Ein scheinbar führerloses Fahrzeug fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf das Krankenhausgelände des Klinikums Friedrichshafen, kollidierte mit erheblicher Wucht mit einer Mauer und kippte um etwa 45° auf die linke Seite gegen die Wand eines Konferenzraums (Abb. 1). Sofort eilten Passanten und Personal des Klinikums herbei und fanden im verunfallten Fahrzeug 3 Personen vor. Der Fahrer (39 Jahre, Gewicht etwa 150 kg) war hinter dem Lenkrad eingeklemmt und hatte einen Herz-Kreislauf-Stillstand; die Rettung gestaltete sich zunächst äußerst schwierig, da die üblichen Hilfsmittel bzw. die Feuerwehr erst nach einigen Minuten am Notfallort eintrafen. Nach Beginn der „Chaosphase“ und dem Zu-Hilfe-Eilen verschiedener Klinikmitarbeiter (Personal der Notaufnahme, Anästhesie, Reanimationsteam) und Passanten erfolgte im zweiten Schritt, nach zügiger Triage durch den Oberarzt der Anästhesie, die Meldung der Situation an die Leitstelle mit Koordinierung der technischen Rettung (Feuerwehr) und Anforderung notwendiger weiterer medizinischen Unterstützung.
Abb. 1
Fahrzeugaufprall auf die Mauer neben dem Konferenzraum
Verlässliche Zielmarker zur Beurteilung der Perfusion werden in der Therapie des septischen Schocks seit Längerem gesucht. In einer Studie hat sich nun ein Kandidat bewährt: die Kapillarfüllungszeit.
Halsschmerzen nach einem operativen Eingriff gelten aus anästhesiologischer Sicht als eher geringfügiges und vorübergehendes Problem. Die Patientinnen und Patienten selbst sehen das deutlich anders. Welche Interventionen könnten Abhilfe schaffen?
Chronische Schmerzen und therapieresistent: Botulinumtoxin A könnte dafür eine Lösung sein. Wie der Wirkstoff in der Orthopädie eingesetzt wird, welche Evidenz dafür spricht und wie es um die Kostenübernahme steht, erklärte Dr. Stephan Grüner auf dem Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur Triage für nichtig erklärt. Es gab damit Verfassungsbeschwerden von Intensiv- und Notfallmedizinern statt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, betont das Gericht.