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Erschienen in: Schmerzmedizin 3/2019

16.05.2019 | Praxis konkret

Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer einer Klinik

verfasst von: Arno Zurstraßen

Erschienen in: Schmerzmedizin | Ausgabe 3/2019

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Auszug

Ein Gericht kann gemäß § 142 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden bezieungsweise sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung kann nach § 142 Abs. 1 ZPO in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006, Az.: III ZB 2/06 entschieden. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelten die §§ 386 bis 390 ZPO insoweit entsprechend. …
Metadaten
Titel
Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer einer Klinik
verfasst von
Arno Zurstraßen
Publikationsdatum
16.05.2019
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Schmerzmedizin / Ausgabe 3/2019
Print ISSN: 2194-2536
Elektronische ISSN: 2364-1010
DOI
https://doi.org/10.1007/s00940-019-1092-7

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