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Orthopädie und Unfallchirurgie
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Publiziert am: 16.11.2021

Orthopädie und Unfallchirurgie: Begutachtung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Verfasst von: Elmar Ludolph
Der Wegfall des Schutzes der Gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung und das hohe Risiko, insbesondere junger Berufstätiger, im Laufe der beruflichen Laufbahn berufsunfähig zu werden, sind die beiden Gründe für den Abschluss einer Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Vorgestellt werden die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leistungen aus dieser Versicherung zu erhalten.

Einleitung: Warum eine Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Wegfall des Schutzes der Gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung und das hohe Risiko, insbesondere junger Berufstätiger, im Laufe der beruflichen Laufbahn berufsunfähig zu werden, sind Gründe für den Abschluss einer Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Absicherung des Risikos von Berufsunfähigkeit dient der Absicherung des arbeitenden Menschen. Dies war einer der Gründe für die Einführung der Gesetzlichen Rentenversicherung mit Gesetz vom 22. Juni 1889, die sich bis 1957 „Invaliditäts- und Altersversicherung“ nannte. Versichert war auch die Berufsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang des 20. Jahrhunderts deutlich geringeren Lebenserwartung der Bevölkerung überstieg die Zahl der Invaliditätsrenten lange Zeit die der Altersrenten.
Annähernd zur gleichen Zeit, gegen Ende des 19. Jahrhunderts, wurden auch die ersten Privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten, die ab der Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2001 für einen Großteil der Bevölkerung, insbesondere für die Mittelschicht, von zunehmender Bedeutung sind. Einen Aufschwung nahm die Private Berufsunfähigkeitsversicherung bereits ab dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts.
Ab dem 01.01.2001 läuft die Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit in der Gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zunehmend aus. Dafür gibt es 2 Gründe: Einmal waren die Ungelernten und Unqualifizierten eindeutig benachteiligt. Sie mussten/müssen sich zwar an den Kosten beteiligen, waren/sind aber in einer Vielzahl von Fällen von dem Nutzen ausgeschlossen, weil sie im Falle der Berufsunfähigkeit auf eine Vielzahl unqualifizierter Berufe verwiesen werden konnten/können. Zum anderen beschäftigten/beschäftigen Rechtsstreitigkeiten zunehmend die Gerichte.
Für die Berufsgruppen, für die das Risiko von Berufsunfähigkeit erheblich ist, Menschen mit einer qualifizierten Berufsausbildung, besteht seit 2001 nur noch die Möglichkeit, sich privat abzusichern. Da für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 01.01.2001 der Abschluss einer Berufsschutzversicherung nicht mehr zu tragbaren Prämien möglich war, führte dies zu großzügigen Übergangsregelungen von damals 20–25 Jahren. Infolge der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre tritt der vollständige Wegfall der Gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente erst zum 01.01.2028 ein. Die Bevölkerung wächst also aus der Gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit zunehmend heraus. Damit nimmt die private Absicherung gegen das Risiko von Berufsunfähigkeit einen immer größeren Raum ein.
Während die Erwerbsminderungsrente im Grundsatz ab 2001 nur noch auf die Leistungsfähigkeit „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ (§ 43 Sozialgesetzbuch [SGB] VI) abstellt, berücksichtigt die Private Berufsunfähigkeitsversicherung die Ausbildung, die berufliche Qualifikation, den Beruf und das damit verbundene Ansehen des Versicherten in der Gesellschaft. Der Verlust der sozialen Stellung durch Berufsunfähigkeit nötigt insbesondere die Mittelschicht, die sich einerseits berufliches Ansehen erarbeitet hat, jedoch andererseits nicht vermögend genug ist, um den mit Berufsunfähigkeit verbundenen Einkommens- und Statusverlust aufzufangen, sich durch Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abzusichern.
Das Risiko von Berufsunfähigkeit hat nicht abgenommen (Abb. 1).
Zwar wird körperliche Schwerarbeit zunehmend durch den Einsatz von Maschinen und Robotern ersetzt. Infolgedessen nehmen die Erkrankungen des Bewegungsapparats ab. Sie führen derzeit in etwas mehr als 20 % der Fälle zur Berufsunfähigkeit.
Die Industriegesellschaft entwickelt sich seit den 1970er-Jahren zu einer Dienstleistungsgesellschaft. Dies verursacht neue Probleme. Der massenhafte Einsatz von Kommunikationsmitteln ermöglicht beispielsweise das Büro/den Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung (Homeoffice). Die Grenze zwischen Privatem und Beruf wird dadurch durchlässiger mit der häufigen Folge von überlangen Arbeitszeiten und kürzeren Erholungsphasen. Gewünscht wird Flexibilität zwischen Privatem und Beruflichem. Dies verlangt aber stärkere Eigenverantwortung und Selbstdisziplin. Verloren geht der persönliche Kontakt und die gegenseitige Kontrolle und in vielen Fällen die Geborgenheit in einer beruflichen Gemeinschaft, daher wollen etwa 20 % der Befragten kein Homeoffice.
Bewegungsarmut ist zudem ein Zeichen unserer Zeit mit der Folge, dass Probleme nicht mehr „abgearbeitet“ werden können.
Im letzten Stressreport „Arbeitswelt im Wandel“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) von 2018, der auf Zahlen des Statistischen Bundesamts beruht, klagte mehr als die Hälfte der Berufstätigen über starken Termin- und Leistungsdruck, über zunehmende Führungsverantwortung sowie darüber, mehrere Arbeiten gleichzeitig erledigen zu müssen. Auch Arbeitsunterbrechungen durch beruflich bedingte Anfragen oder sofort zu erledigende andere Aufgaben und schnelles Arbeiten zählen zu den am häufigsten genannten Stressfaktoren. Dies alles hat zur Folge, dass zunehmend psychische Probleme Grund für eine Berufsunfähigkeit sind, wobei die Zahlen schwanken. Hinzu kommt der Fortschritt der Medizin, der eine bessere Diagnose von psychischen Auffälligkeiten erlaubt und bessere Erkenntnisse zu deren Ursachen und damit zu vermehrten Arbeitsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszeiten führt. Nicht zuletzt ist die fehlende Sorge um die nackte Existenz verantwortlich dafür, dass psychische Probleme einen größeren Raum einnehmen und die Nachfrage nach Neurologen, Psychiatern und Psychologen mit einem entsprechenden Angebot zunimmt. Dies sind derzeit die wesentlichen Ursachen dafür, dass psychische Erkrankungen die Ursachen für die Berufsunfähigkeit anführen.

Rechtsgrundlage

Grundlage der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Vertrag, dem – ähnlich den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken – Musterbedingungen zugrunde liegen. Das Vertragsverhältnis der Parteien beruht auf dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere auf den §§ 172 bis 177 VVG, ergänzt durch die Versicherungsbedingungen (Berufsunfähigkeitsversicherung [BUV] und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung [BUZ] als Anhängsel zu einem Lebensversicherungsvertrag). Es gilt das Zivilrecht. Daraus folgt, dass für Versicherte und Versicherer kein Abschlusszwang besteht. Dennoch enthält das VVG zum Schutz der Versicherten einige zwingende Schranken, die über die allgemeinen Regeln von „Treu und Glauben“ im Umgang miteinander hinausgehen. Zu nennen sind die §§ 173/174 VVG, die im Falle des Anerkenntnisses und des Leistungsnachprüfungsverfahrens (Überprüfung einer gewährten Versicherungsleistung für die Zukunft) im Interesse der Versicherten bindende Vorschriften enthalten (§ 175 VVG).
Es gelten die Kausalitätstheorie des Zivilrechts, die Adäquanztheorie, und die Beweisregeln des Zivilrechts. Für Rechtsstreitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig, für die die ZPO (Zivilprozessordnung) gilt.
Die Private BUV und die BUZ dienen der Absicherung gegen den sozialen Abstieg durch Berufsunfähigkeit. Dennoch sind sie Summenversicherungen, keine Schadenversicherungen. Geleistet wird also die vom Versicherten im Fall der Berufsunfähigkeit gewünschte Summe. Sie orientiert sich grundsätzlich weder am Minderverdienst, wobei es dem Versicherten frei steht, wie er sie berechnet, noch kommt es darauf an, ob dem Versicherten ein finanzieller Schaden aus der Unfähigkeit zur Berufsausübung entsteht. Am tatsächlichen Berufseinkommen orientiert sie sich nur insofern, als die Höhe der vereinbarten Versicherungsleistungen unter dem Niveau des Berufseinkommens liegen sollte, um keine unsachlichen Anreize für eine Berufsunfähigkeit zu setzen. In aller Regel werden bestimmte monatliche Geldbeträge versichert, die im Falle der Berufsunfähigkeit zu zahlen sind. Ihr Abschluss erfolgt in der großen Zahl der Fälle im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).
Die Berufsunfähigkeit im Sinne der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein „eigenständiger juristischer Begriff und darf nicht mit Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rentenversicherungsgesetzes gleichgesetzt werden“. Versichert ist allein der Verlust der Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2011 – 12 U 140/11).
Die Berufsunfähigkeit ist also völlig unabhängig beispielsweise vom Rechtsgebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Unfallversicherung, des Schwerbehindertenrechts, der Krankenversicherung oder des Haftpflichtrechts zu prüfen und zu beurteilen. Es kommt zum Beispiel nicht darauf an, ob die mit dem Beruf verbundenen Belastungen vollständig aufgegeben wurden, wie dies bei einem Teil der Berufskrankheiten Voraussetzung für Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) war. Berufsunfähigkeit kann auch gegeben sein, wenn die den Beruf prägende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann oder sogar, wenn die berufliche Tätigkeit – unter Gefährdung der eigenen Gesundheit (überobligationsmäßig) – fortgesetzt wird. Dies sind zwar Ausnahmefälle, sie verdeutlichen aber, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sich nicht an anderen Rechtsgebieten orientieren kann.
Da Berufsunfähigkeit im Sinne der Privaten BUV und Erwerbsminderung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht selten zusammentreffen, soll auf den Unterschied dieser beiden Versicherungssysteme gesondert eingegangen werden. Berufsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellt nicht auf den Beruf ab, sondern auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt. Voll erwerbsgemindert (GRV) sind Personen, die weniger als 3 Stunden täglich in irgendeiner beliebigen Tätigkeit, die Bestandteil des Allgemeinen Arbeitsmarkts ist, einsetzbar sind. Wer weniger als 6, aber noch mindestens 3 Stunden am Tag irgendeine Tätigkeit ausüben kann, die Teil des Allgemeinen Arbeitsmarkts ist, ist teilweise erwerbsgemindert, wer dies täglich 6 Stunden oder mehr kann, ist per Definition nicht erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI).
In Tab. 1 sind die Unterschiede der Privaten BUV zur Gesetzlichen Rentenversicherung erfasst.
Tab. 1
Unterschiede zwischen der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Private Berufsunfähigkeitsversicherung
Pflichtversicherung
Freiwillige Versicherung
Einkommensabhängig
Summenversicherung
Dreigliedrige Erwerbsfähigkeit
Alles oder Nichts
Gesetzesgrundlage: SGB VI
Gesetzesgrundlage: VVG, BGB, BUV, BUZ
Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung
Adäquanztheorie
Zuständig im Streitfall: Sozialgerichte
Zuständig im Streitfall: Zivilgerichte
Die Musterbedingungen sehen Versicherungsleistungen ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vor. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Der Grad der Berufsunfähigkeit, ab dem Leistungen erfolgen, unterliegt jedoch der freien Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrags.
Eine private Berufsunfähigkeitsrente wird dann gezahlt, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr in der Lage ist, auf Dauer seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Das heißt nicht, dass ihm jede Tätigkeit unmöglich sein muss, die zu seinem Beruf gehört. Einem Dachdeckermeister zum Beispiel, der einen unfallbedingten Beinverlust im Oberschenkelbereich erleidet, ist es nicht mehr zumutbar, auf Dächer und Leitern zu steigen. Er kann aber noch die für den Betrieb erforderlichen schriftlichen Arbeiten erledigen, wie Angebote erstellen, Rechnungen prüfen, erstellen und bezahlen, Gehaltsabrechnungen und die Buchhaltung fertigen. Er kann vor Ort Vorbereitungsarbeiten am Boden durchführen. Dennoch ist er zu einem ganz erheblichen Anteil berufsunfähig. Ob ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob also als Grad der Berufsunfähigkeit, ab dem Leistungen erfolgen, 30 %, 40 %, 50 % oder mehr vereinbart ist.
Nachfolgend werden die Besonderheiten dieser Absicherung auf der Grundlage der aktuell gültigen Musterbedingungen dargestellt. Für den ärztlichen Gutachter besonders wichtig: Da der konkrete Vertrag auf der Grundlage der Musterbedingungen individuelle Abweichungen enthalten kann, sollte dieser mit dem Gutachtenauftrag jeweils vorgelegt werden.

Gesetzes- und Verordnungstext

Was die Private Berufsunfähigkeitsversicherung unter Berufsunfähigkeit versteht, ist geregelt in § 172 (2) VVG und – darauf aufbauend – in § 2 BUV:
§ 172 (2) VVG:
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
§ 2 BUV (Musterbedingungen Februar 2016/Alternative: Konkrete Verweisung):
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [alternativ: mindestens ...% Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens … % ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Ist die versicherte Person ... Monate ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens … % außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig ist also, wer „voraussichtlich auf Dauer“ seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, wobei die Rechtsprechung diesen Zeitraum – „voraussichtlich auf Dauer“ – auf 3 Jahre begrenzt hat, aber auch andere Zeiträume können vereinbart werden. Aus § 2 BUV folgt in Form einer Beweiserleichterung: Berufsunfähigkeit ist auch gegeben, wenn „die versicherte Person“ – in der Regel 6 Monate, wobei auch ein anderer Zeitraum vereinbart werden kann – ununterbrochen berufsunfähig war und dieser Zustand fortdauert. Dann gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit.
Da die Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel unterhalb des Einkommens in „gesunden“ Tagen liegt – häufig deckt sie als Berufszusatzversicherung nur Beiträge einer anderen Versicherung, in der Regel einer Lebensversicherung, ab –, nimmt der berufsunfähige Versicherte, wenn möglich, eine andere Berufstätigkeit auf. Ist dies der Fall, kann er auf diese verwiesen werden, wenn sie seiner „bisherigen Lebensstellung“ entspricht (konkrete Verweisung). Die abstrakte Verweisung, die Verweisung also auf eine Tätigkeit, die nicht ausgeübt wird, für die auch keine konkrete Arbeitsmöglichkeit benannt wird und benannt werden muss – die Berufsunfähigkeitsversicherung trägt nicht das Arbeitsmarktrisiko –, ist in aller Regel nur noch in Altverträgen zu finden.

„Teilweise“ Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der Beruf „teilweise“ (§ 172 (2) VVG; in der Regel zu mindestens 50 %, § 2 BUV) nicht mehr ausgeübt werden kann. Dieser Ausdruck „teilweise“ ist nicht ganz treffend, denn es gilt: „Alles oder Nichts“. Wenn Berufsunfähigkeit für den vereinbarten Teil – ausgehend von den Musterbedingungen 50 % –, der aber der freien Vereinbarung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages unterliegt, vorliegt, hat der Versicherte einen Anspruch auf die volle Leistung. Er ist berufsunfähig im Sinne der BUV, auch wenn er den Beruf zu dem ihm verbliebenen Teil noch ausübt.
Fallbeispiel
In Anlehnung an BGH, Urteil vom 11.10.2000 – IV ZR 208/99: Der Versicherte ist Gymnasiallehrer für Mathematik, Biologie und Informatik. Nach einem Verkehrsunfall leidet er auf beiden Augen unter einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70. Deshalb wurde sein Unterrichtspensum durch die Schulbehörde von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche bei vollem Gehalt reduziert.
Seinen Vortrag als gesichert unterstellt, verrichtet er seinen Beruf unter folgenden Einschränkungen:
  • Er darf nicht mehr Auto fahren. Er benötigt deshalb die dreifache Zeit für den Schulweg. Mehr Zeit benötigt er deshalb auch, um Unterrichtsmaterial zu beschaffen. Er wird deshalb in aller Regel von seiner Ehefrau gefahren.
  • Er kann bei Klassenarbeiten keine Aufsicht mehr führen. Er ist dazu auf den guten Willen seiner Kollegen angewiesen, die die Aufsicht regelmäßig, ohne dazu verpflichtet zu sein, übernehmen.
  • Vor- und Nacharbeit des Unterrichts und Korrekturen nehmen die doppelte Zeit in Anspruch.
  • Das Fach Informatik kann er nicht mehr unterrichten, weil er auf einem Computer mit einem 15-Zoll-Monitor, der vom Arbeitgeber den Schülern und ihm zur Verfügung gestellt wird, nicht arbeiten kann. Ihm sind deshalb mehr Stunden in Mathematik und Biologie zugewiesen.
  • Er kann Klassenfahrten nicht planen und nicht durchführen. Dies übernehmen Kollegen.
Der Gymnasiallehrer ist aufgrund des halbseitigen Gesichtsfeldausfalls beiderseits „teilweise“ berufsunfähig. Auf die Hilfestellung, die der Versicherte von Dritten bekommt bzw. auf das Entgegenkommen Dritter, kann sich der Versicherer nicht berufen – ein Grundsatz, der im Übrigen auch im gesamten Schadensersatzrecht gilt. Entscheidend ist, ob der Grad seiner Berufsunfähigkeit dem vereinbarten Teil (in der Regel 50 %) entspricht, dann erhält er trotz Weiterführung der Tätigkeit als Lehrer (und trotz Bezugs des vollen Gehalts, was bei der Frage der Berufsunfähigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist) die vereinbarten Leistungen bei Berufsunfähigkeit – und zwar in vollem Umfang: „Alles“. Ansonsten erhält er „Nichts“.

Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit (BU) hat 3 Voraussetzungen: Eine medizinische, eine berufliche und eine zeitliche (Tab. 2).
Tab. 2
Die 3 Komponenten der Berufsunfähigkeit
Komponente
Kommentar
Medizinische
Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall
Berufliche
Konkret ausgeübte Tätigkeit, Verweisungsberuf (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Lebensstellung)
Prognose
Voraussichtlich „auf Dauer“ (mindestens 3 Jahre)

Die medizinische Komponente

Voraussetzung zur Anerkennung einer BU-Leistungsprüfung ist das Vorliegen eines anormalen Körper- und/oder Geisteszustands beim Versicherten. Dieser Zustand muss zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe (Stichtagsprinzip) zu einer nachweisbaren und schweren Funktionsstörung geführt haben, die ihn seinen Beruf nicht mehr ausüben lässt.
Zu den Ursachen der Berufsunfähigkeit liegen mehrere erheblich unterschiedliche Statistiken vor. Übereinstimmung besteht insofern, als psychische Erkrankungen führend sind und in der Vergangenheit stets zugenommen haben, wobei mittlerweile ein Stillstand auf hohem Niveau gegeben zu sein scheint (Tab. 3).
Tab. 3
Ursachen der Berufsunfähigkeit. (In Anlehnung an Morgan und Morgan 2018)
Ursache
Häufigkeit (%)
Psychische Erkrankungen
Ca. 31
Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparats
Ca. 22
Krebs und andere bösartige Erkrankungen
Ca. 14
Unfälle
Ca. 10
Erkrankungen des Herzens und der Gefäße
Ca. 7
Sonstige Erkrankungen
Ca. 16
Entscheidend ist nicht der Schweregrad des anormalen Körper- und/oder Geisteszustands oder eine Diagnose. Entscheidend ist die durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene Leistungseinbuße (bezogen auf den Beruf). Eine grundsätzlich ernste Krebserkrankung muss nicht zur Berufsunfähigkeit führen, wenn der Versicherte – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – seine beruflichen Pflichten dennoch erfüllen kann. Entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankung auf den Beruf, das heißt die dadurch bedingten Funktionsstörungen (auf Dauer). Darauf beziehen sich die Formulierungen „Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall“ (Tab. 4). Dies sind die 3 medizinischen Gründe, die zur Berufsunfähigkeit führen können und dementsprechend versichert sind.
Tab. 4
Gründe für die Berufsunfähigkeit (§ 172 (2) VVG in Verbindung mit § 2 (1) BUV)
Medizinische Komponente
→ Krankheit
→ Körperverletzung
→ Kräfteverfall
Krankheit
Abweichung von der normalen körperlichen und/oder geistigen Funktion oder – anders formuliert – ein Zustand verminderter Leistungsfähigkeit, der auf Funktionsstörungen von einem oder mehreren Organen, der Psyche oder des gesamten Organismus beruht
Körperverletzung
Funktionseinbußen des Körpers und/oder des Geistes, bedingt durch ein äußeres Ereignis, das zu einem Körperschaden geführt hat
Kräfteverfall
Nicht mehr altersentsprechender Verfall des Körper- und oder Geisteszustands bzw. ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte sowie der physischen und/oder psychischen Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus
Ein dialysepflichtiger Versicherter ist krank und in aller Regel berufsunfähig. In aller Regel berufsunfähig ist auch ein Versicherter nach einem unfallbedingten Brustwirbelbruch mit Querschnittlähmung. Ein Versicherter, der mit 55 Jahren an einer beginnenden Demenz leidet, ist berufsunfähig wegen Kräfteverfalls, wobei der Kräfteverfall in aller Regel auf einer Krankheit beruht.
Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn (in der Regel zu mindestens 50 % – Musterbedingungen)
  • dem Versicherten die Berufsausübung unmöglich bzw. teilweise unmöglich ist,
  • ein prägender bzw. essenzieller Teil (Kerntätigkeit) der Berufsausübung wegfällt,
  • die Berufsausübung überobligationsmäßig ist mit der sicheren Prognose, dass sich die negative Entwicklung durch die weitere Berufsausübung fortsetzen wird.
Was unter prägend (bestimmend) und was unter essenziell (wesentlich) zu verstehen ist, dazu gibt es keine klare Trennung. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit, die nicht mehr ausgeübt werden kann, einerseits einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Versicherten ausmacht und andererseits – das ist der entscheidende Gesichtspunkt – Ansehen und Stellung des Versicherten bestimmen. Dieser Punkt führt jedoch vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten.
Unmöglichkeit der Berufsausübung
Fallbeispiel
Das rechte Bein eines Programmierers ist aufgrund einer Operation eines Bandscheibenvorfalls, die zu einem schweren Nervenschaden geführt hat, funktionsuntüchtig. Der Programmierer ist deswegen in Bezug auf seinen Beruf nicht zu 50 % berufsunfähig, denn bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit benötigt er zum Programmieren seine unteren Extremitäten nicht. Die Berufsausübung ist ihm zu mehr als 50 % möglich.
Fallbeispiel
Ein an Morbus Bechterew erkrankter angestellter Ingenieur kann die 40 % seiner Tätigkeit ausmachenden Arbeitsbereiche „Maschinenabnahme und Einmessung“ sowie „Emissionsbegutachtung“ krankheitsbedingt nicht mehr ausüben. Vereinbart ist eine Rente bei einer Berufsunfähigkeit von 50 %. Abgesehen von der Frage, ob diese Arbeitsbereiche prägend oder essenziell für die Tätigkeit eines Ingenieurs sind, stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang die verbleibenden 60 % der Berufstätigkeit auf diesen 40 % beruhen, inwieweit also die Schreibtischtätigkeit ihre Grundlage in den zuvor gemachten Feststellungen hat, was vorliegend zu bejahen war. Der Ingenieur ist also berufsunfähig.
Fallbeispiel
BGH, Urteil vom 19.07.2017 – IV ZR 535/15: Eine Hauswirtschafterin war allein für eine kanzleieigene Kantine zuständig. Sie bereitete etwa 200 Essen pro Woche zu. Den dafür notwendigen Einkauf tätigte sie selbst. Die Funktionseinbußen bezogen sich ausschließlich auf den Einkauf. Dieser war ihr nicht mehr möglich.
Dazu der BGH: „Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.“ Berufsunfähigkeit wurde bejaht.
Wegfall des prägenden bzw. essenziellen Anteils des Berufs
Fallbeispiel
Ein Handelsvertreter erkrankt an Epilepsie. Er kann nicht mehr Auto fahren. Damit kann er seine Kunden nicht mehr erreichen. Er kann zudem den Kundenkontakt aufgrund der Anfallsneigung nicht mehr aufnehmen. Es entfällt ein prägender Teil seiner bisherigen Tätigkeit. Er kann zwar noch schriftliche Arbeiten ausführen. Diese sind aber aufgrund des fehlenden Kundenkontakts von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Handelsvertreter ist berufsunfähig.
Das Gleiche gilt, wenn ein Makler an Epilepsie erkrankt. Auch für seine Tätigkeit ist der direkte Kundenkontakt prägend.
Fallbeispiel
Ein in einer Klinik operativ tätiger Unfallchirurg kann aufgrund eines Augenleidens nicht mehr operieren. Er kann einen essenziellen (prägenden) Tätigkeitsanteil (Kerntätigkeit) – die Tätigkeit, die sein Ansehen und seine Stellung ausmacht – nicht mehr ausüben.
Fallbeispiel
Ein Notarzt kann keine knienden Tätigkeiten mehr ausführen. Er ist als Notarzt berufsunfähig, weil er in der Lage sein muss, auf dem Boden liegende Verletzte/Erkrankte in kniender Stellung zu untersuchen und zu behandeln. Die Unmöglichkeit sich hinzuknien führt zur Unfähigkeit, die Tätigkeit insgesamt auszuführen, weil kniende Tätigkeit die Tätigkeit des Notarztes prägt und nicht vorausgesagt werden kann, bei welchem Einsatz sie abverlangt wird. Der Notarzt muss also jederzeit dazu bereit sein.
Fallbeispiel
Ein essenzieller (prägender) Tätigkeitsanteil eines Konzertpianisten entfällt, wenn er aufgrund einer Handverletzung nicht mehr spielen kann. Er kann weiter komponieren. Er kann weiter unterrichtend tätig sein. Er ist dennoch berufsunfähig, weil die Tätigkeit entfällt, die für sein Ansehen und seine Stellung prägend bzw. essenziell ist.
Überobligationsmäßige Berufsausübung
Fallbeispiel
Ein Tiefbauarbeiter, der an einer schweren bandscheibenbedingten Erkrankung leidet, bleibt dennoch – aus wirtschaftlichen Überlegungen – in seinem Beruf, der mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden ist. Das Verhalten ist überobligationsgemäß. Es besteht die sichere Prognose, dass sein Verhalten das Bandscheibenleiden negativ beeinflussen wird. Der Tiefbauarbeiter ist berufsunfähig. Niemand ist verpflichtet, für den Beruf seine Gesundheit auf das Spiel zu setzen. Erforderlich ist jedoch bei überobligationsmäßiger beruflicher Tätigkeit eine sichere Prognose der weiteren negativen Entwicklung. Bleiben Zweifel, ist bei Fortführung des bisherigen Berufs keine Berufsunfähigkeit gegeben.
OLG Köln, Urteil vom 18.12.1986 – 5 U 82/86: „Allerdings ist in der faktischen Ausübung eines Berufs ein starkes Indiz dafür zu erblicken, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Es ist zwar denkbar, dass ein Versicherter, der an sich aufgrund seines Gesundheitszustandes unter medizinischen Gesichtspunkten außer Stande ist, einen Beruf auszuüben, unter Einsatz übermäßiger Anstrengungen und unter Inkaufnahme einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gleichwohl seine Berufstätigkeit fortsetzt; jedoch bedarf es, um einen derartigen Ausnahmefall annehmen zu können, entsprechend überzeugender Darlegungen, die das in der faktischen Ausübung des Berufs liegende und entschieden gegen eine Berufsunfähigkeit sprechende Indiz entkräften können“
Fallbeispiel
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018 – 20 U 75/17: Eine Unternehmensgeschäftsführerin einer Unternehmensgruppe mit 500 Mitarbeitern, die in Insolvenz geraten war, mit überlangen Arbeitszeiten und Wochenendarbeit erkrankt an einer schweren Depression. Sie macht Ansprüche aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, führt aber unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Unternehmen ihre Arbeit fort.
Die Versicherte ist berufsunfähig. Denn sie setzt ihre Arbeit unter Raubbau an ihrer Gesundheit fort. Sie hätte sie vernünftigerweise einstellen müssen.
BGH, Urteil vom 11.10.2000 – IV ZR 208/99: „Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz übersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzunehmen, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligationsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht“. „Das kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Versicherte andere Opfer bringt oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen muß. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung hat der Senat angenommen, wenn ein Versicherter durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert und sich erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit schaffen kann“. „Unter welchen Voraussetzungen ein überobligationsmäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, wenn sie bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind“. „Es kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Umstände in ihrer Gesamtschau ergeben“.
Ausschließlich medizinische Gründe müssen der Berufsfähigkeit entgegenstehen. Die BUV schützt gegen gesundheitliche Risiken. Die Berufsunfähigkeit muss also adäquat kausal „infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ (§ 172 VVG) eingetreten sein. Es reicht nicht, dass die Berufsausübung rechtlich unmöglich ist oder aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind und dies der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit entgegensteht oder wirtschaftliche Gründe zur Berufsaufgabe führen.
Fallbeispiel
OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005 – 8 U 60/05: Einem Versicherungsmakler wurde ein Berufsverbot von 2 Jahren auferlegt. Aufgrund des Strafverfahrens, auf dem das Berufsverbot beruhte, und wegen persönlicher Probleme im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wurde er wegen einer psychischen Erkrankung berufsunfähig.
Die psychische Erkrankung war nicht kausal für die Berufsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums von 2 Jahren. Diese beruhte allein auf dem Berufsverbot.
Fallbeispiel
Ein nicht ganz seltener Fall ist die Arbeitslosigkeit infolge des Fortschreitens der technischen Entwicklung. Ein Mechatroniker verliert seine Arbeit infolge der Umstellung auf Elektromobilität. Wenn es anschließend zu psychischen Problemen infolge des Arbeitsplatzverlustes kommt, waren diese jedoch für den Verlust des Berufs nicht ursächlich. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für diesen Sachverhalt nicht zuständig.
Anforderungen an den Ärztlichen Sachverständigen bei Gutachten zur Berufsunfähigkeit
  • Die Begutachtung hat auf den Zeitpunkt des Antrags auf Versicherungsleistungen abzustellen. Zu nachfolgenden Leistungseinbußen hat der ärztliche Sachverständige sehr sorgfältig den konkreten Auftrag mit der konkreten Fragestellung zu beachten.
    Fallbeispiel
    Ein Versicherter erleidet unfallbedingt eine Nierenverletzung, die jedoch zunächst nicht zu gravierenden Funktionseinbußen führt. Er beantragt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Fragestellung an den ärztlichen Sachverständigen bezieht sich auf den konkreten Antrag. Dazu hat er Stellung zu nehmen.
    Die Nierenverletzung führt jedoch dann im weiteren Verlauf zur Berufsunfähigkeit. Diese nachfolgende Berufsunfähigkeit ist Gegenstand einer erneuten Entscheidung durch die Versicherung und nicht Auftragsgegenstand des ärztlichen Gutachtens.
  • Die Qualität eines Gutachtens zur Berufsunfähigkeit hängt ganz entscheidend von der Sachverhaltsaufarbeitung – sowohl des medizinischen Sachverhalts als auch der beruflichen Anforderungen – durch den Auftraggeber ab.
  • Der ärztliche Sachverständige hat kein eigenes Ermittlungsrecht (§ 404a Abs. 3 ZPO).
Diese beiden letzten Grundsätze hängen zusammen. Der Auftraggeber hat dem ärztlichen Sachverständigen sowohl ein detailliertes Bild der konkreten beruflichen Tätigkeit zum Stichtag, zu dem Tag also, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist bzw. ab dem sie gelten gemacht wird, vorzugeben, als auch die medizinische Vorgeschichte aufzuklären und vorzugeben. Der ärztliche Sachverständige ist nicht berechtigt, eigene Recherchen anzustellen. Das gilt nicht nur im Rahmen eines Rechtsstreits, sondern auch im Rahmen des zuvor beauftragten Gutachtens. Das heißt nicht, dass der zu Begutachtende im Rahmen der Anamnese nicht angehört werden darf, für die neurologisch-psychiatrische Begutachtung ist dies unentbehrlich. Der ärztliche Gutachter hat aber zu bedenken, dass der zu Begutachtende in der Begutachtungssituation die unzuverlässigste Informationsquelle ist. Er darf also dessen Angaben keinesfalls ungeprüft übernehmen – auch nicht sogenannte glaubhafte Angaben. Die Diskussion der Glaubhaftigkeit führt in der Regel zu persönlichen Kränkungen. Sie ist zu unterlassen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr zwischen Angaben zu unterscheiden, die mit den gesicherten Informationen übereinstimmen, die noch abgeklärt werden können und müssen und die entweder mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen oder rein subjektive Eindrücke/Empfindungen wiedergeben. Der ärztliche Sachverständige hat Neutralität zu wahren und darf sich nicht für die eine oder andere Seite engagieren.
  • Zu unterscheiden sind objektive, semi-objektive bzw. semi-subjektive und subjektive Funktionseinbußen. Entscheidend ist die Harmonie der Befunde, aus denen auf Funktionseinbußen geschlossen wird.
    Fallbeispiel
    Der Versicherte gibt an, aufgrund einer Parkinson-Erkrankung, die insbesondere die linke Körperseite betreffe, nicht mehr als Kassierer an einer Supermarktkasse tätig sein zu können. Tatsächlich ist jedoch die Muskulatur im Bereich beider oberer Gliedmaßen völlig seitengleich. Das spricht bei Rechtshändigkeit nicht für einen deutlichen Funktionsverlust im Bereich der linken Körperseite.
  • Der ärztliche Sachverständige hat sich auf sein Fachgebiet zu beschränken – „Schuster bleib bei Deinem Leisten.“
Er hat die Funktionseinbußen bezogen auf die ihm vorgegebene konkrete berufliche Exposition – nicht zum Untersuchungszeitpunkt, sondern zunächst rückblickend zum Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit vom Versicherten geltend gemacht wurde –, auf seinem Fachgebiet möglichst konkret zu benennen und zu beschreiben. Die daraus zu ziehenden Rückschlüsse sind Sache des Auftraggebers.

Berufliche Komponente

Was unter einem Beruf zu verstehen ist, unterliegt einem ständigen Wandel. Technischer Fortschritt, ökonomischer Wandel und zunehmende Arbeitsteilung haben weltweit dazu geführt, dass ganze Berufsgruppen überflüssig wurden und der Beruf als „Lebensaufgabe“ nicht mehr zum Kern jeden Berufsbilds gehört.
Unter Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung wird jede regelmäßige Tätigkeit verstanden, die auf langfristige Erwerbserzielung angelegt ist. Es kommt nicht darauf an, dass die berufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Auch Berufe, die nicht den herkömmlichen Vorstellungen entsprechen, sind im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung versichert, solange sie darauf zielen, den Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Familie zumindest teilweise zu sichern. Der Bergführer, der nur auf Anforderung tätig wird, hat einen Beruf. Der Unternehmer, der sich darauf beschränkt, in seinem Betrieb nur stundenweise anwesend zu sein, um – als „Frühstücksdirektor“ – das Unternehmen zu repräsentieren und seine Angestellten zu motivieren, übt einen Beruf aus. Einen Beruf hat auch die Hausfrau/der Hausmann, wobei zwar deren Versicherung insofern schwierig ist, als die Berufsunfähigkeitsversicherung eine langfristige Versicherung ist und die Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann oft nur wenige Jahre – während der Kindererziehungszeiten – wahrgenommen wird. Das Problem ist dann, auf welchen Beruf abgestellt wird. Die konkreten Vereinbarungen sind da entscheidend.
Beruf ist jedoch nicht zu verwechseln mit Job. Wer gelegentlich „kellnern“ geht, übt keinen Beruf aus. Der Skilehrer, der nur im Winter tätig ist, übt demgegenüber einen Beruf aus, auch wenn er im Sommer seinen Hof bewirtschaftet, nicht jedoch der Jugendliche, der zur Aufbesserung seines Taschengelds gelegentlich einspringt.
Der Berufsbegriff kann insofern erweitert werden, als auf die Erzielung von gegenwärtigem Einkommen verzichtet werden kann. Es können also auch Schüler, Studenten und Auszubildende versichert werden, wobei dann die Fähigkeit geschützt ist, die begonnene Ausbildung fortzusetzen.

Stichtagsprinzip

Der Berufsbegriff der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist dynamisch. Er passt sich also, ohne dass den Versicherten in aller Regel eine Informationspflicht trifft, den unterschiedlichen beruflichen Lebenswegen an. Abgestellt wird auf den „zuletzt ausgeübten Beruf“ (§ 172 (2) VVG, § 2 (1) BUV), also nicht auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf oder das allgemeine Berufsbild beispielsweise eines Dachdeckers oder auf eine geplante, aber noch nicht vollzogene berufliche Umorientierung. Abgestellt wird auf den Beruf in der konkret ausgeübten Ausprägung, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient „gerade der Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung“ (BGH, Urteil vom 15.02.2017 – IV ZR 91/16). Das Stichtagsprinzip ist einer der Gründe für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Zum Stichtagsprinzip folgende Beispiele:
Fallbeispiel
Der Versicherte, Lkw-Fernfahrer, kündigt, weil er die tagelange Abwesenheit von seiner Familie nicht mehr will. Er schließt einen Arbeitsvertrag als Hausmeister ab. Bei seiner letzten Fahrt als Lkw-Fahrer verunglückt er. Er ist als Lkw-Fernfahrer infolge einer Augenverletzung berufsunfähig. Die Arbeit als Hausmeister kann er problemlos verrichten. Infolge des Stichtagsprinzips ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit von der Tätigkeit als Lkw-Fernfahrer auszugehen, obwohl er wenige Tage später aufgrund seines eigenen freiwilligen Entschlusses zur Hausmeistertätigkeit wechselt. Er ist als Lkw-Fernfahrer berufsunfähig.
Fallbeispiel
Ein Dachdeckermeister, Leiter eines Großbetriebs, der zu 80 % organisatorische Tätigkeiten ausübt, erkrankt an umformenden Veränderungen (Arthrose) der Hüftgelenke, sodass er nicht mehr auf Leitern steigen kann. Entscheidend ist die konkret ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Stichtags, der Manifestation der Hüftgelenksarthrose beiderseits. Der Dachdeckermeister ist nicht berufsunfähig (50 % – Musterbedingungen). Nicht entscheidend ist also das Berufsbild eines Dachdeckermeisters, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Stichtags.
Fallbeispiel
BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15 (abgewandelt): Der Versicherte, ein HNO-Arzt, der umfangreich operative Eingriffe durchführte, wurde berufsunfähig wegen schwerer umformender Veränderungen im Bereich der rechten Schulter. Er führte jedoch die Praxis unter Verzicht auf die operative Tätigkeit fort. Die Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte ihre Leistungspflicht an. Nachdem die Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen war, zu deren Leiter der Versicherte bestellt wurde, leitete die Versicherung ein Nachprüfungsverfahren ein. Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, weil die vom Kläger seit August 2010 ausgeübte Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung wahre (konkrete Verweisung). Zum 31.03.2013 endete jedoch – aus nicht medizinischen Gründen – die angestellte Tätigkeit des Versicherten im MVZ. Er beantragte erneut Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Der BGH stellte ab auf die Tätigkeit des Versicherten vor dem Übergang der Praxis in das MVZ. Bei einem leidensgerechten Berufswechsel (Wechsel als angestellter Arzt in das MVZ) kommt es auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit an. Der maßgebliche Stichtag ist die aus gesundheitlichen Gründen erzwungene Aufgabe der Tätigkeit als operativ tätiger HNO-Arzt.
Fallbeispiel
Ein angestellter Ingenieur, der zu 80 % eine körperlich belastende Tätigkeit ausübt, die er aufgrund einer bandscheibenbedingten Erkrankung nicht mehr ausüben kann, macht sich selbstständig und wechselt in einen Beruf mit einer leidensgerechten wechselnden Tätigkeit im Gehen, Stehen und Sitzen ohne Haltungskonstanz der Wirbelsäule. Diesen Beruf muss er jedoch wegen wirtschaftlichen Misserfolgs bald wieder aufgeben und beantragt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Stichtag für die Frage der Berufsunfähigkeit ist die Aufgabe der zu 80 % körperlich belastenden Berufstätigkeit. Die nach dem Wechsel ausgeführte Tätigkeit war der Versuch, die Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Dieser Versuch ist jedoch fehlgeschlagen.

Quantitative/qualitative Elemente der Berufsunfähigkeit

Die Formulierungen „nicht mehr zu mindestens … % ausüben kann“ (§ 2 (1) BUV, § 172 VVG) bzw. „außerstande“ (§ 2 (2) BUV) beziehen sich auf die Auswirkungen des Leidens auf die Berufsausübung.
Der Versicherte „kann“ seinen Beruf nicht mehr „ausüben“ bzw. ist „außerstande“, den Beruf auszuüben, wenn er in quantitativer (auf die Fülle der beruflichen Aufgaben bezogen) Hinsicht (in der Regel zu mindestens 50 %) dazu nicht mehr in der Lage ist, wobei die quantitative Einschränkung eine Korrektur in seltenen Fällen – sowohl für als auch gegen den Versicherten – durch qualitative (wertende) Gesichtspunkte erfährt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt gegen wirtschaftliche Risiken infolge des Eintritts von Berufsunfähigkeit. Verwirklichen sich diese nicht, bleibt also die Wertschöpfung aus dem bisherigen Beruf, der Verdienst, erhalten, obwohl mindestens 50 % der beruflichen Tätigkeit aufgegeben werden, erhält er keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Risiko der Berufsunfähigkeit hat sich dann nicht verwirklicht. Der Fall, dass die Qualität der Berufsausübung, das heißt also die Wertschöpfung aus dem Beruf, nicht wesentlich (10–20 %) gemindert wird, obwohl der Versicherte seine bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, ist zwar – ebenso wie das Gegenteil – ein genereller Gesichtspunkt, wirkt sich aber in der Praxis in aller Regel nur bei selbstständig Tätigen aus.
Fallbeispiel
Der Versicherte, ein Orthopäde, Kassenarzt, gibt seine Praxis auf, weil er zu über 50 % wegen einer Herzerkrankung berufsunfähig ist. Er entschließt sich in deutlich kleinerem Rahmen eine orthopädische Privatpraxis zu eröffnen. Der Reingewinn dieser Privatpraxis, die einen persönlichen Arbeitseinsatz von weniger als 50 % der Kassenarztpraxis erfordert – ein Arbeitseinsatz, der ihm trotz Berufsunfähigkeit von über 50 % noch möglich ist –, liegt um 15 % unter der Kassenarztpraxis.
Da die Wertschöpfung aus der beruflichen Tätigkeit annähernd gleich geblieben ist, ist der Versicherte trotz einer Berufsunfähigkeit von über 50 % nicht berufsunfähig oder – besser gesagt – er erhält keine Berufsunfähigkeitsleistung.
Nur der Klarheit halber: Im Unterschied zu diesem Fallbeispiel ist im 1. Fallbeispiel dem Gymnasiallehrer die weitestgehend erhaltene Wertschöpfung aus seinem Beruf durch Entgegenkommen und Leistungen Dritter möglich, die er sich nicht anrechnen lassen muss, auf die sich die Versicherung also nicht berufen kann.
Fallbeispiel
Ein Bausachverständiger kann nach einem Beinverlust im Bereich des Oberschenkels die Schadensaufnahme vor Ort (80 % seiner beruflichen Tätigkeit) zu 20 % nicht mehr ausüben (Betreten unwegsamer Baustellen, Steigen auf Leitern und Gerüste etc.). Grundsätzlich möglich sind ihm schriftliche Arbeiten, die etwa 20 % seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen. Er ist also theoretisch nur zu 20 % berufsunfähig. Die verbliebenen 80 % kann der Versicherte jedoch nicht nutzen, weil er zu 95 % an der schriftlichen Abfassung der Gutachten gehindert ist, da ihm durch den unfallbedingten Funktionsverlust bei der Schadensaufnahme wesentliche tatsächliche Feststellungen dafür fehlen. Er ist berufsunfähig, weil er die Wertschöpfung aus den verbliebenen 80 % Berufsfähigkeit nicht mehr verwirklichen kann.
Immer mehr Versicherte üben eine Mehrfachtätigkeit aus. Arbeitet eine Versicherte beispielsweise 25 Wochenstunden als städtische Angestellte in einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit und 15 Wochenstunden in einer weit überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit als angestellte Kellnerin, sind beide Tätigkeiten der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen. Es ist ein „Gesamt“-Berufsunfähigkeitsgrad zu bemessen.

Wegefähigkeit

Ob zur Berufsfähigkeit auch die Wegefähigkeit gehört, hängt davon ab, ob diese zur „bisherigen Lebensstellung“ gezählt wird. Legt man den Text des § 172 (2) VVG bzw. § 2 BUV zugrunde, kann dieser auch dahingehend interpretiert werden, dass die Prüfung der Berufsunfähigkeit erst am Arbeitsplatz beginnt. Die Rechtsprechung geht jedoch einen anderen Weg.
Anders als die Gesetzliche Rentenversicherung, für die die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 17.12.1991 – 13/5 RJ73/90) feste Regeln für die Wegefähigkeit aufgestellt hat, die, wenn sie nicht erfüllt sind, zur vollständigen Erwerbsminderung führen, schließt die fehlende oder eingeschränkte Wegefähigkeit in der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufsfähigkeit grundsätzlich nicht aus. Die Wegefähigkeit ist vielmehr Teil der Berufsfähigkeit. Sie ist insofern zu berücksichtigen, als ihr Wegfall als Teil der Berufsfähigkeit anteilig zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11.10.2000 – IV ZR 208/99: „Weil er nicht mehr autofahren könne, sei auch der Zeitaufwand für den Schulweg höher, nämlich dreimal so hoch wie bei einem gesunden Lehrer“). Der Versicherte muss also in der Lage sein, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Ansonsten ist dies ein Element, was bei der Bemessung des Anteils der Berufsunfähigkeit (in der Regel 50 %) zu berücksichtigen ist.
Fallbeispiel
Der Versicherte hat den Weg zur Arbeitsstelle (45 km) immer mit seinem Pkw zurückgelegt. Infolge einer Sehstörung ist ihm das Autofahren nicht mehr möglich. Im Übrigen ist er in seiner Berufsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist erst in 7 km Entfernung vom Wohnort verfügbar.
Die Schwierigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, macht nicht 50 % der Berufsfähigkeit aus. Sie führt auch nicht dazu, dass ihm die Berufstätigkeit im Übrigen nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist es dem Versicherten zumutbar, Sorge zu tragen, dass er den Arbeitsplatz dennoch erreicht, wobei im Rahmen der Zumutbarkeit eine Abwägung zum Beispiel zwischen Arbeitsverdienst und erforderlichem Aufwand erfolgt.
Geht es um die Verweisbarkeit, ist also die Berufsunfähigkeit begründet, ist zwischen konkreter und abstrakter Verweisbarkeit zu unterscheiden. Im Rahmen der konkreten Verweisung heißt dies, das Erschwernis insoweit ein Punkt ist, der im Rahmen der Frage, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, zu beachten ist.
Im Rahmen der abstrakten Verweisung kommt es wiederum auf die Zumutbarkeit von Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die Wegefähigkeit herzustellen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015 – 8 U 266/13: „Die allgemeine Überlegung, heutzutage sei berufliche Mobilität gefragt und auch weitestgehend üblich, ist für sich allein kein taugliches Entscheidungskriterium. Maßgebend unter dem Gesichtspunkt der Formulierung in den Versicherungsbedingungen „seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“ ist vielmehr, ob und in welchem Umfang dem Versicherten ein Pendeln vom Wohnort zum Arbeitsplatz oder gar ein Umzug in eine andere Stadt zumutbar ist. Dies hängt zum einen ab von der Mobilität, die er in seinem bisherigen Berufsleben bereits gezeigt hat und die auch im bisherigen Beruf oder einer zu berücksichtigenden Verweisungstätigkeit üblicherweise erwartet wird. Darüber hinaus wird man aber auch nicht außer Acht lassen dürfen, ob und inwieweit soziale und sonstige schützenswerte Bindungen (z. B. familiäre Verhältnisse; berufliche Situation des Lebenspartners; Vorhandensein von Wohneigentum, etc.) zum derzeitigen Wohnort bestehen, die einen berufsbedingten Umzug unzumutbar machen.“

Verweisung

Das Problem der Verweisung stellt sich vor allem im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens (§ 174 VVG, § 9 BUV). Die Frage, auf welche Berufe ein Berufsunfähiger verwiesen werden darf, unterscheidet – je nach getroffener Vereinbarung – zwischen einer konkreten und einer abstrakten Verweisung.
In der Regel gehen die aktuellen Versicherungsbedingungen von der konkreten Verweisung aus (§ 2 (1) Satz 1 BUV). Es kommt also darauf an, ob der konkrete Beruf, zu dem der Versicherte berufskrankheitsbedingt gewechselt ist, „der bisherigen Lebensstellung entspricht“. Dies ist dann gegeben, wenn die neue „Tätigkeit“ „in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt (§ 2 (1) Satz 2 BUV)“:
  • Zur „Vergütung“ geht die Rechtsprechung derzeit davon aus, dass ein Einkommensverlust von bis zu 20 % noch akzeptabel ist.
  • Die „soziale Wertschätzung“ oder anders ausgedrückt die bisherige Lebensstellung wird geprägt durch das Ansehen des Berufs in der öffentlichen Wahrnehmung. Diese wird beispielsweise bestimmt durch
    • eine qualifizierte Berufsausbildung,
    • Entscheidungskompetenz,
    • selbstständiges Handeln,
    • Verantwortung für andere,
    • eine Vorgesetztenstellung,
    • eine besondere Vertrauensstellung,
    • Aufstiegschancen.
Fallbeispiel
In Anlehnung an OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2007 – 14 U 225/05: Der Versicherte war ausgebildeter Schweißer mit Abschlussprüfung, der als Rangierer und Triebfahrzeugführer fortgebildet worden war. Zu dessen Aufgabe gehörte die selbstständige Zusammenstellung der Waggons nach den Plänen der Deutschen Bundesbahn, die er dann auf deren Gleisen herausfuhr.
Nach Verlust eines Beins im Unterschenkel wurde für ihn ein Nischenarbeitsplatz im Büro eingerichtet. Nach Erwerb entsprechender PC-Kenntnisse arbeitete er dem Eisenbahnbetriebsleiter zu und speiste Daten in das Computersystem der Firma ein. Vereinbart war die konkrete Verweisung.
Das OLG hielt die Verweisung vom Beruf des Rangierers und Triebfahrzeugführers in der Ausgestaltung, wie ihn der Versicherte zum Zeitpunkt der Verweisung ausgeübt hatte, auf den Beruf im Büro für unzulässig. Folgende Elemente der „sozialen Wertschätzung“ der Bürotätigkeit gegenüber der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit seien nicht erfüllt: Es fehle die qualifizierte Ausbildung, die Eigenverantwortung, die Selbstständigkeit und die Aufstiegschancen, obwohl das Gehalt des Versicherten annähernd gleich geblieben war.
Fallbeispiel
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018 – I-24 U 4/18: Ein Dachdeckergeselle übte nach Berufsunfähigkeit in diesem Beruf die Tätigkeit als Rettungsassistent aus. Diese Tätigkeit wurde als gleichwertig angesehen. Der Versicherte konnte auf die Tätigkeit als Rettungsassistent verwiesen werden. Abgestellt wurde auf Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung, Vergütung und Wertschätzung.
Die abstrakte Verweisung ist ebenfalls in § 2 (Muster-)BUV geregelt. Sie verlangt – neben der Berücksichtigung der „bisherigen Lebensstellung“ –, dass der Versicherte aufgrund „Ausbildung und Fähigkeiten“ in der Lage ist, den Beruf, auf den er verwiesen wird, auch auszuüben.
Fallbeispiel
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015 – 8 U 266/13: Die Versicherte wurde berufsunfähig als Arzthelferin mit einer Tätigkeit von je 5 Stunden an 2 Wochentagen. Die Beklagte verwies die Klägerin auf eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen oder Kliniken.
Dazu hat das OLG Nürnberg folgende Leitsätze aufgestellt:
„1. Bei der Prüfung der Ausübbarkeit einer aufgezeigten Verweisungstätigkeit durch den Versicherungsnehmer muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies setzt aber voraus, dass für die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit ein Arbeitsmarkt tatsächlich existiert.
2. In Auslegung des Begriffs der ‚bisherigen Lebensstellung‘ (§ 2 BU, § 2 BUZ) unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes sowohl in geografischer Hinsicht – Aspekt der Mobilität – als auch unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Stellen auf die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer abzustellen.
3. Einem geringfügig Beschäftigen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist wegen der damit verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Wechsel auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle in der Regel nicht zumutbar.
4. Bei der Prüfung der zumutbaren Mobilität ist bei einem geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf abzustellen, welche tägliche Pendelstrecke ein verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des bisherigen Wegs zum Arbeitsplatz und der bei einem Wechsel entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten auf sich nimmt.“

Prognose

Die nach § 172 (2) VVG und § 2 (1) BUV zur Berufsfähigkeit in dem „zuletzt ausgeübten Beruf“ zu treffende Prognose – Berufsunfähigkeit „voraussichtlich auf Dauer“ – fällt allein in die Zuständigkeit des ärztlichen Sachverständigen.
Erleidet der Versicherte eine Querschnittlähmung, ist also sein Zustand nicht besserungsfähig, so ist die Prognose klar. Es fragt sich aber, welcher Zeitraum für die Prognose entscheidend ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten in Zukunft ändern kann.
Die Prognose ist ex ante zu stellen, also bezogen auf den Zeitpunkt und die Umstände, auf die der Versicherte sein Leistungsbegehren stützt. Die weitere Krankheitsentwicklung ist für die Prognose nicht entscheidend. Eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung hat zum Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eine schlechte Prognose. Diese kann aber wider Erwarten mit relativ geringen Funktionseinbußen ausheilen. Diese wider Erwarten positive Entwicklung, die zum Zeitpunkt eines Rechtsstreits bereits abzusehen ist, kann in die Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen nicht einfließen, da dieser auf die Prognose ex ante abstellen muss. Der Versicherer kann die überraschende Besserung jedoch im Wege eines Nachprüfungsverfahrens geltend machen (§ 174 VVG, § 9 BUV).
Als Zeitraum, auf den sich die Prognose – ex ante – bezieht, werden 3 Jahre diskutiert. Dieser 3-Jahres-Zeitpunkt entspricht der Frist, bis zu der eine Neubemessung der Unfallfolgen in der Privaten Unfallversicherung verlangt werden kann, und 3-Jahres-Fristen im Übrigen, z. B. § 195 BGB (Verjährung). Diese starre Frist ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetzeswortlaut (VVG) und aus den Musterbedingungen. „Voraussichtlich auf Dauer“ setzt jedenfalls einen erheblichen Zeitraum voraus, der der 3-Jahres-Frist angenähert ist.
Die Prognose ist abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, das heißt
  • vom Alter des Versicherten,
  • von der Art und Schwere seiner Erkrankung,
  • von den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit und
  • von der gesicherten ärztlichen Erfahrung, das heißt von der herrschenden (konsentierten) Meinung zur weiteren Entwicklung von Krankheitsbildern.
Fallbeispiel
Ein 40-jähriger Sportlehrer wird dialysepflichtig. Er ist berufsunfähig. Fraglich ist jedoch, ob die Berufsunfähigkeit „voraussichtlich auf Dauer“ gegeben ist. Denn es besteht die nicht ganz fernliegende Chance, dass er eine funktionsfähige Niere erhalten wird. Diese Chance ändert an der Prognose nichts. Diese hat sich auf die Fakten zu stützen, wie sie zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem Dialysepflicht eintritt (ex ante) und nicht auf die Möglichkeit einer Änderung in der Zukunft. Diese zukünftig mögliche Änderung kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden (§ 7 der Musterbedingungen).

Mitwirkungspflicht

Der Versicherte muss in zumutbarer Art und Weise an der Vermeidung seiner bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit mitwirken. Dies gilt in Bezug auf seine Gesundheit beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
  • Tragen einfacher medizinischer und technischer Hilfsmittel zur Vermeidung seiner Berufsunfähigkeit (z. B. Brille, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Gehhilfen, orthopädischer Sitz, Handschuhe)
  • Duldung einfacher, ungefährlicher, zumutbarer (medizinischer) Behandlung zur Vermeidung der Berufsunfähigkeit (z. B. Physiotherapie, Logopädie)
Nicht zumutbar sind i. d. R. operative Eingriffe.
In Bezug auf die berufliche Tätigkeit kann die Mitwirkungspflicht bei selbstständig Tätigen bis zur Umgestaltung seines Betriebs gehen, wenn dadurch dem Betriebsinhaber noch eine ausreichend wertbringende Arbeit möglich ist (Einkommensverlust unter 20 %), die seiner bisherigen Lebensstellung (Ansehen als Selbstständiger mit eigenem Betrieb) entspricht. Der Selbstständige hat ein Direktions- und Weisungsrecht. Er kann zum Beispiel Tätigkeiten auf Mitarbeiter übertragen, andere Aufgaben übernehmen und dadurch seine Berufsfähigkeit erhalten.
Fallbeispiel
Einem Betriebsinhaber, der jeden Vormittag seinen Betrieb inspiziert hat und Kontakt zu den Arbeitnehmern aufgenommen hat, ist dies verletzungsbedingt nicht mehr möglich. Er kann diese Tätigkeit delegieren und dafür z. B. Kundenkontakte pflegen.

Anzeigepflichten

§ 19 (1) VVG:
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“
Die Zeiträume, für die Gesundheitsfragen zu beantworten sind, wechseln zwischen den einzelnen Versicherungen – in der Regel zwischen 5 und 10 Jahren. In einer Vielzahl von Fällen führt die Angabe von gesundheitlichen Risiken zu einer Prämienerhöhung, in Einzelfällen auch zum Ausschluss bestimmter gesundheitlicher Risiken.
Vorvertragliche Fragen betreffen auch berufliche Risiken. Nimmt der Versicherte während des laufenden Vertrags eine Gefahrerhöhung vor, wechselt er zum Beispiel von einer Bürotätigkeit in den Beruf des Rennfahrers, ist er zur Anzeige verpflichtet (§ 23 VVG). Dem Versicherer steht dann ein Kündigungsrecht zu (§ 24 VVG).

Vortrags- (Darlegungs-) und Beweislast

Der Versicherte trägt die Vortrags- und Beweislast für seine Berufsunfähigkeit (§ 286 BGB). Dies gilt auch für deren Dauer („voraussichtlich auf Dauer“), wobei für die Prognose Beweiserleichterungen zu beachten sind (§ 287 BGB).
Der Vortrag des Versicherten – insbesondere zu der Ausgestaltung seiner zum Stichtag ausgeführten beruflichen Tätigkeit – muss so konkret und detailliert sein, dass die Versicherung darauf erwidern kann.
Zu den Möglichkeiten einer Verweisung, deren Überprüfung Teil der anspruchsbegründenden Tatsachen ist, ist ebenfalls der Versicherte darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt uneingeschränkt, wenn die konkrete Verweisung zur Diskussion steht.
Steht die abstrakte Verweisung im Streit, trifft den Versicherer die Darlegungslast zu dem Beruf, auf den er den Versicherten verweisen will. Denn ansonsten kann dieser dazu nicht Stellung nehmen. Dazu das OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015 – 8 U 266/13: „Lässt der Vertrag wie vorliegend eine abstrakte Verweisung zu, muss der Versicherungsnehmer vortragen und beweisen, dass er nicht auf eine andere Tätigkeit, die er noch nicht ausübt, verwiesen werden darf. Diesen Negativbeweis kann er jedoch nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichs-/Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisiert. Nur dann kann der beweisbelastete Versicherungsnehmer insoweit das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substanziierten Beweisangeboten bekämpfen, die nicht als Ausforschungsversuch zu werten sind, denen vielmehr nachgegangen werden muss.“
Im Nachprüfungsverfahren trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten entweder gebessert hat oder dass er zwischenzeitlich einen Beruf ausübt, der seiner Lebensstellung vor Berufsunfähigkeit entspricht. Der Versicherte ist aber sekundär darlegungspflichtig. Er muss insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des von ihm ausgeübten Berufs vortragen.
Die Verteilung der Vortrags- und Beweislast folgt im Kern dem Grundsatz, dass derjenige beweispflichtig ist, der aus bestimmten Tatsachten Rechte ableitet. Nur soweit der andere Teil allein über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, hat dieser dem anderen Teil diese Kenntnisse zu vermitteln.
Weiterführende Literatur
Becher S, Scheele H (2007) Gutachterliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeits- und Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen de privaten Kranken- und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. MedSach 6:210
Becher S, Cantius V, Lange KP, Ostermann-Myrian M, Pollak M, Wandl U (2006) Anforderungsprofil an medizinische Gutachten in der privaten Versicherungswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsversicherung. MedSach 4:133
Hausotter W, Neuhaus KJ (2019) Die Begutachtung für die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Leitfaden für medizinische Gutachter und Sachbearbeiter in den Leistungsabteilungen privater Versicherer, 2. Aufl. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe
Ludolph E (2016) Private Berufsunfähigkeitsversicherung. In: Ludolph E, Schürmann J, Gaidzik PW (Hrsg) Kursbuch der ärztlichen Begutachtung. 44. Erg.-Lfg. 12/16. ecomed MEDIZIN, Landsberg
Voit W, Neuhaus KJ (2009) Berufsunfähigkeitsversicherung. C.H. Beck, München
Wachholz S (2016) Berufskundliche Grundlagen für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Versicherungsmedizin 68(1):12–15PubMed