07.05.2018 | Gynäkologie und Geburtshilfe | Leitthema
Welche Änderungen bringt das Samenspenderregistergesetz?
verfasst von:
K. Seebode
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 8/2018
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Zusammenfassung
Am 01. Juli 2018 ist das sog. Samenspenderregistergesetz (SaRegG) in Kraft getreten. Dieses regelt, dass fortan alle Samenspender in einem zentralen Register erfasst werden, wenn mithilfe ihres Samens ein Kind gezeugt wird. Die persönlichen Daten des Spenders und der Frau, welche die Samenspende erhalten hat, werden für 110 Jahre gespeichert. Personen, die vermuten, aus einer Samenspende entstanden zu sein, können sich an das für die Registrierung zuständige Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wenden, um ihre genetische Abstammung zu klären. Das neue SaRegG ist ein erster Schritt, um die lückenhafte Gesetzeslage im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu verbessern. Künftig wird es für „Spenderkinder“ einfacher sein, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchzusetzen. Auch für Samenspender ist das Gesetz von Vorteil, da deren rechtliche Vaterschaft aufgrund des neu eingeführten § 1600d Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr festgestellt werden kann und somit auch keine unterhalts- bzw. erbrechtlichen Verpflichtungen entstehen können. Trotz dieser Vorteile wird das Gesetz auch kritisiert, da es nicht allen „Spenderkindern“ helfen wird. Kindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, steht der Auskunftsanspruch gegen das DIMDI beispielsweise nicht zu.