Hinweise Jeder teilstationäre schmerztherapeutische Behandlungstag, an dem die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, ist einzeln zu kodieren. Die multimodale algesiologische Diagnostik kann mit dem Kode 1-910 verschlüsselt werden, wenn die dort angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Mindestmerkmale: |
1. | Vor Beginn der teilstationären multimodalen Schmerztherapie multidisziplinäre algesiologische Diagnostik unter Mitarbeit von mindestens 2 Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologische Disziplin) mit psychometrischer und physischer Funktionstestung und abschließender Teambesprechung |
2. | Teamintegrierte Behandlung chronischer Schmerzpatienten unter fachärztlicher Behandlungsleitung nach festgelegtem Behandlungsplan (zum Team gehört ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut) |
3. | Zusatzweiterbildung des verantwortlichen Arztes: „Spezielle Schmerztherapie“ |
4. | Ärztliche Visite oder Teambesprechung mit Behandlungsplanung |
5. | Gesamtaufenthaltsdauer pro Tag in der teilstationären Einrichtung (inkl. Erholungszeiten) von mindestens 240 Minuten |
Die Größe der Behandlungsgruppen ist auf maximal 8 Patienten begrenzt. |
Notwendig ist das Vorhandensein folgender Verfahren: |
1. | Physiotherapie oder Sporttherapie oder andere körperlich übende Verfahren |
2. | Ärztliche oder psychologische Psychotherapie |
Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten: |
1. | Körperlich übende Verfahren wie z. B. aktivierende Physiotherapie, Trainingstherapie, Ausdauertraining, Dehnungsübungen, sensomotorisches Training, Ergotherapie, Arbeitsplatztraining |
2. | Psychotherapeutisch übende, auch durch Kotherapeuten erbrachte Verfahren wie z. B. Muskelrelaxation, autogenes Training |
3. | Ärztlich oder psychologisch psychotherapeutische Verfahren wie z. B. psychologische Schmerztherapie, Gruppenpsychotherapie, Edukation, Alltagsplanung, störungsorientierte Einzeltherapie |
4. | Sonstige Verfahren wie z. B. soziale Interventionen, Kreativtherapie, künstlerische Therapie (Kunst- oder Musiktherapie) |
Eine gleichzeitige akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung ist gesondert zu kodieren. |
8-91c.0 | Basisbehandlung Mindestmerkmale: a) Teamintegrierter Einsatz von mindestens 2 der genannten Verfahren b) Mindestens 120 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie |
.00 | 2 übende oder sonstige Verfahren |
.01 | 2 Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten |
.02 | 2 Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten |
8-91c.1 | Umfassende Behandlung Mindestmerkmale: a) Teamintegrierter Einsatz von mindestens 3 der genannten Verfahren b) Mindestens 180 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie |
.10 | 3 übende oder sonstige Verfahren |
.11 | 3 Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten |
.12 | 3 Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten |
8-91c.2 | Intensivbehandlung Mindestmerkmale: a) Teamintegrierter Einsatz von mindestens 4 der genannten Verfahren b) Mindestens 240 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie |
.20 | 4 oder mehr übende oder sonstige Verfahren |
.21 | 4 oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten |
.22 | 4 oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten |
.23 | 4 oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten und zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten |