Definition
Sie ist im Sozialgesetzbuch V § 140 verankert und ermöglicht die Planung von sektorenübergreifenden Versorgungsmodellen. Ziel der integrierten Versorgung ist die qualitative Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch sektorenübergreifende Verträge und Regelungen. Integrierte Versorgung kann indikationsbezogen oder patientenbezogen zwischen den verschiedenen Leistungserbringern und Kostenträgern vereinbart werden. In der Schlafmedizin bietet sich die integrierte Versorgung als eine Option für die Versorgung an. Dies kann fokussiert auf Krankheitsentitäten (z. B. Patienten mit „Schlafbezogene Atmungsstörungen“ oder „Insomnie“) oder zur Umsetzung einer Leitlinien-basierten Schlafmedizin genutzt werden.