Erschienen in:
25.09.2019 | Orthopädie und Recht
Röntgen von Fingerverletzungen – Die Bedeutung der 2. Ebene
verfasst von:
Dr. M. Schwarze, P. W. Gaidzik, B. Panzram, K. Pichhardt, M. Schiltenwolf
Erschienen in:
Die Orthopädie
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Ausgabe 11/2019
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Auszug
Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (§ 11, Abs. 1 MBO‑Ä 1997) bzw. zu einer Behandlung entsprechend den zu diesem Zeitpunkt „bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ (§ 630a Abs. 2 BGB). In einer Arzthaftungssache wurde für die Gutachterkommission einer Landesärztekammer (LÄK) ein Gutachten erstellt zur Frage, ob den behandelnden (Fach‑)Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie das Unterlassen einer streng seitlichen Röntgenaufnahme eines Fingers und die daraus resultierende fehlerhafte Diagnosestellung vorzuwerfen sei. …