Erschienen in:
12.03.2020 | EBM | Die Verbände informieren
Gesundheitspolitische Nachrichten
verfasst von:
Dr. med. Gunther Carl
Erschienen in:
NeuroTransmitter
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Ausgabe 3/2020
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Auszug
Gesetzlich Krankenversicherte haben ab demnächst einen Erstattungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dies regelt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Welche DiGA zugelassen werden, entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Verfahren hierzu hat kürzlich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgestellt. Die Verordnung nennt sich Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). Hier werden Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Interoperabilität und Datenschutz geregelt, außerdem wie ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden muss. IT-Firmen müssen im Rahmen der Bewerbung beim BfArM ausführliche Berichte liefern. Für die Registrierung müssen die IT-Firmen bezahlen. Spätestens ab Juli 2021 sollen die entstehenden Gesundheitsdaten der gesetzlich Krankenversicherten in einem interoparablen Format in die bis dahin etablierte elektronische Patientenakte (ePA) eingepflegt werden. Hierbei ist an Therapieplanungen, Therapieverläufe und Therapieergebnisse gedacht. Den Nachweis eines positiven Versorgungseffektes sollen die DiGA-Hersteller mittels vergleichender Studien unter Einhaltung der maßgeblichen international anerkannten Standards liefern. Es soll bewiesen werden, dass die Anwendung der Gesundheits-App im Vergleich zur Nichtanwendung zu besseren Ergebnissen führt. …