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Erschienen in:

07.05.2018 | Gynäkologie und Geburtshilfe | Leitthema

Welche Änderungen bringt das Samenspenderregistergesetz?

verfasst von: K. Seebode

Erschienen in: Die Gynäkologie | Ausgabe 8/2018

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Zusammenfassung

Am 01. Juli 2018 ist das sog. Samenspenderregistergesetz (SaRegG) in Kraft getreten. Dieses regelt, dass fortan alle Samenspender in einem zentralen Register erfasst werden, wenn mithilfe ihres Samens ein Kind gezeugt wird. Die persönlichen Daten des Spenders und der Frau, welche die Samenspende erhalten hat, werden für 110 Jahre gespeichert. Personen, die vermuten, aus einer Samenspende entstanden zu sein, können sich an das für die Registrierung zuständige Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wenden, um ihre genetische Abstammung zu klären. Das neue SaRegG ist ein erster Schritt, um die lückenhafte Gesetzeslage im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu verbessern. Künftig wird es für „Spenderkinder“ einfacher sein, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchzusetzen. Auch für Samenspender ist das Gesetz von Vorteil, da deren rechtliche Vaterschaft aufgrund des neu eingeführten § 1600d Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr festgestellt werden kann und somit auch keine unterhalts- bzw. erbrechtlichen Verpflichtungen entstehen können. Trotz dieser Vorteile wird das Gesetz auch kritisiert, da es nicht allen „Spenderkindern“ helfen wird. Kindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, steht der Auskunftsanspruch gegen das DIMDI beispielsweise nicht zu.
Fußnoten
1
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen v. 17. Juli 2017, BGBl. I, 2513.
 
2
Dazu insgesamt Helms, Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes, FamRZ 2017, 1537 f.
 
3
Unter anderem in BVerfG FamRZ 1989, 255; BVerfG FamRZ 1997, 869; BVerfG FamRZ 2007, 441.
 
4
§ 1598a BGB enthält lediglich einen Anspruch des Kindes auf Klärung, „ob die bestehende rechtliche Zuordnung der tatsächlichen Abstammung entspricht“ und „verschafft keinen Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung eines anderen Mannes, der als leiblicher Vater in Betracht kommt“. Dazu ausführlich Hammermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1598a BGB, Rn. 2.
 
5
BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642–648.
 
6
Vgl. Runge-Rannow, Kenntnis der eigenen Abstammung bei heterologer Insemination, ZRP 2017, 43, 44.
 
7
Österreich §§ 15, 18, 19 FMedG; Schweiz Art. 24–27 FMedG.
 
8
Siehe dazu auch die Homepage des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (https://​www.​dimdi.​de/​static/​de/​dimdi/​index.​htm).
 
9
Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen ein Mann nach der Spende selber keine eigenen Kinder mehr bekommen hat und er sich nach Jahren auf das durch ihn gezeugte Kind besinnt und Teil seines Lebens werden will. Eine Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 2 BGB mit Zustimmung der Mutter bzw. des volljährigen Kindes wäre jedoch bei unbesetzter rechtlicher Vaterstellung weiterhin möglich; dazu Helms, Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes, FamRZ 2017, 1537, 1541 f.
 
10
Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Samenspenderregistergesetz mit Hinweis des Bundesrates, dass eine Ausnahme vom Feststellungsausschluss im § 1600 d Abs. 4 BGB insbesondere in Fällen, in denen das Kind „nie einen Vater gehabt [hat], weil seine Mutter bei der Geburt nicht mit einem Mann verheiratet war“ sinnvoll sein könnte, BT-Drs. 18/11291 S. 41; sowie Wortprotokoll der 111. Sitzung, Ausschuss für Gesundheit, 29. März 2017, Protokoll-Nr. 18/111, S. 5.
 
11
Dies kritisiert auch die Bundesärztekammer und fordert, dass auch die Empfängerinnen mit einem Bußgeld belegt werden sollten, wenn sie ihrer Verpflichtung, eine Geburt zu melden, nicht nachkommen; Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (http://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​fileadmin/​user_​upload/​downloads/​pdf-Ordner/​Stellungnahmen/​Samenspenderegis​tergesetz.​pdf), S. 7.
 
12
Weitere Ausführungen zum Anspruch auf Auskunft finden sich bei Löhnig; Das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen – Regelungsgehalt und Kritik, StAZ 2017, 353, 356.
 
14
Helms spricht diese Problematik nur sehr kurz an, geht jedoch nicht auf die möglichen Folgen ein; Helms, Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes, FamRZ 2017, 1540 f.
 
15
Zu den einzelnen Stadien der Verbindung von Spermium und Eizelle ausführlich Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Juristischer Kommentar mit medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, 2014, S. 18 Rn. 36.
 
16
DI-Netz e.V., Endlich geschafft: Bundestag beschließt Samenspenderregistergesetz, http://​www.​di-netz.​de/​bundestag-beschliest-samenspenderregi​stergesetz-gesetzgebung-teil-18/​; Stellungnahme des Vereins Spenderkinder dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Rechts auf Kenntnisnahme der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, BT-Drucksache 18/11291.
 
17
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Arbeitskreis Abstammungsrecht, Abschlussbericht, S. 81 f. (https://​www.​bmjv.​de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​News/​Artikel/​07042017_​AK_​Abstimmung_​Abschlussbericht​.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​4).
 
18
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, S. 4.
 
19
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, S. 10.
 
20
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, S. 1.
 
22
Vorschläge hierfür liegen bereits auf dem Tisch: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Arbeitskreis Abstammungsrecht, Abschlussbericht, Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts, 2017 (https://​www.​bmjv.​de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​News/​Artikel/​07042017_​AK_​Abstimmung_​Abschlussbericht​.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​4).
 
Metadaten
Titel
Welche Änderungen bringt das Samenspenderregistergesetz?
verfasst von
K. Seebode
Publikationsdatum
07.05.2018
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Die Gynäkologie / Ausgabe 8/2018
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110
DOI
https://doi.org/10.1007/s00129-018-4246-0

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