Skip to main content
Reproduktionsmedizin
Info
Publiziert am: 22.11.2018

Rechtliche Regelung der Reproduktionsmedizin in der Schweiz

Verfasst von: Bruno Imthurn
Seit dem Jahr 2001 wird die Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz auf eidgenössischer Ebene gesetzlich geregelt. Das Fortpflanzungsmedizingesetz wurde nach zwei eidgenössischen Volksabstimmungen in den Jahren 2015 und 2016 umfassend revidiert. Seit dem 1. September 2017 sind in der Schweiz die Präimplantationsdiagnostik unter Einschluss des Präimplantations-Screening (PGS) und die Embryokryokonservierung zugelassen. Weiterhin verboten bleiben Eizellspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW)

Mit der Sensationsmeldung der Geburt von Louise Brown 1978 in England begann in der Schweizer Öffentlichkeit die Diskussion um die Reproduktionsmedizin. Diese bis heute anhaltende Debatte beinhaltet dabei nicht nur medizinische, sondern in erster Linie gesellschaftliche, ethische, philosophische, soziale, politische und nicht zuletzt juristische Aspekte.
Als erste Organisation nahm die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) die Verantwortung wahr, die Diskussion in eine geregelte Bahn zu lenken und Handlungsregeln für die involvierte Ärzteschaft aufzustellen. Nachdem am 17. November 1981 erste medizinisch-ethische Richtlinien für die artifizielle Insemination erlassen wurden, folgten nur wenige Jahre später, am 23. Mai 1985, Empfehlungen zur In-vitro-Fertilisation (IVF). Beide Bestimmungen wurden 1990 in den „Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung“ zusammengeführt (SAMW 1990). Wesentliche Punkte darin waren, dass die ärztlich assistierte Fortpflanzung bei verheirateten Paaren, aber auch bei Paaren in eheähnlicher Gemeinschaft angewendet werden dürfen. Behandlungen mit gespendeten Eizellen oder Spermien sollten jedoch verheirateten Paaren vorbehalten bleiben. Die Kryokonservierung von Embryonen war statthaft, die Aufbewahrung bis zum Tod eines Partners möglich. An Embryonen durfte keine Forschung betrieben werden. Untersagt sein sollten im Weiteren die Geschlechtsselektion (außer zur Vermeidung von Erbkrankheiten), die Embryonenspende und die Leihmutterschaft.
Obschon die SAMW-Richtlinien nur Standesrecht waren, hatten sie weit darüber hinaus ihre Wirkung. Sie beeinflussten kantonale Gesetzte, ja sie wurden in den sieben Kantonen Basel-Landschaft, Tessin, Obwalden, Appenzell A. Rh., Thurgau, Genf und Waadt mit geringen Änderungen sogar zu kantonalem Recht erhoben. Zudem fanden wesentliche Punkte der SAMW-Empfehlungen Eingang in die eidgenössische Gesetzgebung. So ist auch heute noch die Behandlung mit Spendersperma auf verheiratete Paare beschränkt. Embryonenspende und Leihmutterschaft sind weiterhin ohne Ausnahme verboten (Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1998/2017).
Die Kantone Neuenburg, Aargau, St. Gallen, Glarus und Basel-Stadt initiierten eigene Gesetzgebungen, welche in groben Zügen ebenfalls den SAMW-Richtlinien folgten. Verschärfend erlaubte der Kanton Aargau die Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur bei verheirateten Paaren. Im Jahr 1988 untersagten die Kantone St. Gallen und Glarus sogar alle Verfahren der assistierten Fortpflanzungsmedizin auf ihrem Gebiet. Basel-Stadt folgte 1991 mit einer ähnlichen Verbotsregelung.
Weil diese Restriktionen mit der Schweizer Verfassung, somit mit höherem Recht, nicht vereinbar waren, wurden alle diese Verbote später vom Schweizer Bundesgericht in Lausanne wieder aufgehoben.

Schweizerische Bundesverfassung Art. 119

Art. 119 (Übersicht) der Bundesverfassung (BV) geht auf den fast gleichlautenden Art. 24 novies zurück, der im Rahmen der Verfassungsrevision im Jahr 1999 zum Art. 119 BV wurde.
Art. 24 novies BV entstand als Reaktion auf die „Beobachter-Initiative“. Diese eidgenössische Volksinitiative wurde von der Zeitschrift „Der Schweizerische Beobachter“ (deshalb der Name „Beobachter-Initiative“) lanciert und 1987 eingereicht. Der Bund sollte damit Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Fortpflanzungs- und Gentechnologie im Humanbereich erlassen. Das Parlament stellte diesem Volksbegehren den neu geschaffenen Art. 24 novies BV gegenüber, worauf die Initiative zurückgezogen wurde. Dieser Gegenvorschlag wurde im Mai 1992 vom Stimmvolk und den Kantonen mit großer Mehrheit angenommen.
Trotz der schon sehr restriktiven Fassung von Art. 24 novies bzw. später 119 BV wurde 1994, somit nur 2 Jahre nach der Annahme von Art. 24 novies durch das Schweizer Volk, ein noch restriktiveres Begehren eingereicht, nämlich die „Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung“. Im Unterschied zur Vorgängerinitiative bezweckte dieses erneute Änderungsgesuch noch viel weitergehende Einschränkungen. Es forderte das komplette Verbot der assistierten Reproduktionsmedizin sowie der heterologen Insemination in der Schweiz. So waren folgende Verbote formuliert:
  • Die Zeugung außerhalb des Körpers der Frau ist unzulässig.
  • Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig.
Diese Verbotsinitiative kam im Jahr 2000 zur Abstimmung. Mit einer überwältigenden Mehrheit von über 70 % Neinstimmen wurde sie vom Schweizer Stimmvolk jedoch wuchtig abgelehnt. An ihrer Stelle trat im Jahr 2001 der indirekte Gegenvorschlag in Kraft, das 1998 von der Bundesversammlung verabschiedete Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG) (Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1998/2006).
Noch vor dem Inkrafttreten des FMedG gab es im Jahr 2000 einen ersten parlamentarischen Vorstoß, das Verbot der Präimplatationsdiagnostik (PID) in der Schweiz aufzuheben (Polla 2000). Diese parlamentarische Initiative ebenso wie zwei weitere gleichgerichtete Anträge im Jahr 2002 scheiterten (Gutzwiller 2002; Langenberger 2002). Im Jahr 2005 wurde jedoch auf Initiative von Nationalrat Felix Gutzwiller die von der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur formulierte Motion „Zulassung der Präimplantationsdiagnostik“ von beiden Parlamentskammern angenommen (Gutzwiller 2004; Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats 2004). Sie beauftragte den Bundesrat, die PID in der Schweiz unter vorgegebenen Rahmenbedingungen zuzulassen und das FMedG entsprechend anzupassen. Es dauerte 4 Jahre, bis Anfang 2009 ein erster Revisionsentwurf in die Vernehmlassung gegeben wurde (Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Gesundheit 2008). Dieser Entwurf war aber äußerst restriktiv. So sollte das Embryokryokonservierungsverbot beibehalten werden ebenso wie die Auflage, nur maximal drei Vorkernstadien zu Embryonen entwickeln zu dürfen (3er-Regel). Damit wäre eine PID im klinischen Alltag nicht durchführbar gewesen, weswegen dieser Vorschlag im Vernehmlassungsverfahren von breiten Kreisen abgelehnt wurde. Daraufhin passte der Bundesrat den Gesetzesentwurf an: Neu sollte die Embryokryokonservierung erlaubt werden. Anstelle von drei Vorkernstadien sollten zudem neu zwölf Vorkernstadien (12er-Regel) zu Embryonen entwickelt werden dürfen. Allerdings bedurfte diese Anpassung des FMedG einer Verfassungsänderung, insbesondere von Art. 119 BV Abs. 2 Bst. c. Denn dort war bisher festgehalten, dass „ … nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.“ Der von Verfassung und Gesetz geforderte „sofortige“ Transfer von bis zu zwölf Embryonen hätte zu einer unlösbaren Mehrlingsproblematik geführt. Deshalb wurde Art. 119 BV Abs. 2 Bst. c folgendermaßen geändert: „c. … es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.“
Da in der Schweiz jede Verfassungsänderung dem obligatorischen Referendum untersteht, wurde im Jahr 2015 eine eidgenössische Volksabstimmung anberaumt. Die Anpassung von Art. 119 BV musste dabei nicht nur vom Volk, sondern auch von der Mehrheit der Kantone angenommen werden. Am 14. Juni 2015 wurde das Plebiszit abgehalten. Der neue Art. 119 BV wurde erfreulicherweise mit einer großen Mehrheit von 62 % der Stimmen und von 18.5 Ständen angenommen und am 1. September 2017 zusammen mit dem revidierten FMedG in Kraft gesetzt.
Art. 119 BV
Der seit dem 1. September 2017 gültige Art. 119 BV lautet:
1.
Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
 
2.
Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
 
b.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
 
c.
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
 
d.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
 
e.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
 
f.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
 
g.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
 
 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Das im internationalen Vergleich äußerst restriktive, am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte eidgenössische Fortpflanzungsmedizingesetz wurde vom eidgenössischen Parlament revidiert und am 14. Dezember 2014 verabschiedet. Dabei wurden unter strengen Einschränkungen neu die PID und die Embryokryokonservierung zugelassen. Die 3er-Regel (Abschn. 2) wurde zwar nicht – wie erhofft und weltweit üblich – abgeschafft, aber immerhin zu einer 12er-Regel erweitert. Zudem wurde die maximale Kryokonservierungsdauer von Keimzellen, Vorkernstadien und Embryonen von 5 auf 10 Jahre verlängert.
Obschon die Anpassung von Art. 119 BV im Jahr 2015 – als verfassungsrechtliche Voraussetzung zur vorgesehenen Revision des FMedG – von einer überwältigenden Mehrheit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger und der Kantone angenommen wurde, ergriff die Evangelische Volkspartei (EVP) das für Gesetzesänderungen, im Gegensatz zu Verfassungsanpassungen, fakultative Referendum. Der EVP gelang es in der vorgesehenen Frist, die für das Zustandekommen des Referendums nötigen 50.000 Unterschriften zu sammeln. Nach der Verfassungsabstimmung kam es deshalb am 5. Juni 2016 erneut zu einer eidgenössischen Volksabstimmung zum Thema Fortpflanzungsmedizin. Das von den Gegnern teilweise mit hässlichen Argumenten bekämpfte revidierte FMedG wurde jedoch wieder mit einer deutlichen Mehrheit von erneut 62 % JA-stimmen angenommen. Wie der angepasste Art. 119 BV trat das revidierte FMedG zusammen mit der ebenfalls überarbeiteten Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) am 1. September 2017 in Kraft.
Das revidierten FMedG vom 1. September 2017 umfasst 5 Kapitel:
  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen,
  • 2. Kapitel: Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung,
  • 3. Kapitel: Nationale Ethikkommission,
  • 4. Kapitel: Strafbestimmungen und
  • 5. Kapitel: Schlussbestimmungen (Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1998/2017).
Gleichzeitig wurden die erläuternden Ausführungsbestimmungen, die Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV), erlassen (Schweizerischer Bundesrat 2000/2017). Mit dem im Jahr 2001 erstmals in Kraft gesetzten FMedG wurde eine nationale Ethikkommission geschaffen, die sich mit ethischen Fragen nicht nur rund um die Fortpflanzungsmedizin, sondern auch mit den Entwicklungen in der Gentechnologie befasst und dem Gesetzgeber beratend zur Seite steht.
Im FMedG werden nur die Verfahren der assistierten Fortpflanzungsmedizin unter Einschluss der Inseminationen geregelt. Nicht definiert hingegen sind alle anderen Sterilitätstherapien wie beispielsweise hormonelle Stimulationen der Ovarien oder chirurgische Behandlungsmethoden.
Von entscheidender Bedeutung ist das 2. Kapitel, Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Das 2. Kapitel des FMedG wird im Folgenden aufgeführt und kommentiert:

2. Kapitel des FMedG: Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3 Kindeswohl
1.
Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.
 
2.
Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Art. 252–263 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) begründet werden kann; und
 
b.
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Mündigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.
 
 
3.
Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden.
 
4.
Keimzellen oder imprägnierte Eizellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden.
 
5.
Imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro dürfen nach dem Tod eines Teils des betroffenen Paares nicht mehr verwendet werden.
 
Kommentar
An oberster Stelle des FMedG steht das Kindeswohl. So sollen gemäß Art. 3 Abs. 1 Fortpflanzungstechniken nur angewendet werden, wenn sie keine besonderen Risiken für die gesundheitliche Entwicklung des Kindes aufweisen (Schweizerischer Bundesrat 1996). Abs. 2 Bst. a beinhaltet zudem die weitreichende Auflage, dass das Kinderwunschpaar heterosexuell sein und in einer stabilen Partnerschaft leben muss. Somit sind in der Schweiz Behandlungen bei Singles oder lesbischen Paaren ausgeschlossen (Schweizerischer Bundesrat 1996).
Abs. 2 Bst. b ermöglicht assistierte Kinderwunschtherapien bis zur Menopause (Schweizerischer Bundesrat 1996). Wo die Altersgrenze beim Partner liegt, ist jedoch sehr unscharf definiert. Im Alltag wird bei guter Gesundheit häufig ein Altersbereich von 60 bis 65 als Obergrenze verwendet.
Im Unterschied zu den homologen Therapien ist die heterologe Insemination auf Ehepaare beschränkt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass sich das Kind bezüglich des sozialen Vaters in einer Situation befindet, die einer Adoption sehr ähnlich ist (Schweizerischer Bundesrat 1996). Und Adoptionen sind in der Schweiz ebenfalls nur verheirateten Paaren vorbehalten.
Abs. 5 erlaubt die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen (Vorkernstadien) und Embryonen nur so lange, wie beide Elternteile leben. Stirbt also ein Elternteil, müssen alle noch vorhandenen imprägnierten Eizellen und Embryonen vernichtet werden (Schweizerischer Bundesrat 2013).
Art. 4 Verbotene Praktiken
Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig.
Kommentar
Das Schweizer FMedG enthält verschiedene Verbote. So ist neben der Eizell- und der Embryospende auch die Leihmutterschaft verboten. Das Verbot der Eizellspende ist eindeutig diskriminierend, da umgekehrt die Behandlung mit Spendersperma in der Schweiz erlaubt ist. Wie lange das Verbot der Eizellspende juristisch und politisch noch haltbar ist, wird die Zukunft zeigen. Da diese Verbote nur auf Schweizer Boden gelten, können Paare, die die finanziellen Mittel besitzen, ohne Verstoß gegen die hiesige Gesetzgebung unter dem Stichwort Fortpflanzungstourismus für die für sie nötigen Behandlungen ins europäische oder außereuropäische Ausland reisen, wo der Schweizer Gesetzgeber aber keinen Einfluss auf diese Therapien nehmen kann. Wieweit Vorbereitungs- und Nachbehandlungen für z. B. eine Eizellspendenbehandlung auf Schweizer Boden zulässig sind, wird kontrovers diskutiert. Eine gerichtliche Klärung existiert nicht. Immerhin hat sich das Bundesamt für Gesundheit im Jahr 2010 in einer E-Mail dahingehend geäußert, dass Aktivitäten wie Information, Beratung, hormonelle Vorbehandlung sowie Kontrollen und Betreuung der Frau nach im Ausland vorgenommenem Embryotransfer nicht strafbar sind (Bürgin, Bundesamt für Gesundheit 2010).
Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen von Fortpflanzungsmedizinverfahren
1.
Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn:
a.
damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und die anderen Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind; oder
 
b.
die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann.
 
 
Kommentar
Art. 5 zeigt die Voraussetzungen auf nicht nur für die Anwendung assistierter Fortpflanzungsmethoden, sondern auch für den Einsatz genetischer Untersuchungen an Gameten (Polkörperdiagnostik [PKD] und Spermienselektion) und Embryonen (PID).
Art. 5a Untersuchungen des Erbgutes von Keimzellen und von Embryonen in vitro und deren Auswahl
1.
Die Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und deren Auswahl zur Beeinflussung des Geschlechts oder anderer Eigenschaften des Kindes sind nur zulässig zur Erkennung chromosomaler Eigenschaften, die die Entwicklungsfähigkeit des zu zeugenden Embryos beeinträchtigen können, oder wenn die Gefahr, dass die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann. Vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4.
 
2.
Die Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro und deren Auswahl nach ihrem Geschlecht oder nach anderen Eigenschaften sind nur zulässig, wenn:
a.
die Gefahr, dass sich ein Embryo mit einer vererbbaren Veranlagung für eine schwere Krankheit in der Gebärmutter einnistet, anders nicht abgewendet werden kann;
 
b.
es wahrscheinlich ist, dass die schwere Krankheit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen wird;
 
c.
keine wirksame und zweckmäßige Therapie zur Bekämpfung der schweren Krankheit zur Verfügung steht; und
 
d.
das Paar gegenüber der Ärztin oder dem Arzt schriftlich geltend macht, dass ihm die Gefahr nach Bst. a nicht zumutbar ist.
 
 
3.
Sie sind zudem zulässig zur Erkennung chromosomaler Eigenschaften, die die Entwicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen können.
 
Kommentar
Art. 5a regelt den Einsatz genetischer Untersuchungen an Keimzellen und Embryonen. Gestattet ist nur die Negativauswahl, die positive Selektion ist verboten. Der Einsatz der PID zur Schaffung sog. „Designer-Babys“ ist somit in der Schweiz nicht möglich, ebenso jedoch auch die Auswahl eines Embryos mit dem Ziel eines Retterbabys.
Folgende Elemente von Art. 5a sind für den klinischen Alltag von großer Wichtigkeit:
Abs. 1 erlaubt die Geschlechtsselektion nur zur Erkennung einer schweren Krankheit, nicht jedoch für die Positivselektion zur Wahl eines Knaben oder Mädchens.
Abs. 2 definiert die Bedingungen, die für den Einsatz einer PID am Embryo zur Verhinderung der Übertragung einer familiär bekannten, schweren genetischen Krankheit (Preimplantation Genetic Diagnosis, PGD) erfüllt sein müssen. Die genetische Konstellation, die zur schweren Krankheit führt, muss in mindestens 25 % der Nachkommen auftreten und davon in mindestens 25 % der Betroffenen zu schweren Symptomen führen. Schwere Symptome können dabei sein: starke Schmerzen, schwerwiegende Einschränkungen der Motorik, Unselbstständigkeit, schwerwiegende Einschränkungen in der Kognition, der Emotionalität oder der allgemeinen Bewegungsfreiheit. Einen Embryo auf weitere, familiär nicht bekannte Krankheiten oder Eigenschaften zu untersuchen, ist nicht gestattet (Schweizerischer Bundesrat 2013).
Ausdrücklich muss die schwere Krankheit voraussichtlich vor dem 50. Altersjahr ausbrechen und es darf keine wirksame und zweckmäßige Therapie zur Verfügung stehen. Kann eine Therapie an den oben aufgeführten schweren Symptomen nur wenig ändern, gilt sie als unzweckmäßig. Ökonomische Überlegungen dürfen dabei keine Rolle spielen (Schweizerischer Bundesrat 2013).
Abs. 3 erlaubt den Einsatz der PID auch für ein Präimplantations-Screening (PGS). Allerdings darf das PGS nur eingesetzt werden, wenn das Paar wegen eines unerfüllten Kinderwunsches – unabhängig ob Sterilität oder Infertilität im Sinne von habituellen Aborten – behandelt werden muss.
Art. 5b Einwilligung des Paares
1.
Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender Information und Beratung schriftlich eingewilligt hat. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so ist eine erneute Einwilligung erforderlich; davor muss eine angemessene Bedenkfrist liegen.
 
2.
Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren von konservierten Embryonen und imprägnierter Eizellen erforderlich.
 
3.
Besteht bei einem Fortpflanzungsverfahren das erhöhte Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, so darf das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden ist.
 
Art. 6 Information und Beratung
1.
Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der Arzt das betroffene Paar sorgfältig informieren über:
a.
die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit;
 
b.
das medizinische Verfahren sowie dessen Erfolgsaussichten und Gefahren;
 
c.
das Risiko einer allfälligen Mehrlingsschwangerschaft;
 
d.
mögliche psychische und physische Belastungen und
 
e.
die rechtlichen und finanziellen Aspekte.
 
 
2.
Im Beratungsgespräch ist in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen.
 
3.
Zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung muss eine angemessene Bedenkfrist liegen, die in der Regel vier Wochen dauert. Auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung ist hinzuweisen.
 
4.
Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten.
 
Kommentar
Die Information und Aufklärung des Paares über die geplante Behandlung ist eine medizinische Selbstverständlichkeit. Da es sich bei den assistierten Sterilitätstherapien aber um elektive Behandlungen handelt und zudem Art. 6 Abs. 1 explizit den Inhalt einer solchen Beratung vorschreibt, ist es nicht nur sinnvoll, sondern notwendig, die ausführlichen Informationen in mündlicher und schriftlicher Form (Informationsbroschüren und Vereinbarungserklärungen) zu vermitteln. Zudem ist das Gespräch in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Eine Eigenheit für assistierte Sterilitätsbehandlungsmethoden ist, dass zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung eine Bedenkfrist von 4 Wochen eingehalten werden muss (Art. 6 Abs. 3). Diese Bedenkfrist von 4 Wochen gilt auch für Informationsgespräche im Zusammenhang mit einer PID.
Art. 6a Zusätzliche Informations- und Beratungspflichten
1.
Bevor ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro oder mit Auswahl von gespendeten Samenzellen zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit durchgeführt wird, sorgt die Ärztin oder der Arzt zusätzlich zur Information und Beratung nach Art. 6 für eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung. Dabei muss das betroffene Paar hinreichend informiert werden über:
a.
Häufigkeit, Bedeutung, Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs und mögliche Ausprägungen der betreffenden Krankheit;
 
b.
prophylaktische und therapeutische Maßnahmen, die gegen diese Krankheit ergriffen werden können;
 
c.
Möglichkeiten der Lebensgestaltung mit einem Kind, das von dieser Krankheit betroffen ist;
 
d.
Aussagekraft und Fehlerrisiko der Untersuchung des Erbguts;
 
e.
Risiken, die das Fortpflanzungsverfahren für die Nachkommen mit sich bringen kann;
 
f.
Vereinigungen von Eltern von Kindern mit Behinderungen, Selbsthilfegruppen sowie Informations- und Beratungsstellen nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG).
 
 
2.
Die Beratung darf sich nur auf die individuelle und familiäre Situation des betroffenen Paares beziehen, nicht aber auf allgemeine gesellschaftliche Interessen.
 
3.
Die Auswahl eines oder mehrerer Embryonen zur Übertragung in die Gebärmutter trifft die Ärztin oder der Arzt im Anschluss an ein weiteres Beratungsgespräch.
 
4.
Die Beratungsgespräche sind von der Ärztin oder vom Arzt zu dokumentieren.
 
Kommentar
Sind genetische Untersuchungen an Gameten oder Embryonen geplant oder Behandlungen mit der Auswahl von Spermien zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit, bestehen dem Paar gegenüber erhöhte Informationspflichten. Diese Aufgabe kann eine Schwerpunkttitelträgerin für Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie bei entsprechender Weiterbildung in medizinischer Genetik zwar vollumfänglich übernehmen. Vorteilhafterweise werden aber die Informationen, die in Abs. 1 und 2 aufgelistet sind, von einem Facharzt für medizinische Genetik vermittelt. Zudem kann die Fachärztin für medizinische Genetik unabhängig vom behandelnden Reproduktionsmediziner überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer PID erfüllt sind. In Abs. 3 ist festgehalten, dass der Entscheid darüber, welcher Embryo in die Gebärmutter übertragen wird, nicht vom behandelnden Reproduktionsmediziner alleine, sondern gemeinsam mit dem Paar getroffen werden muss.
Art. 6b Schutz und Mitteilung genetischer Daten
Der Schutz und die Mitteilung genetischer Daten richten sich nach Art. 7 und 19 GUMG.

2. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 8 Grundsätze
1.
Eine Bewilligung des Kantons benötigt, wer:
a.
Fortpflanzungsverfahren anwendet;
 
b.
Keimzellen oder imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden.
 
 
2.
Laboratorien, die bei Fortpflanzungsverfahren nach Art. 5a Untersuchungen des Erbguts durchführen, benötigen eine Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 GUMG.
 
3.
Für die Insemination mit Samenzellen des Partners ist keine Bewilligung erforderlich.
 
Kommentar
Art. 8 wird im Art. 9 und in der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Art. 1–4 und Art. 8–13 (Schweizerischer Bundesrat 2000/2017) genauer ausgeführt. So können homologe Inseminationen von jeder Ärztin und jedem Arzt durchgeführt werden. Fachärztinnen und -ärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe dürfen mit einer entsprechenden kantonalen Bewilligung auch heterolog inseminieren. Für die Anwendung von assistierten Sterilitätstherapien erfüllen nur Fachärztinnen und -ärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt für Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie die fachlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, um nach Erfüllung weiterer Anforderungen (Art. 9) eine kantonale Bewilligung zugesprochen zu erhalten. Da die Reproduktionsmedizin kantonal, genetische Untersuchungen jedoch auf Bundesebene geregelt sind, bedürfen Kinderwunschzentren einer kantonalen Bewilligung durch die jeweiligen kantonsärztlichen Dienste, genetische Institute einer eidgenössischen Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit.
Art. 9 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren
1.
Die Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.
 
2.
Diese müssen:
a.
über die nötige Ausbildung und Erfahrung in den Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verfügen;
 
b.
Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten;
 
c.
zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung und Betreuung der zu behandelnden Personen gewährleisten;
 
d.
über die notwendige Laborausrüstung verfügen;
 
e.
sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.
 
 
3.
Wird im Rahmen des Fortpflanzungsverfahrens das Erbgut von Keimzellen oder Embryonen in vitro untersucht, müssen sie zudem:
a.
sich über hinreichende Kenntnisse im Bereich der medizinischen Genetik ausweisen und
 
b.
gewährleisten, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Laboratorien dem Stand von Wissenschaft und Praxis entsprechen.
 
 
Kommentar
FMedV Art. 4 präzisiert, dass ein reproduktionsbiologisches Labor ein Qualitätsmanagementsystem betreiben muss, das sich an der Norm ISO 17025 orientiert (Schweizerischer Bundesrat 2000/2017). Welcher Art die Weiterbildung in medizinischer Genetik gemäß Abs. 3 Bst. a sein muss, ist momentan noch nicht geklärt. Denkbar sind mittelfristig die Integration dieser Weiterbildungsanforderung in den Schwerpunkt Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie oder die Schaffung eines Fähigkeitsausweises in medizinischer Genetik.
Art. 10 Konservierung und Vermittlung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro
1.
Die Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.
 
2.
Diese müssen:
a.
Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten;
 
b.
zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine sorgfältige Auswahl der Samenspender gewährleisten und
 
c.
sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.
 
 
Art. 11 Berichterstattung
1.
Personen mit einer Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 müssen der kantonalen Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
 
2.
Der Bericht muss Auskunft geben über:
a.
die Zahl und die Art der Behandlungen;
 
b.
die Art der Indikationen;
 
c.
die Verwendung gespendeter Samenzellen;
 
d.
die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang;
 
e.
die Konservierung und Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro;
 
f.
die Anzahl der überzähligen Embryonen.
 
 
3.
Er darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schließen lassen.
 
4.
Die kantonale Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung.
 
Kommentar
Bereits im Jahr 1993 wurde von der damaligen Schweizerischen Gesellschaft für Fertilität, Sterilität und Familienplanung (SGFSF; heute: Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, SGRM) auf freiwilliger Basis das nationale IVF-Register, FIVNAT-CH, gegründet. Seither liefern – neuerdings alle – Schweizer Kinderwunschzentren FIVNAT-CH ihre detaillierten Zyklusdaten. FIVNAT-CH stellt seit Inkrafttreten des FMedG ihrerseits diese Daten anonymisiert den kantonalen Bewilligungsbehörden und dem Bundesamt für Statistik (BFS) zuhanden der Öffentlichkeit in größtmöglicher Transparenz zur Verfügung. Die eingelieferten Angaben werden in den Zentren durch periodische, umfassende Audits, durchgeführt von unabhängigen und anerkannten ausländischen Experten, auf ihre Richtigkeit überprüft und validiert. Es gibt in der Schweiz keinen Medizinbereich, der derart ausgedehnten Regelungen und Qualitätskontrollen unterworfen ist, wie die Reproduktionsmedizin.
Art. 12 Aufsicht
1.
Die Bewilligungsbehörde kontrolliert, ob:
a.
die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind;
 
b.
die Pflichten sowie allfällige Auflagen eingehalten werden.
 
 
2.
Sie nimmt Inspektionen vor und kann dazu Grundstücke, Betriebe und Räume betreten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie jede andere Unterstützung auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 
3.
Sie kann alle Maßnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Insbesondere kann sie bei schweren Verstößen gegen dieses Gesetz die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten, Betriebe schließen und Bewilligungen sistieren oder widerrufen.
 
4.
Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben, insbesondere Kontrollaufgaben, übertragen. Er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.
 
Kommentar
Es ist eine Eigenheit des Schweizer Systems, dass Gesetze zwar auf eidgenössischer Ebene erlassen werden, dass aber der Vollzug und somit auch die Aufsicht Sache der Kantone ist. Das führt dazu, dass das gleiche Gesetz in verschiedenen Kantonen unterschiedlich interpretiert wird. Dies scheint hier insbesondere Art. 12 Abs. 2 zu betreffen. Unabhängig davon darf aber an dieser Stelle erwähnt werden, dass nach Wissen des Autors bisher kein Schweizer Zentrum wegen Verstoßes gegen das FMedG eingeklagt, geschweige denn verurteilt wurde. Ein (allerdings gerne zu akzeptierender) Nachteil davon ist, dass das FMedG bisher noch nie gerichtlich beurteilt wurde, was verschiedene Interpretationen des FMedG ermöglicht.
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über Erteilung und Entzug der Bewilligung sowie über Berichterstattung und Aufsicht.

2a. Abschnitt: Evaluation

Art. 14a
1.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sorgt dafür, dass die Auswirkungen derjenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Untersuchung des Erbgutes von Embryonen in vitro und deren Auswahl betreffen, evaluiert werden.
 
2.
Die Evaluation betrifft insbesondere:
a.
die Übereinstimmung der nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b gemeldeten Indikationen für Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Embryonen zur Verhinderung der Übertragung der Veranlagung für eine schwere Krankheit einerseits mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 5a Abs. 2 andererseits;
 
b.
die Erhebung der Anzahl Paare und der durchgeführten Verfahren sowie deren Resultate;
 
c.
die Abläufe im Rahmen von Vollzug und Aufsicht;
 
d.
die Auswirkungen auf die Gesellschaft.
 
 
3.
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 haben dem BAG und der mit der Durchführung der Evaluation beauftragen Person auf Verlangen die für die Evaluation notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
 
4.
Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
 

3. Abschnitt: Umgang mit Keimgut

Art. 15 Konservierung von Keimzellen
1.
Keimzellen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Person, von der sie stammen, und während höchstens 5 Jahren konserviert werden. Auf Antrag dieser Person wird die Kryokonservierungsdauer um maximal 5 Jahre verlängert.
 
2.
Eine längere Konservierungsdauer kann vereinbart werden mit Personen, die im Hinblick auf die Erzeugung eigener Nachkommen ihre Keimzellen konservieren lassen, weil eine ärztliche Behandlung, der sie sich unterziehen, oder eine Tätigkeit, die sie ausüben, zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbgutes führen kann.
 
3.
Die Person, von der die Keimzellen stammen, kann ihre Einwilligung in die Konservierung und Verwendung jederzeit schriftlich widerrufen.
 
4.
Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die Keimzellen sofort zu vernichten.
 
Kommentar
Die Aufbewahrungszeit von Spermien und Oozyten ist gemäß Art. 15 Abs. 1 auf 10 Jahre limitiert. Das ist gegenüber der bis zum 31. August 2017 gültigen Version des FMedG eine Erhöhung um 5 Jahre. Das war sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine absolute Altersbegrenzung, z. B. 50 Jahre, nicht die klügere Variante gewesen wäre. Ohne zeitliche Beschränkung bis zum Tod einer Person können die Gameten jedoch gelagert werden, falls sie kryokonserviert wurden, weil eine ärztliche Behandlung (z. B. eine Chemotherapie) zum kompletten Verlust der Gameten oder zur bleibenden Schädigung des Erbgutes führt (Art. 15 Abs. 2) (Schweizerischer Bundesrat 1996).
Art. 16 Konservierung von imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro
1.
Imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro dürfen nur konserviert werden, wenn:
a.
das zu behandelnde Paar seine schriftliche Einwilligung gibt und
 
b.
die Konservierung der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft dient.
 
 
2.
Die Konservierungsdauer ist auf 5 Jahre begrenzt. Sie wird auf Antrag des betroffenen Paares um maximal 5 Jahre verlängert.
 
3.
Jeder der beiden Partner kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.
 
4.
Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die imprägnierten Eizellen und die Embryonen in vitro sofort zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Stammzellforschungsgesetzes vom 19. Dezember 2003.
 
Kommentar
Die Kryokonservierung von Vorkernstadien und Embryonen erlaubt, die Behandlungsbelastung der Patientin und das Mehrlingsrisiko zu reduzieren. Damit kann der Patientin und dem Paar eine weitere Schwangerschaftschance geboten werden ohne erneute hormonelle Stimulation und ohne Follikelpunktion. Die Kryokonservierung von Embryonen macht es auch möglich, dass nicht betroffene Blastozysten nach einer PID nicht vernichtet, sondern aufbewahrt werden dürfen. Embryonen dürfen nur mit dem Ziel kryokonserviert werden, bei der entsprechenden Patientin eine Schwangerschaft zu induzieren. Ist dieses Ziel hinfällig geworden, z. B. mit dem Abschluss der Familienplanung, dürfen die so überzähligen Embryonen unter vom Stammzellforschungsgesetz genau definierten Umständen der Forschung zur Verfügung gestellt werden. Überzählige Vorkernstadien jedoch dürfen gemäß Art. 16 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 29 der Strafbestimmungen weiterhin ausschließlich zum Erreichen einer Schwangerschaft kryokonserviert bzw. zu Embryonen weiterentwickelt werden. Überzählige Vorkernstadien dürfen in der Schweiz somit nicht der Forschung an und mit embryonalen Stammzellen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 17 Entwicklung von Embryonen
1.
Außerhalb des Körpers der Frau dürfen innerhalb eines Behandlungszyklus höchstens so viele menschliche Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder für die Untersuchung des Erbgutes der Embryonen notwendig sind; es dürfen jedoch höchstens zwölf sein.
 
2.
Der Embryo darf außerhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist.
 
Kommentar
Durch den Umstand, dass mit dem revidierten FMedG nun nicht mehr alle Embryonen, die in einem Behandlungszyklus entstehen, transferiert werden müssen, kann nun der eine, entwicklungsfähigste Embryo in die Gebärmutter übertragen werden (elektiver Single-Embryotransfer; eSET). Die übrigen Embryonen dürfen kryokonserviert werden. Damit lässt sich das Mehrlingsrisiko signifikant reduzieren, was gesündere Mütter und gesündere Kinder zur Folge hat.

4. Abschnitt: Samenspende

Art. 18 Einwilligung und Information des Spenders
1.
Gespendete Samenzellen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Fortpflanzungsverfahren und nur für Zwecke verwendet werden, in die der Spender schriftlich eingewilligt hat.
 
2.
Der Spender muss vor der Samenspende schriftlich über die Rechtslage unterrichtet werden, namentlich über das Recht des Kindes, Auskunft über die Spenderakten zu erhalten (Art. 27).
 
Art. 19 Auswahl von Spendern
1.
Spender müssen nach medizinischen Gesichtspunkten sorgfältig ausgewählt werden; namentlich müssen gesundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzellen so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Andere Auswahlkriterien sind verboten.
 
2.
Der Spender darf seine Samenzellen nur einer Stelle zur Verfügung stellen; er ist vor der Spende ausdrücklich darauf hinzuweisen.
 
Kommentar
Zu Vermeidung von „Verwandtenehen“ ist die Spermienspende von einer Person auf eine Stelle (Art. 19 Abs. 2) und auf die Zeugung von acht Kindern (Art. 22 Abs. 2) limitiert.
Art. 20 Vermittlung gespendeter Samenzellen
1.
Gespendete Samenzellen dürfen nur an Personen vermittelt werden, die eine Bewilligung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren haben; dabei sind die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 beizufügen.
 
2.
Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt, muss darüber wachen, dass Art. 22 Abs. 2 eingehalten wird.
 
Art. 21 Unentgeltlichkeit
Die Samenspende als solche ist unentgeltlich.
Kommentar
Obschon eine Spermiendonation als solche unentgeltlich zu sein hat, dürfen die Aufwendungen und Umtriebe im Zusammenhang mit der Spende entschädigt werden (Schweizerischer Bundesrat 1996).
Art. 22 Verwendung gespendeter Samenzellen
1.
Innerhalb eines Zyklus dürfen nicht Samenzellen verschiedener Spender verwendet werden.
 
2.
Die Samenzellen eines Spenders dürfen für die Erzeugung von höchstens acht Kindern verwendet werden.
 
3.
Bei der Anwendung eines Fortpflanzungsverfahrens darf zwischen den Personen, von denen die Keimzellen stammen, kein Ehehindernis nach Art. 95 des ZGB bestehen.
 
4.
Bei der Auswahl gespendeter Samenzellen dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äußeren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll, berücksichtigt werden.
 
Kommentar
Wieweit der Spender gegenüber dem mit seinen Spermien gezeugten Kind anonym bzw. eben nicht anonym sein kann, ist im Art. 27 klar geregelt. Gegenüber der Empfängerin der Spermien hingegen besteht nur ein „Verwandtenverbot“ (Art. 22 Abs. 3), nicht hingegen eine Anonymitätsregelung. Zwar ist der Spender dem Paar gegenüber in der Regel anonym (Schweizerischer Bundesrat 1996). Dies muss aber nicht notwendigerweise der Fall sein. So kommt der Bruder der Empfängerin aufgrund des „Verwandtenverbots“ nicht als Spender in Frage. Dass der Bruder des Ehemannes jedoch der Spender ist, ist gemäß FMedG nicht ausdrücklich verboten. Allerdings hat das Paar, im Unterschied zum Kind (Art. 27), keinen Auskunftsanspruch auf die Daten des Spenders so wie der Spender auch keinen Auskunftsanspruch auf die Daten des mit seinen Spermien gezeugten Kindes hat (Schweizerischer Bundesrat 1996).
Art. 23 Kindesverhältnis
1.
Das Kind, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende gezeugt worden ist, kann das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter nicht anfechten. Für die Anfechtungsklage des Ehemannes ist das ZGB5 anwendbar.
 
2.
Ist ein Kind durch eine Samenspende gezeugt worden, so ist die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender (Art. 261 ff. ZGB) ausgeschlossen; die Klage ist jedoch zulässig, wenn die Samenspende wissentlich bei einer Person erfolgt, die keine Bewilligung für die Fortpflanzungsverfahren oder für die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat.
 
Kommentar
Ein mit Spendersperma gezeugtes Kind hat zwar gemäß Art. 27 ab dem 18. Geburtstag das Recht auf verschiedene Daten seines genetischen Vaters. Diese sind so weitreichend, dass sie neben Angaben zur äußeren Erscheinung auch Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort, Nationalität, Beruf und Ausbildung umfassen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d). Werden vom Spender die Auflagen des FMedG befolgt, kann das Kind ihm gegenüber aber weder Unterhaltspflichten noch einen Erbanspruch erheben (Art. 23 Abs. 2) (Schweizerischer Bundesrat 1996).
Art. 24 Dokumentationspflicht
1.
Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt oder verwendet, muss die Spende auf zuverlässige Weise dokumentieren.
 
2.
Über den Spender sind insbesondere folgende Daten festzuhalten:
a.
Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität, Beruf und Ausbildung;
 
b.
Datum der Samenspende;
 
c.
Ergebnisse der medizinischen Untersuchung;
 
d.
Angaben zur äußeren Erscheinung.
 
 
3.
Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann sind folgende Daten festzuhalten:
a.
Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität;
 
b.
Datum der Verwendung der Samenzellen.
 
 
Art. 25 Übermittlung der Daten
1.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Daten nach Art. 24 unverzüglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (Amt) übermitteln.
 
2.
Ist der Ärztin oder dem Arzt eine Geburt nicht bekannt geworden, so sind die Daten unverzüglich nach dem errechneten Geburtstermin zu übermitteln, es sei denn, es stehe fest, dass die Behandlung nicht zum Erfolg geführt hat.
 
3.
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Datenschutzbestimmungen.
 
Art. 26 Aufbewahrung der Daten
Das Amt bewahrt die Daten während 80 Jahren auf.
Art. 27 Auskunft
1.
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d) verlangen.
 
2.
Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24 Abs. 2) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat.
 
3.
Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Abs. 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt.
 
4.
Der Bundesrat kann die Behandlung von Auskunftsgesuchen einer eidgenössischen Fachkommission übertragen.
 
Kommentar
Das mit Spendersperma gezeugte Kind hat zwar gemäß Art. 27 unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Auskunft über die Personalien und die äußere Erscheinung seines genetischen Vaters zu verlangen. Die Wahrnehmung dieses Rechtes hängt aber davon ab, ob das Kind von seinen Eltern überhaupt über die Umstände seiner Zeugung informiert wurde. Dies liegt in der Verantwortung der Eltern. Das FMedG und damit dieses Informationsrecht des Kindes traten am 1. Januar 2001 in Kraft. Damit werden derartige Anfragen an das Bundesamt für Zivilstandswesen im Jahr 2019 aktuell.

Ausblick

Der neue Art. 119 der Bundesverfassung, das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz und die überarbeitete Fortpflanzungsmedizinverordnung, die alle am 1. September 2017 in Kraft traten, haben der Schweizer Reproduktionsmedizin einen kräftigen Schub verliehen. Möglich sind seither die Präimplantationsdiagnostik unter Einschluss des Präimplantations-Screening (PGS), die Embryokryokonservierung und der elektive Single-Embryotransfer (eSET). Zudem beträgt die maximale Kryokonservierungsdauer von Gameten und Embryonen 10 Jahre. Zwar ist die Schweizer Gesetzgebung immer noch restriktiv und von vielen Ängsten geprägt. Immerhin können die Schweizer Kinderwunschpaare jetzt aber auch in der Schweiz mit einer Gesetzgebung rechnen, wie sie in den meisten europäischen Ländern Standard ist. Reisen zur Erfüllung des Kinderwunsches ins Ausland erübrigen sich nun – allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme! So bleibt neben der Embryonenspende und der Leihmutterschaft die Eizellspendenbehandlung weiterhin verboten.
Bereits im Jahr 2012 reichte Nationalrat Jacques Neirynck eine parlamentarische Initiative ein, die das Ziel hatte, das Verbot der Eizellspende im FMedG zu streichen (Neirynck 2012). Im März 2016 wurde dieser Vorstoß vom Nationalrat jedoch abgeschrieben mit der Begründung, dass die Zulassung der Eizellspende einen erhöhten Regelungsbedarf hätte und die alleinige Streichung des Eizellspendenverbots dem nicht gerecht würde. Allerdings war das Anliegen damit nicht vom Tisch. Anfang 2017 reichte Frau Nationalrätin Rosmarie Quadranti eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen soll, eine Regelung vorzulegen, die die Zulassung der Eizellspende in der Schweiz erlaubt (Quadranti 2017). Es ist zu hoffen, dass diese Motion vom eidgenössischen Parlament angenommen wird. In jedem Fall wird die Zulassung der Eizellspende bis auf Weiteres ein wichtiges Thema in der Schweizer Politdiskussion bleiben.
Literatur
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1998) Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG). Schweizerische Eidgenossenschaft SR 810.11:1–17
Bürgin MT, Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Gesundheit (2010) Persönliche Mitteilung. Email vom 03.01.2010
Langenberger Ch (2002) Interpellation „Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten“ 02.3550
Gutzwiller F (2002) Motion zur Änderung von Artikel 42 Absatz 2 sowie Aufhebung von Artikel 5 Absatz 3 FMedG 02.3335
Gutzwiller F (2004) Parlamentarische Initiative „Präimplantationsdiagnostik. Bewilligung“ 04.423
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (2004) Motion „Zulassung der Präimplantationsdiagnostik“ 04.3439
Neirynck J (2012) Parlamentarische Initiative „Die Eizellenspende zulassen“ 12.487
Polla B (2000) Parlamentarische Initiative „Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung“ 00.455
Quadranti R (2017) Motion „Zulassung und Regelung der Eizellenspende“ 17.3047
Schweizerische Akademie des Medizinischen Wissenschaften (1990) Medizinisch-ethische Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung. Schweizerische Akademie des Medizinischen Wissenschaften, S 1–6
Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Gesundheit (2008) Entwurf Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) Änderung vom …, S 1–6
Schweizerischer Bundesrat (1996) Botschaft über die Volksinitiative „zum Schutz vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)“ und zu einem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) 96.058. BBl 1996 III 249–273
Schweizerischer Bundesrat (2000/2017) Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV). Schweizerische Eidgenossenschaft SR 810.112.2:1–13
Schweizerischer Bundesrat (2013) Botschaft zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) 13.051. BBl 2013 5921–5924