Zusammenfassung
Die Prozessfähigkeit bezeichnet im Zivilprozess die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen. Prozessunfähigkeit infolge Geschäftsunfähigkeit bei volljährigen Personen, die an einer dauerhaften psychischen Störung leiden, die die freie Willensbestimmung ausschließt, stellt einen Schwerpunkt psychiatrischer Begutachtungen im Rahmen des Zivilprozesses dar. Prozessunfähige sollen vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen.