08.05.2018 | Hysterektomie | Medizinrecht
Die neue Zweitmeinungsrichtlinie des G‑BA führt zu neuen Haftungsrisiken und einer längeren Operationsvorlaufzeit bei Hysterektomien
verfasst von:
Torsten Nölling
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 8/2018
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Auszug
Bereits seit Mitte 2015 haben alle GKV(Gesetzliche Krankenversicherungen)-Patientinnen/Patienten bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch auf die Einholung einer Zweitmeinung als Kassenleistung. Damals wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 11.06.2015 (in Kraft getreten am 23.07.2015) das Zweitmeinungsverfahren durch die Regelung des § 27b SGB V (Sozialgesetzbuch V) als Kassenleistung neu in das Gesetz aufgenommen. Wie so häufig sollte das Nähere nicht unmittelbar vom Gesetzgeber, sondern durch den G‑BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) im Wege einer Richtlinie bestimmt werden. Die ursprünglich vom Gesetzgeber hierfür vorgesehene Frist lief bereits am 31.12.2015 ab (§ 27b Abs. 2 Satz 6 SGB V). Mit fast 2‑jähriger Verspätung liegt nunmehr seit dem 27.09.2017 eine Richtlinie des G‑BA zum Zweitmeinungsverfahren vor, die noch ihrer Genehmigung durch das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger harrt, bis sie sodann in Kraft treten kann. In weiten Teilen übernimmt diese Richtlinie die gesetzlichen Regelungen, sodass mit der Genehmigung durch das BMG in Bälde gerechnet werden kann. …