Erschienen in:
01.01.2004 | Leitthema
Hautkrebs und Berufserkrankung
verfasst von:
Prof. Dr. T. L. Diepgen, H. Drexler
Erschienen in:
Die Dermatologie
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Ausgabe 1/2004
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Zusammenfassung
Bei beruflicher UV-Licht-Exposition ist die Anerkennung eines Plattenepithelkarzinoms als Berufskrankheit entsprechend der Berufskrankheitenliste in Deutschland zurzeit nicht möglich. In den letzten Jahren wurden über die sog. Öffnungsklausel 5 durch berufliche UV-Licht-Exposition ausgelöste Hautkrebserkrankungen anerkannt. Wir stellen die beruflichen UV-Belastungen dar, weisen auf die Notwendigkeit von Präventionsmaßnahmen bei beruflicher UV-Exposition hin und diskutieren die Datenlage zu einer beruflichen Verursachung UV-Licht-induzierter Hautmalignome. Dabei kommen wir unter kritischer Wertung der zur Verfügung stehenden epidemiologischen Studien zu dem Ergebnis, dass für die Gruppe der Plattenepithelkarzinome der epidemiologische Nachweis der Risikoverdoppelung durch berufliche UV-Belastung eindeutig erbracht werden kann. Auch die Dosis-Wirkungs-Beziehung spricht für die Plausibilität dieser epidemiologischen Daten. Lässt sich durch die berufliche Tätigkeit eine attributive UV-Belastung von >40% der kumulativen Lebenszeit-UV-Belastung errechnen, so ist davon auszugehen, dass die berufliche UV-Belastung zu einer Verdoppelung des Krebsrisikos geführt hat. Nach derzeit gültigem Berufskrankheitenrecht wäre somit juristisch zu prüfen, ob ein Plattenepithelkarzinom wie eine Berufskrankheit [§9 (3)] anerkannt und entschädigt werden kann.