Fälle der Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsrecht
- 30.03.2021
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Medizinrecht
- Verfasst von
- Dr. jur. Peter Lange
- Erschienen in
- Die Gynäkologie | Ausgabe 5/2021
Auszug
Das deutsche Arzthaftungsrecht ist durch den Beweisgrundsatz geprägt, dass der Patient, der von einem Arzt Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begehrt, beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass der Fehler für den geltend gemachten – ebenfalls nachzuweisenden – Gesundheitsschaden ursächlich ist. Der Patient hat insoweit den sog. Vollbeweis zu erbringen. Für diesen Beweis ist allerdings nicht erforderlich, dass eine in jeder Hinsicht sichere, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs und jeden Zweifel ausschließende Gewissheit oder eine an „Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ vorliegen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass das angerufene Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit, der jedem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen von einem Behandlungsfehler und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Gesundheitsschaden ausgehen kann und muss (sog. praktische Gewissheit; vgl. § 286 ZPO [Zivilprozessordnung]; BGH [Bundesgerichtshof], Urteil v. 16.04.2013, VI ZR 44/12). …
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- Titel
- Fälle der Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsrecht
- Verfasst von
-
Dr. jur. Peter Lange
- Publikationsdatum
- 30.03.2021
- Verlag
- Springer Medizin
- Schlagwort
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Erschienen in
-
Die Gynäkologie / Ausgabe 5/2021
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s00129-021-04783-8