Obwohl die Aufklärung
eines Patienten mündlich (im persönlichen Gespräch) erfolgen muss (Kap. „Ärztliche Aufklärung“), ist dringend eine Dokumentation von Aufklärungsgesprächen
zu empfehlen, da der Behandler für eine ausreichende Aufklärung im Bestreitensfalle beweispflichtig ist (Deutsche Krankenhausgesellschaft
2013; Prütting
2019). Zwar besteht auch die Möglichkeit, erfolgte Aufklärungsgespräche
durch Zeugen (z. B. Kollegen, Pflegekräfte) bestätigen zu lassen, doch kann dieses schwierig sein, wenn das Gespräch längere Zeit zurückliegt oder die Zeugen nicht mehr in dem Krankenhaus bzw. der Praxis tätig sind. Hilfreich sind zusätzliche Unterlagen in Textform („Aufklärungsformulare“), die in Zusammenarbeit mit Juristen erstellt wurden, im Handel verfügbar sind und dem Patienten übergeben werden (Deutsche Krankenhausgesellschaft
2013; Martis und Winkhart-Martis
2014). Die alleinige Übergabe dieser Unterlagen an den Patienten reicht jedoch nicht aus, wobei dieser ohnehin nur die ausdrücklich für den Patienten bestimmten Doppel erhält. Die Aufklärungsformulare
sollten individuell-persönliche Hinweise/Notizen und eventuell Skizzen oder Zeichnungen enthalten, die auf den Patienten abgestimmt sind. Laut § 630e BGB sind dem Patienten Abschriften/Kopien von Unterlagen auszuhändigen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder
Einwilligung für einen Eingriff unterzeichnet hat. Insbesondere der Verzicht auf eine Aufklärung
muss sorgfältig dokumentiert werden, ebenso wie die Ablehnung einer Untersuchung bzw. Behandlung und der Hinweis auf mögliche alternative Behandlungsverfahren (Laufs und Uhlenbruck
2019; Martis und Winkhart-Martis
2014). Die Anforderungen an den Umfang und die Details der Dokumentation sind umso höher, je komplizierter ein Eingriff bzw. eine Behandlung sind (Deutsche Krankenhausgesellschaft
2013; Terbille et al.
2013).
Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an das Fehlen einer Dokumentation für das Aufklärungsgespräch keine allzu weitgehende Beweisskepsis geknüpft werden. Aus medizinischer Sicht ist – anders als bei Behandlungsmaßnahmen – eine Dokumentation der Aufklärung regelmäßig nicht erforderlich. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, muss es ihm möglich sein, über den schriftlich dokumentierten Text hinausgehende Inhalte seines Aufklärungsgesprächs nachzuweisen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das sich realisierende Risiko in dem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsformular nicht erwähnt ist, als auch für den Fall, dass darüber hinaus durch handschriftliche Zusatzeinträge ein weitergehender Gesprächsinhalt dokumentiert ist. Daher darf das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben (BGH
2014).
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch bei Verordnungen von Medikamenten, deren Einnahme mit erheblichen Nebenwirkungen und/oder Risiken verbunden sein kann, der Arzt aufklärungspflichtig ist und Hinweise darauf dokumentiert werden sollten (Debong
2018; Deutsche Krankenhausgesellschaft
2013; Martis und Winkhart-Martis
2014).