Patientenverfügungsgesetz
Das Rechtsinstitut der Patientenverfügung hat in den letzten Jahrzehnten eine zunehmende praktische Bedeutung erlangt, um als Patient in Ausübung seines verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts am Ende des Lebens seinen Willen bei der Krankenbehandlung durchzusetzen. Rechtlich war jedoch vieles streitig, angefangen von der Frage des Umfangs der Bindung der Verfügung, über deren formale und sachliche Voraussetzungen, z. B. die Eigenhändigkeit der Abfassung und Notwendigkeit einer vorangehenden Beratung, bis hin zur Reichweite der Bindung: nur bei einer irreversibel zum Tod führenden Krankheit oder unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Intendiert wurde, die Gesamtproblematik der „Sterbehilfe“ zu regeln. Die Ansichten zu diesem juristisch, medizinisch, berufsethisch, weltanschaulich, moralisch und schlicht menschlich schwierigen Fragenkreis lagen jedoch zu weit auseinander, sodass schließlich nur die Patientenverfügung im Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 – so der amtliche Titel, meist kurz „Patientenverfügungsgesetz“ genannt – geregelt wurde.