Bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung hat sich die Beurteilung des Einflusses von Fremdstoffaufnahmen auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit als Expertise der Rechtsmedizin etabliert. Von den 4 möglichen Eingangsmerkmalen der §§ 20 und 21 StGB betrifft dies die krankhafte seelische Störung. Zur Überprüfung kommt die „gemischte, biologisch-psychologische Methode“ zum Einsatz. Diese erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt sind die biologischen Voraussetzungen für eine krankhafte seelische Störung zu prüfen. Nur wenn sich hierbei die hinreichend begründbare Annahme einer relevanten Intoxikation ergibt, folgt der zweite Schritt, nämlich die Auswirkungen auf das Tatgeschehen zu überprüfen. Dafür ist es notwendig, das tatsächliche Leistungsvermögen zum Tatzeitpunkt herauszuarbeiten.