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Klinische Angiologie
Info
Verfasst von:
Stephan Letzel
Publiziert am: 28.05.2022

Berufserkrankungen

Berufskrankheiten werden in Deutschland im Sozialgesetzbuch VII definiert. In der Berufskrankheitenverordnung werden die einzelnen Berufskrankheiten aufgelistet. Aktuell umfasst die Liste der Berufskrankheiten 82 Positionen, bei fünf Berufskrankheiten (BK-Nr. 1302: Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe; BK-Nr. 1305: Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff; BK-Nr. 1309: Erkrankungen durch Salpetersäureester; BK-Nr. 2104: Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen; BK-Nr. 2114: Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)) können bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen u. a. auch angiologische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden. Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie diesen Verdacht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit steht dem/der Erkrankten die bestmögliche medizinische Versorgung zu. Ärzte und Zahnärzte, sind verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit diese mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können und/oder für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Liegen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den ursächlichen Zusammenhang einer Erkrankung mit einer besonderen beruflichen Einwirkung vor, wird die Berufskrankheitenliste ergänzt.

Definition

In einem ursächlichen oder teilursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit werden in Deutschland Arbeits- und Wegeunfälle, berufsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten unterschieden.
Arbeits- und Wegeunfälle
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Unfälle von versicherten Personen infolge einer versicherten Tätigkeit. Die Unfälle als solches werden als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen definiert. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. In diesem Fall spricht man von Wegunfällen.
Arbeitsbedingte Erkrankungen
Der Begriff der „arbeitsbedingten Erkrankungen“ wurde vom Gesetzgeber 1973 erstmals im Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) verwendet. In § 3 Absatz 1 Nr. 3 wird unter den Aufgaben der Betriebsärzte die Untersuchung von Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen aufgelistet. Hiernach sollen die Betriebsärzte die entsprechenden Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten sowie dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser arbeitsbedingten Erkrankungen vorschlagen.
Bei dem Begriff „arbeitsbedingte Erkrankungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch den Gesetzgeber nicht näher definiert wird. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beschreibt arbeitsbedingte Erkrankungen wie folgt: „Der Begriff „arbeitsbedingte Erkrankungen“ bezeichnet Krankheiten, die durch die Tätigkeit selbst oder Arbeitsbedingungen begünstigt oder verschlimmert werden.“ (DGUV, 1, zugegriffen 2021)
Eigentlich müsste diese Beschreibung durch den Zusatz „… und keine Berufskrankheiten sind“ ergänzt werden. Im Rahmen des Arbeitsschutzes haben Unternehmen die Pflicht, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren möglichst zu verhüten, sie werden dabei durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten werden in Deutschland in § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) wie folgt definiert: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz … begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. …“
In der Anlage 1 der aktuell gültigen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sind n = 82 Erkrankungen bzw. Krankheitsgruppen aufgelistet, die bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden können (BAuA, zugegriffen 2022). Aus dem angiologischen Fachgebiet handelt es sich insbesondere um die in Tab. 1 aufgeführten Berufskrankheiten. (Kap. „Hypothenar-Hammer-Syndrom und andere berufsbedingte akrale Durchblutungsstörungen“.
Tab. 1
Ausgewählte Berufskrankheiten unter denen auch angiologische Krankheitsbilder als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden können
BK-Nr.
Legaldefinition der Berufskrankheit
Noxe
Angiologisches Krankheitsbild
1302
Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
Vinylchlorid
1305
Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
Schwefelkohlenstoff
1309
Erkrankungen durch Salpetersäureester
Nitroglykol und Nitroglyzerin
Hypotone Kreislauffehlregulation durch periphere Vasodilatation
2104
Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
Schwingungen
Sekundäres Raynaud-Syndrom
2114
Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
Mechanische Gewalteinwirkung
Sekundäres Raynaud-Syndrom
Da zur Neuaufnahme einer Erkrankung in die Berufskrankheitenliste ein umfangreiches und zeitaufwendiges Verfahren durchlaufen werden muss, wurde in das SGB VII eine Öffnungsklausel aufgenommen, die letztendlich die Zeit zwischen neuen Erkenntnissen und der formalen Aufnahme einer Erkrankung in die Berufskrankheitenliste überbrücken soll. Hiermit können ggf. soziale Ungerechtigkeiten vermieden werden. In § 9 Absatz 2 heißt es daher: „Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Absatz 1 (siehe oben) erfüllt sind.“

Anzeige- und Auskunftspflicht

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie diesen Verdacht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 202 SGB VII).
Die Anzeige kann in freier Form oder mit einem dafür konzipierten Formular (Abb. 1) erfolgen. Zusätzlich sind auch Arbeitgeber, die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten. Voraussetzung ist, dass Stoffe arbeitsbedingt verwendet wurden bzw. Einwirkungen vorlagen, die mit der Erkrankung in eine Wechselbeziehung gebracht werden können (DGUV, 2, zugegriffen 2021). Ein Beispiel wäre ein Forstwirt, der Tätigkeiten mit einer Kettensäge ausführt und bei dem anfallsartige intermittierende Durchblutungsstörungen an den Fingern auftreten. In diesem Fall wäre der Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der BK-Nr. 2104 BKV (Virbrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen) beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Grundsätzlich können auch Versicherte selbst formlos beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheitenanzeige stellen. Die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 ist auch gegen den Willen des bzw. der betroffenen Patienten/Patientin zu stellen, dieser/diese sind jedoch über den Inhalt der Anzeige zu informieren. Zudem ist diesen die Stelle mitzuteilen, an die die Anzeige übersandt wurde. Dagegen können die Fälle nach § 9 Absatz 2 SGB VII („Öffnungsklausel“) nur mit Einverständnis der versicherten Person gemeldet werden.
Ärzte und Zahnärzte sind nach § 203 SGB VII verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit diese mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können und/oder für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei anerkannten Berufskrankheiten

Gemäß § 1 SGB VII ist es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln sowohl Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten als auch nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Im Einzelnen zählen in Abhängigkeit des speziellen Erkrankungsfalls zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer anerkannten Berufskrankheit neben der bestmöglichen medizinischen Versorgung u. a. auch Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen, Rentenzahlungen an die/den Versicherte/n oder deren/dessen Hinterbliebenen in Abhängigkeit der Schwere der Erkrankung.

Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts

Das Berufskrankheitenrecht in Deutschland wird in Abhängigkeit des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes kontinuierlich weiterentwickelt. Hierzu hat der Gesetzgeber festgelegt, dass beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet wird. Dieser Sachverständigenbeirat ist ein internes weisungsunabhängiges Gremium, das das Bundesministerium berät. Aufgabe des Beirates ist die Sichtung und Bewertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands im Hinblick auf die Aktualisierung bestehender oder die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung. (BMAS, zugegriffen 2021)
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – einer Ressortforschungseinrichtung des BMAS – wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt.
Damit der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten seine Beratung aufnimmt, benötigt es Hinweise z. B. aus der Wissenschaft, der Praxis, der Gesetzliche Unfallversicherung, dem BMAS oder von Betroffenen (Abb. 2). In einer sogenannten Vorprüfung prüft der Sachverständigenbeirat anhand einer orientierenden Sichtung der internationalen Literatur und der eigenen Expertise, ob eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für einen Anfangsverdacht für einen Ursachenzusammenhang zwischen einer potenziell schädigenden beruflichen Einwirkung und der Entstehung einer bestimmten Krankheit besteht. Ist dies zu bejahen, beschließt der Sachverständigenbeirat eine umfängliche Beratung aufzunehmen. Hierzu wird ein/e Sachverständige/r ausgewählt und ggf. eine Expertengruppe gebildet, die die internationale Literatur einer umfangreichen Analyse unterzieht. Hierbei sind unter Berücksichtigung des deutschen Berufskrankheitenrechts folgende zwei wesentlichen Fragen zu beantworten:
  • Ist die generelle Geeignetheit gegeben? Es ist also die Frage zu beantworten, ob es Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der potenziellen schädigenden Einwirkung und der Entstehung der speziellen Erkrankung gibt.
  • Besteht eine sogenannte gruppentypische Risikoerhöhung? Wenn die generelle Geeignetheit festgestellt wurde, ist zu klären, ob entsprechend der Definition einer Berufskrankheit in Deutschland (siehe oben) Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über ein erheblich höheres Erkrankungsrisiko der in ihrer versicherten Tätigkeit der schädlichen Einwirkung ausgesetzten Personen gegenüber der Allgemeinbevölkerung bestehen. Um Volkskrankheiten von Berufskrankheiten abzugrenzen orientiert man sich hierbei an einer Risikoverdoppelung in der speziellen Personengruppe.
Sind die beiden Fragen zu bejahen, wird vom hierfür verantwortlichen Sachverständigen bzw. der Expertengruppe eine wissenschaftliche Begründung erarbeitet. Diese wird anschließend im Sachverständigenbeirat diskutiert und ggf. Änderungen vorgeschlagen. Bei Bedarf werden hierzu weitere externe Sachverständige eingeladen. Verabschiedet der Sachverständigenbeirat die wissenschaftliche Begründung wird diese vom BMAS einer Rechtsprüfung unterzogen. Ergibt sich hierbei ein wesentlicher Änderungsbedarf, erfolgt eine Rückverweisung der Begründung an den Sachverständigenbeirat. Ist dies nicht der Fall, wird die Begründung zur weiteren öffentlichen Diskussion im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Anschließend wird die Begründung für eine neue Berufskrankheit und die damit erforderliche Änderung der Berufskrankheitenverordnung im Bundeskabinett unter Einbeziehung der Ergebnisse der öffentlichen Meinung diskutiert und entweder an den Sachverständigenbeirat zur Überarbeitung zurückverwiesen oder verabschiedet. Nach der Verabschiedung im Bundeskabinett erfolgt nach deutschem Recht die Abstimmung über die Aufnahme einer neuen Berufskrankheit in die Berufskrankheitenverordnung im Bundesrat. Stimmt dieser der Aufnahme zu, wird die Änderung der Berufskrankheitenverordnung durch Unterschrift der/des Bundeskanzlerin/Bundeskanzlers rechtswirksam. Stimmt der Bundesrat nicht zu, wird der Änderungsentwurf an das Bundeskabinett zurückverwiesen. In Abb. 2 ist der Ablauf zur Aufnahme einer neuen Erkrankung in die Berufskrankheitenliste schematisch dargestellt.
Die Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten hat sich in den letzten Jahren sehr bewährt und zu einem transparenten Verfahren bei Änderungen der Berufskrankheitenverordnung geführt. Auf der Homepage des Sachverständigenbeirats (BMAS, zugegriffen 2021) wird über die Aufgaben, die Organisation, die Zusammensetzung, den Beratungsverlauf, die Beratungsthemen und die Beratungsergebnisse informiert. An aktuellen Themen des Sachverständigenbeirats wird derzeit u. a. das Thema „Bluthochdruck (Hypertonie) durch Lärm“ einer Vorprüfung unterzogen.
Literatur
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Dokumente zu den einzlenen Berufskrankheiten. Dokumente zu den einzelnen Berufskrankheiten. https://​www.​baua.​de/​DE/​Angebote/​Rechtstexte-und-Technische-Regeln/​Berufskrankheite​n/​Merkblaetter.​html. Zugegriffen am 27.06.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ärztlicher Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“. https://​www.​bmas.​de/​DE/​Soziales/​Gesetzliche-Unfallversicheru​ng/​Aerztlicher-Sachverstaendige​nbeirat/​aerztliche-sachverstaendige​nbeirat-art.​html. Zugegriffen am 27.06.2021
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), 1: FAQ – Berufskrankheiten. https://​www.​dguv.​de/​de/​mediencenter/​hintergrund/​berufskrankheite​n/​faq/​index.​jsp. Zugegriffen am 27.06.2021
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), 2: Erläuterungen zur ärztlichen Anzeige bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit. https://​www.​dguv.​de/​medien/​formtexte/​aerzte/​f_​6000-e/​f6000-e.​pdf. Zugegriffen am 27.06.2021
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), 3: Formtexte. Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit. https://​www.​dguv.​de/​bk-info/​service/​index.​jsp. Zugegriffen am 27.06.2021
Letzel S Berufskrankheiten in Deutschland. Newsletter der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) vom 26.05.2021. http://​info.​aamp.​at/​lVvQ81gCYV6KiGXy​
Relevante Gesetze und Verordnungen
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). https://​www.​gesetze-im-internet.​de/​bkv/​BKV.​pdf. Zugegriffen am 27.06.2021
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). https://​www.​gesetze-im-internet.​de/​asig/​ASiG.​pdf. Zugegriffen am 27.06.2021
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). https://​www.​gesetze-im-internet.​de/​sgb_​7/​SGB_​7.​pdf. Zugegriffen am 27.06.2021