Zusammenfassung
Auf lebensverlängernde Behandlungsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn diese dem Patienten keinen Nutzen mehr bieten, wobei Nutzlosigkeit im engeren von Nutzlosigkeit im weiteren Sinne zu unterscheiden ist. Im ersten Fall handelt es sich um medizinisch-fachliche Urteile, die Ärzte auch einseitig fällen können, im zweiten Fall hingegen um Werturteile, die sich an den individuellen Präferenzen der Patienten orientieren sollten. Sofern der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, ist ein mehrstufiges Vorgehen geboten, um die Wünsche des Patienten bestmöglich zu berücksichtigen. Zunächst ist der vorab erklärte Patientenwille zu berücksichtigen, dann der mutmaßliche Patientenwille und wenn sich dieser nicht ermitteln lässt, muss sich die Entscheidung am objektiven Wohl des Patienten orientieren.