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Reproduktionsmedizin
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Publiziert am: 27.11.2018

Rechtliche Regelung der Reproduktionsmedizin in Deutschland

Verfasst von: Karl-Heinz Möller und Kyrill Makoski
Der medizinische Fortschritt, der erstmals 1978 zur Geburt eines im Wege der künstlichen Befruchtung erzeugten Kindes führte, hat die Rechtsordnung mit zahlreichen bis dahin ungeahnten und bis heute teilweise nicht gelösten Problemen konfrontiert. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher weltanschaulicher Grundauffassungen wird eine Vielzahl von Fragen äußerst kontrovers diskutiert. Die Thematik führt primär aufgrund unterschiedlicher bundes- und landesrechtlicher Regelungskompetenzen in mannigfache Rechtsschichten, wobei mit zunehmender Tendenz europarechtliche Vorgaben Relevanz erlangen.

Rechtlicher Rahmen

Der medizinische Fortschritt, der erstmals 1978 zur Geburt eines im Wege der künstlichen Befruchtung erzeugten Kindes führte,1 hat die Rechtsordnung mit zahlreichen bis dahin ungeahnten und bis heute teilweise nicht gelösten Problemen konfrontiert. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher weltanschaulicher Grundauffassungen wird eine Vielzahl von Fragen äußerst kontrovers diskutiert. Die Thematik führt primär aufgrund unterschiedlicher bundes- und landesrechtlicher Regelungskompetenzen in mannigfache Rechtsschichten, wobei mit zunehmender Tendenz europarechtliche Vorgaben Relevanz erlangen.2
Vorrangig hervorzuheben ist das Verfassungsrecht des Grundgesetzes (GG). Dieses enthält zahlreiche für die Reproduktionsmedizin erhebliche Grundrechte, wobei über die Tragweite des Grundrechtsschutzes in der Rechtswissenschaft oftmals Dissens besteht. Für die werdenden Eltern sind das aus Art. 2 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) abzuleitende Recht auf Fortpflanzung,3 der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie der in Art. 6 Abs. 1 GG normierte Schutz von Ehe und Familie zu nennen.
In Bezug auf den durch künstliche Befruchtung zu erzeugenden bzw. entstandenen Embryo sind die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG als besondere „Maßstabnorm“ der Biomedizin4 sowie die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG anzuführen.
Die beteiligten Ärzte sind ebenfalls Grundrechtsträger und können sich auf das Grundrecht der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie das durch Gesetze geregelte Recht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
Eine zunehmende Bedeutung für das Recht auf Fortpflanzung mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu.5 Einschlägig sind das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, das Recht auf Eheschließung und Familiengründung nach Art. 12 EMRK sowie das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungsverbot. Bei Rechtsverletzungen können gemäß Art. 34 EMRK auch einzelne in ihren Rechten verletzte Personen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anrufen, wenn sie zuvor sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben.6 In jüngster Zeit sind mehrere Entscheidungen des EGMR zu Fragen der künstlichen Befruchtung zu verzeichnen.7 Soweit Deutschland nicht unmittelbar an einem Verfahren vor dem EGMR beteiligt war, kommt dem jeweiligen Urteil keine unmittelbare Bindungswirkung zu. Die deutsche Gerichtsbarkeit und die deutschen Behörden sind gleichwohl zur „Berücksichtigung“ der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet, wobei jedoch Urteile des EGMR nicht über dem Grundgesetz stehen.8
Auf bundesrechtlicher Ebene ergeben sich Auswirkungen für die Durchführung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen primär durch
  • das Embryonenschutzgesetz (ESchG),9
  • die Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV),10
  • das Transplantationsgesetz (TPG)11 nebst ergänzenden Regelungen, insbesondere der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV),12
  • das Stammzellgesetz (StZG),13
  • das Arzneimittelgesetz (AMG) nebst ergänzenden Bestimmungen, insbesondere der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV),14
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Strafgesetzbuch (StGB) und
  • das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).16
Landesrechtlich enthalten die Heilberufs-/Kammergesetze sowie die auf ihrer Grundlage als autonomes Satzungsrecht von den Ärztekammern beschlossenen Berufs- und Weiterbildungsordnungen als einfachgesetzliche Normen entscheidende Rechtsvorgaben für das Gebiet der Reproduktionsmedizin.
Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hatte am 17. Februar 2006 „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ ((Muster-)Richtlinie) beschlossen.17 Diese erfassten allerdings nicht die Insemination ohne vorausgehende Stimulation und nicht die alleinige Stimulation ohne nachfolgende Insemination. Die (Muster-)Richtlinie entfaltet wegen der fehlenden Rechtsetzungskompetenz der BÄK keine unmittelbare Wirkung, sondern bedarf – was weitgehend erfolgt war – der Übernahme in die Berufsordnungen der jeweiligen (Landes-)Ärztekammern.18
Die BÄK hat die Richtlinie grundlegend überarbeitet, weil sie in Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen; sie führt nunmehr die Bezeichnung „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion“ (Richtlinie § 16b).19 Die neue Richtlinie stellt auf der Grundlage von § 16b Abs. 1 TPG den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft fest, hingegen keine eigenständigen rechtlichen Begrenzungen (mehr) auf. Zugleich umfasst die Neufassung der Richtlinie weder die Eizellspende als verbotenes Verfahren noch die Übertragung oder Spende von Embryonen, weil diese kein Gewebe i. S. d. § 1a Nr. 4 TPG sind.20 Ob und inwieweit diese Richtlinie dann von den einzelnen (Landes-)Ärztekammern in die Berufsordnungen übernommen werden wird, bleibt abzuwarten.21
Im Folgenden werden daher sowohl Regelungen der (alten) (Muster-)Richtlinie als auch der (zukünftigen) Richtlinie § 16b genannt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen im jeweiligen Kammerbezirk anwendbar sind.
Angesichts der Rechtszersplitterung wird aus überzeugenden Gründen seit vielen Jahren die Schaffung eines eigenständigen Gesetzeswerkes mit zusammenhängenden Regelungen in Form eines Fortpflanzungsmedizingesetzes gefordert,22 zumindest aber eine Überarbeitung des Embryonenschutzgesetzes.23 Zugleich wird eine Modernisierung des Familienrechts und der Abstammungsregelungen bei der künstlichen Befruchtung vorgeschlagen.24
Verschiedene Arbeitsgruppen haben Vorschläge erarbeitet, die von der Politik bisher nicht aufgegriffen wurden.25

Spezielle Probleme der Reproduktionsmedizin

In diesem Kapitel werden einzelne Probleme der Reproduktionsmedizin erörtert.

Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik (PID)26 war in den vergangenen Jahren Gegenstand einer sehr kontrovers geführten und stark weltanschaulich geprägten Diskussion,27 die auch durch das Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes (GenDG)28 zum 1. Februar 2010 kein abschließendes Ende fand.29 Einigkeit bestand nur dahingehend, dass eine gesetzliche Regelung zwecks Schaffung von Rechtssicherheit erforderlich sei.
Problematisch war nicht die Frage nach der Zulässigkeit einer PID an totipotenten Zellen zwecks Entscheidung darüber, wie weiterhin mit dem Embryo zu verfahren sei: Diese Vorgehensweise lässt sich nach überwiegender Ansicht schwerlich mit § 2 Abs. 1 ESchG in Einklang bringen.30 Schwierigkeiten bereitete vielmehr die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer PID an pluripotenten Trophoblastzellen.31
Der Bundesgerichtshof (BGH) gelangte in seiner Grundsatzentscheidung vom 6. Juli 201032 zu der Auffassung, dass die PID an pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin weder eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG33 durch eine missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken noch nach § 2 Abs. 1 ESchG durch eine missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen darstelle.
Unzulässig bleibe jedoch eine – über schwerwiegende genetische Schäden hinausgehende – unbegrenzte Selektion anhand genetischer Merkmale.34 Das Urteil ging über die insoweit restriktivere berufsrechtliche Regelung in Teil D IV Nr. 14 S. 2 MBO-Ä35 hinaus, welche insoweit einer Anpassung oder gar Streichung bedurfte; demzufolge strich der 114. Deutsche Ärztetag 2011 diese Regelung.36 Das vollständige Verbot der PID verletzt auch Art. 8 EMRK.37
Der Bundestag beschloss schließlich am 7. Juli 2011 unter drei zur Abstimmung stehenden Gesetzesentwürfen die begrenzte Zulassung der PID,38 die insbesondere durch Einfügung eines § 3a ESchG verwirklicht wird.39 Hiernach ist die PID erlaubt, wenn „auf Grund der genetischen Disposition der Eltern oder eines Elternteiles für deren Nachkommen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit“ besteht. Überdies darf eine PID „zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos […], die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird“ vorgenommen werden.40
Voraussetzung ist darüber hinaus die vorherige Zustimmung einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission41 in jedem Einzelfall sowie die obligatorische medizinische und psychosoziale Beratung und schriftliche Einwilligung der Mutter. Das Votum der Ethikkommission dürfte nur schwer justiziabel sein, da es an Maßstäben für die Entscheidung fehlt; es bleibt daher höchstens eine Willkürkontrolle.42 Überdies ist vorgesehen, dass die PID zwecks Gewährleistung hoher medizinischer Standards nur in lizenzierten Zentren durchgeführt werden darf.43 Kritisiert wird u. a., dass die Regelungen der PID nicht in Übereinstimmung zu bringen sind zu den §§ 218 ff. StGB.44
Einzelheiten sind in einer von der Bundesregierung erlassenen Verordnung geregelt.45 Danach darf die PID nur in den von den Landesbehörden zugelassenen Zentren durchgeführt werden. Das Zentrum selbst muss bestimmte personelle und technische Anforderungen erfüllen (§ 3 Abs. 2 PIDV). Die Länder können selbst bestimmen, welche Zentren zugelassen werden; ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Soweit im Landesrecht vorgesehen ist, dass pro Bundesland nur ein Zentrum zugelassen werden kann, dürfte diese Beschränkung rechtswidrig sein.46 Mehrere Länder können auch gemeinsam Zentren zulassen. Die Zulassung selbst ist auf 5 Jahre befristet, sie kann verlängert werden (§ 3 Abs. 4 PIDV).
Die Länder errichten sodann unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für die PID; auch hier können mehrere Länder zusammenarbeiten. Einzelheiten über die Berufung der Mitglieder und die Verfahrensregeln werden durch Landesrecht bestimmt (§ 4 PIDV).
Soll eine PID durchgeführt werden, ist ein Antrag bei der zuständigen Ethikkommission zu stellen (§ 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ESchG, § 5 PIDV). Die Ethikkommission hat innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 PIDV). Eine Zustimmung zur PID muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden (§ 6 Abs. 4 PIDV). Die Entscheidung der Ethikkommission selbst ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.47
Wegen der hohen Anforderungen an die PID und der schon mit dem Antrag verbundenen Kosten48 sind bisher nur wenige Untersuchungen durchgeführt worden. Es gibt vielmehr einen Anreiz für Paare, die PID im Ausland in Anspruch zu nehmen.49 Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die PID nicht.50
Die Vorgaben der PID sind auch auf die Trophektodermbiopsie, d. h. die Untersuchung der Trophektodermzellen der Blastozyste, anzuwenden.51 Ob auch die Untersuchung der Trophoblastzellen den Regelungen der PID unterliegt, ist umstritten.52

Polkörperchendiagnostik

Unstreitig zulässig ist die Polkörperchendiagnostik (PKD), bei der der erste und evtl. auch der zweite Polkörper der Eizelle noch vor vollendeter Befruchtung auf genetische Anormalität untersucht werden.53 Auch die Kosten für die PKD werden von den Krankenkassen nicht übernommen.54
Aus vielfachen Gründen kann diese Maßnahme nur als eingeschränkte Alternative zur PID in Betracht gezogen werden. So erlaubt die PKD lediglich eine Aussage zum mütterlichen Genom. Auch droht durch die Untersuchung eine Zerstörung der Eizelle. Zudem wird das Risiko einer Fehldiagnose als recht hoch eingestuft.55

Post-mortem-Befruchtung

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG56 bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe derjenige bestraft wird, der „wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.“ § 4 Abs. 2 ESchG enthält einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
Durch Kryokonservierung des Samens kann eine „Zeugungsvorsorge“ insbesondere in Fällen erfolgen, in denen die Gefahr besteht, dass der Mann seine Zeugungsfähigkeit verliert.57 Das gesetzgeberische Motiv für das Verbot der Post-mortem-Befruchtung wird primär in der Befürchtung zu sehen sein, dass bei dem Kind psychische Probleme auftreten könnten, wenn es erfährt, dass der genetische Erzeuger im Zeitpunkt der Durchführung der künstlichen Befruchtung bereits gestorben war.58 Die Befürworter des Verbots begründen dies ferner damit, dass jedes Kind einen Anspruch auf beide Eltern habe; zudem entferne sich die Durchführung der Maßnahme erheblich von den Voraussetzungen einer natürlichen Zeugung und verstoße gegen die Menschenwürde.59
Die Bundesärztekammer postuliert in ihrem Kommentar zu Nr. 5.2 der (Muster-)Richtlinie, dass die kryokonservierte 2-PN-Zelle im Fall des Todes eines der Partner zu verwerfen sei.60 Diese Forderung ist in der Richtlinie § 16b nicht aufgegriffen worden – wie es überhaupt keine Vorgaben zur Verwerfung gibt. In anderen Ländern hingegen ist z. B. auch die Verwendung des Samens eines Verstorbenen zulässig.61
In mehrfacher Hinsicht lesenswert ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 7. Mai 2010.62 Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG, wenn kryokonservierte 2-PN-Zellen nach dem Tod des Samenspenders von der Witwe zur Fortsetzung der geplanten künstlichen Befruchtung verwandt werden. Im Rahmen der historischen Auslegung63 kommt das Gericht zu der Auffassung, dass nur die Verwendung von Samenzellen eines Mannes nach dessen Tode bestraft werden könne. Von der „Verwendung“ des Samens könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Eizelle bereits zu Lebzeiten des Mannes mit dessen Samenzelle imprägniert worden sei. Der Schutz des Kindeswohls stehe dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, da es dem ausdrücklichen Wunsch des Ehepaares entsprochen habe, dass die Frau mit den bereits zu Lebzeiten des Mannes imprägnierten Eizellen schwanger werden solle. Zudem berücksichtige nur diese Auslegung in angemessener Weise das Recht der Frau, ihre Eizellen für sich zu verwenden und damit ihren Wunsch nach Mutterschaft zu erfüllen. Auch bei dieser im Interesse der Frau zu begrüßenden Entscheidung hätte die Herausgabe des Kryoguts nur an eine geweberechtlich zugelassene Einrichtung und nicht an die Frau erfolgen dürfen.64
Anders hingegen hat das OLG München entschieden zur Frage, ob die Frau die Herausgabe kryokonservierter Samenzellen ihres Mannes nach dessen Tod verlangen könne. Da eben noch keine Befruchtung erfolgt sei, würde sich der Arzt einer Beihilfe zum Verstoß gegen das Verbot der postmortalen Befruchtung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG)65 strafbar machen; dies gälte auch dann, wenn die Befruchtung im Ausland erfolgen solle, wo sie zulässig sei. Zu beachten sei auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes, dem nur durch eine unmissverständliche eindeutige und eigene Erklärung des Verstorbenen (z. B. im Testament oder im Kryokonservierungsvertrag) Rechnung getragen werden könne.66
Nach dem Tod der Ehefrau kann der Ehemann nicht die Herausgabe kryokonservierter 2-PN-Zellen oder in der Folge entstandener Embryonen verlangen, da die Verwendung gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG verstoße und die Embryonen nicht eigentumsfähig seien.67
Ohnehin nicht von den Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes umfasst ist der Embryotransfer nach dem Tod des Samengebers.68

Eizellspende

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt; § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit der Absicht, nicht die Schwangerschaft der Eizellspenderin herbeizuführen. Nicht unter das Verbot fällt die Embryospende, sofern die künstliche Befruchtung nicht mit der Absicht einer Embryospende durchgeführt wurde.69 Die Vorschrift zielt darauf ab, ein Auseinanderfallen von genetischer und biologischer (austragender) Mutter zu verhindern.70 Zur Begründung des Verbots wird auch in diesem Zusammenhang auf das (vermeintliche) Kindeswohl abgestellt.71 Es wird befürchtet, dass junge Menschen psychische Probleme mit dem Befund haben könnten, durch das Mitwirken von zwei Müttern geboren worden zu sein.72 Mit Recht werden die vorgebrachten Gefährdungsvermutungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass eine Beeinträchtigung des Kindes nicht auszuschließen sei, als dürftig bezeichnet.73 Besondere Kritik ist anzubringen, weil das Verbot mit Mitteln des Strafrechts durchgesetzt werden soll, ohne das verfassungsmäßig geschützte Recht der Wunscheltern auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit sowie der Ausübung ihres Rechts auf Familiengründung angemessen zu berücksichtigen.74 Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Eizellspende als erfolgreiches und sicheres reproduktionsmedizinisches Verfahren qualifiziert wird.75
Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 GG) sind substanziierte Bedenken gegen das Verbot vorgetragen worden.76 Mit Kammerurteil vom 1. April 2010 – Nr. 57813/00 (S.H. u. a./Österreich)77 hat der EGMR entschieden, dass das Verbot der heterologen In-vitro-Fertilisation und das Verbot der Eizellspende dann gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) verstoßen, wenn ein Mitgliedsstaat – in den entschiedenen Fällen Österreich – medizinisch assistierte Maßnahmen der Fortpflanzung ansonsten grundsätzlich anerkennt. Die Große Kammer des EGMR hat mit Urteil vom 3. November 201178 die Entscheidung vom 1. April 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei dem Verbot der Eizellspende nicht verletzt habe. Der rechtliche Rahmen – Verbot der Eizellspende – habe den damaligen Stand der medizinischen Forschung und des gesellschaftlichen Konsenses widergespiegelt. Allerdings hob die Große Kammer hervor, dass die besonders dynamische wissenschaftliche und rechtliche Entwicklung auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin von den Staaten zu beachten sei.79 Diese Rechtsprechung hat der EGMR 2017 bestätigt.80
Nach Auffassung des BGH81 ist es nicht wettbewerbswidrig, in Deutschland öffentlich für eine in der Tschechischen Republik vorgenommene Kinderwunschbehandlung mit Eizellspende zu werben, selbst wenn dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass auch in Deutschland niedergelassene Ärzte die für die Eizellspende erforderliche Stimulation der Eizellspenderin oder die Vorbereitung der Eizellempfängerin vornehmen. Dabei hat sich der BGH vor allem darauf gestützt, dass die entsprechenden Regelungen des ESchG nicht den Wettbewerb zwischen Ärzten schützen sollen. Ob diese Tätigkeit strafrechtlich zulässig ist, hat der BGH offengelassen.82 In einer anderen Entscheidung hat der BGH das Verbot der Eizellspende in Deutschland bekräftigt.83
Das Amtsgericht (AG) München hat einen Berater für die Vermittlung von Patientinnen zur Eizellspende zu einer Geldstrafe verurteilt.84 Auf der anderen Seite hat das AG Augsburg eine Sozialarbeiterin freigesprochen, die Patientinnen in Deutschland in Vorbereitung der Eizellspende betreut hatte; dies wurde zum einen mit der Nichtanwendung von § 9 Abs. 2 S. 2 StGB im Zusammenhang mit dem ESchG begründet und darüber hinaus mit Unklarheiten, insbesondere zur „Haupttat“, nämlich der Eizellspende.85 Es kommt für eine Strafbarkeit nach § 9 Abs. 2 S. 2 StGB damit darauf an, ob der Täter in Deutschland den Entschluss zur Eizell- oder Embryonenspende hervorruft oder seine Behandlung auf diese Spende zielt, oder ob er zwar informiert, die Entscheidung der Patientin aber noch nicht feststeht.86
Da Eizellen als Gewebe gelten, ergibt sich ein weiteres Strafbarkeitsrisiko aus § 5 Nr. 15 StGB, der die Beteiligung am Organ- und Gewebehandel im Ausland als Inlandstat wertet. Während für die Entnahme von Samenzellen in § 8b Abs. 2 TPG eine Ausnahmeregelung besteht, ist der Handel mit Eizellen nach § 18 TPG strafbar.87

Anzahl zu befruchtender Eizellen

Gesetzliche Vorgaben

Der Gesetzgeber hat die Anzahl der innerhalb eines Zyklus auf eine Frau zu übertragenden Embryonen strafbewährt auf 3 beschränkt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG). Die Regelung dient dem Schutz der Mutter sowie der Embryonen/Feten, da höhergradige Mehrlingsschwangerschaften zu gesundheitlichen Risiken der Mutter und zu einem unerwünschten Fetozid führen können.88 Darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG derjenige bestraft, der „es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen“. Gesetzgeberisches Motiv für die Regelung war, die Entstehung überzähliger Embryonen zu verhindern,89 zum einen aus Befürchtung von Missbrauch und zum anderen, um die Anzahl der für eine gespaltene Mutterschaft in Betracht kommenden Embryonen möglichst klein zu halten.90
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, eine konkrete Höchstzahl von Eizellen zu bestimmen, die imprägniert werden dürfen und deren Entwicklung über das Vorkernstadium hinaus erfolgen kann.91 Die Frage, wie viele Embryonen maximal erzeugt werden dürfen, gehört zu den umstrittensten Fragen des Medizinstrafrechts.

Medizinischer Hintergrund

In der reproduktionsmedizinischen Praxis ist der Befund festzustellen, dass im Mittel lediglich 40 % der Befruchtungsversuche zu einem entwicklungsfähigen Embryo92 und weniger als 10 % der durch IVF entstandenen Embryonen zu einer Geburt führen.93 Um die Implantationsrate zu verbessern und die Schwangerschaftswahrscheinlichkeit zu erhöhen, werden mehrere Embryonen transferiert mit der für Mutter und Embryo negativen Konsequenz einer gefährlichen Mehrlingsschwangerschaft.94 Aus medizinischer Sicht wäre es indes optimal, wenn aus dem Transfer nur eines Embryos ein Kind entstünde.95

Unzulässig: sog. „elective single embryo transfer“

Ein Blick ins Ausland zeigt, dass überdurchschnittlich hohe Schwangerschaftsraten bei Senkung der Mehrlingsbildung im Rahmen des sog. „elective single embryo transfer“ (eSET) erzielt werden können.96 Hierbei werden die Eizellen in ihren jeweiligen Entwicklungsstadien (nicht imprägniert, 2-PN-Stadium,97 Embryo) im Rahmen eines Scoring lichtmikroskopisch auf ihre Entwicklungseignung untersucht.98
Ziel ist es, aus 6–8 befruchteten Eizellen denjenigen Embryo zu ermitteln und nur diesen zu übertragen, der das beste Entwicklungspotenzial hat. Weniger entwicklungsfähige Embryonen werden für zukünftige Versuche kryokonserviert, nicht entwicklungsfähige Embryonen werden verworfen.99

Strittig: der sog. „Deutsche Mittelweg“

Die neuere – auch unter der Überschrift „Deutscher Mittelweg100 – geführte Diskussion weist auf die seit 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ESchG, optimierten embryonal-biologischen Beurteilungsmöglichkeiten hin, die es erlauben, anhand der morphologischen Struktur der Zellen eine Einschätzung der Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Embryonen vorzunehmen. Nicht entwicklungsfähige Embryonen werden dabei nicht als Embryonen im Sinne des § 8 Abs. 1 ESchG101 eingestuft und bleiben bei der Bestimmung der zulässigen Anzahl von Befruchtungsversuchen unberücksichtigt,102 zumal deren Transfer aus medizinischen Gründen zu unterbleiben hat.
Auf der Grundlage des jeweiligen Forschungstandes hat der behandelnde Reproduktionsmediziner unter Berücksichtigung der individuellen Konstitution des Paares eine Prognoseentscheidung zu treffen, wie viele Embryonen nach seiner Erfahrung erzeugt werden müssen, um mit ein oder zwei als geeignet zu qualifizierenden und zu transferierenden Embryonen eine erfolgreiche Schwangerschaft herbeizuführen.103 Dabei wird es im weiteren Behandlungsverlauf der Entscheidung der Frau überlassen, „wie viele von maximal drei und welche Embryonen sie sich transferieren lassen will“.104 Die Entscheidung kann auch so ausfallen, dass die Frau sich keinen der erzeugten Embryonen übertragen lässt.

Wertung

Teilweise wird aus der zahlenmäßigen Begrenzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG das Verbot abgeleitet, überhaupt mehr als 3 Eizellen zu befruchten.105 Eine andere Meinung geht unter Hinweis auf die bereits im Gesetzgebungsverfahren erörterte embryonale Verlustrate von etwa 20 % davon aus, dass – rechtssicher – regelmäßig 4 Eizellen über das Vorkernstadium hinaus kultiviert werden dürfen, wenn 3 Embryonen übertragen werden sollen.106
Der dem „Deutschen Mittelweg“ zugrunde liegende Ansatz erscheint medizinisch geradezu geboten und realisiert einen wesentlichen Schutzweck des ESchG, indem er zweifellos geeignet ist, höhergradige Mehrlingsschwangerschaften mit einer Gefährdung von Mutter und Embryo zu verhindern. Auch berücksichtigt er in angemessener Weise sowohl die medizinische Weiterentwicklung107 als auch die autonome Entscheidungsfreiheit der Frau. Die Übertragung von Embryonen gegen deren Willen kommt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Zudem darf unterstellt werden, dass kein Reproduktionsmediziner in Deutschland an einer solchen Maßnahme mitwirken würde.
Der weitere Gesetzeszweck, die Existenz überzähliger Embryonen zu verhindern (immerhin lautet der Titel Embryonen schutz gesetz!), tritt im Rahmen der Abwägung notgedrungen in den Hintergrund.108
Bei jedem Auswahlverfahren können und werden regelmäßig mehr Embryonen entstehen als transferiert werden. Dies nimmt der Reproduktionsmediziner billigend in Kauf, auch wenn das Ergebnis für ihn unerwünscht ist.109
Die Auswahl eindeutig nicht entwicklungsfähiger Embryonen kann unproblematisch durchgeführt werden und erfüllt keinen Straftatbestand. Über das Schicksal der überzähligen – ggf. mehr oder weniger110 – potenten Embryonen ist eine Entscheidung herbeizuführen. Verfechter des „Deutschen Mittelweges“ scheinen von deren Kryokonservierung auszugehen.111 Ein Teil dieser kryokonservierten Embryonen könnte zu einem späteren Zeitpunkt auf die Mutter transferiert werden. Die Embryoadoption ist in der Praxis – zumindest derzeit – kaum zu empfehlen.
Von Kritikern wird hinterfragt, ob die als weniger entwicklungsgeeignet eingestuften und deshalb nicht transferierten Embryonen aufgrund der ihnen zugewiesenen „Minderklassigkeit“ zukünftig überhaupt für einen Transfer oder eine Embryoadoption ausgewählt würden, da die Wunscheltern Zweifel an deren optimaler Entwicklungsfähigkeit haben könnten.112 Mit ihrer Kryokonservierung wird das Schicksal der Embryonen in vielen Fällen besiegelt sein. Dass kryokonservierte Embryonen in einem Folgezyklus Vorrang für eine Übertragung haben,113 dürfte in der Praxis kaum rechtssicher umsetzbar sein. Vielfach wird die Kryokonservierung eine Alibifunktion einnehmen, um die als unzulässig oder zumindest problematisch angesehene Verwerfung zu vermeiden.
Kryokonservierung ist keine Dauerlösung, sondern verschiebt lediglich den Zeitpunkt der definitiven Entscheidung über das Schicksal der Embryonen. In der PID-Entscheidung vom 6. Juli 2010114 hat der BGH verdeutlicht, dass eine dauerhafte Kryokonservierung rechtlich ohnehin nicht geboten ist.
Entgegen mannigfachen Behauptungen und trotz wiederholter Hinweise auf die Entscheidung eines bayerischen Amtsgerichts115 ist der „Deutsche Mittelweg“ keinesfalls rechtssicher.116 Sollte ein Strafgericht mit der Beurteilung befasst werden, wird es auf die Aspekte des Einzelfalls ankommen. Sollte sich herausstellen, dass der Reproduktionsmediziner routinemäßig einen eSET unter dem Deckmantel des „Deutschen Mittelweges“ angestrebt hat, wird es für die Verteidigung schwer werden. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dem „Deutschen Mittelweg“ befasst und ihn für zulässig erachtet;117 dabei hat er insbesondere auf die Gesetzgebungsgeschichte abgestellt, wonach ausdrücklich nur die Zahl der zu übertragenden Embryonen beschränkt wurde, nicht die der zu befruchtenden Eizellen.118 Die Staatsanwaltschaft (StA) München hält den „Deutschen Mittelweg“ für zulässig, wenn „aufgrund einer sorgfältigen und individuellen Prognose eine konkret einzelfallbezogene Zahl von Eizellen befruchtet wird, mit dem Ziel nur einen bzw. zwei entwicklungsfähige Embryonen entstehen zu lassen, die dann übertragen werden sollen“.119 In gleicher Weise hat sich das OLG Hamburg geäußert.120

Präimplantationsdiagnostik (PID)

Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, dass bei einer PID die Anzahl der zu befruchtenden Eizellen erhöht ist. Um bei Durchführung einer PID 2 für den Transfer geeignete Embryonen zu erhalten, müssen 7 Embryonen erzeugt werden.121 Hieraus ist abzuleiten, dass die sog. Dreier-Regel für Fälle der PID denknotwendig nicht gilt.

Fazit

Günther122 ist zuzustimmen: Die rechtliche Situation ist für die deutschen Reproduktionsmediziner untragbar. Die Bundesärztekammer123 und viele Mediziner und Juristen sind sich über die Dringlichkeit einer gesetzgeberischen Nachbesserung einig, um den für Reproduktionsmediziner nach wie vor bestehenden unzumutbaren Zustand strafrechtlicher Gefährdung zu beseitigen.124

Embryoadoption

Ein bedeutsamer Zweck des ESchG ist die Verhinderung der Entstehung überzähliger Embryonen.125 Während 2-PN-Zellen in unbeschränkter Anzahl erzeugt und kryokonserviert werden dürfen,126 verbietet § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG die Vorratsbefruchtung von Embryonen.
Es ist unzulässig, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen.
Gleichwohl können in der reproduktionsmedizinischen Praxis überzählige Embryonen entstehen, wenn z. B. der vorgesehene Transfer dauerhaft unmöglich wird127 und der Embryo oder die Embryonen kryokonserviert wird/werden. Nr. 5.1 der (Muster-)Richtlinie erklärte die Kryokonservierung für diese Ausnahmefälle ausdrücklich für zulässig.128 Ungeklärt ist die Anwendung des TPG auf den Vorgang der Embryospende.129
Eine Alternative zur Verwerfung oder „ewigen Lagerung“ überzähliger Embryonen wird in der Durchführung einer Embryoadoption gesehen.130 Obwohl das ESchG die gespaltene Mutterschaft untersagt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 ESchG), gilt die Embryoadoption aus Gründen des übergeordneten Lebensschutzes als zulässig.131 In Deutschland sind indes bisher keine praktischen Erfahrungen mit der Embryoadoption bekannt geworden. Die fehlende Akzeptanz mag daran liegen, dass die Voraussetzungen der Embryoadoption – trotz des Bestehens eines praktischen Bedürfnisses für diese besondere Form der Reproduktion132 – bisher gesetzlich nicht geregelt sind und diese sich mithin in einem rechtsfreien Raum ereignen würde.133
Unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung der Embryoadoption ist die umfassende medizinische, psychosoziale und juristische Aufklärung sowohl der genetischen Eltern als auch der Wunscheltern.134 Ein praktisches Problem entsteht dadurch, dass der Arzt an seine Schweigepflicht gebunden ist und nicht ohne Weiteres als Vermittler auftreten darf. Zudem stellt sich das Problem, nach welchen Kriterien welcher Embryo welchen Wunscheltern zugeordnet wird und ob die genetischen Eltern in den Entscheidungsprozess einzubinden sind.135 Gerade die durch eine erhöhte Nachfrage entstehenden Gewissenskonflikte der für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Ärzte sind für diese unzumutbar und belegen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und der Einrichtung einer zentralen Stelle.136
Das Verbot, Embryonen für Forschungszwecke zu spenden, ist mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar. Hierdurch wird zwar das Recht der Person, die sich einer reproduktionsmedizinischen Behandlung unterzogen hat, aus der die Embryonen entstanden sind, beeinträchtigt, über das Schicksal der Embryonen zu bestimmen. Allerdings dürfen die Staaten die Verwendung zum Schutz der Moral beschränken.137

Mitochondrienspende

Im Jahr 2016 wurden die ersten Kinder geboren, bei denen die Kerne der Eizellen vor der Befruchtung ausgetauscht wurden. Genetisch haben diese Kinder drei Eltern: den Samenspender, die Spenderin der Eizelle und die Spenderin der Mitochondrien. Dieses Verfahren ist in Deutschland nach § 5 ESchG verboten.138

Gebärmuttertransplantation

Eine andere Variante, die natürlichen Grenzen der Fortpflanzung zu überwinden, stellt die Transplantation der Gebärmutter dar, so dass nach reproduktionsmedizinischer Behandlung auch Frauen Kinder gebären können, bei denen z. B. die Gebärmutter entfernt werden musste. Dieses Vorgehen ist in Deutschland zulässig; allerdings sollten die bestehenden Regelungen angepasst werden, um auch diesen Sonderfall zu regeln.139

Verwendung von Fremdsamen

Speziell die Verwendung von Fremdsamen (sog. heterologes oder donogenes System), also nicht von dem Ehemann bzw. dem Lebenspartner der Frau (sog. homologes bzw. quasi-homologes System)140 stammendem Samen führt zu zusätzlichen, teilweise aus unterschiedlichen weltanschaulich geprägten Perspektiven kontrovers diskutierten Fragen.

Statusrechtliche Vorgaben

Das Grundproblem beruht darauf, dass die Rollen der genetischen und sozialen Vaterschaft auseinanderfallen: Der Samenspender ist „lediglich“ genetischer Vater des Kindes, während die Rolle der sozialen und rechtlichen Vaterschaft des sog. Wunschvaters nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB zumeist dem Ehemann oder Partner der Kindesmutter zugewiesen ist.141
Der Samenspender steht in keinem rechtlichen Verhältnis zu dem Kind. Ficht das Kind allerdings die rechtliche Vaterschaft des Wunschvaters an142 und wird die Vaterschaft des Samenspenders nach § 1592 Nr. 3 i. V. m. § 1600d BGB gerichtlich verbindlich festgestellt,143 entsteht ein familienrechtliches Statusverhältnis zwischen Kind und Samenspender. Aus diesem kann das Kind nach § 1601 BGB sowie § 1924 Abs. 1 BGB unterhalts- bzw. erbrechtliche Ansprüche geltend machen. Der Samenspender, der für die Abgabe seines Samens bei einer Samenbank lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, sieht sich dann u. U. unerwartet mit Ansprüchen konfrontiert, die die für die Spende erhaltene Entschädigung um ein Vielfaches übersteigen. Der de lege ferenda vorgeschlagene144 Ausschluss des gesetzlichen Anfechtungsrechts des Kindes dürfte verfassungswidrig sein.145 Die Feststellung der Vaterschaft bei gleichzeitigem Ausschluss von Rechten und Pflichten dürfte gleichfalls mit Grundgesetz und EMRK nicht vereinbar sein. Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Samenspender bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung nicht als Vater festgestellt werden kann (§ 1600 Abs. 4 BGB).146 Damit entfällt auch die Grundlage für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den Samenspender;147 das Kind darf hingegen die Vaterschaft weiter anfechten.148
Zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Samenspenders durch das Kind werden daher häufig Freistellungsvereinbarungen getroffen.149 Gegen lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Samenspender und den Wunscheltern oder behandelnden Ärzten geltende Freistellungsvereinbarungen ist nichts einzuwenden. Eine Geltung im Außenverhältnis, sprich dem Kind gegenüber, ist jedoch zur Wahrung des Kindeswohls abzulehnen. Erst recht gilt dies für Freistellungsvereinbarungen der Kindesmutter, die nicht im Namen des Kindes auf Unterhaltsansprüche verzichten darf (vgl. § 1614 Abs. 1 BGB). Der sicherste Weg zur Vermeidung der Gefahr einer Inanspruchnahme wäre daher die Zusicherung der Anonymität des Samenspenders durch die behandelnden Ärzte, was jedoch nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen ist.
Erklärt der Mann das Einverständnis in die heterologe künstliche Befruchtung der Frau mit dem Ziel, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, stellt dies zugleich einen Vertrag zugunsten des Kindes dar, mit dem sich der Mann verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes wie ein rechtlicher Vater einzustehen.150

Allgemeines zum Samenspendevertrag

Die Verwendung von Fremdsamen ist grundsätzlich nicht sittenwidrig und ein darauf gerichteter Vertrag nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.151 Letzteres wird jedenfalls dann kaum mehr bezweifelt, wenn bestimmte Voraussetzungen (die inzwischen im TPG kodifiziert wurden) erfüllt sind: Die Samenspende muss medizinisch indiziert, der Spender einwilligungsfähig und seine Zustimmung jederzeit frei widerruflich sein (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TPG).152 Eine medizinische Indikation lag nach Nr. 2.1.6 der (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer vor bei Infertilität des Wunschvaters, die auch nach Ausschöpfung diverser Möglichkeiten der assistierten Reproduktionstherapie nicht überwunden werden kann, oder bei Bestehen bestimmter genetischer Erkrankungen.153 Nach Nr. 3.3.2.1 der Richtlinie § 16b ist die heterologe Insemination insbesondere indiziert bei schweren Formen männlicher Fertilitätsstörung, ausgeschöpften Behandlungsoptionen im homologen System oder dem festgestellten Risiko für ein Kind mit schwerer genetisch bedingter Erkrankung. Die Anordnung der Möglichkeit des Einwilligungswiderrufs ist in § 8b Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 6 TPG154 normiert.
Für das Sperma darf kein Kaufpreis gezahlt werden; die Spende muss vielmehr gemäß § 17 TPG unentgeltlich erfolgen. Allein die Zahlung eines Aufwendungsersatzes ist gestattet. Das Sperma verbleibt in analoger Anwendung des § 953 BGB grundsätzlich zunächst im Eigentum des Spenders,155 der es aber im Regelfall an die Spendeeinrichtung überträgt.
Aus dem Samenspendevertrag resultiert die Pflicht des Samenspendearztes – oder der Spendeeinrichtung – zur Aufklärung des Spenders über die juristischen Risiken hinsichtlich etwaiger Unterhalts- und Erbansprüche im „Großen und Ganzen“.156 In Nr. 5.3.3.1 der (Muster-)Richtlinie wird dem behandelnden Arzt jedenfalls empfohlen, sich zu vergewissern, dass sowohl der Samenspender als auch die künftigen Eltern über mögliche rechtliche Konsequenzen unterrichtet worden sind.157 Anforderungen an die Beratung im Fall der Samenspende enthält auch die Richtlinie § 16b in Nr. 2.2.3, wobei betont wird, dass der Arzt keine rechtliche Beratung vornimmt. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufklärung hinsichtlich anderer (insbesondere medizinischer) Aspekte ergibt sich aus § 8b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 TPG und aus § 630c Abs. 2 i. V.m. § 630e Abs. 1 BGB.
Die Verletzung von Aufklärungspflichten kann zur Schadensersatzpflicht des Samenspendearztes/der Spendeeinrichtung führen.158

Anonymitätsverbot und Pflichten zur Dokumentation der Spenderdaten

Dem Interesse des Samenspenders an Anonymität159 steht das Recht des mittels Fremdsamen gezeugten Kindes auf Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung entgegen, welches seit 1989 höchstrichterlich durch das BVerfG anerkannt ist160 und immer wieder zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen wird.161 Dogmatisch wird dieses Recht nach Auffassung des BVerfG vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst162; jedoch verleiht es kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern schützt lediglich vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen.163 Die Möglichkeit, Informationen über den Samenspender zu erlangen, ist für viele Kinder im Rahmen ihrer Entwicklung wichtig.164 Der Arzt darf dem Kind die begehrten Informationen nicht wegen einer Anonymitätszusage gegenüber dem Samenspender verweigern.165 Das Einsichtsrecht des Kindes ergibt sich auch aus dem allgemeinen Einsichtsrecht des Patienten in Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 1 BGB).166 Erteilt der Arzt die begehrte Auskunft nicht, obwohl ihm dies (theoretisch) möglich gewesen wäre, haftet er selbst auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.167 Die Eltern haben kein eigenes Recht auf Hinterlegung der Daten des Spenders bei einem Notar zur späteren Verfügung des Kindes.168
Eine Konsequenz dieses Rechts ist das in Nr. 5.3.1 der (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer normierte berufsrechtliche Verbot der Verwendung von Mischsperma.169 Die Richtlinie § 16b enthält hierzu keine Ausführungen. Bei der Verwendung von sog. Samencocktails würde das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt, ohne dass demgegenüber höherrangige schützenswerte Interessen der Wunscheltern oder des Spenders ersichtlich sind.170
Eine weitere, äußerst praxisrelevante Folge des Auskunftsrechts ist die Auferlegung von Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung der persönlichen Daten des Samenspenders. Ohne ärztliche Aufzeichnungen, die einen Rückschluss auf die Identität des Samenspenders erlauben, wäre die Feststellung der Vaterschaft schlechterdings nicht möglich. Dem Kind würden erlangbare Informationen vorenthalten. Bereits das erste Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1989 lieferte maßgebliche Argumente für eine verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Gesetzgebers zum Verbot der anonymen Samenspende und zur Auferlegung von Dokumentationspflichten.171 Ein gesetzlicher Ausschluss des Auskunftsanspruchs dürfte ebenso unzulässig sein wie eine gesetzliche Aufhebung des Anfechtungsrechts.172
Seit dem 1. August 2007 statuieren – neben den daneben nach wie vor geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen173 – auch bundesrechtliche Regelungen im TPG die ärztlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, welche durch die TPG-GewV konkretisiert werden. Die Pflicht des Samenspendearztes bzw. der Samenbank als Gewebeeinrichtung im Sinne des § 1a Nr. 8 TPG zur Dokumentation der Spenderdaten ergibt sich aus § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 TPG, wonach jede Gewebeentnahme und -abgabe u. a. für Zwecke der Rückverfolgung festzuhalten ist.
Ergänzend werden in §§ 5 und 6 TPG-GewV Einzelheiten hinsichtlich der zu dokumentierenden Daten geregelt: Die Entnahmeeinrichtung hat der Befruchtungseinrichtung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TPG-GewV einen Entnahmebericht zu übermitteln, der u. a. Angaben zur Spenderidentität oder eine dem Spender vergebene Zuordnungsnummer enthalten muss. Letzteres führt zur Anonymität des Spenders gegenüber der Gewebeeinrichtung. Für nicht in einer Entnahmeeinrichtung gewonnene Samenzellen bedarf es nach § 6 Abs. 1 S. 4 TPG-GewV stets zwingend auch der Angaben zur Spenderidentität.
Inzwischen gilt in Umsetzung von EU-Richtlinien174 für den Import von Samenzellen aus dem Nicht-EU-Ausland, dass diese nur von einer Gewebeeinrichtung importiert werden dürfen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt. Die Einfuhr bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Lieferanten (dazu § 32 Abs. 2a AMWHV) und einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 72b Abs. 1 AMG). Auch die einmalige Einfuhr von Geweben, die eine Person für die eigene Verwendung in Drittstaaten gelagert hat, darf nur durch eine Gewebeeinrichtung und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde erfolgen; dieses Gewebe darf nur an einen Arzt abgegeben werden (§ 72c AMG). Bei der Einfuhr aus einem anderen EU-Staat sind der Einheitliche Europäische Code (§ 4 Abs. 30a AMG) und der EU-Gewebeeinrichtungs-Code (§ 4 Abs. 30b AMG) anzugeben, außer wenn es sich um Keimzellen oder imprägnierte Eizellen aus Partnerspenden handelt (§ 41a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AMWHV). Die Entnahmeeinrichtung hat Gewebespenden mit einer eindeutigen Spendernummer zu kennzeichnen (§ 41b AMWHV). Auf diese Weise soll auch bei der Verwendung von Samenzellen aus dem Ausland nachverfolgt werden können, woher diese stammen. Wenn aber das Ursprungsland anonyme Samenspenden zulässt, hilft dies auch nicht weiter.
Für den Befruchtungsarzt bzw. das entsprechende Zentrum für assistierte Reproduktionstechnologie oder etwa Krankenhaus, für welches dieser tätig wird, also die jeweilige Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 1a Nr. 9 TPG, ergeben sich entsprechende Dokumentationspflichten aus § 13a TPG i. V. m. § 7 TPG-GewV. Es bedarf der Dokumentation jedweder u. a. für die Rückverfolgung maßgeblicher Daten wie etwa des Namens der Einrichtung, von der die Samen stammen, sowie der Bezeichnung und des Kennzeichnungscodes des Gewebes. Der behandelnde Arzt muss entgegen Nr. 5.3.3.2 der (Muster-)Richtlinie den Namen des Spenders nicht kennen und ihn demgemäß auch nicht dokumentieren. Die Richtlinie § 16b enthält keine entsprechende Anforderung, und auch das SaRegG macht keine diesbezügliche Vorgabe.
Die Aufbewahrungsfristen für jene Daten erstrecken sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 TPG auf mindestens 30 Jahre nach Ablauf des Verfallsdatums bzw. Übertragung des Gewebes.
Nach Ablauf dieser Frist sind die entsprechenden Daten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 TPG zu löschen oder zu anonymisieren. Eine Preisgabe dieser Daten darf innerhalb der Aufbewahrungsfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen, wozu nach § 14 Abs. 3 S. 1 TPG das Verlangen des mittels Samenspende gezeugten Kindes auf Bekanntmachung seiner genetischen Herkunft zählt. Auch der Samenspender hat einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter über das Kind.175 § 10 SaRegG beschränkt den Auskunftsanspruch des Spenders gegenüber der registerführenden Stelle jedoch auf eine Korrektur der eigenen Daten; Daten des Kindes erhält der Spender nicht.
Eine vorsätzliche oder auch nur fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Dokumentationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 6 TPG), welche nach § 20 Abs. 2 TPG mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Trotz bestehender Dokumentationspflichten gestaltete sich in der Praxis die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung als schwierig, was darin begründet liegt, dass in Deutschland kein Spenderregister existierte und häufig erst dann die Herausgabe der Daten verlangt wurde, als diese schon vernichtet waren.

Samenspenderregister

Im Jahr 2017 wurde das Gesetz über ein Samenspenderregister (SaRegG) beschlossen.176 Um zu verhindern, dass die Daten über Samenspender nur bei den einzelnen Zentren gespeichert werden und dort eventuell nach der Schließung nicht mehr verfügbar sind, soll beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation (DIMDI) ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet werden.
Die Einrichtung, in der der Spendersamen gewonnen wird, hat den Spender ausführlich aufzuklären, insbesondere über die Auskunftsansprüche, die Speicherpflichten und die Einsichtsnahmerechte Dritter (§ 2 Abs. 1 SaRegG). Zu speichern sind die persönlichen Daten des Spenders in Verbindung mit einer eindeutigen Spendernummer nach § 41b Abs. 2 S. 1 AMWHV (§ 2 Abs. 2 SaRegG). Zusätzlich können auch weitere freiwillige Angaben, insbesondere zur Person des Spenders und seiner Motivation, gespeichert werden (§ 2 Abs. 3 SaRegG). Die Entnahmeeinrichtung hat die Daten gesondert zu speichern und nach 10 Jahren zu löschen; ebenso sind sie zu löschen, wenn der Spender der weiteren Verwendung seines Samens widerspricht (§ 2 Abs. 4 SaRegG).
Der Spendersamen darf nur an eine medizinische Einrichtung abgegeben werden; mit der Abgabe ist die eindeutige Spendernummer zu übermitteln (§ 3 SaRegG). Vor der Verwendung hat die Einrichtung zu prüfen, ob eine Spendernummer vorliegt. Bei der Verwendung von Spendersamen aus dem Ausland ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Entnahmeeinrichtung die notwendigen Daten an das DIMDI übermittelt hat (§ 5 Abs. 1 SaRegG).
Weitere Aufklärungspflichten betreffen das reproduktionsmedizinische Zentrum gegenüber der Empfängerin des Spendersamens. Denn auch deren Daten (s. § 5 Abs. 2 SaRegG) sind zu speichern und ggf. Dritten mitzuteilen (§ 4 SaRegG).
Die Einrichtung hat nach der heterologen Verwendung von Samen auch den Zeitpunkt der Verwendung, den Eintritt einer hierdurch herbeigeführten Schwangerschaft sowie den errechneten Geburtstermin zu speichern (§ 5 Abs. 3 SaRegG); wenn die Geburt bekannt ist, ist das Geburtsdatum ebenfalls zu notieren (§ 5 Abs. 4 SaRegG). Informiert die Mutter die Einrichtung nicht von sich aus über die Geburt, hat die Einrichtung nachzufragen (§ 5 Abs. 5 SaRegG). Alle diese Daten sind von der Einrichtung 6 Monate nach der Übertragung an das DIMDI zu löschen (§ 5 Abs. 6 S. 2 SaRegG).
Die gespeicherten Daten über die Empfängerin und das Kind sind nach erfolgter Geburt an das DIMDI zu übermitteln (§ 6 Abs. 1 SaRegG). Meldet sich die Empfängerin nicht mehr, hat die Übermittlung 4 Monate nach dem errechneten Geburtsdatum zu erfolgen (§ 6 Abs. 2 SaRegG). Das DIMDI hat dann von der Entnahmeeinrichtung die Daten des Samenspenders anzufordern (§ 6 Abs. 4 SaRegG). Sodann hat es den Samenspender darüber zu informieren, dass seine Daten bei ihm gespeichert sind (§ 7 Abs. 4 SaRegG). Die Daten selbst sind für 110 Jahre zu speichern (oder zu löschen, wenn doch kein Kind geboren wurde [§ 8 SaRegG]).
Wenn eine Person vermutet, dass bei ihrer Geburt Fremdsamen in Anspruch genommen wurde, kann sie beim DIMDI Auskunft über die personenbezogenen Daten des Samenspenders verlangen. Bis zum 16. Lebensjahr können die Eltern die Auskunft verlangen, ab dann nur die Person selbst (§ 10 SaRegG). Vier Wochen nach der Auskunftserteilung ist der Samenspender zu informieren (§ 10 Abs. 5 SaRegG). Samenspender und Empfängerin haben nur sehr eingeschränkte Auskunftsansprüche, die sich auf die jeweiligen persönlichen Daten beschränken.
Für Altfälle regelt das Gesetz, dass die Entnahmeeinrichtungen noch vorhandene Angaben über den Samenspender, soweit sie noch vorhanden sind, 110 Jahre nach Gewinnung des Samens aufzubewahren haben; anschließend sind die Daten zu löschen (§ 13 Abs. 3 SaRegG). Die Einrichtungen, die Spendersamen verwendet haben, haben die Daten der Empfängerin, der Samenspende, der Entnahmeeinrichtung und den Verwendungszeitpunkt ebenfalls für 110 Jahre aufzubewahren (§ 13 Abs. 4 SaRegG).

Mögliche Wunschelternkonstellationen

Nr. 3.1.1 der (Muster-)Richtlinie bestimmte, dass „Methoden der assistierten Reproduktion […] unter Beachtung des Kindeswohls grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden [sollen].“177 Ist das Elternpaar hingegen unverheiratet, bedurfte es nach Nr. 3.1.1 der (Muster-)Richtlinie der Feststellung, ob das Paar in einer fest gefügten Partnerschaft zusammenlebte und der frühestmöglichen Vaterschaftsanerkennung178 seitens des Wunschvaters.179 Vor allem sollte entscheidend sein, dass der künftige Wunschvater nicht (noch anderweitig) verheiratet war.180 Dabei war nicht nachvollziehbar, warum die Durchführung therapeutischer Maßnahmen pauschal und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles von dem Umstand abhängig gemacht werden sollte, ob der Wunschvater verheiratet ist oder nicht.181
Dem behandelnden Arzt wurde bei Prüfung der Voraussetzungen die Rolle eines „Beziehungs-TÜV“ zugewiesen, was viele Reproduktionsmediziner zu Recht als unzumutbar empfinden.
In der Richtlinie § 16b findet sich keine diesbezügliche Vorgabe mehr. In sehr liberaler Weise wird die Partnerspende (im homologen Verfahren) definiert als Spende von Samenzellen zwischen einem Mann und einer Frau, die angeben, eine Intimbeziehung zu führen.

Sonderkonstellation: Alleinstehende Frau/gleichgeschlechtliche Elternschaft

Der als „Interpretationshilfe“ für die (Muster-)Richtlinie gedachte182 Kommentar zu Nr. 3.1.1 erläutert: „Bei nicht miteinander verheirateten Paaren wird […] einer heterologen Insemination mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen sein; sie erklärt sich aus dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern. Aus diesem Grund ist eine heterologe Insemination zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben.“183
Befürworter dieser Auffassung argumentieren, dass bei unverheirateten Frauen und auch bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, keine medizinische Indikation für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vorliege,184 weshalb die Einwilligung in die Behandlungsmaßnahme möglicherweise als sittenwidrig eingestuft werden könne.185 Zudem bestehe eine erhöhte „Unterhaltsgefahr“ für den Spender, weshalb dessen Einverständnis zur Verwendung seines Samens eingeholt werden müsse.186
Gegner des Verbots weisen nicht ohne Berechtigung auf die Inkonsistenz des ärztlichen Berufsrechts hin: Die (Muster-)Richtlinie fand gemäß Nr. 1 keine Anwendung bei einer Insemination ohne vorausgegangene hormonelle Stimulation. Ein Arzt durfte mithin ohne Verletzung seiner Berufspflichten eine Insemination bei einer alleinstehenden oder lesbischen Frau durchführen. Der Schutzzweck der (Muster-)Richtlinie zielte indes nicht auf elterliche oder statusrechtliche Voraussetzungen ab.187 Konsequenterweise verzichtet die Richtlinie § 16b auf derartige Vorgaben, so dass diese Beschränkung jedenfalls nicht mehr berufsrechtlich zwingend ist.
Den Ärztekammern fehlt darüber hinaus generell die gesetzliche Kompetenz zur Einschränkung der Rechte alleinstehender oder in lesbischer Beziehung lebender Frauen.188 Zudem ist das Recht auf Fortpflanzung – nach allerdings nicht unumstrittener Auffassung – nicht partnerschafts- oder gar sexualbezogen, sondern individualbezogen: Der Schutz des Kinderwunsches ergibt sich als Ausprägung des individualbezogenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.189 Das Argument der Gegenauffassung, in der Konstellation eines lesbischen Paares als Wunscheltern erscheine die Berufung auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts „eher als rechtsmissbräuchlich“, weil die betreffende homosexuelle Frau sich schließlich für eine Lebensplanung entschieden habe, die die Fortpflanzung auf natürlichem Wege ausschließe,190 verkennt die Tragweite des Grundrechtsschutzes.
In dem ablehnenden Argument der „Zeugung eines sozialen Halbwaisen“191 klingt die Gefahr einer nicht näher begründeten Kindeswohlgefährdung an, die – angesichts des gesellschaftlichen Wandels und vor dem Hintergrund steigender Scheidungsraten – einem nicht mehr zeitgemäßen Weltbild entspricht. Aus Studien zur Kindesentwicklung bei lesbischer Elternschaft lässt sich eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht herleiten.192 Aufgrund der Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der Ehe ist v. a. bei lesbischen Frauen deshalb kein überzeugender Grund für eine Differenzierung ersichtlich.193 Dies führt dazu, dass die familienrechtlichen Konstellationen immer „bunter“ werden.194
Das formal zutreffende Argument der fehlenden medizinischen Indikation ist nicht geeignet, ein generelles Verbot der Fremdsamenbefruchtung in diesen Konstellationen zu begründen. In der Medizin ist auf vielen Feldern die Tendenz hin zu einer indikationslosen Medizin festzustellen (z. B. Wunschsectio, plastisch-chirurgische Eingriffe, Individuelle Gesundheitsleistungen) mit der Folge, dass zu Recht von einem Paradigmenwechsel gesprochen wird.195 Allerdings steht die indikationslose Samenspende im Widerspruch zu § 6 TPG-GewV.196
Dass das Risiko einer finanziellen Inanspruchnahme des Samenspenders sowohl bei alleinstehenden als auch bei in lesbischen Partnerschaften lebenden Frauen durchaus relevant ist,197 darf kein Grund sein, diesen Frauen ihren Kinderwunsch durch die Verweigerung der künstlichen Befruchtung mittels Fremdsamen per se abzusprechen, auch wenn durch die Einführung von § 1600d Abs. 4 BGB dieses Problem in Zukunft weniger Bedeutung haben dürfte. Das Problem ist unter Einbeziehung des Samenspenders auf der Einwilligungsebene zu lösen.198 Allerdings verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich eine Samenbank weigert, Spendersamen an ein lesbisches Paar zu veräußern.199

Leihmutterschaft

Während lesbische Paare nur einen Samenspender brauchen, um ein Kind zu bekommen, müssen schwule Paare eine Frau als „Leihmutter“ einsetzen. Auch wollen häufig unfruchtbare Paare auf diesem Wege ein Kind bekommen.
Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Das Verbot verstößt nicht gegen die EMRK.200 Dies hindert fortpflanzungswillige Paare aber nicht daran, diese Art der Fortpflanzung in anderen Ländern, in denen sie legal ist, durchzuführen.201 Daraus ergeben sich eine Vielzahl von sozialen und rechtlichen Konstellationen.202
Wenn ein Kind im Ausland mittels einer Leihmutter zur Welt gekommen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Kind auch nach deutschem Recht als Abkömmling seiner Wunscheltern betrachtet wird oder ob das Kind zunächst adoptiert werden muss. Jedenfalls nach deutschem Recht gilt nach § 1591 BGB die Frau als Mutter, die das Kind geboren hat – unabhängig von der genetischen Abstammung.203 Teilweise wird unter Berufung auf den ordre public-Vorbehalt eine Anerkennung abweichender ausländischer Zuordnungen verneint,204 teilweise unter Verweis auf den Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen in anderen Ländern bejaht.205 Der BGH hat dazu entschieden, dass jedenfalls ausländische Gerichtsentscheidungen zu respektieren seien und kein Verstoß gegen den ordre public vorliege, wenn das Kind genetisch vom Wunschelternteil abstamme.206
Eine besondere Konstellation hatte das BVerfG im Jahr 2017 zu entscheiden.207 Ein Mann wollte seine Vaterschaft über Embryonen, die aus seinen Samenzellen und den Eizellen einer Spenderin entstanden seien, schon feststellen lassen, bevor diese (in Kalifornien lagernden) Embryonen einer Leihmutter eingepflanzt wurden. Sowohl AG als auch BGH208 hatten den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil das deutsche Recht die Feststellung der Vaterschaft vor Geburt eines Kindes nicht kenne. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Zum einen sei nicht erkennbar, warum nach kalifornischem Recht die Feststellung der Vaterschaft notwendig sei; zum anderen sehe das deutsche Recht die Möglichkeit einer Pflegschaft analog §§ 1912 f. BGB vor.209 Schließlich sei der Status als „Vater“ nach deutschem Recht nicht erforderlich, um die Embryonen „einer Geburt zuzuführen“.
Ist der Embryo aber eingesetzt, kann der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft auch schon vor der Geburt gestellt werden.210
Immer wieder wird gefordert, dass auch in Deutschland – wie z. B. in Österreich – die Leihmutterschaft gestattet werden soll. Bisher scheint es dafür aber keine breite politische Unterstützung zu geben. Und in vielen Ländern wird inzwischen die Leihmutterschaft (wieder) beschränkt, nachdem es zu Problemen – gerade bei Kindern, die mit Behinderungen geboren wurden – gekommen war.211

Einwilligung und deren Widerruf

Unstreitig ist, dass der Reproduktionsmediziner eine Eizelle nicht gegen den Willen der Frau und des Mannes, dessen Samenzellen verwendet werden, befruchten darf (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ESchG). Das Verbot differenziert nicht danach, ob die Samenzellen im homologen oder im heterologen System zum Einsatz gelangen.
Bis zur Befruchtung können mithin der Fremdsamenspender oder sogar der Ehemann, wenn die Samenzellen von ihm stammen, durch Erklärung eines Widerrufs den Gesamtvorgang der künstlichen Befruchtung zur Beendigung bringen.
Ergänzend normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG an und für sich Selbstverständliches, nämlich dass niemand den Embryo gegen den Willen der Frau auf diese übertragen darf. Durch diese Vorgaben hat der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht der Frau dem Schutz des Embryos und dessen Lebensrecht übergeordnet.212
Dies führt zu der Frage, wie der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht des Mannes ausgestaltet hat. Kann dieser, und falls ja, bis zu welchem Zeitpunkt der Durchführung des Embryotransfers widersprechen? Ausdrückliche gesetzliche Regelungen fehlen. Im Zusammenhang mit den Beratungen des ESchG wurde die Auffassung vertreten, zum Schutz des Embryos sei der Mann an seine Einwilligung zur extrakorporalen Zeugung des Embryos und Durchführung des Embryotransfers unwiderruflich gebunden.213 Allerdings ist die Möglichkeit des Einwilligungswiderrufs in § 8b Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 6 TPG, einem deutlich jüngeren Gesetz, normiert.214 Hiernach kann die Einwilligung schriftlich oder mündlich widerrufen werden. Das TPG enthält keine Einschränkung des Rechts auf Widerruf bis zu einem bestimmten Stadium des Prozesses der künstlichen Befruchtung.215 Mithin ist gerade nicht bestimmt, dass der Widerruf nur bis zum Abschluss der vorembryonalen Phase zulässig ist. Auch wird man argumentieren können, dass dem Gesetzgeber bei der Beratung des TPG die Problematik durchaus bewusst war und er gleichwohl keine Beschränkung des Widerspruchsrechts vorgenommen hat.
Frister/Börgers216 weisen darauf hin, dass der den Embryotransfer in Kenntnis des erfolgten Widerrufs des Mannes durchführende Arzt sich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 TPG strafbar mache und nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 8b, 8 TPG für den Unterhalt des so erzeugten Kindes hafte. Ihrer Empfehlung, dass der Reproduktionsmediziner die Rücknahme der Einwilligung keinesfalls ignorieren solle, kann man sich nur anschließen. Bestärkt wird diese Auffassung durch die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 10. April 2007, wonach die Vorschriften des englischen Rechts, die es dem Samenspender erlauben, seine Zustimmung zur Übertragung des in vitro gezeugten Embryos auf die Frau, von der die Eizelle stammt, bis zur Einpflanzung zu widerrufen, weder ein Recht des Embryos auf Leben noch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Respektierung des Privat- und Familienlebens verletzen.217
Empfehlung
Den beteiligten Ärzten ist zu empfehlen, mit den männlichen Partnern zu vereinbaren, dass diese den Widerruf ihrer Einwilligung schriftlich gegenüber dem Zentrum erklären. Liegt im Zeitpunkt des Embryotransfers kein Widerruf vor, können die Ärzte vom Fortbestand der Einwilligung ausgehen.218 Die Einwilligung kann formfrei und konkludent erteilt werden.219 Liegt eine schriftliche Zustimmung des Partners vor, darf der Arzt von ihrer Richtigkeit ausgehen, solange keine Anzeichen für eine Fälschung vorliegen.220
Ungeklärt ist, ob die Frau im Falle des Widerrufs der Einwilligung einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den widerrufenden Mann haben kann. Das Verlangen auf Zustimmung zur Herausgabe kryokonservierter Zellen und zur Weiterkultivierung ist gerichtlich nicht durchsetzbar;221 dies dürfte auch Schadensersatzansprüche ausschließen.

Rechtsprobleme der Kryokonservierung

Die Kryokonservierung von Spendersamen, Eizellen, 2-PN-Zellen sowie von Embryonen ist wesentlicher Bestandteil der Reproduktionsmedizin.222 Gesicherte wissenschaftliche Untersuchungen über die Lagerungsdauer fehlen. Vermutlich ist eine Aufbewahrung über Jahrhunderte möglich, was zu einer generationenversetzten Verwendung führen kann. Die Zellen können durch den Vorgang der Kryokonservierung und das Auftauen geschädigt werden.223 Bei Embryonen wird die Schadensquote mit etwa 30–35 % angegeben.224 Da keine aus § 8d Abs. 3 TPG abzuleitende Pflicht besteht, die Anzahl der tiefgefrorenen 2-PN-Zellen und/oder Embryonen an das Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – oder das Deutsche IVF-Register zu melden,225 können keine konkreten Angaben über die Anzahl kryokonservierter Materialien gemacht werden.
§ 9 Nr. 3 ESchG bestimmt, dass nur ein Arzt „die Kryokonservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist,“ vornehmen darf.226 Die Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes betreffen somit nicht die Kryokonservierung von Ejakulaten und von Eizellen. Der Arztvorbehalt besagt nicht, dass der Arzt sämtliche Maßnahmen persönlich auszuführen hat. Nichtärztliche Mitarbeiter, insbesondere Reproduktionsbiologen, dürfen unter der Aufsicht des Arztes und nach dessen Weisung nach allgemeinen arztrechtlichen Grundsätzen in die Bearbeitungsvorgänge eingebunden werden.227
Eine zahlenmäßige Beschränkung der Kryokonservierung von 2-PN-Zellen existiert nicht.228 Die Kryokonservierung von Embryonen soll nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.229
Regelmäßig erfolgt die Durchführung der Kryokonservierung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages.230 Dabei verlangt das Embryonenschutzgesetz nicht, dass Vertragspartner des „Kryovertrages“ der Arzt ist, dieser muss aber die unter dem Arztvorbehalt stehende Leistung erbringen. Viele reproduktionsmedizinische Zentren kooperieren – teilweise aus steuerlichen Aspekten – mit juristischen Personen des Privatrechts, die Vertragspartner des Verwahrungsvertrages werden.231 Bei der Kryokonservierung von 2-PN-Zellen und Embryonen tritt meist das Paar als Vertragspartner auf, welches auch gemeinsam Eigentümer der PN-Zellen ist.232 Ob Eigentum auch an Embryonen erlangt werden kann, hängt maßgeblich von deren rechtlichem Status ab.
2-PN-Zellen und Embryonen dürfen nicht an die Wunscheltern oder einen von ihnen, sondern nur direkt an zur Weiterbehandlung eingeschaltete Reproduktionsmediziner herausgegeben werden.233
Praxisrelevant ist die Frage, ob eine zeitliche Begrenzung der Aufbewahrungspflicht besteht. Während einzelne Länder ein zeitliches Limit für die Kryokonservierung von befruchteten Eizellen vorsehen, fehlt eine vergleichbare Regelung im deutschen Recht.234 Bei Samen- und Eizellen und ggf. auch 2-PN-Zellen kommt es maßgeblich auf die vertragliche Regelung an. Zudem ist ein jederzeit ausübbares Widerspruchsrecht mit der Folge der Beendigung des Verwahrungsvertrages und Verpflichtung zur Verwerfung des Kryomaterials anzuerkennen.235
Ungeklärt ist, wie mit kryokonservierten Embryonen zu verfahren ist. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Frau, sich die kryokonservierten Embryonen übertragen zu lassen.236 Vor dem Hintergrund, dass mögliche psychische Gefahren für das später geborene Kind bestehen, wenn dieses erfährt, über Jahre hinweg als Embryo kryokonserviert gewesen zu sein, wird die Festlegung einer gesetzlichen Höchstdauer für die Lagerung kryokonservierter Embryonen gefordert. Diese Höchstfrist wird auch zur Vermeidung von Generationensprüngen und wegen der Unkenntnis negativer Folgewirkungen einer jahrzehntelangen Kryokonservierung als geboten erachtet.237
Die Verwerfung überzähliger oder „verwaister“ Embryonen ist nicht nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar.238 Der Bundesgerichtshof hat in der PID-Entscheidung vom 6. Juli 2010239 ausgeführt: „Gleichfalls lässt sich aus dem Embryonenschutzgesetz keine Pflicht der unbegrenzten Kryokonservierung ableiten (Günther, a. a. O., § 2 Rz. 37; Schroeder, a. a. O., S. 337).“
Auch insofern sprechen gute Argumente dafür, dass – vergleichbar der Situation bei 2-PN-Zellen – die Voraussetzungen der Beendigung des Kryovertrages mit der Folge des Auftauens und Vernichtung der Embryonen vertraglich geregelt werden können. Als Beendigungsgründe sind insbesondere anzuführen
  • der ggf. einseitige Widerruf des Einverständnisses zur Kryokonservierung,
  • die Trennung des Paares oder
  • der Zahlungsverzug.
In der Praxis empfiehlt es sich, das Paar in nachweisbarer Form auf die drohende Vernichtung hinzuweisen.240
Im Rahmen dieser Abhandlung kann lediglich darauf verwiesen werden, dass bei der Kryokonservierung die Vorgaben des TPG, der TPG-GewV, des AMG sowie der AMWHV zu beachten sind.241

Leistungsrecht

Die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ist mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden.
Kosten für reproduktionsmedizinische Maßnahmen
Die Kosten für ärztliche Leistungen pro Behandlungszyklus werden bei einer In-vitro-Fertilisation mit etwa 3200 € und bei einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) mit ca. 3600 € angegeben.242 Hinzu kommen die oftmals nicht geringen Medikamentenkosten sowie evtl. die Kosten für die Kryokonservierung und Lagerung des Kryomaterials.
Dabei gilt es zu bedenken, dass auch im Rahmen der künstlichen Befruchtung meist mehrere Zyklen erforderlich sind, um den Schwangerschaftseintritt herbeizuführen.
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, das Paar vor Beginn der Behandlung über die zu erwartenden Kosten und die Problematik der Kostenerstattung aufzuklären (§ 630c Abs. 3 BGB).
Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und/oder die privaten Krankenversicherungen (PKV) die Kosten übernehmen, ist für die Entscheidung vieler Paare von erheblicher Bedeutung. Angesichts der eher restriktiven finanziellen Eintrittspflicht der GKV wird den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung das „Image einer Heilkunst für Wohlhabende“ zugesprochen.243

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten richtet sich der Anspruch auf Kostenbeteiligung244 nach § 27a SGB V sowie den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses.245 § 27a SGB V bildet im System des Leistungsrechts gegenüber § 27 SGB V (Krankenbehandlung) einen Sondertatbestand, der nicht an das Vorliegen einer Krankheit, sondern an die ungewollte Kinderlosigkeit des Ehepaares anknüpft.246 Gemäß § 91 Abs. 6 SGB V sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verbindlich sowohl für die Versicherten als auch für die gesetzlichen Krankenkassen und die Leistungserbringer.247 Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 27a Abs. 1 SGB V im Einzelnen:
Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung medizinisch erforderlich sein, und es muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Maßnahme 3-mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.248 In der Praxis trat eine erhebliche Verunsicherung zur Zählfolge durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2009 ein.249 Das Gericht hob deutlich hervor, dass die Erfolglosigkeit zukünftiger Behandlungsversuche unwiderleglich vermutet werde, wenn 3 unter Kostenbeteiligung der Krankenkasse durchgeführte Behandlungszyklen erfolglos geblieben waren; offen ließ das Gericht, ob privat finanzierte Versuche ebenfalls zu berücksichtigen seien. Nach einer erfolgreichen Maßnahme konnte ein Anspruch nur dann bestehen, wenn die Anzahl von 3 erfolglosen Versuchen – und zwar bezogen auf die Lebenszeit – nicht erreicht war.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 hat der GKV-Spitzenverband klargestellt: „Nach der Lebend- oder Totgeburt eines Kindes im Sinne des Personenstandsgesetzes bzw. der Personenstandsverordnung innerhalb der jeweiligen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen besteht ohne Anrechnung der vorangegangenen Versuche ein erneuter Anspruch auf eine der jeweiligen Höchstzahl entsprechende Anzahl von Versuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen der ‚Richtlinien über künstliche Befruchtung‘ erfüllt sind.“ Ob bei der Zählung erfolglose Versuche zu berücksichtigen sind, an deren Kostentragung die GKV nicht beteiligt war, wurde ausdrücklich einer späteren Entscheidung vorbehalten. Das Sozialgericht (SG) Berlin ist der Auffassung, dass auch selbst finanzierte Versuche mitgezählt werden müssen.250
Der Gesetzgeber beschränkt den Leistungsanspruch auf Ehepaare. Das BVerfG hat diese Differenzierung gegenüber nicht verheirateten Paaren gebilligt.251 Der Verweis auf eine „geplante Ehe“ reicht nicht aus.252 Eine Erweiterung des Leistungsanspruchs in der Satzung der Krankenkasse ist unzulässig.253 Darüber hinaus dürfen nur Samen- und Eizellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
§ 27a Abs. 3 SGB V enthält weitere Leistungsbeschränkungen: Die Versicherten müssen – unabhängig vom Geschlecht – das 25. Lebensjahr vollendet haben.254 Der Anspruch entfällt für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr255 und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.256 Maßgeblich ist der Beginn der Behandlung, nicht z. B. das Alter des Mannes bei Kryokonservierung von Samenzellen.257 Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse immer schon dann entfällt, wenn der privat versicherte Ehegatte die gesetzliche Höchstaltersgrenze über- oder unterschreitet.258
In formaler Hinsicht hängt die Bezuschussung von der Durchführung einer umfassenden Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Behandlung ab (§ 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. Ziffer 13 ff. der Richtlinien über künstliche Befruchtung), bevor die Überweisung an eine Einrichtung erfolgen kann, die über eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V verfügt.259
Vor der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Der Umfang der Kostentragung der Krankenkasse ist auf 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten derjenigen Maßnahmen beschränkt, die bei ihrem Versicherten – mithin nicht dessen Ehegatten – vorgenommen werden.260 Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist der Eigenanteil nicht – auch nicht darlehensweise – vom Jobcenter zu übernehmen.261
Nach Ziffer 4 der Richtlinien über künstliche Befruchtung werden Kosten der Kryokonservierung von Eizellen, Spermien, 2-PN-Zellen und Embryonen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Diese Kosten sind nicht von der GKV zu zahlen, sondern fallen in den jeweils eigenen Verantwortungsbereich des Betroffenen.262 Die Kryokonservierung und Lagerung von Eierstockgewebe zum Zwecke der Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit kann aber eine Maßnahme der Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V bilden und dann erstattungsfähig sein.263 Eine Krankenkasse darf die Kosten der Kryokonservierung nicht als Satzungsleistung übernehmen, da dies keine Leistung der Regelversorgung sei, sondern ein weiterer Leistungsbereich.264
Eine gesetzlich versicherte Patientin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten für eine DNA-Analyse übernimmt, durch welche herausgefunden werden soll, ob ein ungeborenes Kind einen Gendefekt hat. Der Befund sollte als Grundlage für die Entscheidung eines Schwangerschaftsabbruchs dienen.265 Ebenso übernehmen die Krankenkassen nicht die Kosten für eine eventuelle Präimplantationsdiagnostik266 oder Polkörperdiagnostik.267
Bei einer Behandlung im EU-Ausland muss die Krankenkasse nur die Kosten nach § 13 Abs. 4 SGB V erstatten, die bei einer den deutschen rechtlichen Vorgaben entsprechenden Behandlung entstanden wären. Die Krankenkasse kann dabei eine Bestätigung der ausländischen Klinik verlangen.268

Private Krankenversicherung (PKV)

Das System der privaten Krankenversicherung (PKV) beruht darauf, dass zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherungsnehmer ein zivilrechtlicher Vertrag über die Leistungspflicht des Versicherers und die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers geschlossen wird. Dies erfolgt innerhalb des durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Musterbedingungen für die Krankheitskosten (MB/KK) vorgegebenen rechtlichen Rahmens.269 Wesentlich ist, dass der Leistungsumfang auch bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vertraglich konkretisiert werden kann, wobei sich dies regelmäßig als Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers darstellt. Da die Leistungsbeschränkung in den MB/KK erfolgt, denen die Rechtsqualität von allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommt, unterliegen diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.270 Wichtig ist dabei insbesondere die Transparenz der Tarifbedingungen.271
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 MB/KK verpflichten den Versicherer, dem Versicherten die von diesem aufgrund einer Krankheit getätigten Aufwendungen zu erstatten. Als Krankheit wird der nach ärztlicher Feststellung bestehende anormale Körper- oder Geisteszustand verstanden. Kinderlosigkeit an sich muss kein anormaler Zustand sein, sondern kann sogar der individuellen Lebensplanung entsprechen. Krankheit ist jedoch die organisch bedingte Sterilität eines Partners oder beider Partner, da die nicht behebbare Unfruchtbarkeit für den sterilen Partner eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls bedeuten kann und Komplikationen zwischen den Eheleuten als Ursache für seelische Erkrankungen entstehen können.272 Wenn Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur deswegen geplant sind, um eine PID durchführen zu können, muss die private Krankenversicherung die Kosten nicht übernehmen.273 Im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen genügt der Versicherungsnehmer der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Krankheit, wenn er beispielsweise nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt.274 Inhaber des Anspruchs auf Kostenerstattung ist ausschließlich derjenige Partner, in dessen Person die Gründe für die Fortpflanzungsunfähigkeit vorliegen (Verursacherprinzip). Ist im Versicherungsvertrag die Erstattung für reproduktionsmedizinische Maßnahmen ausgeschlossen, muss die private Krankenversicherung die Kosten für eine reine Stimulationstherapie dennoch übernehmen.275
Höchstrichterlich ungeklärt ist, ob der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung unter der Bedingung einer Ehe steht oder eine solche Regelung in die Musterbedingungen aufgenommen werden könnte. Nach überzeugender Auffassung verstößt das Postulat des Eheerfordernisses gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da unverheiratete Versicherungsnehmer ohne sachlichen Grund gegenüber verheirateten Versicherungsnehmern benachteiligt werden.276
Die Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung bei der Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung setzt die medizinische Anerkennung der gewählten Methode sowie das Bestehen einer ausreichenden Erfolgsaussicht voraus.277 Die ausreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn unter umfassender Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Paares bei einer Ex-ante-Beurteilung eine mindestens 15 %ige Wahrscheinlichkeit für einen Schwangerschaftseintritt besteht.278 Soweit die Erfolgsaussichten teilweise am Grad der sog. „baby-take-home-rate“ bemessen werden, ist diese Auffassung abzulehnen.279
Die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung entfallen nicht durch die Geburt eines Kindes.280 Die Geburt beseitigt die Infertilität bei weiterhin bestehendem Kinderwunsch nicht und führt zu einem neuen Versicherungsfall mit der Konsequenz, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die 15 %ige Erfolgswahrscheinlichkeit, erfüllt sein müssen. Ab welcher zahlenmäßigen Grenze von erfolglosen Behandlungszyklen die Verpflichtung der Versicherung zur Kostenübernahme erlischt, ist ungeklärt, wird jedoch maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine Beschränkung der Zahl der Versuche in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist hingegen zulässig.281
Vom Leistungsumfang erfasst sind nicht nur der Befruchtungsvorgang/Embryotransfer, sondern sämtliche Maßnahmen, die hiermit im Zusammenhang stehen, wie die Stellung der Diagnose, die Beratung, die Eizellentnahme, die Injektion der Samenzelle in die Eizelle282 sowie die Kosten für gesetzlich verlangte weiterführende Tests.283 Auch die Kosten für die Kryokonservierung überzähliger Eizellen, 2-PN-Zellen oder Embryonen sowie für den sich anschließenden Kryozyklus können von der privaten Krankenversicherung zu tragen sein.284
Kann die Unfruchtbarkeit nur dadurch „überbrückt“ werden, dass Maßnahmen unter Einbeziehung des Partners durchgeführt werden (z. B. Spermaaufbereitung), sind auch die insofern entstehenden Kosten von der privaten Krankenversicherung zu übernehmen. Gleiches gilt für extrakorporal durchgeführte Teilschritte des Gesamtbehandlungskomplexes.285
Bei der Durchführung einer In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Fremdsamen ist zu berücksichtigen, dass diese Behandlung nicht geeignet ist, eine genetische Vaterschaft herbeizuführen, sodass berechtigte Zweifel an der Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bestehen.286 Im Ergebnis gilt dies auch für die Verwendung von Fremdsamen, um den Kinderwunsch eines lesbischen Paares zu erfüllen.
Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Kinderwunschpaare lassen sich teilweise im Ausland mit in Deutschland nicht erlaubten Methoden behandeln. In diesen Fällen besteht kein Erstattungsanspruch gegen die private Krankenversicherung.287 Werden hingegen im Ausland Methoden angewendet, die in Deutschland zulässig sind, besteht der Erstattungsanspruch.288

Sog. gemischt versicherte Paare

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die Kostentragung bei gemischt versicherten Wunscheltern.
Ursache liegt ausschließlich beim GKV-Versicherten
Eintrittspflichtig ist ausschließlich die gesetzliche Krankenkasse. Diese trägt lediglich die Kosten für Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchzuführen sind, sowie die Kosten für extrakorporale Teilschritte der Behandlung. Die Kostentragungsquote ist auf 50 % beschränkt.289
Ursache liegt ausschließlich beim PKV-Versicherten
§ 27a SGB V gewährt einen Leistungsanspruch unabhängig von dem Vorliegen einer Erkrankung. Somit hat der KV-Versicherte einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Tragung von 50 % der Kosten für sämtliche an seinem Körper sowie extrakorporal vorzunehmende Maßnahmen.
Daneben besteht ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung auf 100 %ige Kostenübernahme einschließlich derjenigen, die durch die Behandlung des Partners sowie die Durchführung extrakorporaler Maßnahmen entstehen (Anspruchsdoppelung).
Es besteht keine Verpflichtung, quasi im Sinne einer Schadensminderung, die GKV in Anspruch zu nehmen.290
Ursache liegt bei beiden Partnern
Diese Konstellation unterscheidet sich leistungsrechtlich nicht von der vorhergehenden mit der Folge der Anspruchsdoppelung.

Beihilfe

Für Beamte und deren Angehörige können sich Ansprüche aus dem jeweiligen Beihilferecht ergeben.291 Auf Bundesebene verweisen die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf § 27a SGB V mit der Folge, dass die gesetzlichen Leistungsbeschränkungen auch für die Beihilfeberechtigten gelten.292 Viele Landesvorschriften nehmen wiederum die bundesrechtlichen Vorschriften in Bezug. Diese Begrenzung ist zulässig.293 Insgesamt ist die leistungsrechtliche Situation uneinheitlich und bedarf der genauen Analyse je nach Kostenträger.
Allerdings hat z. B. die Bundeswehr Leistungen der künstlichen Befruchtung in § 29 BwHFV aufgenommen; es werden 50 % der Aufwendungen am betroffenen Soldaten/Soldatin getragen. Wenn die reproduktionsmedizinischen Maßnahmen nicht wegen einer Beeinträchtigung des Bundeswehrangehörigen, sondern des Partners erforderlich sind, muss die Bundeswehr die Kosten nicht übernehmen.294
Für Baden-Württemberg wurden auch Leistungen für eine heterologe In-vitro-Fertilisation als beihilfefähig erachtet.295

Arbeitsrecht

Wenn eine Frau nach reproduktionsmedizinischen Maßnahmen schwanger wird, stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen.
Arbeitsunfähigkeit wegen der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung schließt die Fortzahlung des Gehalts nach § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus, weil die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin herbeigeführt wurde. Wenn aber die Arbeitsunfähigkeit auf einer Erkrankung beruht, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.296 Dies bedeutet, dass bei Arbeitsunfähigkeit z. B. während einer hormonellen Stimulation kein Anspruch nach dem EFZG besteht.
Sobald der Embryonentransfer stattgefunden hat, findet das Mutterschutzrecht Anwendung.297 Dieses sieht u. a. einen Anspruch auf Mutterschutzlohn vor, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind ausspricht (§ 11 Mutterschutzgesetz [MuSchG]). Diese Regelung gilt auch bei Schwangerschaften nach künstlicher Befruchtung.298 Unterliegt die Frau nicht dem Kündigungsschutzgesetz (weil ihr Betrieb zu klein ist), ist eine Kündigung dennoch unwirksam, wenn sie wegen der – beabsichtigten – Durchführung einer IVF und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird.299
Beim nachgeburtlichen Mutterschutz stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des MuSchG in Fällen der Leihmutterschaft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anwendung des Mutterschutzes auf die Bestellmutter verneint, da maßgeblich die Entbindung sei und die Bestellmutter ja gerade nicht entbunden habe.300

Leistungserbringerrecht

Berufsrecht

Die nahezu in allen (Landes-)Ärztekammern umgesetzten BÄK-Richtlinien regeln die besonderen fachlichen, persönlichen und technischen Voraussetzungen für die Insemination nach hormoneller Stimulation. Die alleinige Insemination (ohne hormonelle Stimulation) sowie die alleinige Stimulation (ohne Insemination) sind von der Geltung der Richtlinien ausdrücklich ausgenommen. Insofern gilt, dass die Maßnahme vom Grundsatz her von jedem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe durchgeführt werden kann.
Eine Insemination nach hormoneller Stimulation darf nur durchgeführt werden durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der über den Schwerpunkt bzw. über die fakultative Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ verfügt (Ziffer 4.1.1).
Die Durchführung von speziellen Methoden (z. B. IVF, ICSI) setzt das Zusammenwirken in einer ständig einsatzbereiten Arbeitsgruppe voraus, wobei die Mitglieder der Arbeitsgruppe über Kenntnisse in der Endokrinologie, der Reproduktion, der gynäkologischen Sonografie, der operativen Gynäkologie, der Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur, der Andrologie und der psychosomatischen Grundversorgung verfügen müssen (Ziffer 4.3.1). Darüber hinaus müssen bestimmte technische Einrichtungen ständig verfügbar bzw. einsatzbereit sein wie z. B. ein Hormonlabor, eine Operationsbereitschaft mit Anästhesieteam, ein Labor für Spermiendiagnostik und -präparation sowie ein Labor für In-vitro-Fertilisation, In-vitro-Kultur und ggf. Mikroinsemination (Ziffer 4.3.2).

Vertragsarztrecht

Im GKV-Bereich dürfen gemäß § 121a SGB V Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sofern diese eine Insemination nach hormoneller Stimulation zum Gegenstand haben, nur durch Einrichtungen erbracht werden, denen die zuständige Behörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat (sog. „§ 121a-Genehmigung“).301 Ohne Vorliegen der Genehmigung besteht kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Auch sind die Krankenkassen nicht zur Tragung der anteiligen Medikamentenkosten verpflichtet.
Als mögliche Genehmigungsinhaber kommen Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und zugelassene Krankenhäuser in Betracht (§ 121a Abs. 1 SGB V). Die Genehmigung selbst ist personenbezogen; bei MVZ oder Krankenhäusern müssen also konkret einzelne Ärzte benannt werden.302
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Leistungserbringer über die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Untersuchung/Behandlung besteht.303 Durch die zahlenmäßige Beschränkung der Zentren soll Kompetenz konzentriert und verhindert werden, dass die Notwendigkeit zur Durchführung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung vorschnell erfolgt.304 Auch wird die Einhaltung des Embryonenschutzgesetzes als Normzweck angeführt.305 Die Genehmigung ist grundsätzlich unbefristet zu erteilen.306
Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht dann nicht (§ 121a Abs. 3 S. 1 SGB V), wenn mehrere geeignete Bewerber für die Genehmigung vorhanden sind. Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten und Einrichtungen entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber, insbesondere danach, wer von ihnen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft am besten gerecht wird (§ 121a Abs. 3 S. 2 SGB V).307 Abgelehnte Bewerber können die Genehmigung des Mitbewerbers anfechten und versuchen, die eigene Anerkennung zu erstreiten. Bereits über eine Genehmigung gem. § 121a SGB V verfügende Vertragsärzte sind berechtigt, die Genehmigung nach den Grundsätzen der defensiven Konkurrentenklage anzugreifen.308 Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Die Genehmigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt. Fehlt es hieran, ist die Landesregierung zuständig. Diese kann die Ermächtigung weiter übertragen (§ 121a Abs. 4 SGB V). Als zuständige Stellen kommen das für das Sozialversicherungsrecht zuständige Fachministerium, die Bezirksregierungen, die Landesärztekammern oder die Kassenärztlichen Vereinigungen in Betracht. Selbst bei Übertragung auf eine Ärztekammer sind die Sozialgerichte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständig.309
Die Genehmigung gemäß § 121a SGB V ist auch für den Betrieb einer Zweigpraxis erforderlich, sofern dort die der Genehmigung unterfallenden Leistungen erbracht werden sollen.310 Die für die Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung erforderliche Verbesserung der Versorgung kann nicht alleine mit einer akademisch herausragenden Expertise des Zentrums begründet werden.311

Haftung

Eine Haftung des Arztes kann sich aus einem Behandlungsfehler oder aus einer fehlerhaften Aufklärung ergeben, sofern der Patient hierdurch schuldhaft in seiner gesundheitlich-körperlichen Integrität verletzt wird und ihm hierdurch ein materieller Schaden entsteht. Als Anspruchsgrundlagen kommen vertragliche (§ 280 Abs. 1 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) in Betracht. In der Praxis ist die Haftung des Arztes aus Vertrag und Delikt312 sowie aus privat- und vertragsärztlicher Tätigkeit nahezu identisch.313

Arztvertrag

Der Arztvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag (§§ 630a Abs. 1, 630b BGB).314 Parteien des Vertrages sind regelmäßig die Berufsausübungsgemeinschaft einerseits – die meisten Praxen/Zentren werden als Berufsausübungsgemeinschaft und nicht als Einzelpraxis geführt – und die Patientin oder das Paar andererseits. Als Rechtsform für Berufsausübungsgemeinschaften findet sich überwiegend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Bei einer GbR haftet neben der Gesellschaft jeder Gesellschafter in vollem Umfang auch mit seinem Privatvermögen. Bei der PartG tritt eine Haftungsprivilegierung für berufliche Fehler ein, da neben der Gesellschaft lediglich der Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen haftet, dem der Fehler unterlaufen ist (§ 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz [PartGG]). Der Arzt, der – ohne Gesellschafter zu sein – nach außen (z. B. auf dem Praxisschild, den Briefbögen, Rezeptblöcken etc.) wie ein Gesellschafter in Erscheinung tritt (Scheingesellschafter), haftet in der GbR persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.315
Die reproduktionsmedizinische Einrichtung haftet vertraglich für von ihr hinzugezogene Leistungserbringer – z. B. angestellte Ärzte, Teamärzte – über § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit. Für die angestellten Ärzte kann sich eine deliktische Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1, 2 BGB ergeben.
Häufig wird der Vertrag über die Lagerung von Kryomaterial nicht mit der Berufsausübungsgemeinschaft, sondern einer eigenständigen Kryo-GmbH geschlossen mit der Folge, dass vertragliche Ansprüche ausschließlich gegen die GmbH zu richten sind.

Geschuldete Leistung

Die Reproduktionsmediziner schulden regelmäßig keine Wiederherstellung der Gesundheit oder die Herbeiführung einer Schwangerschaft oder gar die Geburt eines gesunden Kindes im Sinne einer Erfolgsgewähr, sondern „nur“ eine Behandlung nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Behandlung geltenden reproduktionsmedizinischen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB). Wird dieser beachtet, ist dem behandelnden Arzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen.316
Ein Behandlungsfehler kann insbesondere darin begründet sein, dass erforderliche Befunde nicht erhoben, Diagnosen falsch gestellt oder Therapien unter Verletzung des Standards durchgeführt werden.317
Der Standard des jeweiligen Fachgebietes kann durch Richt- und Leitlinien sowie Empfehlungen der Bundesärztekammer und/oder von Fachgesellschaften konkretisiert werden.318 Die Leistungserbringung im Team darf nicht zu einer Gefahrenerhöhung des Patienten führen. Behandlungsrisiken aus Spezialisierung und Arbeitsteilung gelten als von den beteiligten Ärzten voll beherrschbar.319 Jeder der beteiligten Ärzte hat deshalb den spezifischen Gefahren der Spezialisierung und der Arbeitsteilung entgegenzuwirken.320 Die Weiterleitung des Patienten an einen anderen Kollegen setzt dessen vollständige Information über den aktuellen Stand der Untersuchungsergebnisse voraus.321
Kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, wird zu der Frage, ob der geschuldete medizinische Standard beachtet wurde, regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Patient hat nach wie vor Fehler und Ursächlichkeit ärztlichen Handelns für den geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Die Bestätigung eines – insbesondere groben – Behandlungsfehlers kann hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zu einer Umkehr der Beweislast führen (§ 630h Abs. 5 BGB).
Für den Bereich der Gewebeübertragung hat der Gesetzgeber in § 16b TPG die BÄK im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ermächtigt, in Richtlinien den „allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ „zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung festzustellen“, insbesondere zur ärztlichen Beurteilung der Eignung als Gewebespender und zur Entnahme, Übertragung und Anwendung von menschlichen Geweben; zu diesen Geweben gehören auch Keimzellen. Diese Ermächtigung hat die BÄK genutzt, um die Muster-Richtlinie vollständig zu überarbeiten.

Aufklärung

Besonders relevant ist die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers. Den Reproduktionsmediziner treffen bereits berufsrechtlich besondere Aufklärungspflichten, die über die Erläuterung medizinischer Sachverhalte und Gefährdungen hinausgehen.322 Die Aufklärung dient zunächst dazu, dem Patienten unter Berücksichtigung der möglichen Risiken eine selbstbestimmte Entscheidung über seine Zustimmung zu der durchzuführenden Behandlungsmaßnahme zu ermöglichen (Eingriffs- oder Risikoaufklärung, siehe § 630e Abs. 1 BGB). Dabei müssen nicht alle medizinischen Details aufgeführt werden, die ohnehin nur zur Verwirrung eines medizinischen Laien führen können, sondern es genügt, wenn dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Tragweite der Maßnahme sowie den hiermit verbundenen Risiken vermittelt wird (Aufklärung „im Großen und Ganzen“).323
Generell ist darüber zu informieren, dass die Behandlung möglicherweise nicht zu dem gewünschten Erfolg führt. Bei einer Hormonbehandlung ist auf das Risiko der Mehrlingsgeburt hinzuweisen.324 Über die Fehlbildungsrate bei IVF und ICSI war das Paar bereits aufgrund Ziffer 14 i. V. m. Ziffer 7 der (Muster-)Richtlinie über künstliche Befruchtung aufzuklären. Auch die Anzahl der zu befruchtenden Eizellen sollte Gegenstand der Aufklärung sein.325 Nicht der Aufklärungspflicht unterfällt die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen in Deutschland verboten, jedoch im Ausland erlaubt sind.326 Unter Umständen kann auch die Pflicht bestehen, alternative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufzuzeigen.
Die Aufklärungspflicht des Reproduktionsmediziners umfasst auch wirtschaftliche Aspekte (§ 630c Abs. 3 BGB). Dabei wird man eine zutreffende Information der Patienten über die Kostentragung im GKV-Bereich327 und in üblichen Standardsituationen bei gemischt versicherten Paaren verlangen können. Andererseits ist der Arzt kein Versicherungsfachmann und kein Beihilfeexperte, sodass insofern keine übersteigerten Anforderungen aufgestellt werden dürfen.
Der Samenspender ist über mögliche unterhalts- und erbrechtliche Rechtsfolgen zu informieren (Abschn. 3).
Die Aufklärung über medizinische Fragestellungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Reproduktionsmediziners (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Ein Gespräch mit der Patientin/dem Paar ist unabdingbar und kann nicht durch die Aushändigung eines Aufklärungsbogens oder sonstiger Merkblätter ersetzt werden; die Aufklärung hat zwingend mündlich zu erfolgen (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Aufklärung sollte rechtzeitig erfolgen und ordnungsgemäß dokumentiert werden.328 Ziffer 3.2.6 der (Muster-)Richtlinien verlangte, dass die erfolgte Information, Aufklärung, Beratung und Einwilligung der Partner zur Behandlung von beiden Partnern und dem aufklärenden Arzt unterzeichnet wurden. Unterlagen, die der Patient unterschrieben hat, sind ihm (in Kopie) mitzugeben (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB).

Haftungsumfang

Ist dem Arzt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, kann der Patient Ersatz des ihm hierdurch entstandenen materiellen Schadens verlangen (§§ 280, 823 BGB). Als Schadenspositionen kommen in Betracht:
  • Kosten einer Heilbehandlung,
  • Verdienstausfall,
  • Fahrtkosten etc.
Der dem Kind zu zahlende Unterhalt kann sich ebenfalls als Schadensposition ergeben, wenn z. B. über das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft nach einer Hormontherapie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.329 Entsprechendes gilt bei nicht ausreichender Aufklärung des Samenspenders über seine potenzielle Unterhaltspflicht.330 Auch kann u. U. das ärztliche Honorar zurückverlangt werden.331
Grundsätzlich kann dem Patienten neben dem Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens auch ein Schmerzensgeldanspruch zustehen (§ 253 Abs. 2 BGB). Im Jahr 1993 hat der BGH einem Mann wegen der versehentlichen Vernichtung seines aus medizinischen Gründen kryokonservierten Spermas ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM zugesprochen.332

Steuerrecht

Umsatzsteuer

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind nach § 4 Nr. 14 lit. a S. 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) von der Umsatzsteuer befreit.333 Dabei ist es unerheblich, ob Leistungen durch einen Arzt oder eine GmbH erbracht werden.334 Die Befreiung betrifft aber nur solche Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Patienten durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.335 Im Einzelfall muss bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen,336 wobei die Aufnahme einer Leistung in den GKV-Leistungskatalog regelmäßig ein Indiz für die medizinische Indikation darstellt.337
Man wird nicht sämtliche Fälle der Kryokonservierung einheitlich behandeln können. Erfolgt die Maßnahme z. B., weil die Embryonen aufgrund besonderer Umstände in dem geplanten Zyklus nicht transferiert werden konnten, wird der Transfer jedoch zeitnah nachgeholt, steht die medizinische Indikation im Vordergrund. Anders fällt die Beurteilung aus, wenn PN-Zellen über mehrere Jahre hinweg z. B. aus Gründen der Familienplanung kryokonserviert werden (sog. „Social freezing“),338 da dann die medizinische Indikation in den Hintergrund tritt.339 Die entsprechende Unterscheidung des BFH340 hat die Finanzverwaltung inzwischen allgemein übernommen.341
Empfehlung
Vorsorglich sollte das Kryoinstitut die Leistungen für die Kryokonservierung und die Lagerung zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen, soweit es nicht um die Ersteinlagerung geht.

Gewerbesteuer

Der Arzt kann neben den Einkünften aus der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen. Als klassische Beispiele sind der Verkauf von Spiralen durch Frauenärzte, von Kontaktlinsen durch Augenärzte oder von Hörgeräten durch den HNO-Arzt anzuführen.342
Betätigt sich der in einer Einzelpraxis niedergelassene Arzt sowohl freiberuflich als auch gewerblich, hat er die Einkünfte getrennt zu erfassen. Eine Infizierung/Abfärbung erfolgt nicht.343
Dies sieht bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (GbR/PartG) vollkommen anders aus: § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) bestimmt, dass die Personengesellschaft bei Ausübung gewerblicher Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft führt grundsätzlich zur Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte in gewerbliche.344 Eine Ausnahme gilt für eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit, die nicht mehr als 3 % des Gesamtnettoumsatzes beträgt und bei der nicht mehr als 24.500 EUR umgesetzt werden.345
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für jede Gemeinschaftspraxis, die Kryomaßnahmen durchführt, die erhebliche Gefahr, mit ihren Gesamteinkünften gewerblich zu werden. Noch vor etwa 10 Jahren belief sich die Gewerbesteuer – je nach Hebesatz – auf etwa 10 % des Gewinns. Diese Gefahr führte dazu, dass Steuerberater empfahlen, die Kryokonservierung nicht durch die Gemeinschaftspraxis, sondern durch eine eigenständige GmbH durchführen zu lassen. Dies erfolgt in vielen reproduktionsmedizinischen Zentren auch heute noch mit der Maßgabe, dass die Reproduktionsmediziner die Tätigkeit in der GmbH verantwortlich überwachen.
Nachdem die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, hat sich das steuerliche Problem etwas entschärft.

Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen – § 33 EStG

Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheitskosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung ganz oder teilweise vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht werden und hierdurch der Betrag der Einkommensteuer gemindert werden.346
Zwischenzeitlich hat der BFH seine restriktive Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die Kosten einer IVF-Behandlung gleichermaßen bei einer verheirateten und unverheirateten Frau abzugsfähig sind, wenn die Maßnahme berufsordnungskonform durchgeführt wurde.347 Eine unfruchtbare Frau, die in einer lesbischen Partnerschaft lebt, darf die Kosten auch absetzen.348 Gleiches gilt für die Aufwendungen eines Ehepaares für eine IVF-Behandlung mit Spendersamen.349 Bei vorheriger freiwilliger Sterilisation besteht keine steuerliche Privilegierung.350 Auch die Kosten für die Kryokonservierung des Spermas können als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein.351 Die Kosten einer Behandlung im Ausland können nur dann abgesetzt werden, wenn die Maßnahme nach deutschem Recht legal wäre (z. B. keine Leihmutterschaft).352
Fußnoten
1
Die Anzahl der insgesamt durch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erzeugten Menschen wird mit etwa 4–5 Millionen angegeben, vgl. Aschoff, S. 15. Im Jahr 2015 wurden alleine in Deutschland mehr als 20.000 Kinder nach einer reproduktionsmedizinischen Behandlung geboren, vgl. DIR-Jahrbuch 2017, J Reproduktionsmed Endokrinol 2017; 14 (6).
 
2
Vgl. Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 1 f., mit einer Übersichtstabelle zu den Regelungsebenen unter Rn. 40.
 
3
Zu den unterschiedlichen dogmatischen Begründungsansätzen siehe Müller-Terpitz, in: Frister/Olzen, S. 5 (11).
 
4
Vgl. Zuck, in: Quaas/Zuck/Clemens, § 68 Rn. 1 ff.
 
5
Nachweise bei Müller-Terpitz, in: Frister/Olzen, S. 5 (23).
 
6
Sog. Individualbeschwerde, die der nationalen Verfassungsbeschwerde ähnelt.
 
7
Weiterführende Hinweise bei Wollenschläger, MedR 2011, S. 21; Weilert, MedR 2012, S. 355.
 
8
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht dabei zwar von einer weitgehenden, aber nicht absoluten Bindung an die Entscheidungen des EGMR aus, sodass der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht zwingend Folge zu leisten ist; vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, NJW 2004, S. 3407 (3410), dezidiert zur konventionskonformen Auslegung der nationalen Grundrechte Wollenschläger, MedR 2011, S. 21 (27).
 
9
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) vom 13.12.1990 (BGBl. 1990 I, S. 2746), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2011 (BGBl. 2011 I, S. 2228).
 
10
Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) vom 21.02.2013 (BGBl. 2013 I, S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.07.2018 (BGBl. 2018 I, S. 1078).
 
11
Transplantationsgesetz i. d. F. vom 04.09.2007 (BGBl. 2007 I, S. 2206), zuletzt durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. 2017 I, S. 2757).
 
12
TPG-Gewebeverordnung vom 26.03.2008 (BGBl. 2008 I, S. 512), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.2017 (BGBl. 2017 I, S 2842).
 
13
Stammzellgesetz vom 28.06.2002 (BGBl. 2002 I, S. 2277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017 (BGBl. 2017 I, S. 626).
 
14
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 03.11.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.07.2018 (BGBl. 2018 I, S. 1080).
 
15
Gendiagnostikgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I, S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. 2016 I, S. 2460).
 
16
Für den Bereich der privaten Krankenversicherung sind überdies das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) maßgeblich.
 
17
Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 ff., teilweise geändert durch Beschl. v. 13.02.2014, Dtsch. Ärztebl. 2014, S. A 554.
 
18
Soweit ersichtlich, haben bis auf Bayern und Berlin sämtliche (Landes-)Ärztekammern den Inhalt der (Muster-)Richtlinie zum Bestandteil ihrer Berufsordnungen gemacht, sodass faktisch von ihrer bundesweiten Geltung auszugehen ist; unzutreffend Frommel, Festschrift Hassemer, S. 831 (833), die von einer vollständig unterbliebenen Umsetzung ausgeht und den Richtlinien demgemäß keine rechtliche Bedeutung beimisst.
 
19
Bundesärztekammer (2018) Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Ass-Reproduktion_Richtlinie.pdf.
 
20
Siehe auch BT-Drs. 16/3146, S. 23.
 
21
Vgl. Hübner/Pühler, MedR 2017, S. 929 (934).
 
22
Aktuell Hübner/Pühler, MedR 2017, S. 929. Zu den Bemühungen um die Schaffung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes ausführlich Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 13 f., 88 f. zu den bestehenden Rechtslücken und den erforderlichen Regelungen; von einem nur beschränkten Zugewinn eines solchen Gesetzes gehen aus Frommel/Taupitz/Ochsner/Geisthövel, J Reproduktionsmed Endokrinologie 2010, S. 96 (105).
 
23
Müller-Terpitz, ZRP 2016, S. 51.
 
24
Beschlüsse des 71. Deutschen Juristentages 2016, abrufbar unter http://www.djt.de/fileadmin/downloads/71/161213_71_beschluesse_web.pdf; dazu auch Bongartz, NZFam 2016, S. 865; Kersten, NVwZ 2018, S. 1248.
 
25
Gassner u. a., Fortpflanzungsmedizingesetz: Augsburg-Münchner-Entwurf (AME-FMedG), 2013; Leopoldina, Eckpunkte für ein Fortpflanzungsmedizingesetz, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/de/politikberatung/arbeitsgruppen/eckpunkte-fuer-ein-fortpflanzungsmedizingesetz/.
 
26
Zum Ablauf des medizinisch-genetischen Untersuchungsprozesses s. Kaiser, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung A Rn. 196 ff.
 
27
Zur Einführung in die Problematik Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 26 ff.; zum Diskussionsverlauf Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789, 790 f.
 
28
Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31.07.2009, BGBl. 2009 I S. 2529 sowie BGBl. 2009 I S. 3672.
 
29
Zwar enthält § 15 GenDG eine Regelung bezüglich vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen, allerdings ist die PID nach § 2 Abs. 1 GenDG nicht vom Anwendungsbereich des GenDG erfasst. Ob daraus jedoch die Zulässigkeit der PID zu folgern ist, erscheint zweifelhaft. Der BGH ist der Auffassung, dass eine entsprechende Regelung im GenDG zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber die PID hätte ausschließen wollen, vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2010 – 5 StR 386/09, NJW 2010, S. 2672 (2675). Spätestens mit Einführung von § 3a ESchG ist diese Frage positiv beantwortet.
 
30
Nachweise zum Diskussionsstand bei Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung B Rn. 98 ff.
 
31
Im Gegensatz zu totipotenten Zellen, meist Zellen bis zur Grenze des 8-Zellstadiums, vermögen sich pluripotente Zellen nicht zu einem lebensfähigen Organismus zu entwickeln. Die Grenzen zwischen Totipotenz und Pluripotenz sind fließend und strafprozessual kaum feststellbar, Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung B Rn. 99.
 
32
5 StR 386/09, NJW 2010, S. 2672.
 
33
Danach macht sich strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“.
 
34
Vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2010 – 5 StR 386/09, NJW 2010, S. 2672 (2675).
 
35
Dort heißt es: „Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zum Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des § 3 [ESchG].“
 
36
Siehe Dtsch. ÄrzteBl. 2011, S. A 1980 (1992).
 
37
EGMR, Urt. v. 28.08.2012 – 54270/10, GesR 2012, S. 726 mit Anmerkung Makoski.
 
38
Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG) vom 21.11.2011 (BGBl. 2011 I, S. 2228); zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789 (791 f.).
 
39
Auf Wertungswidersprüche zu der bisherigen Gesetzeslage, insbesondere § 15 Abs. 2 GenDG, weist hin Tolmein, GuP 2011, S. 161 (166); krit. auch Duttge, medstra 2015, S. 77.
 
40
Zur Auslegung Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789 (792 f.) sowie dezidiert Frister/Lehmann, JZ 2012, S. 659; krit. auch Taupitz/Hermes, MedR 2015a, S. 244.
 
41
Sachgerecht wäre es gewesen, das Gremium als „PID-Kommission“ zu bezeichnen, so zutreffend Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789 (795).
 
42
So auch VG München, Urt. v. 10.05.2017 – M 18 K 16.1738, Bayern.Recht.
 
43
Nach Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789 (794 f.) sind hiermit humangenetische Einrichtungen und nicht IVF-Zentren gemeint.
 
44
Frommel, GesR 2017, S. 273 (282 ff.).
 
45
Czerner, MedR 2011, S. 783 (785) bewertet die Tatbestandsmerkmale als konturen- und nahezu voraussetzungslos; in diese Richtung geht auch die Kritik von Frister/Lehmann, JZ 2012, S. 659 (660). Zur PIDV siehe Pestalozza, MedR 2013, S. 343.
 
46
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.06.2016 – 19 L 1065/16, NRWE.
 
47
Siehe VG München, Urt. v. 10.05.2017 – M 18 K 16.1738, Bayern.Recht; allgemein auch Huber/Lindner, MedR 2016, S. 502.
 
48
Krit. dazu auch Kreß, ZRP 2016a, S. 232.
 
49
Taupitz/Hermes, MedR 2015a, S. 244.
 
50
BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 1 KR 19/13 R, MedR 2017, S. 156.
 
51
VGH Bayern, Beschl. v. 27.10.2015 – 20 CS 15.1904, medstra 2016, S. 187.
 
52
Befürwortend VG München, Urt. v. 07.09.2016 – M 18 K 15.2602, medstra 2017, S. 58 (Berufung anhängig beim VGH Bayern unter 21 ZB 16.2184); krit. Frommel, GesR 2017, S. 273 (275) für Blastozysten bestätigt durch VGH Bayern, Urt. v. 30.11.2018 – 20 B 18.290.
 
53
Vgl. BÄK Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID) vom 17.02.2011, S. 5; ausführlich Kaiser, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung A Rn. 205 ff.
 
54
BSG, Urt. v. 12.09.2015 – B 1 KR 15/14 R, NZS 2015, S. 944.
 
55
BÄK, Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID) vom 17.02.2011, S. 5.
 
56
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verbots äußert Krüger, S. 8 ff.
 
57
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 25. Zur Entstehungsgeschichte der post-mortem-Befruchtung ausführlich OLG Rostock, Urt. v. 07.05.2010 – 7 U 67/09, MedR 2010, S. 874 (876).
 
58
Kritisch mit recht Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 26.
 
59
Vgl. ausführlich Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 27 ff. m. w. N; anders hingegen Mayr, NZFam 2018, S. 913.
 
60
Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1401).
 
61
Supreme Court of New South Wales, Urt. v. 23.05.2011 – Jocelyn Edwards; Re the estate of the late Mark Edwards [2011] NSWSC 478.
 
62
7 U 67/09, MedR 2010, S. 874.
 
63
Vgl. auch Krüger, S. 3 ff.
 
64
Schafhausen, jurisPR-MedizinR 9/2010 Anm. 1.
 
65
Teilweise wird dieses Verbot für verfassungswidrig gehalten, vgl. Gülzow, GesR 2017, S. 552.
 
66
OLG München, Urt. v. 22.02.2017 – 3 U 4080/16, FamRZ 2016, S. 904 (Revision anhängig unter V ZR 70/17).
 
67
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2016 – 14 U 165/15, GesR 2017, S. 65.
 
68
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 33.
 
69
Krit. zu dieser Differenzierung Taupitz/Herme s, NJW 2015b, S. 1802.
 
70
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 1.
 
71
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 5 m. w. N.
 
72
Ausführlich auch zu weiteren Argumenten Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 6.
 
73
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 7.
 
74
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 7.
 
75
Kentenich/Pietzner in Frister/Olzen, S. 59.
 
76
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung B Rn. 85; Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Rn. 12; Müller-Terpitz, in: Spickhoff, § 1 ESchG Rn. 7; weitere Nachweise bei Wollenschläger, MedR 2011, S. 21 (27 Fn. 59 ff.).
 
77
Hierzu ausführlich Wollenschläger, MedR 2011, S. 21.
 
78
5781/00, GesR 2012, S. 78.
 
79
Eine umfassende Darstellung der Entscheidung findet sich bei Makoski, GuP 2012, S. 29; differenziert Weilert, MedR 2012, S. 355 f., die kritisiert, dass die Große Kammer die heterologe Insemination ohne weitere Begründung in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK einbezogen habe.
 
80
Urt. v. 24.01.2017 – 25358/12, FamRZ 2017, S. 561; dazu Makoski, GuP 2017, S. 65; Sanders, NJW 2017, S. 925.
 
81
Urt. v. 08.10.2015 – I ZR 225/13, MedR 2016, S. 530 mit Anmerkung Braun.
 
82
Allgemein Valeriu s, medstra 2017, S. 20.
 
83
BGH, Urt. v. 14.06.2017 – IV ZR 141/16, NJW 2017, S. 2348 (Rn. 30 ff.).
 
84
Siehe Süddeutsche Zeitung v. 04.11.2015: „Mann wegen Werbung für illegale Befruchtung verurteilt“; die Verurteilung erfolgte im Wege des Strafbefehls, daher gibt es keine Begründung.
 
85
AG Augsburg, Urt. v. 19.08.2017 – 10 Cs 202 Js 134650/12(3).
 
86
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD7-3000-073/15, S. 7; Ratzel, Festschrift Dahm, S. 373 (380); krit. Magnus, NStZ 2015, S. 57.
 
87
Siehe Ratzel, Festschrift Dahm, S. 373 (381 f.).
 
88
Vgl. BÄK, Nr. 5.1 (Muster-)Richtlinie, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1397) sowie die ausführliche Kommentierung zu Nr. 3.1.2, S. A 1400.
 
89
BT-Drs. 11/5460, S. 9.
 
90
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 2.
 
91
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 8 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Frommel, J Reproduktionsmed Endokrinol 2007, S. 27 (29 f.).
 
92
Nachweise bei Frommel, J Reproduktionsmed Endokrinol 2007, S. 27 (29 f.).
 
93
Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 25.
 
94
Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 28, 102.
 
95
Kentenich/Pietzner, in: Frister/Olzen, S. 59 (65).
 
96
Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 35 f., 102; ausführlich zum eSET Taupitz, in Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 5 ff.; ders., Der Gynäkologe 2009, S. 502; ferner Günther, in Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 12.
 
97
Das Verwerfen von Samenzellen, Eizellen sowie von imprägnierten Eizellen ist auch in Deutschland erlaubt, vgl. Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 2 Rn. 10; Neidert, MedR 2007, S. 281 (282).
 
98
Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 28 f.
 
99
Die Methode des eSET wird allgemein als nicht mit dem ESchG in Einklang zu bringen angesehen, vgl. BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1397), sowie die ausführliche Kommentierung zu Nr. 3.1.2, S. A 1400; Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 12, der betont, dass diese Methode nicht durch eine Auslegung des ESchG, sondern ausschließlich durch eine Gesetzesänderung anerkannt werden kann.
 
100
Der Argumentationsansatz geht zurück auf Geisthövel und Frommel, Nachweise bei Taupitz, Der Gynäkologe 2009, S. 502 (504).
 
101
§ 8 Abs. 1 S. 1 ESchG: „Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, …“.
 
102
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 9; speziell zum Merkmal der „Entwicklungsfähigkeit“ als Begrenzung des Embryobegriffs Neidert, MedR 2007, S. 279 (282).
 
103
Frommel, J Reproduktionsmed Endokrinol 2007, S. 27 (31); siehe auch Schriftwechsel des DVR mit dem BMGS, J Reproduktionsmed Endokrinol 2005, 203; in diese Richtung geht auch die Empfehlung der BÄK, Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID) vom 17.02.2011, S. 11, abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer.de/: „Auch im Hinblick auf die PID sollte § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG dahingehend abgeändert werden, dass dem Arzt aufgegeben wird, die Zahl der zu befruchtenden Eizellen abwägend so festzulegen, dass das Risiko des Entstehens überzähliger Embryonen geringer ist als das Risiko, keine ausreichende Anzahl transfergeeigneter Embryonen zur Verfügung zu haben. Die Festlegung einer bestimmten Höchstzahl empfiehlt sich nicht.“
 
104
Taupitz, Der Gynäkologe 2009, S. 502 (503).
 
105
BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1400 f.); Renzikowski, Gynäkologische Endokrinologie 2004, S. 172; Müller-Terpitz, in: Spickhoff, § 2 ESchG Rn. 2.
 
106
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 9; kritisch hierzu Müller-Terpitz, S. 515.
 
107
Hierzu Frister, GuP 2012, S. 10 (12 f.).
 
108
Vgl. nur Renzikowski, Gynäkologische Endokrinologie 2004, S. 172 (176), der den Schutz des Embryos über das Interesse der Mutter stellt und jede Form der Selektion von Embryonen strikt ablehnt.
 
109
Frister, GuP 2012, S. 10.
 
110
Teilweise wird vertreten, dass selbst suboptimal ausgebildete, gleichwohl entwicklungsfähige Embryonen nicht ausgesondert werden dürfen, Neidert, MedR 2007, S. 281 (285).
 
111
Frommel, J Reproduktionsmed Endokrinol 2007, S. 27 (32). In der Praxis dürfte es allerdings nicht immer möglich sein, mit dem Paar einen Vertrag über die Lagerung der überzähligen Embryonen zu schließen.
 
112
Vgl. Müller-Terpitz, S. 516.
 
113
Frommel, J Reproduktionsmed Endokrinol 2007, S. 27 (33).
 
114
5 StR 386/09, NJW 2010, S. 2672 (2676 Rn. 38).
 
115
AG Wolfratshausen, Urt. v. 30.04.2008 – 6 C 677/06.
 
116
Zutreffend Frister, GuP 2012, S. 10 (13); Tolmein, GuP 2011, S. 161 (164).
 
117
Urt. v. 17.05.2017 – VI R 34/15, NJW 2017, 3022 (Rn. 21).
 
118
Siehe BT-Drs. 11/8057, S. 14.
 
119
StA München I, Verfügung v. 24.07.2014 – 124 Js 202366/13, medstra 2015, S. 64.
 
120
OLG Hamburg, Urt. v. 13.10.2017 – 9 U 71/15.
 
121
BÄK, Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID) vom 17.02.2011, S. 5, unter Hinweis auf den internationalen Standard; hierzu auch Hübner/Pühler, MedR 2011, S. 789 (793).
 
122
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 11.
 
123
BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1400 f.).
 
124
Dezidiert Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rn. 11; ebenso Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 82 f.
 
125
Günther, in: Günther/Taupitz/Kaiser, vor § 1 Rn. 4; OLG Rostock, Urt. v. 07.05.2010 – 7 U 67/09, MedR 2010, S. 874 (876).
 
126
Schlüter, S. 199 m. w. N.; mit Urt. v. 25.02.2011 – 20 U 76/09 hat das OLG Köln das beklagte Versicherungsunternehmen verurteilt, die Kosten für die Mikroinsemination (ICSI) von 21 Eizellen zu tragen.
 
127
Zu den Gründen Schlüter, S. 199.
 
128
Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1397).
 
129
Bejahend Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (117); ablehnend Müller-Terpitz, in: Spickhoff, § 1 ESchG Rn. 8.
 
130
Ausführlich Dorneck, medstra 2018, S. 259; Hübner, S. 31 ff.; Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (117 ff.); Möller/Thaele, Frauenarzt 2001, S. 1393; Ratzel, Festschrift Dahm, S. 373 (380); Schumann, MedR 2014, S. 736; Zimmermann, S. 152 f.
 
131
Günther, in Günther/Taupitz/Kaiser, Einführung B Rn. 79.
 
132
Müller-Terpitz, S. 509.
 
133
Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (118).
 
134
Hübner, S. 248 ff.; Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75.
 
135
Hübner, S. 253 m. w. N.
 
136
Müller-Terpitz, S. 509, sieht eine staatliche Verpflichtung, den rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Embryonen aus ihrer „arretierten Existenz im Eis“ zu befreien; zu maßgeblichen Regelungspunkten Hübner, S. 253 m. w. N.
 
137
EGMR, Urt. v. 27.08.2015 – 46470/11, NJW 2016, S. 3705.
 
138
Deuring, MedR 2017, S. 215; zu möglichem Reformbedarf siehe Klopstock, ZRP 2017, S. 165.
 
139
Kreß, MedR 2016b, S. 242.
 
140
Eine homologe Spende liegt vor bei der Spende von Samenzellen zwischen einem Mann und einer Frau, die angeben, eine Intimbeziehung zu führen (vgl. Art. 2 lit. b RL 2006/86/EG).
 
141
Zu diesen und anderen Konstellationen siehe Wellenhofer, GuP 2014, S. 127.
 
142
Ein Anfechtungsrecht der Mutter oder des Vaters scheidet nach § 1600 Abs. 4 BGB aus, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2007 – 9 UF 19/06, NJW 2007, S. 3733. Überdies besteht kein Anfechtungsrecht des Samenspenders, vgl. Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (78 m. w. N.), der auch das Anfechtungsrecht des Kindes näher erläutert (S. 80 f.).
 
143
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, ein Verfahren zur Abstammungsklärung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zu schaffen, siehe BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13, NJW 2016, S. 1939.
 
144
So etwa Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (81 ff.).
 
145
Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 99.
 
146
Zuerst als Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 lit. b des Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten v. 09.04.2002, BGBl. 2002 I S. 1239; zum Abs. 4 geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.07.2017, BGBl. 2017 I S. 2513; zur Rechtsfolgenfreistellung schon Olzen, GuP 2015, S. 41.
 
147
Vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2013 – XII ZR 49/11, BGHZ 197, S. 242; dazu Remus/Liebscher, NJW 2013, S. 2558; krit. zur Neuregelung Hübner/Pühler, MedR 2017, S. 929 (932).
 
148
Motejl, FamRZ 2017, S. 345.
 
149
Dazu ausführlich Rütz, S. 157 ff. Zu den Möglichkeiten der notariellen Beratung siehe Wilms, RNotZ 2012, S. 141.
 
150
BGH, Urt. v. 23.09.2015 – XII ZR 99/14, BGHZ 207, S. 135.
 
151
Vgl. ausführlich zu den unterschiedlichen Auffassungen zur Sittenwidrigkeit Rütz, S. 22 ff.
 
152
Zum Widerrufsrecht ausführlich Abschn. 4.
 
153
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, A 1392 (1394). Zu Indikationen siehe auch Katzorke, Der Gynäkologe 2007, S. 807 (807); Rütz, S. 7.
 
154
Der Anwendungsbereich des TPG ist im Falle der Samenspende eröffnet, weil auch Samenzellen über § 1a Nr. 4 TPG vom Gewebebegriff miterfasst werden; vgl. BT-Drs. 16/3146, S. 23.
 
155
Wie hier Rütz, S. 21.
 
156
Vgl. weitergehend dazu Rütz, S. 27 ff.; Frommel, Festschrift Hassemer, S. 831 (846), ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass viele Männer nicht wissen, welche Folgen es haben kann, genetisch der Vater eines Kindes zu sein. Frommel fährt fort: „Wüssten sie, was in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen steht, sie würden nicht spenden.“
 
157
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1398) sowie den entsprechenden unverbindlichen Kommentar, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1402).
 
158
AG Essen, Urt. v. 17.09.2014 – 17 C 288/13, MedR 2015, S. 434; zu den einzelnen Konstellationen vgl. Rütz, S. 213 f.
 
159
Es ist auch denkbar, dass ein Samenspender ein Interesse an Informationen über die erfolgreiche Befruchtung mittels von ihm gespendeten Samens hat und möglicherweise ein Umgangsrecht mit dem daraus hervorgegangenen Kind wünscht.
 
160
Grundlegend BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87, NJW 1989, S. 891; Urt. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, NJW 1994, S. 2475; Urt. v. 06.05.1997 – 1 BvR 409/90, NJW 1997, S. 1769.
 
161
AG Wedding, Urt. v. 27.04.2017 – 13 C 259/16, FamRZ 2017, S. 1582; nach AG Bonn, Urt. v. 08.02.2011 – 104 C 593/10, muss die Deutsche Telekom einem Fünfjährigen Auskunft über die Daten des mutmaßlichen Vaters geben, zu dem die Mutter lediglich eine kurze Affäre hatte, da die Interessen des Kindes an der Ermittlung seiner Herkunft und Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche höher wiegen als der Datenschutz des Vaters.
 
162
Diese grundrechtsdogmatische Herleitung entspricht auch der h. M. im medizinrechtlichen Schrifttum, ist allerdings nicht unumstritten, vgl. dazu Rütz, S. 35 ff.
 
163
Vgl. BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87, NJW 1989, S. 891 (892); Urt. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, NJW 1994, S. 2475 (2475); Urt. v. 06.05.1997 – 1 BvR 409/90, NJW 1997, S. 1769 (1770). Siehe auch Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 212 [39. EL 2001]: „Gegenüber dem Staat darf dieses nicht als Leistungsrecht auf Informationsverschaffung missverstanden werden.“
 
164
Vgl. Thorn, GuP 2015, S. 47.
 
165
BGH, Urt. v. 28.01.2015 – XII ZR 201/13, GesR 2015, S. 221; OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2013 – I-14 U 7/12, FamRZ 2013, S. 637; dazu Fink/Grün, NJW 2013, S. 1913, siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2018 – 3 U 66/16.
 
166
Siehe AG Hannover, Urt. v. 17.10.2016 – 432 C 7640/15, NJW-RR 2017, S. 132.
 
167
AG Essen, Urt. v. 17.09.2014 – 17 C 288/13, MedR 2015, S. 434.
 
168
AG Wedding, Urt. v. 27.04.2017 – 13 C 259/16, FamRZ 2017, S. 1582.
 
169
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1397); Ratzel, in: Frister/Olzen, S. 43 (50) weist zutreffend darauf hin, dass die Einhaltung der Obergrenze in der Praxis kaum überprüft werden kann.
 
170
So auch Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 15.
 
171
Vgl. Starck, JZ 1989, S. 338 (339).
 
172
Zur Diskussion siehe Zuck, in: Quaas/Zuck/Clemens, § 68 Rn. 71 m. w. N. Zu Recht zweifelnd Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 213 [39. EL 2001] m. w. N.
 
173
Hierzu Ratzel, in: Frister/Olzen, S. 43 (53 f.).
 
174
RL (EU) 2015/566 v. 08.04.2015, ABl. EU v. 09.04.2015, L93 S. 56, und RL (EU) 2015/565 v. 08.04.2015, ABl. EU v. 09.04.2015, L93 S. 43, umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen v. 21.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2623.
 
175
OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2014 – 13 WF 22/14, NJW 2014, S. 2369; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2017 – II 5 WF 29-16, FamRZ 2017, S. 809.
 
176
BGBl. 2017 I, S. 2513; insbesondere zu den familienrechtlichen Aspekten siehe Helms, FamRZ 2017, S. 1537.
 
177
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1395).
 
178
Eine Vaterschaftsanerkennung ist zwar vor der Geburt, nach der h. M. jedoch nicht vor der Zeugung möglich, vgl. Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (85 m. w. N.).
 
179
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1395).
 
180
Vgl. den entsprechenden Kommentar, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1400).
 
181
Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 6, ist der Auffassung, dass diese Einschränkung „kaum von dem Kompetenztitel in den Heilberufe-Gesetzen gedeckt“ sein dürfte; ebenso derselbe, in: Frister/Olzen, S. 43 (47).
 
182
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1398); zur Entwicklungsgeschichte der Richtlinie Müller-Götzmann, S. 295 f.
 
183
Vgl. Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1400).
 
184
Weiterführende Nachweise bei Müller-Götzmann, S. 345.
 
185
So Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 17 und Rn. 18; derselbe, in: Frister/Olzen, S. 43 (56), allerdings mit dem einschränkenden Hinweis auf die unterschiedlichen weltanschaulichen Grundanschauungen; derselbe, Festschrift Dahm, S. 373 (387 ff.).
 
186
Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 18. Ebenfalls auf die erhöhte Unterhaltsgefahr hinweisend Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (92). Bei anonymer Samenspende besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 – 3 K 4145/10.F, NJW 2011, S. 2603.
 
187
Müller-Götzmann, S. 304; Krekeler, MedR 2017, S. 867.
 
188
Müller-Götzmann, S. 307 f. Rütz, S. 93.
 
189
Vgl. eingehend zur Problematik Rütz, S. 88 ff. (zu alleinstehenden Frauen) und S. 94 f. (zu in lesbischen Beziehungen lebenden Frauen).
 
190
So Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 17; derselbe, in: Frister/Olzen, S. 43 (56).
 
191
So Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 18.
 
192
Eine Auswertung der Studien findet sich bei Müller-Götzmann, S. 307 f.; zu geplant lesbischen Familien Thorn, Gynäkologische Endokrinologie 2010, S. 73 f.; Rütz, S. 65 f.
 
193
Zur Möglichkeit der sog. Stiefkindadoption Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (90 f.); die Folgen der Gleichstellung erörtert Löhnig, NZFam 2017b, S. 643.
 
194
Zu „Regenbogenfamilien“ siehe Campbell, NZFam 2016, S. 296.
 
195
Müller-Götzmann, S. 347 m. w. N.; zur rechtlichen Qualifikation der Wunschleistungen Prütting, MedR 2011, S. 275.
 
196
Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 17.
 
197
Wehrstedt, in: Frister/Olzen, S. 75 (88 f.); Olzen, GuP 2015, S. 41 (44).
 
198
Zu den familienrechtlichen Problemen siehe Wehrstedt, FPR 2011, S. 400; siehe auch Grziwotz, notar 2018, S. 163.
 
199
So die Antwort der Bundesregierung vom 20.12.2010 auf eine Kleine Anfrage zur Kinderwunschbehandlung lesbischer Frauen BT-Drs. 17/4297, 3 f.
 
200
EGMR, Urt. v. 24.01.2017 – 25385/12, FamRZ 2017, S. 561; dazu Makoski, GuP 2017, S. 65.
 
201
Zum „Leihmutterschaftstourismus“ siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD7-3000-156/16.
 
202
Vgl. Funcke, NZFam 2016, S. 207; Heiderhoff, NJW 2014, S. 2673. In Frankreich hat die Cour de Cassation mit Urt. v. 05.07.2017 – Nr. 824 bis 827, die Adoption eines von einer Leihmutter in den USA geborenen Kindes gestattet.
 
203
BGH, Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13, NJW 2015 S. 479; zur Begründung dieser Regelung siehe BT-Drs. 13/4899, S. 82; zur Eintragung eines Transsexuellen als Mutter in das Geburtenregister siehe BGH, Urt. v. 29.11.2017 – XII ZB 459/16.
 
204
OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.04.2017 – 1 UF 83/13, NZFam 2017, S. 522 (interessant sind die Angaben zur Höhe der vereinbarten Zahlungen); aufgehoben durch BGH, Beschl. v. 05.09.2018 – XII ZB 224/17, NZFam2018, S. 983.
 
205
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2017 – II-1 UF 10/16, NJW 2017, S. 2774 (mit besonderen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Verbots von § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB auf Leihmutterkonstellationen); KG Berlin, Beschl. v. 04.07.2017 – 1 W 153/16, NJW 2017, S. 3241.
 
206
Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13, BGHZ 203, S. 350; eine Übersicht der Rechtsprechung bietet Löhnig, NZFam 2017a, S. 546.
 
207
Beschl. v. 11.01.2017 – 1 BvR 2322/16, NJW 2017, S. 948.
 
208
Beschl. v. 24.08.2016 – XII ZB 351/15, NJW 2016, S. 3174.
 
209
Siehe dazu Coester-Waltjen, FamRZ 2015, S. 1982.
 
210
Vgl. OLG München, Beschl. v. 13.04.2016 – 16 UF 242/16, NJW-RR 2016, S. 902.
 
211
Beispiele bei Sanders, NJW 2017, S. 925 (927) m. w. N.
 
212
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 18. Entgegen Müller-Terpitz, S. 507, erscheint es äußerst zweifelhaft, ob die Pflicht zur Duldung des Embryotransfers Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein dürfte.
 
213
Nachweise bei Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 20.
 
214
Nach Ratzel, in: Frister/Olzen, S. 43 (50 f.), kann der Spender seine Einwilligung lediglich bis zur Vornahme der künstlichen Befruchtung widerrufen.
 
215
Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (118 f.).
 
216
Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (120 f.).
 
217
6339/05, NJW 2008, S. 2013 (2014 f.).
 
218
Instruktiv LG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2006 – 6 O 586/05; LG München I, Urt. v. 02.05.2018 – 9 O 7697/17.
 
219
LG Hamburg, Urt. v. 04.08.2016 – 316 O 318/15, Justiz.Hamburg (Berufung anhängig beim OLG Hamburg unter 6 U 216/16).
 
220
OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2013 – I-22 U 108/12, NRWE.
 
221
LG Bonn, Urt. v. 19.10.2016 – 1 O 42/16, FamRZ 2017, S. 447.
 
222
Vgl. Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93; zu den einzelnen Methoden der Kryokonservierung Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125.
 
223
Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (126); teilweise werden Spätfolgen der Kryokonservierung nicht ausgeschlossen, vgl. die weiterführenden Zitate bei Müller-Terpitz, S. 504 Fn. 77 f.
 
224
Nachweise bei Müller-Terpitz, S. 504.
 
225
Nachweis bei Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (129).
 
226
Möller/Thaele, Reproduktionsmedizin 2002, S. 352 (353 f.); Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 9 Rn. 7.
 
227
Möller/Thaele, Reproduktionsmedizin 2002, S. 352 (352 f.).
 
228
Zutreffend Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 20.
 
229
So Nr. 5.2 (Muster-)Richtlinie, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1397); restriktiv Müller-Terpitz, S. 505; vgl. Ratzel, in: Ratzel/Luxenburger, § 28 Rn. 19; Zuck, in: Quaas/Zuck/Clemens § 68 Rn. 85, hält die Kryokonservierung von Embryonen für unzulässig.
 
230
Nr. 5.2 (Muster-)Richtlinie forderte den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung.
 
231
Ausführlich zum Kryovertrag, insbesondere auch zu dessen Rechtsnatur Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (136 ff.).
 
232
Mit Urt. v. 07.05.2010 – 7 U 67/09, MedR 2010, S. 874, hat das OLG Rostock zu recht festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin der von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann stammenden kryokonservierten 2-PN-Zellen geworden sei; vgl. Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (97); BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1402).
 
233
Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (101) m.w.N; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 07.05.2010 – 7 U 67/09, MedR 2010, S. 874; kritisch Schaffhausen, jurisPR-MedizinR 9/2010 Anm. 1.
 
234
Vgl. Koch, in: Frister/Olzen, S. 27 (37) mit dem Hinweis, dass die Kryokonservierung von Embryonen in der Schweiz verboten und von 2 PN-Zellen übergangsweise gestattet sei. In Österreich sei das zeitliche Limit für die Kryokonservierung von befruchteten Eizellen von einem Jahr auf 10 Jahre erhöht worden.
 
235
BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392 (1402); im Ergebnis ebenso Müller-Terpitz, S. 505 Fn. 78, mit dem Argument, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG die 2-PN-Zellen nicht erfasse.
 
236
Entgegen Müller-Terpitz, S. 507, erscheint es angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Frau zweifelhaft, ob eine Duldungspflicht Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein dürfte.
 
237
Hübner, S. 252 m. w. N.; in 2017 wurde ein Kind geboren, dessen Keimzellen schon 1993 kryokonserviert worden waren.
 
238
Frister/Börgers, in: Frister/Olzen, S. 93 (114 f. m. w. N.); Dietrich/Felberbaum/Griesinger/Hepp/Kreß/Riedel, S. 109.
 
239
5 StR 386/09, NJW 2010, S. 2672 (2676 Rn. 38).
 
240
Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (140 f.).
 
241
Ausführlich Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (130 ff.).
 
242
Aschoff, S. 18; der Entscheidung des BFH v. 16.12.2010 – VI R 43/10, NJW 2011, S. 2077, lag ein Fall zugrunde, in welchem dem Paar im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung Kosten von über 21.000 € entstanden waren.
 
243
Aschoff, S. 18, dort auch Hinweise zu der in Sachsen praktizierten Bezuschussung durch Steuergelder. Einige Bundesländer erstatten den nicht von den Krankenkassen übernommenen Kostenanteil von 50 % oder leisten andere Zuschüsse. Bemühungen, den Anteil der Krankenkassen zu erhöhen, sind bisher ohne Erfolg geblieben.
 
244
Ausführlich mit umfangreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur s. Aschoff, S. 31–118.
 
245
V. 14.08.1990 (BArbl. 1990, Nr. 12) i. d. F. v. 16.03.2017 (BAnz. AT 01.06.2017 B4).
 
246
Die Prüfung der Fertilität eines querschnittsgelähmten Patienten ist Krankenhausbehandlung, selbst wenn dieser nicht verheiratet ist, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2010 – L 9 KR 14/09, MedR 2011, S. 385.
 
247
Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist oder den Parlamentsvorbehalt verletzt, ist strittig, vgl. ausführlich mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur Ziermann, in: Sodan, § 23 Rn. 42 ff.; Aschoff, S. 38 ff.; das BSG zieht die Verfassungsgemäßheit der Richtlinien nicht in Zweifel, Urt. v. 21.06.2011 – B 1 KR 18/10 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 13.
 
248
Die zahlenmäßige Beschränkung gilt nach § 27a Abs. 2 S. 2 SGB V nicht für Inseminationen, denen kein hormonelles Stimulationsverfahren vorausging, s. hierzu Aschoff, S. 67 f.
 
249
B 3 KR 9/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 9: Die starre Begrenzung ist aufgrund des weiten Gestaltungsermessens des Gesetzgebers verfassungsgemäß, ebenso mit ausführlicher Begründung Aschoff, S. 62.
 
250
Urt. v. 27.11.2015 – S 166 KR 671/12.
 
251
Urt. v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, NJW 2007, S. 1343.
 
252
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2017 – L 11 KR 907/16, KHE 2017/16.
 
253
BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 1 A 1/14 R, BSGE 117, S. 236.
 
254
BSG, Beschl. v. 21.02.2008 – B 1 KR 123/07 B. Die gesetzliche Regelung erscheint in den Fällen wenig sinnhaft, in denen die Ursache für die Kinderlosigkeit definitiv zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, Kentenich/Pietzner, in: Frister/Olzen, S. 59 (70).
 
255
Die Regelung gilt ausnahmslos, sodass es auf das biologische Alter und die individuelle Erfolgswahrscheinlichkeit nicht ankommt, vgl. Aschoff, S. 72.
 
256
Die Altersregelungen sind rechtmäßig, s. BSG, Urt. v. 24.05.2007 – B 1 KR 10/06 R, NZS 2008, S. 256.
 
257
LSG Bayern, Urt. v. 26.07.2017 – L 4 KR 586/15, Bayern.Recht.
 
258
Bejahend Aschoff, S. 78.
 
259
Ausführlich hierzu Aschoff, S. 84 ff.
 
260
Diese Beschränkung ist rechtmäßig, siehe BSG, Urt. v. 19.09.2007 – B 1 KR 6/07 R, SGb 2007, S. 670, BVerfG, Beschl. v. 27.02.2009 – 1 BvR 2982/07, NJW 2009, S. 1733.
 
261
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 – L 31 AS 2471/15, NSZ 2016, S. 660.
 
262
BSG, Urt. v. 28.09.2010 – B 1 KR 26/09 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 1; Aschoff, S. 37 Fn. 93; eine Änderung ist im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) 2019 geplant.
 
263
Vgl. BSG, Urt. v. 17.02.2010 – B 1 KR 10/09 R, GesR 2010, S. 268; das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2011 – L 1 KR 112/10 einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint, da die Kryokonservierung und Retransplantation von autologem Ovarialgewebe derzeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche; das LSG Berlin-Brandenburg hat den drohenden Eintritt der Unfruchtbarkeit nicht als lebensbedrohliche Erkrankung gewertet (Urt. v. 26.05.2016 – L 31 AS 2471/15, NZS 2016, S. 660).
 
264
LSG Hessen, Urt. v. 28.04.2016 – L 1 KR 357/14 KL, NZS 2016, S. 618.
 
265
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.01.2012 – L 5 KR 720/11 ER, NZS 2012, S. 543.
 
266
BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 1 KR 19/13 R, MedR 2017, S. 156.
 
267
BSG, Urt. v. 12.09.2015 – B 1 KR 15/14 R, NZS 2015, S. 944.
 
268
SG Dresden, Gerichtsbesch. v. 31.08.2016 – S 25 KR 236/14.
 
269
Ausführlich Aschoff, S. 121 ff.
 
270
Aschoff, S. 132 f; zu Leistungsbeschränkungen im Tarif siehe Krumscheid, RuS 2018, S. 578.
 
271
Vgl. LG Berlin, Urt. v. 18.08.2016 – 7 O 486/14; Urt. v. 05.10.2016 – 23 O 406/14 (Berufung anhängig); LG Köln, Urt. v. 10.09.2014 – 23 O 468/13, VersR 2015, S. 568.
 
272
BGH, Urt. v. 17.12.1986 – IVa ZR 78/85, NJW 1987, S. 703; Damm, NJW 2007, S. 335 (336); Aschoff, S. 126.
 
273
OLG Köln, Urt. v. 17.06.2016 – 20 U 163/14, VersR 2017, S. 417; OLG München, Beschl. v. 24.08.2017 – 25 U 2457/17, Bayern.Recht; Beschl. v. 23.10.2018 – 25 U 2424/18, RuS 2018, S. 665.
 
274
BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 187/07, MedR 2011, S. 360 mit Anmerkung Damm.
 
275
AG Cloppenburg, Urt. v. 11.04.2014 – 21 C 975/13, VersR 2015, S. 180.
 
276
OLG Hamm, Urt. v. 11.11.2016 – 20 U 119/16, RuS 2017, 26; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2017 – 12 U 107/17, RuS 2017, S. 597; LG Dortmund, Urt. v. 10.04.2008 – 2 O 11/07, NJW-RR 2008, S. 1414; ferner Aschoff, S. 143 ff. m. w. N. zu Rechtsprechung und Literatur; ablehnend LG Köln, Urt. v. 17.01.2007 – 23 O 196/06, NRWE.
 
277
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – I ZR 113/04, NJW 2005, S. 3783.
 
278
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – I ZR 113/04, NJW 2005, S. 3783 (3785).
 
279
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007 – 20 U 189/05, NRWE.
 
280
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – I ZR 113/04, NJW 2005, S. 3783; Aschoff; S. 167 ff.
 
281
OLG Koblenz, Urt. v. 21.09.2016 – 10 U 952/14, VersR 2016, S. 1554 (Revision anhängig unter IV ZR 305/16).
 
282
Mit Urt. v. 25.02.2011 – 20 U 76/09, NRWE, hat das OLG Köln das beklagte Versicherungsunternehmen verurteilt, die Kosten für die Mikroinsemination (ICSI) von 21 Eizellen zu tragen. Die Versicherung hatte die Auffassung vertreten, die Kosten für maximal 6 ICSI-Maßnahmen je Behandlungszyklus erstatten zu müssen.
 
283
Aschoff, S. 154 ff.
 
284
LG Magdeburg, Urt. v. 05.04.2006 – 11 O 195/06, NJOZ 2006, S. 2697; LG Dortmund, Urt. v. 10.04.2008 – 2 O 11/07, NJW-RR 2008, S. 1414; Möller/Hilland, in: Frister/Olzen, S. 125 (148).
 
285
BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 187/07, MedR 2011, S. 360 mit Anmerkung Damm; Aschoff, S. 161 f. m. w. N.
 
286
Ebenso LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 – 1 S 78/09, NJW-RR 2009, S. 1629; a.A. LG Dortmund, Urt. v. 10.04.2008 – 2 O 11/07, NJW-RR 2008, S. 1414.
 
287
BGH, Urt. v. 14.06.2017 – IV ZR 141/16, NJW 2017, S. 2348 (Behandlung nach Eizellspende in Tschechien); LG Köln, Urt. v. 04.07.2007 – 23 O 347/04; Aschoff, S. 124; Beckhove, S. 55 f.; Lüttringhaus, FamRZ 2017, S. 2005.
 
288
OLG Hamburg, Urt. v. 13.10.2017 – 9 U 71/15.
 
289
Ausführlicher Aschoff, S. 176.
 
290
Aschoff, S. 179.
 
291
Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.02.2012 – 2 S 3010/11 sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau eines zeugungsunfähigen Beamten im Rahmen einer heterologen IVF nicht beihilfefähig, weil die künstliche Befruchtung mit Spendersamen keine Krankenbehandlung im Sinne des Beihilferechts ist.
 
292
Beckhove, S. 65. Dies betrifft z. B. die Voraussetzung der Ehe, siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.09.2012 – 1 A 1776/12, NWVBl. 2013, S. 65, oder die Zahl der Behandlungsversuche, siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.01.2018 – 1 A 2044/15, NWVBl. 2018, S. 412.
 
293
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.07.2009 – OVG 4 B 4/08; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 A 496/10, NRWE; VG Saarlouis, Urt. v. 27.06.2017 – 6 K 274/16.
 
294
Bayerischer VGH, Urt. v. 12.06.2017 – 14 B 15.2621.
 
295
BVerwG, Urt. v. 10.10.2013 – 5 C 32.12, BVerwGE 148, S. 106.
 
296
BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 167/16, NJW 2017, S. 1129.
 
297
EuGH, Urt. v. 26.02.2008 – C-506/06, NZA 2008, S. 345; BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 237/15, NJW 2015, S. 1899; Brose, NZA 2016, S. 604.
 
298
BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 167/16, NJW 2017, S. 1129 (Rn. 45).
 
299
BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 237/14, NJW 2015, S. 1899.
 
300
EuGH, Urt. v. 18.03.2014 – C-167/12 und C-363/12, FamRZ 2014, S. 907; krit. dazu Brose, NZA 2016, S. 604 (606 ff.).
 
301
Allgemein Bielitz, NZS 2014, S. 766.
 
302
LSG Hamburg, Urt. v. 19.08.2015 – L 5 KA 1/13, KHE 2015/129.
 
303
Landesrechtlich sind die Anforderungen z. T. in Verwaltungsbestimmungen konkretisiert, vgl. für NRW: RdErl. d. MAGS v. 24.01.1997 – V A 6–0502.40.
 
304
Nachweise bei Aschoff, S. 92.
 
305
Köhler-Hohmann, in: Schlegel/Voelske, § 121a Rn. 17.
 
306
BSG, Urt. v. 28.09.2005 – B 6 KA 60/03 R, MedR 2006, S. 370.
 
307
Teilweise wird das der Behörde eingeräumte Auswahlermessen als nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen angesehen, Aschoff, S. 92 f.
 
308
BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 6 KA 5/13 R, GesR 2014, S. 359; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.03.2010 – L 5 KA 3725/09 ER-B.
 
309
BSG, Beschl. v. 16.08.2000 – B 6 SF 1/00 R, SozR 3-2500 § 51 Nr. 26; Köhler-Hohmann, in: Schlegel/Voelske, § 121a Rn. 33.
 
310
SG Marburg, Urt. v. 08.10.2008 – S 12 KA 381/07.
 
311
SG Marburg, Urt. v. 09.03.2016 – S 16 KA 73/15, GesR 2016, S. 561 mit Anmerkung Hesse.
 
312
Greiner, in: Spickhoff, §§ 823 ff. BGB Rn. 1.
 
313
Ausführlich zur Haftung in interdisziplinären Gesundheitseinrichtungen sowie zur Auswirkung der Kooperationsform auf die Haftung Möller/Makoski, in: Wenzel, S. 132 ff.
 
314
Detailliert Martis/Winkhart, Rn. P 11.
 
315
Martis/Winkhart, Rn. G 19.
 
316
Vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.08.2009 – 8 U 178/07, GesR 2009, S. 611, bezogen auf eine im Jahr 2003 durchgeführte Polkörperdiagnostik.
 
317
Ausführlich zu den einzelnen Behandlungsfehlertypen Greiner, in: Spickhoff, §§ 823 ff. BGB Rn. 22 ff.
 
318
Martis/Winkhart, Rn. B 42 ff.; siehe auch BGH, Urt. v. 15.04.2014 – VI ZR 382/12, NJW-RR 2014, S. 1053.
 
319
Steffen, MedR 2006, S. 75.
 
320
Greiner, in: Spickhoff, §§ 823 ff. BGB Rn. 54.
 
321
Martis/Winkhart, Rn. A 658a.
 
322
Vgl. Ziffer 3.2. Richtlinien der BÄK, Dtsch. Ärztebl. 2006, S. A 1392.
 
323
BGH, Urt. v. 18.11.2008 – VI ZR 198/07, NJW 2009, S. 1209 (1210); detailliert zu Art und Umfang der Aufklärung Martis/Winkhart, Rn. A 501 ff.
 
324
OLG Hamm, Urt. v. 30.09.1992 – 3 U 13/92, NJW 1993, S. 795; Martis/Winkhart, Rn. G 82.
 
325
Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, § 4 Rn. 8 für die Situation der abweichenden Vorstellung des Paares.
 
326
Offen gelassen von OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.08.2009 – 8 U 178/07, GesR 2009, S. 611.
 
327
OLG München, Urt. v. 15.11.2007 – 1 U 3441/05: Aufklärungspflicht über Altersgrenzen des § 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
 
328
Inhalt und Umfang der Aufklärung werden ausführlich dargestellt von Martis/Winkhart, Rn. A 1634 ff., A 2270 ff.
 
329
Grüneberg, in: Palandt, § 249 Rn. 72 ff.; Martis/Winkhart, Rn. G 82.
 
330
Rütz, S. 214.
 
331
Hierzu Martis/Winkhart, Rn. 1 ff.
 
332
Urt. v. 09.11.1993 – VI ZR 62/93, MedR 1994, S. 113; vgl. hierzu Möller/Hilland, in Frister/Olzen, S. 125 (143 f.).
 
333
Gesetzgeberischer Zweck war die steuerliche Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, nicht diejenige der Ärzte, vgl. Heidner, in: Bunjes § 4 Nr. 14 Rn. 6.
 
334
Heidner, in: Bunjes, § 4 Nr. 14 Rn. 22.
 
335
EuGH, Urt. v. 14.09.2000 – C-384/98, EuGHE 2000, 6795; weitere Nachweise zur Rspr. bei Michels/Ketteler-Eising, DB 2006, S. 2597. Die Leistungen müssen von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden, BFH, Urt. v. 29.06.2011 – XI R 52/07, BFHE 234, S. 461.
 
336
Michels, in: Ratzel/Luxenburger, § 40 Rn. 59; EuGH, Urt. v. 10.06.2010 – C-86/09, EuGHE 2010 I, S. 5217.
 
337
BFH, Urt. v. 07.07.2005 – V R 23/04, DB 2005, S. 2394.
 
338
Siehe v Wolff u. a., Dtsch. Ärztebl. 2015, S. 27.
 
339
EuGH, Urt. v. 10.06.2010 – C-86/09, EuGHE 2010 I, S. 5217: Die Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut sowie die Lagerung von im Rahmen der Aufbereitung gewonnenen Stammzellen für den ungewissen Fall, dass eine Heilbehandlung erforderlich wird, ist nicht als medizinische Heilbehandlung einzuordnen.
 
340
Urt. v. 29.07.2015 – XI R 23/13, BFHE 251, S. 86.
 
341
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben v. 10.07.2017 – III C 3 – S 7170/09/10002.
 
342
Wacker, in: Schmidt, § 15 Rn. 97; ferner Michels in: Ratzel/Luxenburger, § 40 Rn. 29.
 
343
Michels, in: Ratzel/Luxenburger, § 40 Rn. 30.
 
344
Wacker, in: Schmidt, § 15 Rn. 188 m. w. N.
 
345
Siehe BFH, Urt. v. 27.08.2014 – VIII R 16/11, BFHE 247, S. 499; Urt. v. 27.08.2014 – VIII R 6/12, BFHE 247, S. 513; Urt. v. 03.11.2015 – VIII R 62/13, BB 2016, S. 789.
 
346
Vgl. die Beispiele für abzugsfähige Krankheitskosten bei Loschelder, in: Schmidt, § 33 Rn. 35 „Künstliche Befruchtung“.
 
347
Urt. v. 10.05.2007 – III R 47/05, NJW 2007, S. 3596; vgl. ferner die Antwort der Bundesregierung vom 20.12.2010 auf eine Kleine Anfrage zur Kinderwunschbehandlung lesbischer Frauen, BT-Drs. 17/4297, 3 f.
 
348
BFH, Urt. v. 05.10.2017 – VI R 47/15, DStR 2018, S. 63.
 
349
BFH, Urt. v. 16.12.2010 – VI R 43/10, NJW 2011, S. 2077.
 
350
Loschelder, in: Schmidt, § 33 Rn. 35 „Künstliche Befruchtung“.
 
351
Loschelder, in: Schmidt, § 33 Rn. 35 „Künstliche Befruchtung“.
 
352
BFH, Urt. v. 17.05.2017 – VI R 34/15, NJW 2017, S. 3022.
 
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