Die Ärztliche Begutachtung
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Verfasst von:
H. Fickenscher
Publiziert am: 25.08.2022

Infektionsprävention

Die Infektionsprävention spielt bei der Ärztlichen Begutachtung eine wesentliche Rolle. Auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes legt die Ständige Impfkommission jährlich das Spektrum der Standard- und Indikationsimpfungen fest sowie die Regeln für die Chemoprophylaxe und für die Postexpositionsprophylaxe. Das Vorgehen bei Impfschäden und Impfkomplikationen wird erläutert, ebenso die Untersuchungen zur sogenannten Tropentauglichkeit.

Schutzimpfungen

Schutzimpfungen, postexpositionelle Chemoprophylaxen, Postexpositionsprophylaxen (PEP) sowie passive Immunisierungen zielen darauf ab, Infektionskrankheiten zu vermeiden, ihren Verlauf abzuschwächen oder abzubrechen.
Ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z. B. aus Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitsmedizinische Regeln AMR 6.5, 6.6, 6.7) (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2017), Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben. Weiterhin können Impfungen und ihre unerwünschten Nebenwirkungen, Komplikationen oder Schäden als Arbeitsunfälle auch unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen, wenn diese durch Betriebsärzte im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen erfolgen.
Alle sonstigen Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Diese Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst; diese Impfschäden sind durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) zu Lasten der Bundesländer abgedeckt, sofern die entsprechende Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) öffentlich empfohlen ist.
Impfungen stellen eine effiziente präventive Maßnahme dar. Infolge der Pockenimpfung konnten die Pocken weltweit eliminiert werden. Bereits im Jahr 1976 konnte daher in Deutschland die Durchführung der Pockenschutzimpfung beendet werden. Die Elimination der Poliomyelitis ist bereits weit fortgeschritten, die Wildtyp-Polioviren 2 und 3 gelten als eliminiert und Wildtyp-Poliovirus 1 wurde in den letzten Jahren nur noch in Afghanistan und in Pakistan und in einem Fall in Malawi nachgewiesen. Allerdings stellen die Revertanten (Rückmutanten) der Polio-Impfviren Typ 2 und 3 aktuell ein Problem in vielen afrikanischen Staaten dar. Schließlich wird seit etlichen Jahren die Eliminationsstrategie der Masern und Röteln verfolgt. Im Jahr 2020 hat die zuständige WHO-Kommission Deutschland als frei von endemischer Rötelnaktivität erklärt und die entsprechende Erklärung hinsichtlich der Masern ist zu erwarten, da seit einigen Jahren in Deutschland keine endemische Masern-Aktivität mehr nachgewiesen wurde. Allerdings ist die weltweite Elimination der Masern und Röteln noch weit von diesem Ziel entfernt.
Im Jahr 2020 wurde mit dem Masernschutzgesetz die Masernimpfplicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen in Deutschland eingeführt und im IfSG verankert. Das Gesetz stellt den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen und medizinischen Einrichtungen sicher. Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule die erfolgten Masern-Impfungen nachweisen, ebenso nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, und Asylbewerber und Geflüchtete nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft.
Die STIKO am Robert Koch-Institut veröffentlicht jährlich aktualisierte Impfempfehlungen (Ständige Impfkommission 2022a). Impfungen von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung werden von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder auf der Grundlage der STIKO-Empfehlungen entsprechend § 20 Abs. 3 des IfSG empfohlen (Infektionsschutzgesetz 2021). Zur Reduktion der Zahl der Impfstoff-Injektionen sollen vorzugsweise Kombinationsimpfstoffe verwendet werden.
Folgende Standardimpfungen werden derzeit öffentlich empfohlen:
  • Rotaviren: erste Impfstoffdosis ab sechs Wochen, je nach verwendetem Impfstoff zwei bzw. drei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens vier Wochen
  • Tetanus: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten, Auffrischung mit fünf bis sechs, neun bis 14 und ab 18 Jahren alle zehn Jahre
  • Diphtherie: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten, Auffrischung mit fünf bis sechs, neun bis 14 und ab 18 Jahren alle zehn Jahre
  • Pertussis: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten, Auffrischung mit fünf bis sechs, neun bis 14 und mit 18 Jahren
  • Haemophilus influenzae Typ b: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten
  • Poliomyelitis: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten, Auffrischung mit neun bis 14 Jahren
  • Hepatitis B: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten, Auffrischung ggf. bei anti-HBs < 100 IU/l.
  • Pneumokokken: Impfung mit zwei, vier und elf Monaten mit Konjugatimpfstoff. Einmalige Impfung mit Polysaccharidimpfstoff für alle Personen über 60 Jahren
  • Meningokokken: einmalige Impfung gegen Serotyp C mit zwölf Monaten
  • Masern-Mumps-Röteln: zwei Impfungen mit attenuiertem Lebendimpfstoff mit elf und 15 Monaten
  • Varizellen: zwei Impfungen mit attenuiertem Lebendimpfstoff mit elf und 15 Monaten
  • Humane Papillomviren: zwei Impfstoffdosen für Mädchen und Jungen im Alter von neun bis 14 Jahren, im Abstand von mindestens fünf Monaten
  • Herpes zoster: ab 60. Lebensjahr zweimalige Impfung mit adjuvantiertem Herpes-zoster-Totimpfstoff (Glykoprotein E) im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten
  • Influenza: jährliche Impfung für alle Personen über 60 Jahren
Eine Reihe von Impfungen stellen keine Standardimpfungen dar, werden jedoch bei bestimmten Indikationen oder Bevölkerungsgruppen empfohlen (Tab. 1, (Ständige Impfkommission 2022a)).
Tab. 1
Durch die STIKO empfohlene Indikationsimpfungen (Ständige Impfkommission 2022a)
Erkrankung
Indikation
Erläuterung
R
Reisen oder längerfristige Tätigkeit in Cholera-Epidemiegebieten mit voraussichtlich ungesichertem Zugang zu Trinkwasser, Katastrophenhilfe
COVID-19
S/I
während der Pandemie
S, A
nach zehn Jahren, als Tdap-Kombinationsimpfung
I
Zecken-Exposition in FSME-Risikogebieten
B
arbeitsbedingte Gefährdung: exponiertes Laborpersonal, Personen in Risikogebieten, z. B. Forstbeschäftigte, Landwirtschaft
R
Zecken-Exposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands
Gelbfieber
R
Aufenthalt in Endemie-/Epidemiegebieten in Afrika und Südamerika, je nach Einreisebedingungen
B
bei beruflicher Exposition (Forschungseinrichtungen, Labore)
Haemophilus influenzae
I
Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie
I
Personen mit Sexualverhalten mit erhöhtem Expositionsrisiko (MSM), i. v.-Drogenkonsumierende, Hämophile, Leber-Kranke, BewohnerInnen psychiatrischer Einrichtungen
B
erhöhtes arbeitsbedingtes Expositionsrisiko im Gesundheitsdienst, bei Abwasserkontakt, Tätigkeit in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Behinderteneinrichtungen, Asylbewerberheimen u. a.
R
Reisende in Endemiegebiete
Hepatitis B
I
Personen, bei denen ein schwerer Verlauf einer Hepatitis B zu erwarten ist, z. B. mit HIV, HCV, Dialyse
erhöhtes nicht-arbeitsbedingtes Expositionsrisiko, z. B. Kontakt zu HBsAg-Trägern im Haushalt, Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko, i. v. Drogenkonsumierende, Häftlinge, PatientInnen psychiatrischer Einrichtungen
B
erhöhtes arbeitsbedingtes Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen, Sanitäts- und Rettungsdienst, Ersthilfe, Polizei, Gefängnisse, Asylbewerberheime, Behinderten-Einrichtungen
R
Reiseindikation bei individueller Gefährdungsbeurteilung
Herpes zoster
S
Personen ab 60 Jahren
I
Personen ab 50 Jahren bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung
S
Personen ab 60 Jahren
I
Schwangere ab zweitem Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab erstem Trimenon; Personen ab sechs Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grunderkrankung; BewohnerInnen von Alters- oder Pflegeheimen; Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können. Wenn eine schwere Epidemie zu erwarten ist und der Impfstoff die neue Variante enthält.
B
Personen mit erhöhter Gefährdung, medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr, Personen, die als mögliche Infektionsquelle für betreute Risikopersonen fungieren können.
Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln
R/I
für Reisende ab 60 Jahren und die unter I genannten Personengruppen, die nicht über einen aktuellen Impfschutz verfügen
Japan-Enzephalitis
R
Aufenthalte in Endemiegebieten (Südostasien, Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit, bei: Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete, Langzeitaufenthalt, wiederholten Kurzzeitaufenthalten, voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht
B
Laborpersonal, das mit vermehrungsfähigen Wildtypstämmen arbeitet
S
nach 1970 geborene Personen ab 18 Jahren mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur 1 Impfstoffdosis in der Kindheit.
I
Säuglinge ab neun Monaten bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung; im Rahmen eines Ausbruchs: nach 1970 Geborene, ab neun Monaten mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Dosis in der Kindheit
Masern, Mumps, Röteln
B
nach 1970 geborene Personen in Medizinischen Einrichtungen bei Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, in Einrichtungen der Pflege, in Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen für AsylbewerberInnen, Ausreisepflichtige, Flüchtlinge, Spätaussiedler; Fach-, Berufs- und Hochschulen
I
gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz; bei gehäuftem Auftreten oder Ausbrüchen auf Empfehlung der Behörden
B
gefährdetes Laborpersonal (bei Exposition gegenüber N. meningitidis-haltigen Aerosolen
R
Reisende in Länder mit epidemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z. B. Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe, medizinisches Personal); Regionen mit Ausbrüchen; vor Pilgerreise nach Mekka; SchülerInnen/Studierende vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener Impfung
S/A
Erwachsene sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap-Kombinationsimpfung erhalten.
I
Schwangere zu Beginn des dritten Trimenons (ab SSW 28), bei erhöhter Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt sollte die Impfung ins zweite Trimenon vorgezogen werden. Folgende Personen sollen alle zehn Jahre eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten: enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister, Freunde) und Betreuende (Tagesmütter, Babysitter, Großeltern) eines Neugeborenen nach Möglichkeit spätestens vier Wochen vor dem Entbindungstermin
B
Personal im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen soll alle zehn Jahre eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.
S
Personen ab 60 Jahren, 23-valenter Polysaccharid-Impfstoff
I
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit, bei sonstigen chronischen Krankheiten, bei anatomischen und fremdkörperassoziierten Risiken für Pneumokokken-Meningitis
B
berufliche Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen.
S/A
bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung; ohne einmalige Auffrischimpfung
I
Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko durch Wild-Poliomyelitis-Virusstämme oder durch revertierte Impfvirusstämme; AussiedlerInnen, Flüchtlinge und Asylsuchende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Infektionsrisiko
B
Personal der oben genannten Einrichtungen; medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann; Personal in Laboren mit Infektionsrisiko
Röteln
I
ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter; einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter.
S/A
bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfstoffdosis der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als zehn Jahre zurückliegt: Td-Kombinationsimpfung
B
TierärztInnen, JägerInnen, Forstpersonal; Personen mit Umgang mit Tieren in Gebieten mit neu aufgetretener Wildtiertollwut; Personen mit arbeitsbedingtem oder sonstigem engen Kontakt zu Fledermäusen; Laborpersonal mit Expositionsrisiko gegenüber Tollwutviren
R
Reisende in Regionen mit Tollwutgefahr und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Tollwutexposition (z. B. durch Kontakt mit streunenden Hunden oder Fledermäusen)
Typhus
R
bei Reisen in Endemiegebiete mit Aufenthalt unter schlechten hygienischen Bedingungen
Varizellen
I
seronegative Frauen mit Kinderwunsch; seronegative PatientInnen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation; empfängliche Personen mit schwerer Neurodermitis oder mit engem Kontakt zu den beiden zuvor Genannten
B
seronegative Personen in Medizinische Einrichtungen, bei Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, in Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen für AsylbewerberInnen, Ausreisepflichtige, Flüchtlinge, und Spätaussiedler
S, Standardimpfungen; A, Auffrischimpfungen; I, Indikationsimpfungen für Risikogruppen; B, Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen bzw. arbeitsbedingten Risikos, R, Impfungen aufgrund von Reisen
Die BCG-Impfung mit dem Stamm Bacille Calmette-Guérin von Mycobacterium bovis gegen Tuberkulose wird in Deutschland schon seit dem Jahr 1998 nicht mehr empfohlen, findet sich aber weiterhin in Impfempfehlungen anderer Staaten und wird dort teilweise noch aus beruflicher Indikation gefordert.
Nach § 23a IfSG darf der Arbeitgeber zur Vermeidung nosokomialer Infektionen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus bezüglich übertragbarer Infektionen verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Meldung und gutachtliche Bewertung der Impfreaktionen, Impfkomplikationen und Impfschäden

Die von der STIKO empfohlenen Impfungen sind in der Regel gut verträglich. Der impfende Arzt muss über mögliche Nebenwirkungen der jeweiligen Impfungen aufklären. Nach Impfungen können vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen auftreten, die in der Regel unproblematisch bleiben. Als zusätzliche Komplikationen nach Impfungen sind seltene Fälle von anaphylaktischem Schock oder allergischen Reaktionen wie beispielsweise Urtikaria oder auch Guillain-Barré-Syndrom bekannt. Bei Lebendimpfstoffen (z. B. Gelbfieber, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen) kann es ggf. zu meist nur milden symptomatischen Erkrankungen kommen.
Bei der nicht mehr empfohlenen oralen Poliomyelitis-Impfung (Schluckimpfung) besteht die Gefahr der Rückmutation der Impfviren in pathogene Viren, durch die eine schlaffe Lähmung hervorgerufen werden kann. Dies wird aktuell besonders noch in Ländern Afrikas beobachtet. In Deutschland wurden daher schon im Jahr 1998 wieder die inaktivierten Totimpfstoffe eingeführt, bei denen die Gefahr der Rückmutation ausgeschlossen ist.
Nach dem § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung dem zuständigen Gesundheitsamt ärztlich zu melden.
Folgende Kriterien bestehen für übliche und nicht meldepflichtige Impfreaktionen (Ständige Impfkommission 2022a):
  • Lokal- und Allgemeinreaktionen für die Dauer von ein bis drei Tagen, anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle;
  • Fieber unter 39,5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten für die Dauer von ein bis drei Tagen;
  • bei attenuierten Lebendimpfungen im Sinn einer milden Symptomatik ein bis drei Wochen nach der Impfung: z. B. leichte Parotitis, kurzzeitige Arthralgie oder flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellen-Impfung oder milde gastrointestinale Beschwerden nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung.
Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist nach § 6 IfSG innerhalb von 24 Stunden namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Nach § 77 Arzneimittelgesetz muss diese Meldung außerdem dem Paul Ehrlich-Institut in anonymisierter Form übermittelt werden. Hierfür soll das Formblatt „Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ verwendet werden (Gesetz zur Verhütung 2021). Die Meldungen tragen dazu bei, die Datenlage über Impfkomplikationen zu verbessern. Schließlich sind ÄrztInnen nach § 6 der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (www.akdae.de > Arzneimittelsicherheit > Unerwünschte Arzneimittelwirkung melden).
Ein Impfschaden wird nach § 2 Nr. 11 IfSG als eine gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung infolge einer Schutzimpfung definiert. Dies schließt bei Lebendimpfstoffen auch Impfschäden bei anderen als den geimpften Personen ein. Versorgungsansprüche aufgrund eines Impfschadens bestehen bei öffentlich empfohlenen Impfungen aufgrund von IfSG §§ 60–67 an die Bundesländer. Impfschäden durch Schutzimpfungen mit beruflicher Indikation werden ggf. durch die zuständige Berufsgenossenschaft wie ein Arbeitsunfall entschädigt.
Die Begutachtung derartiger Impfschäden sollte fachärztlich in einem für die konkrete Schädigung zuständigen klinischen Fach erfolgen und kann bei Bedarf zusätzlich eine/n InfektiologIn, MikrobiologIn oder VirologIn hinzuziehen. Nach § 60 IfSG erfolgt die Versorgung bei Impfschäden auf Antrag an die zuständige Landesbehörde in Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die auf die Folge aus der Impfung zurückzuführenden Gesundheitsschäden sind als Grad der Schädigung (GdS) anzugeben und haben alle Lebensbereiche als Bezugsgröße.
Bei Impfschäden, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (siehe Abschn. 1), wird der zuständige Unfallversicherungsträger per Amtsermittlungsprinzip selbst tätig, ein Antrag ist hier nicht erforderlich. Die Entschädigung der durch die Impfung verursachten Gesundheitsschäden erfolgt als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und bezieht sich auf das gesamte Erwerbsleben.

Postexpositionelle Impfungen, Chemoprophylaxe und passive Immunisierung

Die STIKO aktualisiert jährlich auch ihre Empfehlungen zu den postexpositionellen Impfungen und zu der postexpositionellen Chemoprophylaxe (Ständige Impfkommission 2022a). Hier steht der Einsatz von Passiv-Impfstoffen (Antikörpern) und Antiinfektiva im Vordergrund. Im Folgenden sind nur die wichtigsten Maßnahmen ausgeführt. Bei den seltenen Gesundheitsschäden infolge der Postexpositionsprophylaxe bestehen dieselben Versorgungsansprüche wie bei öffentlich empfohlenen Impfungen nach IfSG §§ 60–67.
  • Diphtherie: Chemoprophylaxe für enge Kontaktpersonen (Erythromycin),
  • Haemophilus influenzae Typ b: Chemoprophylaxe für enge Kontaktpersonen bei invasiver Hib-Infektion (Rifampicin oder Ceftriaxon bei Schwangeren),
  • Hepatitis A: postexpositionelle Impfung mit monovalentem HAV-Impfstoff innerhalb von 14 Tagen; bei besonderer Gefährdung zusätzlich ein Immunglobulin-Präparat
  • Hepatitis B: Personen nach Verletzungen mit möglicherweise HBV-haltigen Gegenständen, z. B. Nadelstichverletzungen und Neugeborene HBsAg-positiver Mütter, aktiv/passive Simultanimpfung, abhängig vom anti-HBs-Titer
  • HIV: Postexpositionsprophylaxe in der Regel durch die Kombination meist von zwei Inhibitoren der Reversen Transkriptase mit einem Integraseinhibitor, in erster Linie durch Raltegravir, Tenofovir und Emtricitabin, möglichst innerhalb von zwei Stunden und nicht später als 72 Stunden (AWMF-Leitlinie; (Deutsch-Österreichische 2018)).
  • Masern: MMR-Impfung möglichst innerhalb von drei Tagen nach Exposition; bei mit hohem Komplikationsrisiko und Kontraindikation für eine Lebendimpfung Gabe von Standardimmunglobulin im Off-label-use
  • Meningokokken: Chemoprophylaxe für enge Kontaktpersonen bei invasiver Menigokokken-Infektion (Rifampicin oder Ciprofloxacin; Ceftriaxon oder Azithromycin besonders bei Schwangeren). Postexpositionelle Impfung abhängig von der Erregertypisierung.
  • Mumps: MMR-Impfung möglichst innerhalb von drei Tagen nach Exposition.
  • Pertussis: Chemoprophylaxe für enge Kontaktpersonen (Makrolid)
  • Poliomyelitis: postexpositionelle IPV-Impfung für alle Kontaktpersonen von Poliomyelitis-Erkrankten unabhängig von ihrem Impfstatus.
  • Tetanus: aktiv/passive Simultanimpfung im Verletzungsfall abhängig von Impfschutz und Wundart
  • Tollwut: Simultanimpfung bei Bissverletzungen oder Kratzwunden, Kontakt von Schleim oder Wunden mit Speichel (z. B. durch Lecken), Verdacht auf Biss oder Kratzer durch ein Tollwutverdächtiges oder tollwütiges Wild- oder Haustier oder eine Fledermaus; bei nicht blutenden, oberflächlichen Kratzer oder Hautabschürfungen, Lecken oder Knabbern an der nicht intakten Haut durch verdächtiges oder tollwütiges Tier oder Fledermaus nur aktive Immunisierung.
  • Varizellen: für Kontaktpersonen mit negativer Varizellen-Anamnese und erhöhtem Risiko für Varizellen-Komplikationen: postexpositionelle Impfung innerhalb von fünf Tagen nach Exposition oder innerhalb von drei Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall; postexpositionelle Gabe von Varizella-Zoster-Immunglobulin (VZIG) sobald wie möglich und nicht später als 96 h nach Exposition, ggf. in Verbindung mit antiviraler Chemoprophylaxe z. B. durch Valaciclovir.

Ärztliche Meldepflicht von Infektionskrankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht neben den Meldepflichten für Labornachweise bestimmter Infektionen nach § 7 auch ärztliche Meldepflichten nach § 6 vor (Infektionsschutzgesetz 2021). Für die einzelnen Meldepflichten bestehen Falldefinitionen (Robert Koch-Institut 2019), die durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht werden. Schrittweise wird für alle Meldepflichten die verpflichtende, elektronische Übermittlungsform (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz, DEMIS) an das zuständige Gesundheitsamt etabliert, bis 01.01.2021 für COVID-19-Laborbefunde und bis 01.01.2022 für alle anderen meldepflichtigen Labornachweise. Die elektronische Übermittlung für die ärztliche Meldepflicht ist in Vorbereitung, aber aktuell noch auf Fax angewiesen.
In Tab. 2 sind die Infektionskrankheiten im Rahmen der meist namentlichen ärztlichen Meldepflicht nach § 6 IfSG zusammengestellt.
Tab. 2
Ärztliche Meldepflichten für Infektionskrankheiten nach § 6 IfSG (Gesetz zur Verhütung 2021)
(1)
1. Verdacht einer Erkrankung, Erkrankung, Tod
    
N
V
E
T
N
V
E
T
N
V
E
T
Creutzfeld-Jakob-Erkrankung (spongiforme Enzephalopathie, außer hereditärer Formen)
N
V
E
T
akute Virushepatitis
N
V
E
T
Enteropathisches hämolytisch urämisches Syndrom (HUS)
N
V
E
T
Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
N
V
E
T
Keuchhusten
N
V
E
T
N
V
E
T
Meningokokken-Meningitis oder -Spesis
N
V
E
T
Milzbrand
N
V
E
T
N
V
E
T
Pest
N
V
E
T
N
V
E
T
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
N
V
E
T
N
V
E
T
Typhus abdominalis oder Paratyphus
N
V
E
T
Windpocken
N
V
E
T
zoonotische Influenza
N
V
E
T
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
N
V
E
T
1a. Erkrankung und der Tod
    
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch ohne bakteriologischen Nachweis
N
E
T
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
- Behandlung einer ambulant erworbenen Infektion in einer medizinischen Einrichtung
- Verlegung zur Behandlung der Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation,
- chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis,
- Tod innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion, Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung
N
E
T
2. Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
- eine Person betroffen ist, die eine lebensmittelverarbeitende Tätigkeit (§ 42 Abs. 1) ausübt,
- mindestens zwei gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
N
V
E
3. Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
N
V
E
4. Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers
N
V
5. Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach 1-4 meldepflichtig ist.
N
V
E
T
(2)
Erkrankung oder Tod an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben.
N
E
T
 
Verweigerung oder Abbruch der Therapie bei Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind.
N
E
(3)
Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
NN
V
E
N namentliche Meldung, NN nicht namentliche Meldung, V Verdacht auf eine Erkrankung, E Erkrankung, T Tod durch eine Erkrankung

Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen Belastungen oder Infektionsgefährdungen

Unter tropischen klimatischen Bedingungen können vorbestehende Beeinträchtigungen besondere gesundheitliche Relevanz erlangen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2019)) sieht im Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 4 (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2017) eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen vor („Tropentauglichkeit“). Abweichend von anderen arbeitsmedizinischen Fragestellungen dürfen hier auch ÄrztInnen mit der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin beauftragt werden. Diese Vorschrift wird durch die DGUV-Information 240–350 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 2015) und die AMR 6.6 (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2017) erläutert. Die Universitätsmedizin Mainz, die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, die Deutsche Fachgesellschaft Reisemedizin und International SOS haben auch im Jahr 2022 die Länderliste mit Hinweisen auf die erforderliche arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, die Gelbfieberimpfpflicht, die Malariaprophylaxe und die Polio-Impfung aktualisiert (Ständige Impfkommission 2022b). Außerdem sind die Empfehlungen der STIKO zu den Reiseimpfungen hierzu wertvoll (Esser und Rose 2022).
Nach der DGUV 240–350 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 2015) ist eine Beratung vor jedem derartigen Arbeitsaufenthalt im Ausland durch eine Ärztin oder einen Arzt mit den erforderlichen Fachkenntnissen notwendig. Die Beratung ist zu dokumentieren.
Die Erstuntersuchung soll bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr vor der ersten Ausreise erfolgen und ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart stattfinden (z. B. bei besonders schlechter medizinischer Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung). Eine Erstuntersuchung ist vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist dennoch erforderlich.
Die Nachuntersuchung soll nach 24–36 Monaten und nach Beendigung der Tätigkeit erfolgen, sowie vorzeitig unter folgenden Bedingungen: 1.) nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben könnte. 2.) nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z. B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken, neu eingetretener Schwangerschaft). 3.) wenn in ein Land mit erheblich verschiedener klimatischer oder gesundheitlicher Belastung gewechselt wird. 4.) bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten.
Bei derartigen Untersuchungen und Beratungen sollen besondere Gesundheitsgefährdungen berücksichtigt werden mit dem Schwerpunkt der Impfungen und der möglichen Chemoprophylaxen.
Körperlich und psychisch gesunde und leistungsfähige Personen haben keine Einschränkungen hinsichtlich der Arbeit unter besonderen klimatischen Belastungen oder Infektionsgefährdungen. Bestehende gesundheitliche Einschränkungen müssen hinsichtlich der zu erwartenden Anforderungen und Risiken beurteilt werden. Personen mit Krankheiten, die ständige ärztliche Überwachung und Behandlung erfordern und bei denen mit dem Fortschreiten oder mit plötzlichen Komplikationen zu rechnen ist, sind für die Arbeit unter besonderen klimatischen Belastungen oder Infektionsgefährdungen nicht geeignet. Akute Krankheiten müssen ausgeheilt sein. Eine präzise Auflistung der in Frage kommenden Kriterien und Krankheiten ist nicht möglich. Der Aufenthalt in den Tropen kann grundsätzlich und andauernd oder befristet sein. Im Rahmen der Nachuntersuchungen nach der Rückkehr spielt auch die bakteriologische, virologische bzw. parasitologische Diagnostik eine wesentliche Rolle, v. a. auf Basis der spezifischen Anamnese und regionalen Gefährdungen.
Literatur
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2017) AMR Nr. 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ https://​www.​baua.​de/​DE/​Angebote/​Rechtstexte-und-Technische-Regeln/​Regelwerk/​AMR/​AMR-6-5.​html; (2017) AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen https://​www.​baua.​de/​DE/​Angebote/​Rechtstexte-und-Technische-Regeln/​Regelwerk/​AMR/​AMR-6-6.​html; (2019) AMR 6.7„Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“. Zugegriffen am 29.04.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2015) Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV-Grundsatz G35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen“ – eine Entscheidungshilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer, DGUV-Information 240–350
Deutsch-Österreichische Leitlinien zur Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion (2018) AWMF-Register-Nr.: 055–004
Esser S, Rose DM (2022) Arbeitsmedizinische Maßnahmen für die verschiedenen Länder. Universitätsmedizin Mainz, Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Deutsche Fachgesellschaft Reisemedizin, International SOS. https://​www.​internationalsos​.​de/​themen-und-publikationen/​arbeitsmedizinis​che-vorsorge. Zugegriffen am 29.04.2022
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Infektionsschutzgesetz, IfSG (2021)
Paul-Ehrlich-Institut, Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Verdacht auf Impfkomplikation) nach IfSG. https://​www.​pei.​de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​arzneimittelsich​erheit/​pharmakovigilanz​/​ifsg-meldebogen-verdacht-impfkomplikation​.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​2. Zugegriffen am 29.04.2022
Robert Koch-Institut (2019) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern. https://​www.​rki.​de/​DE/​Content/​Infekt/​IfSG/​Falldefinition/​Downloads/​Falldefinitionen​_​des_​RKI_​2019.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile
Ständige Impfkommission (2022a) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut 2022. Epid Bull 4:4–65
Ständige Impfkommission (2022b) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit e.V. (DTG) zu Reiseimpfungen. Epid Bull 14:1–184
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV (2019)