Erschienen in:
16.08.2022 | Gesundheitspolitik | Gesundheitspolitik
Gesundheitspolitik
verfasst von:
Dr. med. Christa Roth-Sackenheim, Dr. med. Sabine Köhler
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 7-8/2022
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Im EBM ist derzeit vorgegeben, dass Gebührenordnungspositionen, die auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können, der Obergrenze von 30 % je berechneter GOP je Vertragsarzt und Quartal unterliegen (Allgemeine Bestimmungen 4.3.1 Abs. 6). Der Bewertungsausschuss hat nun beschlossen, dass diese Obergrenze für Leistungen des Kapitels 35 seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr spezifisch für jede einzelne GOP anzuwenden ist, sondern für alle Leistungen des Kapitels 35 gilt, die per Videosprechstunde ausgeführt werden können. Maßgeblich für die Anwendung der leistungsbezogenen Obergrenze im Kapitel 35 ist zudem nicht mehr die Anzahl der jeweiligen Leistungen, sondern das Punktzahlvolumen aller abgerechneten Leistungen, die über die Videosprechstunde durchgeführt wurden. …