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Neues Transplantationsgesetz: Wie wird eine angemessene Begleitung der Angehörigen umgesetzt?

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Auszug

Im Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, der am 1. April 2019 in Kraft getreten ist, wird erstmals die Angehörigenbetreuung als wichtiges Anliegen thematisiert und verankert. Vorgesehen ist im Gesetzestext der neu eingefügte § 12a, der die Betreuung der Angehörigen nach erfolgter Organspende und insbesondere die Befugnisse der Koordinierungsstelle regelt. Die Betreuung, so die Begründung, „ist ein wichtiges Unterstützungsangebot für die nächsten Angehörigen von Organspendern, die eine schwierige persönliche Entscheidung treffen mussten. Sie vermittelt Wertschätzung und Anerkennung und kann insgesamt ein wertvoller Beitrag zur Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Organspende sein“ [1]. Insofern handelt es sich bei der nun gesetzlich verankerten Angehörigenarbeit im Kern um die Betreuung, die nach der Organentnahme des verstorbenen Patienten angeboten wird. Gegenüber dieser relativ detaillierten Deskription von Tätigkeiten, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit wird die Angehörigenbetreuung während der intensivmedizinischen Behandlung bzw. der Entscheidungsfindung in § 9b bereits im TPG von 1997 nur in einem Satz beschrieben und ist auch in der neuen Fassung des TPG von 2019 gleich geblieben: „Der Transplantationsbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Angehörigen von Spendern … in angemessener Weise begleitet werden“ [1]. …
Titel
Neues Transplantationsgesetz: Wie wird eine angemessene Begleitung der Angehörigen umgesetzt?
Verfasst von
Dr. rer. nat. Dipl.-Rehapsych. (FH) Teresa Deffner
Martin Brauer
Albrecht Günther
Guido Michels
Publikationsdatum
02.05.2019
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin / Ausgabe 5/2019
Print ISSN: 2193-6218
Elektronische ISSN: 2193-6226
DOI
https://doi.org/10.1007/s00063-019-0585-4
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