Erschienen in:
16.05.2019 | Praxis konkret
Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer einer Klinik
verfasst von:
Arno Zurstraßen
Erschienen in:
Schmerzmedizin
|
Ausgabe 3/2019
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Auszug
Ein Gericht kann gemäß § 142 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden bezieungsweise sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung kann nach § 142 Abs. 1 ZPO in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006, Az.: III ZB 2/06 entschieden. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelten die §§ 386 bis 390 ZPO insoweit entsprechend. …