11.05.2023 | Gynäkologie und Geburtshilfe | Medizinrecht
Risiken für den gerichtlich bestellten Sachverständigen
verfasst von:
Prof. Dr. Peter W. Gaidzik
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 5/2023
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Auszug
Gilt der Gutachter
1 als „Gehilfe“ bzw. „sachkundiger Berater“ der Gerichte als deren unverzichtbarer Helfer bei der Prüfung schadensverursachender Behandlungsfehler, kann er doch gelegentlich selbst Haftungsansprüchen ausgesetzt sein. Bei einem verlorenen Prozess wird die unterlegene Partei u. U. versucht sein, den Gutachter in Regress zu nehmen, sei es die Klägerseite in Höhe der versagten Ansprüche, sei es – in der Praxis allerdings kaum vorkommend – die Beklagtenseite, für die von ihr zu Unrecht zu erbringenden Zahlungen. Zwar tritt dieses haftungsrechtliche Risiko deutlich hinter den Risiken im kurativen Bereich zurück, gleichwohl sollte es nicht völlig aus dem Blick geraten. …