Erschienen in:
01.06.2015 | Rechtsprechung
Erwiesene Kindesmisshandlung durch hypothetisches Unterlassen
Schuldig trotz begründbarer Zweifel
verfasst von:
Dr. Cornelius Trendelenburg, V. Lauer
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 3/2015
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Zusammenfassung
Kommen als Täter einer Kindesmisshandlung beide Eltern in Betracht und schweigen diese zu dem Geschehen, ist die Aufklärung des Tathergangs häufig stark erschwert. Beide Eltern sind als Beschützergaranten jedoch verpflichtet, ihr Kind vor Übergriffen des anderen zu schützen, sodass stets an eine Verurteilung wegen Begehung durch Unterlassen zu denken ist. Dieser Beitrag zeigt die Möglichkeiten und Problemstellungen der Unterlassenstrafbarkeit in diesen Fällen auf. Im Einzelnen können Nachweisschwierigkeiten bestehen; dies gilt insbesondere für die Frage nach dem Vorsatz. In den Fällen, in denen der Sachverhalt überhaupt nicht aufzuklären ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, ist zu betonen, dass sie zu Hinweisen bezüglich der Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung an die zuständigen Stellen (Jugendamt und Familiengericht) verpflichtet ist.