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Die Anästhesiologie
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Publiziert am: 26.09.2017

Patientenverfügungsgesetz

Verfasst von: Rolf-Werner Bock
Das Rechtsinstitut der Patientenverfügung hat in den letzten Jahrzehnten eine zunehmende praktische Bedeutung erlangt, um als Patient in Ausübung seines verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts am Ende des Lebens seinen Willen bei der Krankenbehandlung durchzusetzen. Rechtlich war jedoch vieles streitig, angefangen von der Frage des Umfangs der Bindung der Verfügung, über deren formale und sachliche Voraussetzungen, z. B. die Eigenhändigkeit der Abfassung und Notwendigkeit einer vorangehenden Beratung, bis hin zur Reichweite der Bindung: nur bei einer irreversibel zum Tod führenden Krankheit oder unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Intendiert wurde, die Gesamtproblematik der „Sterbehilfe“ zu regeln. Die Ansichten zu diesem juristisch, medizinisch, berufsethisch, weltanschaulich, moralisch und schlicht menschlich schwierigen Fragenkreis lagen jedoch zu weit auseinander, sodass schließlich nur die Patientenverfügung im Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 – so der amtliche Titel, meist kurz „Patientenverfügungsgesetz“ genannt – geregelt wurde.

Einführung

Das Rechtsinstitut der Patientenverfügung hat in den letzten Jahrzehnten eine zunehmende praktische Bedeutung erlangt, um als Patient in Ausübung seines verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts am Ende des Lebens seinen Willen bei der Krankenbehandlung durchzusetzen. Rechtlich war jedoch vieles streitig, angefangen von der Frage des Umfangs der Bindung der Verfügung, über deren formale und sachliche Voraussetzungen, z. B. die Eigenhändigkeit der Abfassung und Notwendigkeit einer vorangehenden Beratung, bis hin zur Reichweite der Bindung: nur bei einer irreversibel zum Tod führenden Krankheit oder unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Ausgelöst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.20031 kam es in der Folgezeit zu zahlreichen parlamentarischen und außerparlamentarischen Aktivitäten, die in einer Vielzahl von Entwürfen, Vorschlägen, Memoranden, Berichten und Stellungnahmen der unterschiedlichsten Gruppierungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Institutionen ihren Niederschlag fanden, mit dem Ziel, die Gesamtproblematik der „Sterbehilfe“ zu regeln. Die Ansichten zu diesem juristisch, medizinisch, berufsethisch, weltanschaulich, moralisch und schlicht menschlich schwierigen Fragenkreis lagen jedoch zu weit auseinander, sodass schließlich nur die Patientenverfügung im Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 – so der amtliche Titel, meist kurz „Patientenverfügungsgesetz“ genannt – geregelt wurde.

Gesetzliche Bestimmungen

Mit dieser am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verfolgte man „vor allem auch“ das Ziel, für alle Beteiligten „Rechts- und Verhaltenssicherheit zu schaffen“.2 Orientierungspunkte waren
zum einen das Selbstbestimmungsrecht der Person, welches das Recht zur Ablehnung medizinischer Behandlungen und ggf. auch lebensverlängernder Maßnahmen ohne Rücksicht auf ihre Erforderlichkeit einschließt, zum anderen der ebenfalls von der Verfassung gebotene Schutz des menschlichen Lebens, der u. a. in den strafrechtlichen Normen der §§ 211, 212, 216 StGB seinen Ausdruck findet.3
Bei der Abwägung dieser Grundsätze hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine enorme Aufwertung gegenüber dem Rechtsgut „Leben eines Menschen“ erfahren, das bislang „ohne eine zulässige Relativierung an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter“ stand.4 Die strafrechtsspezifischen Regeln für die Abgrenzung erlaubter Sterbehilfe von verbotener Tötung sollten zwar in Kraft bleiben und „im Grundsatz autonom nach materiell strafrechtlichen Kriterien“ entschieden werden, aber das Patientenverfügungsgesetz enthält „auch eine verfahrensrechtliche Absicherung für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind“. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass der Patientenwille über den Zeitpunkt des Eintritts der Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird, und muss deshalb „unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden“.5 Die Neuregelung entfaltet also „auch für das Strafrecht Wirkung“.6
Dabei bedarf im vorstehend ausgeführten Zusammenhang der adäquaten rechtssystematischen Berücksichtigung, dass es um die Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten betreffend eigener Dispositionen zu „seinem“ Leben geht. So ist es „nicht Aufgabe des Strafrechts …, einen Einwilligenden vor den Folgen des Gebrauchs seiner Freiheit zu schützen“.7
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 1901a, 1901b und 1904 BGB.8
Legaldefinition
§ 1901a Abs. 1 BGB umschreibt die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung des Willens eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den späteren Fall seiner (dauernden9) Einwilligungsunfähigkeit, konkret, „ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“. Dieser Legaldefinition ist Folgendes zu entnehmen:
a.
Die Patientenverfügung im Sinne des Gesetzes bedarf der Schriftform, d. h. nach § 126 BGB muss die Patientenverfügung „von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“. Der Patient muss seine Verfügung also nur am Ende unterschreiben, wobei der Familienname ohne Hinzufügung des Vornamens genügt. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Niederschrift des Textes der Patientenverfügung – ein solches Formerfordernis wird z. B. bei der Errichtung eines Testaments verlangt –, sodass Vordrucke und Formulare benutzt werden können. Frühere mündliche Willensbekundungen, mögen sie auch konkret und situationsbezogen die Einwilligung oder Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen enthalten haben, erfüllen den Begriff der Patientenverfügung nicht. Sie sind deshalb aber nicht rechtlich bedeutungslos, sondern bei der Ermittlung der Behandlungswünsche und des mutmaßlichen Willens des Patienten heranzuziehen (§ 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB). Voraussetzung einer wirksamen Patientenverfügung ist ferner Volljährigkeit, also die Vollendung des 18. Lebensjahres, und Einwilligungsfähigkeit, d. h. im Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung muss der Patient in der Lage gewesen sein, die Bedeutung und Tragweite seiner Festlegungen zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung bzw. Nichtvornahme ärztlich indizierter Maßnahmen voll zu erfassen.
  • Allerdings – und dies ist kritisch anzumerken – sind die vorangehend ausgeführten Voraussetzungen schwer nachprüfbar. Denn die Angabe eines Datums (und Orts) wird für die Patientenverfügung nicht verlangt, sodass man kaum feststellen kann, ob der Verfasser der Verfügung volljährig war. Da die vorherige Beratung durch einen Arzt, Rechtsanwalt, Notar oder eine sonstige rechtskundige bzw. fachlich qualifizierte Person nicht erforderlich ist, obwohl dies vielfach befürwortet wurde, ist auch nicht gewährleistet, dass der Patient den Inhalt seiner Verfügungen wirklich verstanden und innerlich frei, ohne Zwang und Irrtum, ohne psychischen Druck und nicht in einer momentanen depressiven Stimmungslage seine Erklärungen zu Papier gebracht hat.
 
b.
Außer den genannten formalen Voraussetzungen der Patientenverfügung erfordert diese konkrete Festlegungen im Hinblick auf die prospektive Lebens- und Behandlungssituation. Allgemeine Hinweise für die künftige Behandlung, z. B. „wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein umweltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen“,10 erfüllen das Bestimmtheitserfordernis nicht. Gleiches z. B. gilt für die Formulierung eines lebensfrohen Demenzkranken, der an einer Lungenentzündung erkrankt ist und schriftlich festgelegt hat: „Wenn ich einmal dement bin, will ich keine lebenserhaltenden Maßnahmen“.11 Derartige, in der Praxis nicht selten anzutreffende allgemeine Festlegungen sind nicht hinreichend bestimmt genug und stellen deshalb keine Patientenverfügung dar. Sie sind aber, wie schon gesagt, nicht unbeachtlich, sondern als „Wünsche“ des Patienten bzw. im Rahmen des mutmaßlichen Willens (§ 1901a Abs. 2, § 1901b Abs. 2 BGB) von Bedeutung.In seinem (aktuell jüngsten) Beschluss vom 08.02.201712 hat der BGH (nochmals)13 zu den an die gehörige „Bestimmtheit“ von Patientenverfügungen bzw. deren hinreichende Konkretisierung zu stellende Anforderungen Folgendes ausgeführt:
  • Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I BGB entfalte nur dann unmittelbare Bindungswirkung, „wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Neben „Erklärungen“ des Erstellers der Patientenverfügung „zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt“, verlange der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, „dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll“. Eine Patientenverfügung sei „nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen“. Dabei genüge „eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz“.
  • Zwar dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung „nicht überspannt“ werden. Vorausgesetzt werden könne „nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht“.
  • Jedenfalls nicht ausreichend seien „allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.14
 
c.
Ein weiteres Begriffsmerkmal der Patientenverfügung liegt in dem Ausschluss „unmittelbar bevorstehender“ Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe. Geht es nämlich um zeitnah durchzuführende ärztliche Maßnahmen, z. B. um die Einwilligung in eine am nächsten Tag oder in der nächsten Woche anstehende Operation, bedeutet die Zustimmung oder Ablehnung die Äußerung des aktuellen Willens des Patienten, der natürlich fortgilt, ohne dass es eines Rückgriffs auf den sog. „antizipativen“ Willen in Gestalt einer Patientenverfügung bedarf.
 
Patientenwille
Sind alle formellen und materiellen Begriffsmerkmale der Patientenverfügung erfüllt, hat nach dem Gesetzeswortlaut der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB15) zu prüfen, ob die Festlegungen des Patienten „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten“ bzw. der Bevollmächtigte dem Willen des Vollmachtgebers (Patienten) „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (§ 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB). In der Lebenswirklichkeit ist aber das Vorhandensein eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten keineswegs die Regel, sondern vielleicht sogar die Ausnahme, da vielfach, z. B. im Notdienst oder bei unbekannten Patienten, der Arzt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auf sich alleine gestellt ist. Auch in diesen Fällen muss u. E. das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bestmöglich gewahrt bleiben und dies bedeutet, dass bei fehlender Betreuerbestellung bzw. Bevollmächtigung einer Vertrauensperson oder bei deren Nichterreichbarkeit die Prüfungskompetenz des Patientenwillens in einer Patientenverfügung beim Arzt liegt.16 Angesichts der vom Gesetz dem Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten eingeräumten Vorrangstellung bei der inhaltlichen Prüfung der Patientenverfügung sollte der Arzt allerdings so rasch wie möglich beim Betreuungsgericht eine Betreuerbestellung anregen, damit das in §§ 1901a und b BGB vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung kommen kann und er im Übrigen ein Straf- und Haftungsrisiko im Falle der selbständigen Willensermittlung vermeidet. Ist die ärztliche Maßnahme also nicht eilig, sollte der Arzt darauf drängen, dass in der Zwischenzeit ein Betreuer bestellt oder ein etwa benannter Bevollmächtigter erreicht wird, jedenfalls bei einer nicht völlig eindeutigen, zweifelsfreien Patientenverfügung.17
Mutmaßlicher Patientenwille
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, fehlt also außer dem aktuellen auch ein antizipativer Wille, muss auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden, da dessen Einwilligung unabdingbare Voraussetzung für rechtmäßiges ärztliches Handeln ist. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens hat der Gesetzgeber in § 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich „konkrete Anhaltspunkte“ gefordert und insoweit „insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“ genannt (§ 1901a Abs. 2 Satz 3 BGB). Dabei soll „nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist“ (§ 1901b Abs. 2 BGB). Die Einschaltung und der Dialog mit den Angehörigen ist zwar kein Muss, aber eine „Soll-Bestimmung“, die klar erkennen lässt – und im Hinblick auf die oft schwierige Entscheidung im Interesse des Arztes liegt –, dass bei der Feststellung des Patientenwillens der behandelnde Arzt und die rechtlichen Vertreter des Patienten nicht über die Köpfe der Angehörigen hinweg urteilen, sondern sie in die Entscheidungsfindung einbinden sollen.
Reichweite der Bindungswirkung
Die für die Praxis vielleicht wichtigste und folgenschwerste Regelung findet sich in § 1901a Abs. 3 BGB, da dort – im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Judikatur – die Bindungswirkung der Patientenverfügung nicht mehr auf die Sterbephase einer irreversibel tödlich verlaufenden Krankheit beschränkt, sondern auf jede Erkrankung zu jedem Zeitpunkt ausgedehnt wird. Die bindende Kraft einer Patientenverfügung ist in ihrer Reichweite unbegrenzt, der vom Patienten in einer Patientenverfügung festgelegte Wille gilt „unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung“. Todesnähe, ein endgültiger Bewusstseinsverlust, ein Coma vigile oder schwerer Demenzzustand ist nicht erforderlich, um die Geltungskraft einer Patientenverfügung zu erzeugen, wenn deren übrige Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn „bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende“ ärztliche Maßnahmen in einer Patientenverfügung ausgeschlossen sind und die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation von den Festlegungen des Patienten erfasst wird, geht der Wille dem Wohl des Patienten vor, unabhängig davon, ob dieser ohne Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit bald geheilt werden könnte. „Die medizinisch, ethisch und rechtlich gebotene Schutzpflicht des Arztes für das Leben legitimiert es nicht, die in einer Patientenverfügung vorfindliche Willensäußerung von Patienten, ggf. das Nein zur Reanimation, zu übergehen“.18 Andererseits hat aber der BGH in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe vom 25.06.201019 für den straflosen Behandlungsabbruch vorausgesetzt, „dass die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt ist“ und damit eine weitere Unklarheit geschaffen.20
Auslegung und Widerruf
Zu beachten ist allerdings: Die Erklärungen eines Patienten in einer Patientenverfügung dürfen „nicht einfach nur unreflektiert oder quasi mechanisch“21 umgesetzt werden, sondern bedürfen regelmäßig – wie jede andere Willenserklärung auch – der Auslegung, der Prüfung eines möglichen Irrtums oder der Berücksichtigung einer gänzlich veränderten Sachlage. Ob der Patient mit seiner Festlegung aus früherer Zeit die jetzt vorliegende tatsächliche Situation bedacht und richtig eingeschätzt hat, darf nicht allein Worten und Begriffen entnommen, sondern muss aus dem Sinnzusammenhang, den damaligen Umständen, dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf und der aktuellen Situation, also aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände beantwortet werden.
Zudem kommt hinzu: Die schriftlich abgefasste Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB). Deshalb hat der Arzt auch diese Möglichkeit – selbst bei einer eindeutigen Verfügung – mit in seine Überlegungen einzubeziehen, darf und muss bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Widerruf allerdings von der Verbindlichkeit der Patientenverfügung ausgehen. Da nach allgemeiner Rechtsauffassung auch ein nonverbales Verhalten – z. B. ein Handzeichen, ein Lächeln, Bewegungen, Laute oder Blicke – angesichts der Formfreiheit des Widerrufs genügt, ist dessen Feststellung außerordentlich schwierig.22 Die Problematik wird in der Praxis allerdings dann entschärft, wenn man mit Spickhoff u. a.23 zum Zeitpunkt des Widerrufs die Einwilligungsfähigkeit des Patienten verlangt, da dann zumindest unwillkürliche, rein körperliche Reflexhandlungen als mögliche Widerrufsindizien ausscheiden. Das Gesetz hat, wie so manches, auch diese Frage (der Widerrufsvoraussetzungen) nicht geregelt.
Medizinische Indikation der Behandlung
Geklärt ist durch § 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die medizinische Indikation allein vom Arzt gestellt wird und in seiner ausschließlichen Verantwortlichkeit liegt. Wenn eine Behandlung „nicht indiziert, sinnlos oder aus sonstigen Gründen unmöglich ist“,24 erübrigt sich die Anrufung des Betreuungsgerichts, selbst wenn der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte anderer Ansicht ist. Mit der fehlenden Indikation erlischt der ärztliche Heilauftrag, sodass diese Begrenzung dem Betreuungsrecht immanent vorgegeben ist (durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht aufgehoben oder überschritten werden kann). Problematisch ist allerdings, dass der Gesetzeswortlaut nur auf den „behandelnden“ Arzt abstellt, in der Praxis des ärztlichen Alltags aber oft mehrere „Behandler“ – z. B. der Anästhesist und der Chirurg auf der Intensivstation – tätig sind. Daher stellt sich die – vom Gesetz nicht beantwortete – Frage, wie im Falle eines Dissenses der behandelnden Ärzte zu entscheiden ist.
Einschaltung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht ist für die Lösung eines solchen Meinungsstreits der Ärzte untereinander nicht zuständig. Das Gesetz hat vielmehr eine gerichtliche Entscheidung nur für den Fall angeordnet, dass ein ärztlicher Eingriff angezeigt ist, Arzt und Betreuer aber bezüglich der Auslegung des Patientenwillens verschiedener Ansicht sind. Liegt eine solche Meinungsdiskrepanz zwischen Arzt und Betreuer hinsichtlich der Auslegung des Patientenwillens vor und besteht dadurch die begründete Gefahr, dass der Patient infolge des Unterbleibens oder des Abbruchs der indizierten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss nach § 1904 Abs. 2 BGB das Betreuungsgericht angerufen werden.
Sind sich dagegen Betreuer und behandelnder Arzt bezüglich des Patientenwillens, also der Auslegung der Patientenverfügung einig, bedarf die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen oder die Nichtvornahme einer lebenserhaltenden Maßnahme keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1904 Abs. 4 BGB). Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung25 ins Gesetz übernommen worden. Arzt und Betreuer kontrollieren sich quasi gegenseitig: Kommen sie zum gleichen Ergebnis, gilt dieses, bei Divergenz in der Beurteilung des Patientenwillens entscheidet das Betreuungsgericht.

Zusammenfassung

Obwohl die Aufnahme des Rechtsinstituts der Patientenverfügung in das BGB sicherlich ein Fortschritt ist, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu stärken und mehr Rechtssicherheit insbesondere für die Ärzte zu schaffen, sind bei weitem nicht alle Fragen geklärt, und nicht alle Regelungen überzeugen. Insbesondere bietet das Gesetz keine Lösung an, wenn der Patient sich nicht aktuell äußern kann, auch keine wirksame Patientenverfügung vorliegt und ein mutmaßlicher Wille angesichts des dem Arzt unbekannten, alleinstehenden Patienten nicht zu ermitteln ist. In diesen, zweifellos nicht seltenen Fällen ist zu raten, das Betreuungsgericht einzuschalten, und wenn dies aus Zeit- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, entsprechend dem Wohl des Patienten „pro vita“ zu entscheiden.26
Fußnoten
1
BGH NJW 2003, 1588.
 
2
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13314, S. 3 f. und 7 f.; BGH NJW 2010, 2963.
 
3
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 23.
 
4
BGH JZ 2002, 151, 152.
 
5
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 25; ebenso BGH NStZ 2011, 274 f.
 
6
BGH NJW 2010, 2963, Teilziffer 25.
 
7
Sternberg-Lieben, D.; Anmerkungen zu BGH, Beschluss v. 06.07.2016 [MedR 2017, 36], MedR 2017, 42 (44).
 
8
Zur Regelungssystematik der Normen vgl. aktuell BGH MedR 2017, 36 und BGH NJW 2017, 1737.
 
9
Coeppicus NJW 2011, 2089.
 
10
BT-Drucksache 16/8442, S. 13.
 
11
BT-Drucksache 16/8442, S. 15; AG Siegen, GesR 2008, 247.
 
12
BGH NJW 2017, 1737.
 
13
Vgl. den Beschluss des BGH vom 06.07.2016, MedR 2017, 36 mit kritischer Anmerkung von Sternberg-Lieben, a.a.O.
 
14
BGH NJW 2017, 1737 (1738 f.).
 
15
Vgl. dazu BGH MedR 2017, 36.
 
16
Anderer Ansicht wohl BGH NStZ 2011, 274, (276). Die Frage ist rechtlich umstritten, siehe dazu Götz, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 1901a Rdnr. 15; Olzen-Schneider, Das Patientenverfügungsgesetz vom 01.09.2009, MedR 2010, 745, (746); Reus, JZ 2010, 80, (82); Spickhoff, NJW 2010, 1718, (1724); Verrel, NStZ 2011, 277.
 
17
Kutzer, MedR 2010, 531, 532.
 
18
Kress, ZRP 2009, 70.
 
19
BGH MedR 2011, 32 ff.
 
20
Vgl. aber BGH MedR 2015, 508 und Steinberg-Lieben, a.a.O, S. 42.
 
21
Kutzer, MedR 2010, 531, (533).
 
22
Vgl. dazu Lindner, J.F.; Widerruf der Patientenverfügung durch den einwilligungsunfähigen Patienten?, NJW 2017, 6; Merkel, G.; Patientenwille und Lebensschutz, MedR 2017, 1.
 
23
FamRZ 2009, 1949, (1955); Lange, Inhalt und Auslegung von Patientenverfügungen, 2009, Fn 152; Olzen/Schneider, MedR 2010, 745.
 
24
BGH JZ 2003, 732, 737; der Begriff zur „Indikation“ ist allerdings nicht eindeutig.
 
25
BGH JZ 2003, 732 ff.
 
26
Ebenso Kutzer, MedR 2010, 531, 532.