07.02.2021 | Fahrerlaubnis | CME-Kurs | Kurs
Medikamente und Fahreignung
- Zeitschrift:
- Rechtsmedizin | Ausgabe 1/2021
- Anzahl Versuche:
- 2
Medikamente dienen der Therapie von Erkrankungen oder der Linderung von Beschwerden mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Andererseits können unabhängig davon, ob die Grunderkrankung sich noch weiter auf die Leistungsfähigkeit auswirkt, unerwünschte Medikamentenwirkungen auftreten, bis zu deren Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Verschiedene psychotrope Substanzen weisen zudem ein Abhängigkeitspotenzial auf. Für Ärzte und Patienten existieren Verhaltensempfehlungen bei einer medikamentösen Behandlung, und die Fahreignung ist ggf. im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu überprüfen. Krankheit, Medikation und Kompensationsmöglichkeiten sind gegeneinander abzuwägen.
Nach der Lektüre dieses Beitrags ...
- kennen Sie die gesetzlichen Hintergründe bezüglich Fahreignung und Medikation,
- kennen Sie Verhaltensempfehlungen für Ärzte und Patienten sowie medizinrechtliche Aspekte bei der Verschreibung von Medikamenten,
- kennen Sie die Grundlagen der Vorgehensweise einer Begutachtung der Fahreignung bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln,
- kennen Sie die Unterschiede zwischen einem ärztlichen Gutachten und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU),
- wissen Sie um Hintergründe zu relevanten Arzneimittelgruppen bei der Fahreignungsbegutachtung,
- haben Sie die Einsatzmöglichkeiten forensisch-toxikologischer Analysestrategien bei Medikamentenfragestellung kennengelernt.
Diese Fortbildungseinheit wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 ihrer Fortbildungsordnung mit 3 Punkten (Kategorie D) anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].
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