Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
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Verfasst von:
Peter Lehndorfer und Paul L. Plener
Publiziert am: 26.03.2022

Berufsethik und Patientenrechte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Sowohl Kinder- und Jugendpsychiater*innen, wie auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen unterliegen in ihrer Rolle als Angehörige akademischer Heilberufe berufsethischen und rechtlichen Verpflichtungen. Das heilberufliche Handeln hat den vier ethischen Prinzipien des Respekts vor der Autonomie des Patienten, der Schadensvermeidung, der Fürsorge und Hilfeleistung sowie der Gleichheit und Gerechtigkeit zu folgen. Ethische Fragestellungen ergeben sich etwa bei Eingriffen in die Autonomie im Rahmen von Zwangsmaßnahmen oder aber auch bei der Off-Label-Anwendung von Psychopharmaka, wobei jeweils eine Bewertung von Nutzen und Risiken im Rahmen einer Güterabwägung vorzunehmen ist. Die psychotherapeutische und psychiatrische Tätigkeit wird neben diesen ethischen Grundsätzen auch von zahlreichen gesetzlichen Vorgaben und Berufsordnungen normiert, die im Rahmen dieses Beitrages dargestellt werden. Besonders wesentlich im Umgang mit Minderjährigen ist hier der Bereich der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, der auch weitreichende Implikationen für den Umgang mit der berufsspezifischen Schweigepflicht hat.

Einführung

Als Angehörige akademischer Heilberufe sind in der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vor allem Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie (FÄ-KJPP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) und in geringerem Umfang auch Psychologische Psychotherapeut*innen (PP) tätig. Dabei üben sie ihren Beruf im stationären und/oder ambulanten Kontext im Gesundheitsbereich oder in anderen Bereichen, wie z. B. der Jugendhilfe aus. Sie sind entweder in einem Beschäftigungsverhältnis oder selbstständig tätig und oft sind sie auch Arbeitgeber.
Dieser Beitrag widmet sich den berufsethischen und -rechtlichen Aspekten dieser Heilberufe. Er geht nicht auf berufsethische Aspekte anderer in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie tätigen Berufe ein. Gleichwohl kann er für die Angehörigen dieser Berufe eine Orientierung bei der Einschätzung ihrer jeweiligen berufsethischen und -rechtlichen Rahmenbedingungen bieten.
Die berufsethischen Aspekte bei der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich im Grundsatz nicht. Die Beurteilung und die daraus abzuleitenden Güterabwägungen bei berufsethischen und auch rechtlichen Problemstellungen gestalten sich jedoch bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen häufig komplexer und schwieriger, da auch das Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen in die Behandlung einzubeziehen ist. Im Folgenden werden wir zuerst auf die allgemeinen ethischen und rechtlichen Aspekte in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Tätigkeit eingehen, um dann speziell die Implikationen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beleuchten.
FÄ-KJPP, KJP und PP gehören als Pflichtmitglieder unterschiedlichen gesetzlich verankerten Berufsvertretungen an: FÄ-KJPP sind in Deutschland Mitglieder ihrer jeweiligen Landesärztekammer, während KJP und PP in den Landespsychotherapeutenkammern organisiert sind. Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in der Bundesärztekammer (BÄK) und die Psychotherapeutenkammern in der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zusammengeschlossen, die jeweils als Vereine organisiert sind. Beide Kammern auf der Bundesebene haben eigene Musterberufsordnungen erlassen, die dann von den Landesärztekammern bzw. -psychotherapeutenkammern mehr oder weniger einheitlich in Landesrecht über- und umgesetzt wurden.
Es ist den Autoren nicht möglich, in diesem Beitrag die Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen aufzuführen und zu beleuchten, zumal diese Regelungen auf Landesebene nur die Situation in Deutschland betreffen. Deshalb ist es Aufgabe des Lesers, der Leserin, im Einzelfall jeweils in der für ihn/für sie geltenden Berufsordnung nachzulesen und sich kundig zu machen. Die Aussagen zu berufsrechtlichen Fragestellungen können einen Orientierungsrahmen geben, nicht aber die im Einzelfall notwendige Güterabwägung, die gegebenenfalls durch eine Rechtsberatung zu fundieren ist, ersetzen.

Berufsethik von Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiatern und von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten1

FÄ-KJPP, KJP und PP üben ihren Beruf als Angehörige eines freien Berufs aus – egal, ob sie in eigener Praxis oder in einer Institution im Angestellten- oder Beamtenverhältnis tätig sind. In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) werden Merkmale der freien Berufe beschrieben und definiert. Seit Juli 1998 enthält er die folgende Formulierung:
„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (PartGG 2015).
Der Ethiker Thomas Mann führt 2008 aus: „Die Übernahme der Rechtskategorie Freier Beruf setzt ein Berufsbild voraus, das den klassischen liberalen Werten eines autonomen Individuums folgt: Selbstständigkeit, Leistungsbereitschaft, Interesse am Beruf und Befriedigung aus dem Beruf, Integrität, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Streben nach Autonomie und Bereitschaft zur Übernahme persönlichen Risikos – und zugleich aber auch freiwillige Selbstbeschränkung durch Verwirklichung übergeordneter Gemeinwohlziele“ (Mann 2008).
Eine Berufsethik darf sich also nicht auf das Formulieren und Einhalten von in Gesetzen und Ordnungen beschriebenen Regelungen beschränken, sondern muss das Bekenntnis eines jeden einzelnen Berufsangehörigen zu den Werten der Profession beinhalten. Dies findet symbolisch in der Berufsgruppe der Ärzt*innen häufig auch mit dem Leisten eines Eides seinen Niederschlag. Während vielerorts historisch Mediziner*innen den hippokratischen Eid schworen,2 wurden in jüngeren Jahren von manchen Fakultäten angepasste Formulierungen gewählt. Vom Weltärztebund wird hier das Gelöbnis von Genf angeführt, das in seiner derzeit gültigen revidierten Fassung aus dem Jahr 2017 die Grundsätze ärztlichen Handelns zusammenfasst (s. Montgomery et al. 2018).
Der Bekenntnisakt des Berufs ist ein „Versprechen“ der Kompetenz und des freiwilligen Eintretens in ein Vertrauensverhältnis mit seinem Gegenüber – im Fall der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit der/dem Patient*in und bei Kindern und Jugendlichen dessen Bezugspersonen im Interesse dieses Gegenübers. Berufsethisch korrektes Verhalten ist also mehr als nur die Erfüllung der gesetzlich und untergesetzlich normierten Berufspflichten. Die Berufsordnungen der Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern und auch der Berufs- und Fachverbände sollen die ethischen Regeln in Worte fassen und die Berufsangehörigen dabei unterstützen, sich ethisch „korrekt“ zu verhalten. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen sind gehalten, ihr berufliches Handeln und Nichthandeln immer wieder auf dem Hintergrund ihrer Berufsethik zu reflektieren und sich über die Hilfestellungen, wie sie in den jeweiligen Berufsordnungen definiert sind, informiert zu halten. Häufig finden sie keine eindeutigen Antworten und haben im jeweiligen Einzelfall Güterabwägungen vorzunehmen und zu entscheiden, wodurch das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen am besten gefördert oder geschützt werden kann.
In Zeiten, in denen das Gesundheitswesen immer mehr von wirtschaftlich geprägten Interessen dominiert und abhängig gemacht wird, besteht die Gefahr, dass die ethischen Prinzipien von Heilberufen den ökonomischen Interessen untergeordnet werden. Umso wichtiger ist es, sich auf die berufsethischen Wurzeln und Prinzipien zu besinnen bzw. sie sich immer wieder bewusst zu machen. Dies gilt für alle Bereiche, in denen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen in ihrem Beruf tätig sind – für die klinische Anwendung, für Forschung und Lehre, aber auch für die standespolitische Vertretung der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft.
Ein Berufsbild beschreibt die möglichen Tätigkeitsfelder von FÄ-KJPP, KJP und PP. Ein solches Berufsbild ist bei der Diskussion um ethische und rechtliche Aspekte der Berufsausübung zu berücksichtigen, da es Auskunft über die Breite des Berufs in seiner Ausübung gibt.
Im Jahr 1999 trat in Deutschland das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in Kraft. Dabei wurde implizit ein Berufsbild zugrunde gelegt, das sich an der Berufstätigkeit von Psychotherapeut*innen in der Niederlassung in eigener Kassenpraxis orientierte. In den letzten Jahren wurde in den verschiedenen Gremien der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ein Berufsbild erarbeitet und diskutiert, das die Berufstätigkeit von Psychotherapeut*innen breiter als bisher definiert. Psychotherapeut*innen beschränken sich in diesem Berufsbild nicht auf die Anwendung von Psychotherapie zur Behandlung psychischer Erkrankungen, sondern sehen sich der Förderung der Gesundheit, der Prävention, der Behandlung von Krankheit und der Linderung von Leiden verpflichtet – unabhängig von Alter, sozialem Status, Geschlecht und Herkunft der Betroffenen. „Grundlage ihrer Tätigkeit ist die besondere Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten. Die Berücksichtigung und Beeinflussung relevanter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, krankheitsbestimmender Faktoren und die Förderung der Belange erkrankter und von Erkrankungen bedrohter Menschen sind ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit. Grundlage ist die gemeinsame psychotherapeutische Haltung. Dazu gehört die Wahrung der Souveränität, der Autonomie und der Rechte der Patientinnen und Patienten. Psychotherapeuten betrachten es (…) als ihre Aufgabe, das Gesundheits- und Sozialwesen mitzugestalten und zu verbessern und dem Gemeinwohl zu dienen – und das als Selbstverständnis und nicht nur, weil Heilberufe- und Kammergesetz sie dazu verpflichten. Dieses Berufsbild ist nicht abstrakt, sondern konkret, dabei nicht auf Dauer festgelegt, sondern sich dynamisch entwickelnd.“ (BPtK 2015).
Auch die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (2018) beschreibt in § 2 allgemeine ärztliche Berufspflichten. So sollen Ärzt*innen ihren Beruf „nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit“ ausüben. Sie dürfen nicht nach Anweisungen handeln, wenn sie dies nicht verantworten können und müssen ihren Beruf gewissenhaft ausüben, um dem in sie gesetzten Vertrauen gerecht werden zu können. Dabei dürfen Interessen Dritter nie über das Wohl des Patienten gestellt werden, ein Passus, der vor allem in der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung, in der häufig auch die Interessen der Sorgeberechtigten Beachtung finden, besonders hervorhebenswert erscheint. Daneben wird auf die Notwendigkeit der fachlichen Qualifikation und die Einhaltung von Vorschriften verwiesen.

Ethische Grundprinzipien im psychotherapeutischen und ärztlichen Handeln

In psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen werden berufsspezifische/s Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel der Linderung, Heilung oder Begleitung kranker Personen und deren sozialen Umfeld im persönlichen Arzt/Psychotherapeuten-Patient-Verhältnis angewandt. Die klinische Anwendung von Psychiatrie und Psychotherapie ist bestimmt durch die berufliche Tätigkeit, die Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen als solche verrichten. Sie ist zentriert auf die Begegnung des Arztes, der Ärztin bzw. Psychotherapeuten, Psychotherapeutin mit seinem Patienten, eines Menschen mit während der Aus- und Weiterbildung erworbenen psychiatrischen und/oder psychotherapeutischem Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten und eines Menschen und seines Umfelds, die dieser Kompetenzen bedarf, um die durch Krankheit gestörten Funktionen wiederherzustellen bzw. deren Auswirkungen zu mildern.
International anerkannt und beachtet sind vier ethische Grundprinzipien, die von Tom Lamar Beauchamp und James F. Childress 1977 in ihrem Buch „Principals of biomedicine ethics“ erstmals beschrieben wurden (vgl. hierzu auch Koelch et al. 2015). Diese vier Grundprinzipien sind:
  • Respekt vor der Autonomie des Patienten („respect for autonomy“),
  • Nicht-Schaden („nonmaleficence“),
  • Fürsorge, Hilfeleistung („beneficence“),
  • Gleichheit und Gerechtigkeit („justice“).
Der Respekt vor der Autonomie des Patienten bedeutet, diesem Entscheidungsfreiheit und das Recht auf Förderung der Entscheidungsfähigkeit zuzugestehen. Es beinhaltet die Förderung des informierten Einverständnisses zu jeder diagnostischen und therapeutischen Maßnahme sowie die Berücksichtigung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen des Patienten, der Patientin bzw. des gesetzlichen Vertreters, der Vertreterin des Patienten, der Patientin, wenn diese/r nicht über eine behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.
Um Schaden zu vermeiden, sind schädliche Eingriffe und Interventionen zu unterlassen. Gerade in der alltäglichen kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung erlangt das „primum non nocere“ auch praktische Relevanz in der psychopharmakologischen Behandlung. Viele der eingesetzten Substanzen sind, wie auch im Bereich der Pädiatrie, zwar im Erwachsenenbereich erforscht und etabliert, die Forschungslage im Bereich von minderjährigen Patient*innen ist häufig jedoch dürftig. Selbst in den Bereichen, in denen zugelassene Präparate vorhanden sind, fehlen oft Daten über mögliche unerwünschte Langzeitwirkungen. Die gängige Praxis des Off-Label-Use findet vor dem ethischen Dilemma statt, dass man einerseits minderjährigen Patient*innen, die möglicherweise von einer bestimmten Substanz profitieren könnten, die bereits im Erwachsenenbereich etabliert ist, eine Therapieoption bieten möchte, andererseits jedoch aufgrund der fehlenden Datenlage keine suffiziente Aussage zu einer notwendigen Nutzen-Risiko-Bewertung treffen kann. Dementsprechend wird der Ruf nach besseren Arzneimittelstudien bei Kindern und Jugendlichen laut, um Wissenslücken zu schließen und Minderjährige nicht zu „therapeutic orphans“ zu machen. Demgegenüber stehen jedoch auch ethische Bedenken hinsichtlich der Etablierung entsprechender Arzneimittelstudien bei Minderjährigen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines doppelblinden, randomisiert-kontrollierten Studiendesigns und die Frage der Einwilligungsfähigkeit bezüglich der Teilnahme an solchen Studien sind in diesem Zusammenhang Herausforderungen, die variabel von Studie zu Studie abgewogen werden müssen.
Mit dem Prinzip der Fürsorge bzw. der Hilfeleistung wird der Behandler, die Behandlerin zu aktivem Handeln verpflichtet, um das Wohl des Patienten zu fördern. Konflikte vor allem mit dem Autonomieprinzip und/oder dem Prinzip der Schadensvermeidung können entstehen. Eine sorgfältige Abwägung von Nutzen und Schaden einer Maßnahme unter Einbeziehung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen des Patienten, der Patientin muss in diesen Fällen stets vorgenommen werden.
Das Prinzip der Gerechtigkeit soll eine faire Verteilung von Gesundheitsleistungen garantieren – unabhängig vom Kostenträger oder anderen Kriterien, wie beispielsweise Hautfarbe oder sexuelle Orientierung. Bei möglichen Ungleichbehandlungen sind moralisch relevante Kriterien zu konkretisieren und zu berücksichtigen.
Diese vier Prinzipien bieten im Bereich des heilberuflichen Handelns einen ethischen Orientierungsrahmen. Sie stehen gleichberechtigt nebeneinander. In jedem Einzelfall sind sie gegeneinander abzuwägen und zu konkretisieren.
In der Deklaration von Genf (Ärztliches Gelöbnis) und in der Musterberufsordnung der BPtK werden diese vier beschriebenen ethischen Prinzipien aufgeführt. Stellpflug und Berns setzen sich mit der Bedeutung dieser Prinzipien für die Psychotherapeut*innen auseinander und führen Folgendes aus: „Nach diesem Ansatz sollen die vier Prinzipien in Situationen von ethischer Relevanz überlegungsgleichgewichtig beachtet werden. Im Falle eines Konflikts zwischen den Prinzipien ist eine Abwägung der Wertigkeit vorzunehmen, deren Begründung ggf. darzulegen ist, etwa in einem berufsrechtlichen Verfahren.“ (Stellpflug und Berns 2015, S. 51) Vor allem zwischen der Achtung der Autonomie des Patienten und den anderen Prinzipien können sich Konfliktfelder auftun. „Insbesondere wenn die Entscheidung eines Patienten ihm aus Sicht des Therapeuten nicht zum Wohle gereicht oder ihm gar schadet, ist die gleichwertige Einbeziehung des Prinzips der Achtung der Autonomie des Patienten in die Überlegungen des Therapeuten nunmehr gefordert und berührt zwangsläufig das Gerechtigkeitsprinzip in dem Sinne, dass eine Nichtachtung der Autonomie des Patienten eine Grundrechtsverletzung darstellt.“ (Stellpflug und Berns 2015, S. 53)
Augenscheinlich wird ein solcher Konflikt beispielsweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung. Die Autonomie des Patienten, der Patientin und sein/ihr Streben danach geraten möglicherweise in Konflikt mit dem Prinzip der Fürsorge. In einer Güterabwägung ist letztlich zu entscheiden, welchem Prinzip zu folgen ist. Allerdings sind bei freiheitsentziehenden Maßnahmen richterliche Entscheidungen nötig. Ein anderes Beispiel: Ein minderjähriger Patient, der über eine behandlungsbezogene Einsichtsfähigkeit verfügt, berichtet unter dem Siegel der Verschwiegenheit von Vorkommnissen, die seine psychische und/oder physische Entwicklung und Gesundheit beeinträchtigen können. Er möchte die damit verbundenen Gegebenheiten und Konflikte selbst durchstehen und bewältigen und Lösungsversuche selbst gestalten. Durch eine Mitteilung an die Personensorgeberechtigten könnte der Psychotherapeut dazu beitragen, dass diese Vorkommnisse schnell unterbunden werden können. Andererseits würde ein Bruch der Verschwiegenheit die psychiatrisch/psychotherapeutische Beziehung erheblich belasten oder beschädigen. Hier sind unter Umständen schwierige Güterabwägungen zu treffen, die immer das Wohl des Patienten, der Patientin in den Mittelpunkt zu stellen haben.
FÄ-KJPP, KJP und PP dürfen bei allen ihren Bemühungen und vor allem bei vorzunehmenden Güterabwägungen das Ziel ihrer Tätigkeit nicht aus den Augen verlieren: das für den individuellen Patienten, die individuelle Patientin Hilfreiche und seine persönliche Entwicklung Fördernde. Die klinische Anwendung von Psychiatrie bzw. Psychotherapie ist mehr als eine technische Umsetzung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie muss vielmehr im Dienste eines übergeordneten moralisch-ethischen Ziels erbracht werden.
Aber: Was ist das für den Patienten Hilfreiche und seine persönliche Entwicklung Fördernde? Pellegrino und Thomasma reflektieren diese Frage auf vier verschiedenen Ebenen (Pellegrino und Thomasma 1987):
Auf der ersten Ebene geht es um das objektive psychische Wohl des einzelnen Patienten. Es geht um die Anwendung psychiatrischen und psychotherapeutischen Wissens und Technik. Zweck ist die Verbesserung von beeinträchtigten psychischen Funktionen und die Linderung psychischer Beschwerden, Störungen oder Erkrankungen. Auf dieser Ebene hängt das für den Patienten, die Patientin Hilfreiche am Wissen und Können des Psychiaters, der Psychiaterin bzw. Psychotherapeuten, Psychotherapeutin. Ziel ist dabei auch eine (messbare) Reduktion von Symptomen und Beschwerden, die den Patienten in die psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung geführt haben. In diesem Zusammenhang wird häufig auf den Begriff der evidenzbasierten Medizin bzw. auch Psychotherapie verwiesen. Darunter wird die Anwendung des aktuellen Wissensstandes auf die individuelle Patientin/den individuellen Patenten verstanden. Nach Sackett et al. (1996) ist evidenzbasierte Medizin „der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten. Die Praxis der EbM bedeutet die Integration individueller klinischer Expertise mit der bestverfügbaren externen Evidenz aus systematischer Forschung.“ Es handelt sich also mitnichten um eine Form der „Behandlung nach Kochbuch“, sondern stellt Behandelnde immer wieder vor die Frage wie man den aktuellen Stand des Wissens unter Berücksichtigung der klinischen Expertise des Behandelnden auf den Einzelfall anwenden kann.
Die zweite Ebene erfasst die subjektive Wahrnehmung des Patienten, der Patientin, seine/ihre Erwartung und seine persönliche Einschätzung im Hinblick auf sich selbst, aber auch im Hinblick auf die psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung. Was denkt er/sie über geeignete psychiatrische bzw. psychotherapeutische Hilfsangebote? Welche Erwartungen bringt der Patient, die Patientin mit? Der FÄ-KJPP, KJP und PP soll sich mit den persönlichen Präferenzen des Patienten, der Patientin, der Art und Weise, wie diese/r sein/ihr Leben gestalten möchte, auseinandersetzen und diese kennenlernen. Diese können in Abhängigkeit vom Alter, Geschlecht, der Lebenssituation und anderer Faktoren, die das Leben beeinflussen, sehr unterschiedlich sein. Diese Auseinandersetzung ist auch schon bei kleinen Kindern möglich. Das psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch Hilfreiche muss sich einordnen in den Lebensentwurf des Patienten, der Patientin und letztlich auch seiner/ihrer Personensorgeberechtigten, falls der Patient, die Patientin noch nicht über eine natürliche krankheitsbezogene Einsichtsfähigkeit verfügt. In der Behandlung von Kindern und Jugendlichen muss immer das Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen handlungsleitend sein.
In der dritten Ebene geht es um das Hilfreiche für den Patienten, die Patientin als Mensch aufgrund seines Menschseins, also um die Wahrung der Würde und der Begabungen des Patienten, der Patientin, unabhängig von materiellem Besitz, Bildung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder Zugehörigkeit zu sozialer Schicht, aber auch um Ziele wie Autonomie, Gerechtigkeit und Schadensvermeidung.
Die vierte Ebene setzt sich mit dem spirituell Hilfreichen und Guten auseinander. Hier geht es um einen das jeweilige Individuum überschreitenden Urgrund des „Hilfreichen und Guten“. Verbunden ist dies mit Respekt vor der Weltanschauung und den Überzeugungen des Patienten, der Patientin. Für einige Menschen stellt die oberste Stufe des Guten ihr spirituelles Wohl dar. Dieser Bereich prägt für manche Patient*innen den Sinn ihres Lebens und ist möglicherweise auch religiös besetzt. Besonders bei der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Begleitung am Ende eines Lebens kann dieser Aspekt eine besondere Bedeutung erlangen.
Die Entscheidung, ob professionelles psychiatrisches bzw. psychotherapeutisches Verhalten im Einklang mit den berufsethischen Vorstellungen bzw. deren Regelungen in Gesetzen und Verordnungen steht, ist stets im Einzelfall zu treffen und häufig nicht eindeutig. Vielmehr bedarf es meist einer gründlichen Güterabwägung, in der die zahlreichen und zum Teil divergierenden Aspekte zu bewerten und zu berücksichtigen sind. Oft stellen sich komplexe Lagen dar. Die Beurteilung und Entscheidungsfindung von berufsethischen Überzeugungen und Prinzipien stellt die Psychiater und Psychotherapeuten gerade in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen (oder anderen nicht selbst einwilligungsfähigen Personen) vor große Herausforderungen, weil Kinder und Jugendliche immer in einem zu berücksichtigenden sozialen Umfeld aufwachsen, sie sich in einem ständigen Prozess der physischen und psychischen Entwicklung befinden, den die nahen Beziehungspersonen – das sind in der Regel die Eltern – direkt beeinflussen können. Im Bereich der therapeutischen Arbeit mit Heranwachsenden ist auch der Entwicklungsaspekt in diesem Prozess der Interaktion zwischen minderjährigen Patientinnen und Patienten und deren Familien zu berücksichtigen. So können keine starren Normen angelegt werden, denn ein normativ verlaufender Entwicklungsprozess setzt eine Ablösung von den Eltern und eine stärker werdende Autonomie voraus. Für diese Prozesse existieren keine festgelegten Altersbereiche (und diese können neben einer ohnehin hohen interindividuellen Variabilität auch durch das Vorhandensein psychischer Erkrankungen stark beeinflusst werden), vielmehr muss durch den Behandler individuell die Entscheidung darüber getroffen werden, wie stark der Einbezug des familiären Umfeldes erfolgen soll, ohne die Bedürfnisse nach Autonomie zu beschränken.

Gesetzliche Bestimmungen und Ordnungen der Ärzte- und Psychotherapeutenkammern als Hilfestellung in berufsethischen Fragen

In Deutschland gibt es Landesärzte- und -psychotherapeutenkammern auf der Grundlage der Heilberufe(kammer)gesetze der Bundesländer als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Staat hat ihnen unter anderem die Aufgabe der Überwachung der Berufspflichten der Berufsangehörigen übertragen.
Hieraus erwächst eine Verpflichtung der Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern, eine Berufsordnung zu beschließen, die dann bindend für ihre Mitglieder ist, und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen mögliche Verstöße gegen die Berufsordnung aufzuklären und diese gegebenenfalls zu sanktionieren. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts übernehmen die Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern hierbei hoheitliche Aufgaben im Auftrag des Staates. Über die Art der Sanktion gibt es in von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche gesetzliche Regelungen in den jeweiligen Heilberufe(kammer)gesetzen.
Die Musterberufsordnungen der Bundesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammer entfaltet für das einzelne Mitglied der Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern keine bindende Wirkung, sondern dient einerseits dazu, den Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern zu ermöglichen, zu weitgehend identischen Berufsordnungen zu kommen. Andererseits wird die Musterberufsordnung in übergeordneten und überregionalen politischen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen als Referenzgröße herangezogen. Bindende Wirkung für den Arzt und Psychotherapeuten entfaltet die Berufsordnung der Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammer, deren Mitglied er ist.
Auch viele Berufs- und Fachverbände der Ärzte und Psychotherapeuten verfügen über eine Berufsordnung oder Ethikrichtlinien. Diese entfalten keine öffentlich-rechtliche Wirkung, sondern dienen dazu, Verstöße gegen ethische Prinzipien innerhalb des Verbandes zu ahnden und zu sanktionieren. Außerhalb des Verbands entfalten diese Ordnungen keine unmittelbare Rechtswirkung.
Gesetzliche Bestimmungen und (Berufs-)Ordnungen bieten den Ärzten und Psychotherapeuten Hilfestellungen in der Auseinandersetzung mit berufsethischen Themen und Fragestellungen. Die Berufsordnungen der Landesärzte- bzw. -psychotherapeutenkammern stellen in Worte gefasste berufsethische Vorstellungen einer Profession dar. Sie sind in der Auseinandersetzung der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft im Konsens entstanden und stellen die Kodizes der jeweiligen Berufsgruppen dar.
Im Folgenden wird versucht, zu einigen häufig vorkommenden berufsethischen und berufsrechtlichen Fragestellungen Aussagen zu treffen. Dies kann nur in allgemeiner Form geschehen und entbindet den Arzt bzw. Psychotherapeuten nicht von der Verpflichtung, genaue Abwägungen und Entscheidungen auf dem Hintergrund des jeweiligen Fallgeschehens zu treffen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.

Patientenrechte und Patientenrechtegesetz

Patientenrechte gelten für Bürger, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heil- oder Gesundheitsberufe. Sie regeln die Rechte und Pflichten, die in einem Behandlungsverhältnis entstehen. Ein Großteil dieser Rechte war vor 2013 nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern gründete auf erfolgter Rechtsprechung durch ein Gericht. 2013 wurden die Rechte und Pflichten der Patienten im Behandlungsverhältnis erstmalig zusammenfassend im Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz, PatRechteG) zusammengefasst und geregelt. Dabei wird das Ziel verfolgt, Transparenz und Rechtssicherheit herzustellen, bestehende Vollzugsdefizite in der Praxis abzubauen, Patienten zu schützen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers zu unterstützen. Das PatRechteG änderte zuvor bestehende Regelungen zur Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Inzwischen folgten Novellierungen einzelner Rechtsvorschriften in weiteren Änderungsgesetzen.
Es werden zahlreiche Rechte beschrieben, die Patienten gegenüber ihrem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten, aber auch gegenüber einem Krankenhaus geltend machen können. Patientenrechte können keinen Behandlungserfolg garantieren. Sie sollen aber dazu beitragen, dass ein Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung formuliert und auch durchgesetzt werden kann. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit den Patienten abzustimmen. Ihre Würde und Integrität sind bei der Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention zu achten, ihr Selbstbestimmungsrecht und ihr Recht auf Privatsphäre zu respektieren.
Zu den Rechten gehören unter anderem:
  • das Recht auf Information und Aufklärung,
  • das Recht auf Selbstbestimmung,
  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen.
Über die Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten informiert auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.

Besonderheiten bei minderjährigen bzw. einwilligungsunfähigen Patienten

Feststellung der Einwilligungsfähigkeit

Bei minderjährigen Patienten ist zu klären, ob diese selbst oder andere dazu befugte Personen, z. B. als Personensorgeberechtigte, ihre Rechte wahrzunehmen haben. Da dazu befugte Personen häufig auch in die Behandlung einzubeziehen sind und/oder möglicherweise eigene Interessen verfolgen, kann sich dies in Einzelfällen sehr komplex und unübersichtlich darstellen.
Der Bundesgerichtshof führt zu dieser Fragestellung aus: Bei der Beurteilung, ob diese Einsichtsfähigkeit vorliegt, ist maßgeblich, ob der minderjährige Patient „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung der Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag.“ (BGH 1958).
In Artikel 12, Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1989, die 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde, wird ausgeführt: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ (UNICEF 1989).
Die Berücksichtigung des kindlichen bzw. jugendlichen Willens ist damit abhängig von der Frage, ob ein Kind bzw. Jugendlicher die Fähigkeit entwickelt hat, sich eine eigene Meinung zu bilden. Fachlich und rechtlich gesehen ist die Einsichtsfähigkeit damit auch in Abhängigkeit von der geistigen und sittlichen Reife zu sehen. Die Einsichtsfähigkeit bildet den Kern von Güterabwägungen, wenn darüber befunden werden muss, ob ein Minderjähriger seine Rechte selbst wahrnehmen kann oder ob hierzu andere Personen berechtigt sind. Diese Güterabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen – beispielsweise, wenn ein Kind bzw. ein Jugendlicher selbst psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen möchte oder auf die Einhaltung der Schweigepflicht eventuell auch gegenüber seinen Personensorgeberechtigten besteht. Diese Güterabwägung und Entscheidung sind sorgfältig zu treffen und zu dokumentieren, da sie möglicherweise einer gerichtlichen oder berufsaufsichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
Auch die Musterberufsordnung (MBO) der BPtK macht hierzu Aussagen: So heißt es in § 12 Abs. 2 der MBO: „Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Minderjährige nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern.“ (BPtK 2014).
Eine starre Altersgrenze für die Beurteilung der natürlichen Einsichtsfähigkeit ist weder im Gesetz noch in den Berufsordnungen gezogen worden. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass ein Volljähriger einwilligungsfähig ist. Bei dem Minderjährigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob seine Eltern als gesetzliche Vertreter, gegebenenfalls der Minderjährige allein oder auch der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen (Nebendahl 2009). Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger ist im Regelfall dann gegeben, wenn diese über die behandlungsspezifische natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Entscheidend hierfür ist die Einschätzung der Reife des kindlichen oder jugendlichen Patienten und ob dieser danach in der Lage ist, die Bedeutung der Tragweite der Behandlung und seiner diesbezüglichen Entscheidungen zu ermessen. Dies sind die Kernfragen, die der Arzt bzw. Psychotherapeut zu beantworten hat, wenn er sich hierüber ein Urteil zu bilden hat. Für die Beurteilung einer behandlungsspezifischen natürlichen Einsichtsfähigkeit sind folgende Kriterien leitend:
Der Patient muss
  • über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis);
  • die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung);
  • die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung);
  • die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).
    Die Frage nach der Einwilligungsfähigkeit betrifft auch den Bereich der medizinischen Forschung. Auch hier besteht der Bedarf die Kompetenz von Kindern zur Gabe eines informierten Einverständnisses („informed consent“) zu quantifizieren. Forschungsprojekte, die auf das modifizierte MacArthur Competence Assessment Tool for Clinical Research (ein semistrukturiertes Interview) Bezug nahmen, berichteten davon, dass Kinder ab 11,2 Jahren die Fähigkeit zeigten informierte Entscheidungen über eine Studienteilnahme zu treffen, während dies bei Kindern im Alter von 9,6 Jahren noch nicht der Fall war (Hein et al. 2014, 2015a). Als Konsequenz wurde von Hein und Kollegen (2015a) vorgeschlagen bei Forschungsvorhaben ab dem 12. Lebensjahr nicht nur einen „informed assent“, sondern einen „informed consent“ von Kindern/Jugendlichen ab 12 Jahren einzuholen, der aber ebenso von einem „informed consent“ durch deren Sorgeberechtigte begleitet sein sollte. Auch wenn die Anwendbarkeit dieser Ergebnisse auf den klinischen Prozess eingeschränkt ist, (so ging es in den beschriebenen Studien um Zustimmung zu Forschungsprojekten, nicht zu einer Behandlung), so zeigte sich dennoch ein weiteres interessantes Ergebnis. Es konnte gezeigt werden, dass das Alter der Kinder den größten Teil der Varianz in der Fähigkeit eine kompetente informierte Entscheidung zu treffen ausmachte, gefolgt von den kognitiven Fähigkeiten (Hein et al. 2015a, b).
Auf jeden Fall muss im Einzelfall die Entscheidung individuell getroffen und begründet werden.
Von Schelling und Gaibler (2012) wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Einwilligungsfähigkeit nicht mit einem Mindestalter bemessen werden kann, jedoch davon auszugehen sei „dass Minderjährige unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen bereits einwilligungsfähig sind“ (Schelling und Gaibler 2012, S. A476). Um die Einschätzung über die natürliche Einsichtsfähigkeit eines Kindes bzw. eines Jugendlichen treffen und ausreichend begründen zu können, ist es nötig, sich ein persönliches Bild von dem Kind bzw. Jugendlichen zu machen. So kann es etwa vorkommen, dass deutlich reifungsverzögerte Jugendliche erst später diese Einsichtsfähigkeit erlangen, während z. B. Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen körperlichen Krankheit leiden aufgrund ihrer langjährigen Kontakte mit dem medizinischen System und stattgehabten Behandlungen schon deutlich früher eine Einsichtsfähigkeit in entsprechende Prozeduren haben können. Dies ist auch bei Entscheidungen zu berücksichtigen, bei denen es darum geht die Einwilligungsfähigkeit minderjähriger Patienten als externe Fachperson im Rahmen medizinischer Eingriffe abzuschätzen.

Unterschied zwischen Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit

Eine Einwilligungsfähigkeit ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Geschäftsfähigkeit. Minderjährige Patienten können zwar einwilligungsfähig, aber trotzdem nicht unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Geschäftsfähigkeit ist jedoch nötig, um einen gültigen Behandlungsvertrag eingehen zu können. Ein Behandlungsvertrag kann bei einem nichtgeschäftsfähigen Patienten nur zustande kommen, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Der FÄ-KJPP, KJP und PP hat bei Privatversicherten oder Selbstzahlern erst mit einem rechtswirksamen Behandlungsvertrag Anspruch auf eine Vergütung seiner erbrachten Leistungen. Gesetzlichversicherte Minderjährige können hingegen einen Leistungsantrag grundsätzlich ab einem Alter von 15 Jahren selbst stellen, ohne dass dabei die Mitwirkung der Eltern erforderlich ist (§ 36 Abs. 1 SGB I), wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. In diesen Fällen kann die Behandlung auch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Eltern abgerechnet werden. Allerdings wird man dann darauf achten müssen, dass auch der Schriftverkehr zwischen Krankenkasse und Patient bzw. dem Hauptversicherten entsprechend gestaltet wird (vgl. dazu Lohse et al. 2018). Auf der rechtlich sicheren Seite bewegt man sich auf jeden Fall, wenn neben der Zustimmung des antrags- und zustimmungsfähigen Patienten auch die Zustimmung der Eltern vorliegt. Das wird nicht in allen Fällen gelingen, könnte aber im Einzelfall auch genutzt werden, um manche Konflikte ansprechen und klären zu können.

Information und Aufklärung des Patienten

Informations- und Aufklärungspflichten

Es gilt folgender Grundsatz.
Jede ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung setzt die wirksame Einwilligung des Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters voraus und diese setzt die vorherige Aufklärung voraus.
Das PatRechteG definiert in den §§ 630c, d und e BGB die gesetzlichen Vorgaben für die Informationspflichten, die Aufklärung und Einwilligung von Patienten im Rahmen medizinischer bzw. psychotherapeutischer Behandlungen. Demnach hat der FÄ-KJPP, KJP und PP den Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter vor Beginn einer Behandlung über alle für die Behandlung wesentliche Umstände und deren voraussichtlichen Verlauf in verständlicher Weise zu informieren. Dem Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sind die Diagnose, die Prognose, die Art der vorgeschlagenen Therapie und die während der Therapie zu ergreifenden unterstützenden Maßnahmen mitzuteilen.
Bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten muss der gesetzliche Vertreter des Patienten oder eine andere dazu befugte Person einwilligen, es sei denn es liegt eine entsprechende Patientenverfügung nach § 1901a BGB vor, die die geplante Behandlung bzw. Intervention gestattet. Bei Unaufschiebbarkeit muss der mutmaßliche Wille des Patienten erforscht werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Informationspflicht, wie in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Krisenintervention
Es bedarf nicht der Information des Patienten, wenn diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat (§ 630c Abs. 4 BGB).
So sind bei unaufschiebbaren Kriseninterventionen Information und Aufklärung gegebenenfalls zu modifizieren bzw. ganz darauf zu verzichten. FÄ-KJPP, KJP und PP können mit Patienten konfrontiert sein, bei denen der Patient nicht in der Verfassung ist, die Information aufzunehmen, die geplante Maßnahme gleichzeitig jedoch unaufschiebbar ist. Information und Aufklärung sind nachzuholen, sobald der Patient wieder in der Lage ist, die Information aufzunehmen, insbesondere vor der Durchführung weiterer therapeutischer Maßnahmen.
Verzicht
Der Patient kann auch auf die Information verzichten. In der Regel ist es erforderlich, dass die Initiative zum Verzicht vom Patienten ausgeht. Ferner ist es ratsam, sich über die Ernsthaftigkeit des Verzichts zu vergewissern. Ein vorbereitetes, routinemäßig eingesetztes Formular zur Vereinbarung des Verzichts wäre vermutlich unwirksam, weil sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht.
Behandlungsfehler
Bei Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler besteht nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB eine besondere Informationspflicht. In diesen Fällen müssen der Arzt bzw. Psychotherapeut den Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren informieren. Diese Informationspflicht schließt auch Auskünfte ein, die einen Fehler des behandelnden Psychotherapeuten begründen. Eine solche Auskunft darf jedoch nicht in einem Strafprozess gegen den Psychotherapeuten verwendet werden. § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB schreibt vor, dass ein strafprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Danach dürfen Auskünfte eines Behandelnden nicht verwendet werden, wenn dieser selbst fehlerhaft behandelt hat. Ein Arzt oder Psychotherapeut muss nicht befürchten, dass seine Information an den Patienten in einem Strafprozess gegen ihn verwendet werden und er sich dadurch mittelbar selbst belastet.

Einwilligung in die Behandlung

Nach § 630d Abs. 1 BGB ist der Arzt bzw. Psychotherapeut vor jeder medizinischen bzw. psychotherapeutischen Maßnahme verpflichtet, die Einwilligung des Patienten in die Behandlung einzuholen. Diese Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob diese der Diagnostik oder der Behandlung einer Erkrankung dient. Daher ist z. B. auch für Intelligenz- oder Entwicklungstests die Einwilligung des Patienten erforderlich. Vor der Einwilligung sind der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter über die Erkrankung und die geplante Behandlung zu informieren bzw. aufzuklären.
Liegt nach Einschätzung des Arztes bzw. Psychotherapeuten beim minderjährigen Patienten selbst die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit vor, dann muss dieser aufgeklärt werden und in die Behandlung einwilligen.
Es gilt folgender Grundsatz: Wer einwilligungsfähig ist, muss auch selbst einwilligen.
Die Frage, ob eine Behandlung aus rechtlicher Sicht durchgeführt werden darf, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen, aber der Patient seine Zustimmung verweigert, ist wiederum abhängig von der Frage, ob beim Patienten die behandlungsbezogene Einsichtsfähigkeit vorliegt. Sollte der Arzt bzw. Psychotherapeut zu der begründeten Auffassung gelangt sein, dass der Patient über diese Einsichtsfähigkeit verfügt, und dieser in die Behandlung nicht einwilligt, so ist dies bindend. Dann darf eine Behandlung nicht begonnen bzw. durchgeführt werden. Ein Urteil des BGH vom 10.10.2006 (Az. VI ZR 74/05) sagt hierzu: „Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen.“ (BGH 2006). Anders ist es, wenn der Patient nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügt. Dann könnte im Umkehrschluss das zitierte Urteil so ausgelegt werden, dass eine Behandlung auch ohne Zustimmung eines minderjährigen, nicht einsichtsfähigen Patienten durchgeführt werden kann. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung sind in diesen Fällen auch fachliche Einschätzungen anzustellen, beispielsweise, ob ein Kind bzw. ein Jugendlicher von einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung profitieren kann und sie für seine Entwicklung förderlich ist, wenn sie von ihm abgelehnt wird. Hierbei ist es ratsam und hilfreich, unter anderem auch die vorher beschriebenen vier ethischen Prinzipien (Autonomie, Nicht-Schaden, Fürsorge und Gleichheit) und das zu beachtende Kindeswohl in die Überlegungen einzubeziehen. Das Ergebnis der Güterabwägung sollte mit allen Beteiligten besprochen werden. Möglicherweise kann dies dazu führen, hilfreiche Prozesse bei allen Beteiligten in Gang zu setzen.
Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen der Zwangsbehandlung, wenn beispielsweise Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen. Hierüber geben die jeweiligen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze bzw. die Unterbringungsgesetze der Bundesländer Auskunft. Ergänzend kann eine Behandlung gegen den Willen minderjähriger Patientinnen und Patienten auch im Kontext des § 1631b BGB erfolgen.

Behandlung ohne Zustimmung bzw. Wissen der Personensorgeberechtigten

Ein gesetzlich versichertes Kind bzw. Jugendlicher kann ab dem 15. vollendeten Lebensjahr selbst Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern beantragen und entgegennehmen, siehe hierzu § 36 SGB I zur Handlungsfähigkeit: „(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.“ (SGB I) Diese Handlungsfähigkeit kann allerdings vom gesetzlichen Vertreter in Schriftform eingeschränkt werden. Nach § 10 SGB V sind die familienversicherten Kinder selbst Versicherte und können daher ihre Leistungen selbst verfolgen. Demnach könnten Jugendliche ab dem 15. Geburtstag selbst eine psychiatrische Behandlung bzw. eine Psychotherapie beantragen. Wenn sie über die natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen, könnten sie auch selbst nach entsprechender Aufklärung in die Behandlung einwilligen. Da sie jedoch nicht voll geschäftsfähig sind, können sie in der Regel keinen Behandlungsvertrag abschließen. Die Frage, ob der minderjährige einwilligungsfähige Patient bzw. der Psychotherapeut eine Behandlung vor den Sorgeberechtigten geheim halten dürfen bzw. können, berührt neben anderen Fragestellungen auch die Schweigepflicht. Wenn es möglich und dem Wohl des Patienten dienlich ist, sollte der FÄ-KJPP, KJP und PP auf jeden Fall darauf hinwirken, dass der minderjährige Patient seine Personensorgeberechtigten über die Erkrankung und die notwendige Behandlung informiert und diese der Behandlung zustimmen. Das wird in den meisten Fällen möglich sein.
Ähnlich verhält es sich, wenn sich die einwilligungsberechtigten Sorgeberechtigten eines nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Patienten nicht einig sind, ob eine Behandlung notwendig ist bzw. sie durchgeführt werden soll. Wenn die Eltern des Patienten über das gemeinsame Sorgerecht verfügen und der Patient nicht einwilligungsfähig ist, müssen grundsätzlich beide Personensorgeberechtigten in eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung einwilligen. Es wird jedoch angenommen, dass „in bestimmten Ausnahmefällen diese (gemeinsame) Personensorge nur von einem Elternteil wahrgenommen werden kann.“ (Stellpflug und Berns 2015, S. 197) In der Regel sind dies Eil- und Notmaßnahmen, aber auch Angelegenheiten des täglichen Lebens und Besorgungen minderer Bedeutung aufgrund einer elterlichen Aufgabenbeschreibung. Da es sich bei psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen zumeist nicht um Notmaßnahmen oder Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt, ist eine Einwilligung nur eines Personensorgeberechtigten in die Behandlung in der Regel nicht ausreichend. Das heißt, dass sobald sich in der Anamnese Hinweise auf einen Elternkonflikt, Trennung oder Scheidung finden lassen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der jeweils anwesende Elternteil immer auch im Sinne des anderen sorgeberechtigten Elternteils spricht. Vielmehr sind beiden Sorgeberechtigte miteinzubeziehen. Das betrifft selbstverständlich auch alle Fragen psychopharmakologischer Interventionen, die regelhaft nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens gewertet werden können.
Sollten sich die Personensorgeberechtigten eines nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Patienten nach entsprechender Aufklärung nicht auf die notwendige und angebotene Behandlung verständigen können, so kann durch einen der Sorgeberechtigten das Familiengericht angerufen werden. Das Familiengericht kann dann entscheiden, ob und gegebenenfalls welchem der Personensorgeberechtigten nur in dieser Frage das Personensorgerecht eingeschränkt wird. In § 12 Abs. 3 MBO der BPtK heißt es hierzu: „Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung noch nicht einsichtsfähiger Patientinnen und Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.“ (BPtK 2014). Besonders im Falle einer medikamentösen Behandlung außerhalb des Zulassungsbereichs (im sog. Off-label-Use) ist es notwendig die Zustimmung beider Personensorgeberechtigter und des betreffenden Minderjährigen einzuholen, da eine solche Behandlung regelhaft nicht als Angelegenheit es täglichen Lebens betrachtet werden kann. Die Frage, ob die Zustimmung aller Personensorgeberechtigten bereits vor Beginn einer psychotherapeutischen Sprechstunde bzw. der probatorischen Sitzungen vorliegen muss oder erst zu Beginn der Behandlung, ist strittig. Das Berufsgericht Schleswig-Holstein (Urteil v. 30.01.2013 – Az. 30 A 7/11) kommt hierbei zu folgender Einschätzung: „Im Verlauf der probatorischen Sitzungen werden auch nicht etwa nur Daten erhoben, eine Anamnese gestellt und ‚sich kennengelernt‘, sondern der Behandler wird regelmäßig in den Sitzungen als Psychotherapeut tätig.“ (Berufsgericht Schleswig-Holstein 2013). Wer in dieser Frage aus rechtlicher Sicht sichergehen möchte, sollte darauf bestehen, bereits vor Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Sprechstunde bzw. vor Beginn der probatorischen Sitzungen, spätestens jedoch nach dem Erstgespräch über eine Zustimmung der Personensorgeberechtigten zu den probatorischen Sitzungen zu verfügen.

Behandlung ohne Zustimmung des Patienten

Besonderes Augenmerk auf das ethische Prinzip der Autonomie muss auch im Rahmen der Behandlung gegen den Willen, also im Zwangskontext gelegt werden. Von Friedrich und Heinrichs (2014) wurde die psychiatrische Praxis eine Behandlung gegen den Willen einer Patientin bzw. eines Patienten im psychiatrischen Kontext mit einer durch die Erkrankung der Patientin bzw. des Patienten eingeschränkten Autonomie zu begründen (in dem Sinne, dass die Behandlung eine solche Autonomie wiederherzustellen imstande ist) kritisch diskutiert. Während im Bereich der Behandlung von Erwachsenen die Entscheidung darüber, ob eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, zumeist im Rahmen der Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze der Länder (und eher seltener im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren im Rahmen von Betreuungsverhältnissen) erfolgt, so findet sich in der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung gegen den Willen der Patientinnen und Patienten eher eine umgekehrte Dynamik in dem Sinne, dass der zivilrechtliche Weg einer Behandlung über § 1631b BGB, (in dem die Sorgeberechtigten als Antragsteller auftreten) wesentlich häufiger zur Anwendung kommt. Dieser Weg scheint nicht zuletzt auch aus therapeutischer Sicht sinnvoll, da er auch den Einbezug der Sorgeberechtigten und deren Commitment zur Behandlung impliziert. Dennoch muss gerade in diesem Bereich Sorge dafür getragen werden, dass sich keine paternalistische Sicht auf die elterlichen Befugnisse etabliert, etwa in dem Sinne, dass (wie bis vor kurzem möglich) mechanische Beschränkungen oder Zwangsmedikation nach erfolgter Unterbringung gemäß § 1631b BGB ohne zusätzliche richterliche Anordnung nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich waren. Glücklicherweise hat hier der Gesetzgeber mit seiner aktuellen Novellierung des § 1631b BGB vom 01.10.2017 gegengesteuert und präzisiert nun in Abs. 2 des § 1631b BGB: „Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.“ Von Nossek et al. (2018) wurde bezogen auf die aktuellen juristischen Entwicklungen in Deutschland in der Zwangsbehandlung erwachsener Patientinnen und Patienten auf die Tatsache hingewiesen, dass das Erwirken einer Zustimmung zu einer Maßnahme, die bei fehlender Zustimmung als Zwangsmaßnahme gegen den Willen der Patientin bzw. des Patienten zur Anwendung kommt, auch als informeller Zwang verstanden werden kann. Solche Konstellationen können sich durchaus auch im Kontext kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. -psychotherapeutischer Behandlung ergeben, etwa dann, wenn der Minderjährigen bzw. dem Minderjährigen klar ist, dass Sorgeberechtigte und das zuständige Gericht die Zustimmung zu einer Behandlungsmaßnahme gegen den Willen minderjähriger Patientinnen und Patienten im Falle einer Verweigerung derselben bzw. desselben geben würden. In diesem Zusammenhang kommt einer respektvollen Haltung der Anerkennung des Patienten als Subjekt und nicht als Objekt einer Behandlung eine zentrale Rolle zu (Nossek et al. 2018).

Dokumentation

Der Arzt bzw. Psychotherapeut ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation eine Patientenakte zu führen. Dies kann in Papierform oder mittels elektronischer Mittel geschehen. Diese Dokumentation muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen. Dies soll nach der Gesetzesbegründung Unrichtigkeiten bzw. Ungenauigkeiten vermeiden helfen.
In die Patientenakte sind nach § 630f BGB sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlungen wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzunehmen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen und Arzt- bzw. Psychotherapeutenbriefe. Die Dokumentation ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.
In der Gesetzesbegründung wird der Zweck der Dokumentation beschrieben: „Die Dokumentation dient in erster Linie dem Ziel, durch die Aufzeichnung eine sachgerechte therapeutische Behandlung und Weiterbehandlung zu gewährleisten […]. Sie dient der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Patienten, die durch die Pflicht des Behandelnden, Rechenschaft über den Gang der Behandlung zu geben, erreicht wird“ (BT-Drs. 17/10488 (2018), S. 25).
Der Arzt bzw. Psychotherapeut muss grundsätzlich alles, was für die Behandlung so wesentlich ist, dass er oder gegebenenfalls andere dies wissen müssen, schriftlich niederlegen. Die Dokumentation ist auch dem Patienten auf dessen Wunsch zugänglich zu machen – außer wesentliche therapeutische Gründe sprechen dagegen. Die Dokumentation dient unter anderem dazu, eine sachgerechte therapeutische Behandlung zu belegen und vor allem eine sachgerechte Weiterbehandlung durch andere zu gewährleisten. Sie dient darüber hinaus der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Patienten und faktisch auch der Beweissicherung. Somit kann die ordnungsgemäße Dokumentation auch dem Behandler Schutz im Falle einer Anzeige wegen der Nichteinhaltung von Berufspflichten, Haftungsfragen oder Regressforderungen bieten. Es wird empfohlen, die Dokumentation unmittelbar und sorgfältig zu führen und sicher aufzubewahren. Es sind auch Vorkehrungen zu treffen, dass Patienten nach Aufgabe der Praxistätigkeit oder Tod des Praxisinhabers über den Aufbewahrungsort der Daten informiert werden und Zugang zu diesen erhalten können.

Einsichtnahme in die Dokumentation

Patienten und gegebenenfalls auch Personensorgeberechtigte haben ein Einsichtnahmerecht in die Dokumentation, die sich aus dem Patientenrechtegesetz ergibt. So heißt es in § 630g BGB: „(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. (…) (2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. (…) Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“ (BGB).
Der Patient bzw. dessen gesetzliche Vertreter dürfen Einsicht in die Patientenakte nehmen, es sei denn, es stehen gewichtige therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegen. Vor der vollständigen Verweigerung einer Einsichtnahme sind alle milderen Mittel in Betracht zu ziehen, die die Wahrnehmung des Einsichtnahmerechts ermöglichen können. So ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Einsichtnahme durch den Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter im Beisein einer fachkundigen Person erfolgt.
Insgesamt bedarf es einer Güterabwägung, ob durch die Einsichtnahme in die Patientenakte ein potenzieller, nicht unerheblicher Schaden für die Gesundheit des Patienten bzw. für die Behandlung entsteht. Es ist möglich, dass diese Güterabwägung einer rechtlichen Beurteilung durch ein Gericht unterzogen wird. Auch deshalb sollte diese Güterabwägung sehr sorgfältig getroffen und dokumentiert werden.
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen stellt sich darüber hinaus die Frage, ob auch Personensorgeberechtigte oder andere Dritte das Recht haben, Einblicke in die Patientenakte vorzunehmen. Klar ist, dass ein minderjähriger Patient, der über die natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt, bestimmen kann, ob andere Personen Einblick in seine Patientenakte nehmen dürfen. Sollte ein solcher Patient keine Schweigepflichtentbindung erteilen, so ist dies für den FÄ-KJPP, KJP und PP bindend. Schwieriger ist es, wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit nach Einschätzung des Arztes bzw. Psychotherapeuten nicht vorliegt. Dann kann die Einsichtnahme durch die Personensorgeberechtigten nur dann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe (z. B. Schädigung der Gesundheit des Patienten) dagegensprechen. Gerade im Fall von Scheidungs- bzw. Sorgerechtsauseinandersetzungen der Eltern können hierdurch jedoch Konflikte in die Behandlung von Kindern und Jugendlichen getragen werden.
Es ist jedoch auch der umgekehrte Fall denkbar: Eltern oder andere Bezugspersonen teilen dem Arzt oder Psychotherapeuten Dinge mit, von denen sie nicht möchten, dass der minderjährige, aber einsichtsfähige Patient davon Kenntnis erlangt. Beantragt dann aber dieser Jugendliche, seine Patientenakte einzusehen, so kann und muss der Psychotherapeut ihm insoweit die Einsichtnahme verweigern und zum Beispiel den entsprechenden Teil der Patientenakte schwärzen, wenn eine entsprechende Schweigepflichtentbindung der Eltern oder anderen Bezugspersonen nicht vorliegt.
Die Ausnahmen vom Einsichtnahmerecht sind im Gesetz abschließend geregelt. Eine Einsichtnahme kann nicht verweigert werden kann, wenn sie allein dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Psychotherapeuten dienen soll. In der Vergangenheit war es möglich, persönliche Aufzeichnungen des Arztes bzw. Psychotherapeuten in der Patientenakte zu schwärzen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Möglichkeit allerdings inzwischen unterbunden. Es führte aus, dass Persönlichkeitsrechte des Psychotherapeuten eine Beschränkung der Akteneinsicht auf sog. objektive Befunde nicht rechtfertigen können. Die Behandlungsdokumentation gehöre ohnehin nicht zum absolut geschützten Privatrecht desjenigen, der die Dokumentation anfertigt, sondern richte sich nach ihrer Funktion von vornherein auch an Dritte. Dies sollte bereits bei der Führung der Patientenakte bedacht werden: es müssen aber auch alle für die Behandlung notwendigen Daten und Umstände dokumentiert werden, aber nicht darüber hinaus.

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist nicht im Patientenrechtegesetz geregelt oder thematisiert, ist aber bei psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen eine wichtige und unverzichtbare Grundlage für den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung. Sie dient dem Schutz der Geheim- und Individualsphäre von Patienten. Regelungen hierzu finden sich in § 203 Abs. 1 StGB: „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ (StGB) Der Psychotherapeut ist an die Schweigepflicht gebunden, wenn sein minderjähriger Patient über die natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt und ihm keine Schweigepflichtentbindung von diesem vorliegt. Die Schweigepflicht gilt in diesem Fall auch gegenüber den Personensorgeberechtigten. Der Patient muss den Psychotherapeuten aktiv der Schweigepflicht entbinden, wenn dieser mit den Personensorgeberechtigten oder anderen Dritten (z. B. einem Lehrer) Dinge besprechen möchte, die ihm im Rahmen der Behandlung durch den einwilligungsfähigen Patienten bekannt geworden sind. Anders verhält es sich, wenn der Patient noch nicht über die natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Dann ist der Psychotherapeut in der Regel in rechtlicher Hinsicht berechtigt, ihm anvertrautes Material mit den Personensorgeberechtigten zu besprechen. Aus fachlicher Sicht stellt sich hier zuweilen jedoch die Frage, ob eine Weitergabe von Informationen an die Personensorgeberechtigten für die Behandlung förderlich und sinnvoll ist oder sie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Psychotherapeuten und seinem minderjährigen Patienten erheblich belasten kann. Hier ist eine Abwägung der vier genannten ethischen Prinzipien (Autonomie, Nicht-Schaden- Fürsorge und Gleichheit) hilfreich und sinnvoll. Es empfiehlt sich im Konfliktfall, dieses Problem mit allen Beteiligten anzusprechen und auf eine Klärung hinzuwirken, die von allen getragen werden kann.
Die Schweigepflicht bezieht sich auch auf Mitteilungen von Personensorgeberechtigten, die in der Regel erwachsen und einwilligungsfähig sind, gegenüber dem Patienten. Auch die Schweigepflicht für den ärztlichen Bereich ist vergleichbar geregelt. So findet sich in § 9 der Musterberufsordnung (2018) der Verweis darauf, dass die Verschwiegenheit „auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus“ gilt und auch schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen betrifft. Eine Befugnis zur Offenbarung ergibt sich nur bei einer Schweigepflichtentbindung oder „zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes“, wobei gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten davon unberührt bestehen können.
Ärzte und Psychotherapeuten haben als Folge der Schweigepflicht grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht (im Strafprozess z. B. § 53 StPO). Sie dürfen das Zeugnis jedoch nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Schweigepflicht, die im Folgenden dargestellt werden.
Häufig wird in diesem Zusammenhang auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) Bezug genommen: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ Das heißt, dass bei Eintreten eines rechtfertigenden Notstandes (der etwa auch durch eine Lebensgefahr begründet werden kann) die Schweigepflicht gebrochen werden kann. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Gefährdung gegenwärtig und nicht durch andere Mittel abwendbar sein muss. Die schützenswerten Interessen (z. B. Leben vs. Schweigepflicht und Selbstbestimmung) müssen einer Güterabwägung unterzogen werden und die gewählte Maßnahme muss angemessen sein eine Gefährdung abzuwenden. Hilfreich für diese Güterabwägung ist die Kenntnis von § 138 StGB, der Anzeigepflichten bei der Kenntnis von der geplanten Ausführung bestimmter schwerer Straftaten, wie z. B. Mord oder Totschlag regelt. In § 139 Abs. 3 und 4 StGB finden sich folgende Regelungen: „Wer eine Anzeige unterlässt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müsste, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, dass es sich um (…) einen Mord oder Totschlag (…) oder einen erpresserischen Menschenraub (…), eine Geiselnahme (…) handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. (…) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.“ (StGB). Die Entscheidung hierüber hat der Psychotherapeut im Einzelfall vorzunehmen. Die Hintergründe für solche Entscheidungen und die Entscheidung selbst sollten ausführlich dokumentiert werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich in diesen Einzelfällen eine rechtliche Beratung.
Im Falle des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung ist bei einer entsprechenden Güterabwägung das Bundeskinderschutzgesetz zu Rate zu ziehen. Hierzu heißt es in § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz: „(1) Werden (…) Ärztinnen oder Ärzten, (…) oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“ (KKG).
Angehörige von Heilberufen, also auch Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung den Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft3 eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Zu diesem Zweck können der insoweit erfahrenen Fachkraft Daten zur Verfügung gestellt werden, die in jedem Fall aber vorher zu pseudonymisieren sind. Auch die medizinische Kinderschutzhotline (https://www.kinderschutzhotline.de/), die bundesweit und rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0800-19 210 00 erreichbar ist, kann heilberuflich tätigem Personal Hilfestellungen bei Fragen im Kinderschutzbereich bieten.
Weiter heißt es in Abs. 3 des § 4 KKG: „Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. (…)“. (KKG 2015). Zu diesem Zweck sind Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Es ist also eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, ob die Schweigepflicht eingehalten werden muss oder ob es unabdingbar ist, dem zuständigen Jugendamt eine Meldung über die potenzielle Kindeswohlgefährdung zu machen. Es wird dringend empfohlen, diese Güterabwägung sorgfältig zu treffen und vor allem auch zu dokumentieren.

Abstinenz

Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten zu berücksichtigen. Bereits im Eid des Hippokrates wird darauf verwiesen, dass der Arzt sich in Ausübung seiner Tätigkeit fernhalten solle „von sexuellen Beziehungen, sowohl mit weiblichen wie mit männlichen Personen, sein sie frei oder Sklaven“ (Hippokrates, zit. nach Steinmann 1996). In § 6 Abs. 1 MBO BPtK heißt es hierzu: „Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt durch Geschenke, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnisse Vorteile erlangen, es sei denn, der Wert ist geringfügig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig gestört wird. Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig. Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahestehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientin oder des Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut. Bevor private Kontakte aufgenommen werden, ist mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Jahr einzuhalten.“ (BPtK 2014).

Elektronische Kommunikationsmittel

Gerade in der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Praxis mit Kindern und Jugendlichen ist die Kommunikation mittels SMS, WhatsApp oder anderer Medien gängig. Auch die Nachfrage nach Therapieangeboten mittels elektronischer Kommunikationsmittel steigt, sodass sich Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen – egal wie sie die Behandlungsmöglichkeiten via elektronischer Kommunikationsmittel fachlich einschätzen mögen – mit deren ethischen Prinzipien auseinanderzusetzen haben. Hierzu sei auf die Diskussion und die Beschlüsse der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenschaft in Bezug auf die Möglichkeiten einer Fernbehandlung hingewiesen. Ärzte und Psychotherapeuten unterliegen hierbei unterschiedlichen Regelungen in ihren jeweiligen Berufsordnungen. Jede Ärztin, jeder Arzt oder jede Psychotherapeutin, jeder Psychotherapeut ist verpflichtet, sich Kenntnis über die jeweiligen Regelungen zu verschaffen.
Immer häufiger werden Programme für die Behandlung psychischer Störungen und Erkrankungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel angeboten und beforscht. Eine fachliche Diskussion über die Möglichkeiten und Wirksamkeit dieser Interventionen ist nicht an dieser Stelle zu führen.
Nach der geltenden MBO der BPtK ist für die Diagnose und Aufklärung grundsätzlich ein unmittelbarer Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient notwendig. Erfolgt eine Behandlung (teilweise) über das Internet, muss eine Kontrolle des Therapieverlaufs auch in persönlichem Kontakt möglich sein. Es muss ein Notfallplan erstellt und mit dem Patienten abgesprochen werden, wie er seinen Psychotherapeuten erreichen kann, oder an welches Krankenhaus er sich gegebenenfalls wenden kann.
In der MBO der Bundesärztekammer (2018) wird hingegen in § 7 Abs. 4 eine solche Möglichkeit eingeräumt („Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und […] die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“), wenngleich auch hier auf die Behandlung im persönlichen Kontakt als „Normal“-Variante Bezug genommen wird.
Grundsätzlich gilt aus berufsethischer Sicht: Bei der Nutzung von Internetprogrammen, Apps, anderer Kommunikationsformen via elektronischer Medien zur Prävention oder Behandlung psychischer Erkrankungen, die von Psychotherapeuten angeboten, begleitet bzw. durchgeführt werden, sind dieselben Sorgfaltspflichten anzuwenden wie bei einer Behandlung im unmittelbaren Gegenüber. Nach derzeit für die Psychotherapeut*innen geltenden Regelungen muss die Diagnostik einer psychischen Störung bzw. Erkrankung aus fachlicher Sicht im persönlichen Kontakt erfolgen. Da sich die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut bei der Aufklärung und Einwilligung davon überzeugen muss, dass die Patientin, der Patient bzw. die Eltern des Patienten diese verstanden haben und die Einwilligung zur Behandlung wissentlich und bewusst erfolgt, ist auch hierfür ein Face-to-Face-Kontakt notwendig. Ebenso muss die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut dafür sorgen, dass im Notfall ein direkter und persönlicher Ansprechpartner für Krisen zur Verfügung steht. Der Schutz der persönlichen Daten der Patientin, des Patienten ist auch bei Fernbehandlungen zu gewährleisten. Hier ist zu prüfen, inwieweit die technischen Voraussetzungen hierfür im Einzelfall genügen.
In der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Praxis mit Kindern und Jugendlichen kommt vermehrt der Einsatz von SMS oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten mittels Smartphone zum Einsatz. Zu prüfen ist, inwieweit die Datensicherheit durch elektronische Kommunikationsmittel gewährleistet ist. Dies gilt sowohl für die Übermittlung von Krankheitsdaten, aber auch bei der Vereinbarung von Terminen. Auch im Sinne der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutzgrundverordnung, sollte ein kritischer Umgang mit der elektronischen Übermittlung von Daten empfohlen werden und eine solche Übermittlung sollte am besten schriftlich durch den Patienten gestattet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass Emails nicht als sichere Kommunikationsform gewertet werden können. Auch nicht alle Formen der Videotelefonie können als sicher gewertet werden. Hier ist auf den Standort der Server, die anzuwendenden Datenschutzrichtlinien und eine End-zu-End-Verschlüsselung zu achten.

Haftung und Schadenersatz

Mit dem Patientenrechtegesetz ist auch die Haftung für Schäden aus einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Behandlung normiert worden. Die von den Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden. Im Arzt- bzw. Psychotherapeutenhaftungsrecht sind Beweislastregeln von großer Bedeutung. Im Rahmen von Zivilprozessen müssen in Deutschland die Beteiligten ihre jeweilige Sicht der Dinge darlegen und beweisen. Dies ist bei komplexen Vorgängen oft schwierig. Deshalb gibt es in der Rechtsprechung Beweiserleichterungen. So kann in bestimmten Konstellationen ein plausibel geschilderter Zusammenhang vermutet werden. Dieser muss dann im Haftungsverfahren nicht mehr bewiesen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern hingewiesen, die im Vorfeld eines Gerichtsprozesses helfen können, eine Einigung zu erreichen.

Fazit

Berufsordnungen und gesetzliche Normen sind immer im Prozess der Veränderungen. Deshalb ist es notwendig, dass sich Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen darüber informiert und auf dem Laufenden halten. Auch das gehört zu den Berufspflichten!
Dieser Beitrag kann das weite Feld des Umgangs mit berufsethischen Prinzipien und deren Ausgestaltung in gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur anreißen und wird für den Einzelfall nur unvollständige Lösungen bieten können. Es ist evident, dass es auf viele Fragen keine eindeutigen Antworten gibt. Vielmehr sind meist Güterabwägungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, die auf die Besonderheiten des einzelnen Falles eingehen. Dafür ist besondere Sorgfalt nötig. Handlungsleitend muss das Wohl der kindlichen und jugendlichen Patienten sein. Das sollte in Zweifelsfällen immer bedacht werden. Aber auch die Bestimmung und Beschreibung der Bedingungen, die das Kindeswohl schützen, sind oft schwierig. Häufig wird man sich im Einzelfall um Antworten mühen müssen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist immer zu dokumentieren und gegebenenfalls vor den Kammern oder vor Gerichten zu verantworten.
Fußnoten
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Werden Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies das jeweils andere Geschlecht mit ein.
 
3
Eine „insoweit erfahrende Fachkraft“ ist in Deutschland die gesetzlich gem. SGB VIII, §§ 8a und 8b festgelegte Bezeichnung für die inoffiziell auch Kinderschutzfachkraft beziehungsweise IeF genannte beratende Person im Jugendhilfegefüge zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Kontext einer vermuteten Kindeswohlgefährdung.
 
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