävalenz ist unklar. Die Übertragung der Erkrankung erfolgt in Europa durch den Stich der Zecke Ixodes ricinus (Holzbock), sehr selten auch anderer Insekten (Pferdebremsen, Stechmücken).
Kernsymptome:
  • Stadium I (1–8 Wochen nach Zeckenstich):
  • Stadium II (2–12 Wochen nach Zeckenstich):
    • Meningoradikulitis Bannarth, kraniale Neuritis (vor allem Facialisparese) und radikuläre Symptome
  • Stadium III (>4 Monate bis Jahre nach Zeckenstich):
Die Diagnose der Neuroborreliose ist in erster Linie klinisch zu stellen und sollte anschließend durch Laboruntersuchungen gestützt werden. Die Serodiagnostik der systemischen Borrelieninfektion beinhaltet ein 2-Stufenschema: zunächst einen Suchtest (Enzym-Immunoassay, EIA), gefolgt von einem Bestätigungstest (Western-Blot) (Wilske und Fingerle 2000). Eine positive Serologie beweist bei hoher Durchseuchung nicht die Akuität der Infektion. Dies gelingt über die Erfassung einer Serokonversion, eines Titeranstiegs oder einer Zunahme der Bandenzahl im Immunoblot.
Bei den Zusatzuntersuchungen kommt in der Beweisführung einer Neuroborreliose im Stadium II und III dem Liquor cerebrospinalis die wichtigste Bedeutung zu.
Durch den Liquor-Serum-Vergleich wird die Diagnose gesichert. Die intrathekale spezifische Antikörperproduktion gegen Borrelia burgdorferi wird durch die Bestimmung des Liquor-/Serum-Index nachgewiesen.
Sie entwickelt sich bei unbehandelten Patienten in der 2. Krankheitswoche, ist nach 3 Wochen bei etwa 75 % der Patienten nachweisbar und nach 8 Wochen bei über 99 % der Patienten. Für die Akuität spricht im Liquor eine lymphozytäre Pleozytose (meist 100–400/μl) mit Plasmazellen, eine deutlich gestörte Blut-Liquor-Schrankenfunktion (Gesamtprotein meist >100 mg/dl) und eine unspezifische intrathekale Mehrklassenreaktion (IgM > IgA > IgG).
Es gibt derzeit kein durch randomisierte, kontrollierte Studien gesichertes und allgemein akzeptiertes Therapieregime. Die Wirksamkeit von Penicillin G i.v. wurde bereits Anfang der 1980er-Jahre belegt. Darüber hinaus konnte gezeigt werden, dass Ceftriaxon und Cefotaxim gleich wirksam sind wie Penicillin (Wilske und Fingerle 2000). Im Allgemeinen hat sich eine Antibiose mit Ceftriaxon 1 × 2 g/d i.v. für 2–3 Wochen bewährt. Der Therapieerfolg soll nach der Besserung der klinischen Symptomatik und der Normalisierung der Liquor-Pleozytose beurteilt werden.
Bei rechtzeitiger Diagnose und ausreichender Therapie können die Erreger in den Stadien I und II in der Regel komplett eliminiert und die Erkrankung geheilt werden. Im Stadium III der chronischen Enzephalomyelitis kommt es durch die antibiotische Therapie meist nur zu einer Besserung, jedoch nicht zu einer Heilung der Erkrankung.
Berufliche Exposition
Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätige Personen sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, von Zecken gestochen zu werden. Für diese Berufsgruppen besteht ein 10-fach erhöhtes Erkrankungsrisiko. Die Neuroborreliose kann daher als Arbeitsunfall bzw. als Berufskrankheit anerkannt werden (BK 3102). Das Fehlen eines dokumentierten Zeckenstichs oder eines Erythema chronicum migrans bei der beruflichen Tätigkeit spricht allein nicht gegen einen beruflichen Zusammenhang.
Ein Erythema chronicum migrans tritt nur bei etwa 50 % der Erkrankten auf, und nur 5 % der Erkrankten erinnerten sich an einen Zeckenstich (Mauch et al. 1990).
Gutachtliche Bewertung – Zusammenhangsfrage
Bei einer Durchseuchung der Allgemeinbevölkerung in Deutschland von bis zu 10 % und bei beruflich exponierten Personen sogar bis zu 30 % ist zunächst die Frage zu klären, ob tatsächlich eine Neuroborreliose als Ursache – etwa für die Annahme eines Arbeitsunfalls – wahrscheinlich ist. Im Serum sind weder Titerhöhe noch -verlauf zur Beurteilung einer Neuroborreliose geeignet, da hohe IgG- und IgM-Titer lange Zeit ohne Korrelation zum klinischen Bild oder zur Therapie persistieren können.
Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Kausalität bei Neuroborreliose ist der Nachweis einer spezifischen intrathekalen IgG-Synthese gegen Borrelia burgdorferi im Liquor cerebrospinalis.
Darüber hinaus sind für gutachtliche Feststellungen Angaben zur Zellzahl, Zellbild, Blut- Liquor-Schrankenfunktion, zur quantitativen unspezifischen intrathekalen IgG-, IgA- und IgM-Synthese und zum Vorhandensein oligoklonaler Banden erforderlich. Die Konstellation einer positiven Borrelia-burgdorferi-spezifischen intrathekalen Antikörperproduktion ohne Liquorpleozytose und ohne Blut-Liquor-Schrankenstörung spricht für eine früher durchgemachte Neuroborreliose ohne aktuellen Krankheitswert. Eine intrathekale B.-burgdorferi-spezifische Antikörperproduktion und oligoklonale Banden können viele Jahre nach erfolgreicher Therapie persistieren.
Für die sehr selteneBorrelien-Enzephalomyelitis stellt die Multiple Sklerose die wichtigste Differenzialdiagnose dar. Beide Erkrankungen können klinisch und kernspintomographisch nicht sicher unterschieden werden. Entscheidend ist auch hier für die Beweisführung der Nachweis eines erhöhten spezifischen Antikörperindex gegen Borrelia burgdorferi im Liquor-Serum-Vergleich. Für die Annahme einer Neuroborreliose sollte der zeitliche Zusammenhang zwischen Infektion und Auftreten einer primär chronisch-progredienten Enzephalomyelitis mit einer Latenz von Monaten bis Jahren plausibel sein.
Gutachtlich stellt sich ferner häufig die Frage, inwieweit geklagte neuropsychiatrische Symptome wie das Chronic-Fatigue-Syndrom oder Fibromyalgie im Zusammenhang mit einer abgelaufenen Neuroborreliose stehen. Serologische und Liquoruntersuchungen helfen bei dieser Frage nicht weiter. Ein ursächlicher Zusammenhang wird umso wahrscheinlicher, je enger die zeitliche Verbindung, d. h. je fließender die unmittelbaren Schädigungsfolgen in den neuropsychiatrischen Symptomenkomplex übergehen. Als zeitliche Obergrenze wurde bei Fibromyalgie nach Neuroborreliose ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Borrelieninfektion angenommen (Reimers 1997). Voraussetzung ist, dass sich keine Hinweise auf eine Psychogenese der Beschwerden ergeben.

Schutzimpfungen und ihre Folgen

Impfungen sind bewusste Eingriffe in das Immunsystem, z. T. handelt es sich dabei um Infektionen. Ihr Ablauf folgt den Regeln der Immunologie und der Infektionslehre. Komplikationen sind selten, wenn auch jede Impfung parainfektiöse/allergische Enzephalomyelitiden oder Polyneuritiden bewirken kann (Tab. 5). Impfschäden können durch den Impfstoff selbst, durch Verunreinigungen oder beigefügte Konservierungsstoffe ausgelöst werden.
Tab. 5
Übersicht neurologischer Komplikationen, die im Zusammenhang mit Impfungen diskutiert beziehungswiese nachgewiesen wurden
Komplikation
Impfung
Masern, Tollwut, Tetanus, Pocken, Polio
Krampfanfälle
Schwerpunktneuritis
Schweine-Influenza (H1N1), Tetanus, Polio, Typhus, Tollwut, Hepatitis B
Influenza-A-Virus (A/H1N1) Pademrix-impfstoff
Sinus- und Hirnvenenthrombosen
SARS-CoV-2 Moderna-Impfstoff
Bei Virusimpfungen werden häufig attenuierte, d. h. abgeschwächte Erreger (z. B. Sabin-Vakzine gegen Polio) verwendet. Besteht bei dem Impfling eine möglicherweise unbemerkte Immunsuppression, kann auch dieser attenuierte Erreger pathogen wirken. Schließlich kann das Impfvirus selbst bestimmte Eiweißabschnitte aufweisen, die starke Ähnlichkeit mit menschlichem Nervengewebe haben (molekulare Mimikry) und im Rahmen der Impfung eine Autoimmunreaktion induzieren (diskutiert für die Narkolepsie bei Kindern nach Pandemrix-Impfstoff). Früher wurden Viren zum Teil in Rückenmark oder Gehirn von Tieren oder in tierischen Gliazellkulturen vermehrt. Die Mitinjektion von Spuren lyophilisierten Nervengewebes konnte eine Autoimmunreaktion gegen Nervengewebe auslösen. Heute werden gereinigte Impfstoffe aus Hühnerembryonen oder diploiden Zellkulturen verwendet.
Die neueste Generation der m-RNA-Impfstoffe hat bisher bei einem Einsatz von mehreren Milliarden Impfdosen nur geringe Nebenwirkungsraten gezeigt. Als schwerwiegendste Komplikation wurde beim m-RNA-Impfstoff Moderna eine gehäufte Rate an Sinusvenenthrombosen des Gehirns (Stachulski 2021) beobachtet, als vakzin- induzierte thrombotische Thrombozytopenie (VITT).

Gutachtliche Bewertung – Zusammenhangsfrage

Häufig wird der Gutachter mit Krankheitsbildern befasst, für deren Entstehung eine Schutzimpfung verantwortlich gemacht wird. Er sollte immer berücksichtigen, dass Impfkomplikationen sehr seltene und ungewöhnliche Ausnahmen sind. Deshalb sind vor Annahme und Diskussion eines Impfschadens grundsätzlich andere, davon unabhängige Affektionen des Nervensystems auszuschließen. Insbesondere muss beurteilt werden, ob die als ursächlich angeschuldigte Impfkomplikation nach Art und Schwere überhaupt in der Lage ist, die zur Rede stehenden körperlichen und psychischen Ausfälle hervorzurufen. Bei der Beurteilung des Zusammenhangs einer gemeldeten Nebenwirkung mit einer Impfung muss ferner die spontane Inzidenz der Erkrankung in der Bevölkerung berücksichtigt werden.
Abzugrenzen sind Fälle, bei denen es sich nicht um eine neurologische Erkrankung, sondern um eine stärkere Allgemeinreaktion auf die Impfung handelt.
Als Impfschaden gilt ein das übliche Maß einer Impfreaktion überschreitender Gesundheitsschaden. Der Nachweis eines Impfschadens hängt wesentlich vom klinischen Bild und von der Inkubationszeit ab, d. h. von dem Intervall zwischen Impfung und Krankheitsbeginn, das in der Regel innerhalb der 4- bis maximal 6-Wochen-Grenze liegt.
Im Einzelfall ist die Kausalitätsbeurteilung sehr schwierig, weil die Begutachtung oft Jahre bis Jahrzehnte nach einer angeblichen Impfschädigung erfolgt und Daten oftmals naturgemäß nur ungenügend dokumentiert wurden.

Masernschutzimpfung

Mit Fieberkrämpfen ist vor allem zwischen dem 6. und 14. Tag mit einer Inzidenz von wahrscheinlich 1:1000 bis 1:9000 zu rechnen. Es sind auch perivenöse Enzephalitiden mit einer Inzidenz von 1:1000.000 beobachtet worden (Isaacs und Menser 1990).

Poliomyelitisschluckimpfung

Die Häufigkeit von Impfschäden nach Verabreichung von trivalenter oraler Poliomyelitisvakzine, d. h. des Auftretens persistierender spinaler Paresen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schluckimpfung, beträgt in Deutschland 1 Erkrankung auf 4,4 Mio. Impfungen (0,23 Erkrankungen/1 Mio. Impfungen) bei Impflingen und 1 Erkrankung auf 15,5 Mio. Impfungen (0,06 Erkrankungen/1 Mio. Impfungen) bei Kontaktpersonen (Doerr und Maass 1991).
Die Diagnose eines Impfschadens ist:
  • abhängig von dem klinischen Bild mit Paresen und Areflexie, Meningismus und Pleozytose im Liquor;
  • von der Inkubationszeit, d. h. im Intervall zwischen Impfung und Krankheitsbeginn, das sich zwischen dem 3. und 38. Tag erstreckt. Bei Kontaktinfektionen, deren Beginn nicht bekannt ist, wird die Inkubationszeit unter Umständen verlängert;
  • von dem serologischen/virologischen Befund.
Das klinische Bild entspricht der Poliomyelitis. Es beginnt meist mit einem unspezifischen, wenige Tage dauernden, fieberhaft grippalen Vorstadium und lokalen Schmerzen. Wenige Tage später entwickeln sich unter neuem Fieberanstieg schlaffe Paresen, die asymmetrisch und oft proximal betont sind. Sensible Ausfälle fehlen. Gleichzeitig eingeleitete Laboratoriumsuntersuchungen können die gutachtliche Stellungnahme bei fraglichen Komplikationen nach der oralen Polioschutzimpfung wesentlich unterstützen. Werden sie versäumt, lassen sich die Zusammenhänge später im Allgemeinen nicht mehr sicher klären.
Literatur
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