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In Kürze

  • 06.12.2023
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Erschienen in:

Auszug

EuGH-Urteil-- Ärzte und Krankenhäuser müssen eine erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich herausgeben, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH Az.: C-307/22) Ende Oktober. Damit verstoße die deutsche Regelung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im konkreten Fall vermutete ein Patient einen Behandlungsfehler bei einer Zahnbehandlung und verlangte eine Kopie seiner Akte. Nach deutschem Recht kann hierfür Ersatz der Kopierkosten verlangt werden. Der Patient weigerte sich zu zahlen und klagte auf unentgeltliche Herausgabe. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor. Der urteilte nun, „dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen“. Ein Entgelt könne nur für weitere Kopien verlangt werden. Die Zahnärztin sei datenschutzrechtlich verantwortlich für die Daten ihrer Patienten und daher verpflichtet, eine Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient müsse seinen Antrag nicht begründen. Auch in der Akte enthaltene Dokumente (Befunde, Diagnosen, Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen) müssten zur Verfügung gestellt werden, soweit diese zum Verständnis erforderlich seien. JH
Titel
In Kürze
Publikationsdatum
06.12.2023
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 12/2023
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-023-1231-3

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Bildnachweise
Ältere Frau deutet beim Zahnarzt auf Wange/© Maria Vitkovska / Stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen), Arzt beim Recherchieren/© kozirsky / Fotolia