Erschienen in:
01.01.2017 | Allgemeinmedizin | recht steuern wirtschaft
Kein Streik
verfasst von:
sas, cas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 1/2017
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Auszug
Eigentlich ist es eine klare Sache: Das Grundgesetz gilt für alle – auch für Vertrags(zahn)ärzte. Und so müsste das dort verankerte Streikrecht auch für einen niedergelassenen Allgemeinmediziner gelten. Doch weit gefehlt. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied jüngst, dass Vertragsärzte und Vertragszahnärzte während der Sprechzeiten die Praxis nicht schließen dürfen, um an einem Warnstreik teilzunehmen. Im vorliegenden Fall hatte ein Allgemeinmediziner aus Baden-Württemberg geklagt, der 2012 für zwei Tage seine Praxis geschlossen hatte, um an einem Warnstreik teilzunehmen. Daraufhin erteilte ihm die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Baden-Württemberg einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Der Kläger berief sich vor dem BSG auf das im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Streikrecht. Das BSG wies die Klage zurück, weil derartige „Kampfmaßnahmen“ gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar seien. Während der angegebenen Sprechzeiten müssen demnach Vertragsärzte ihrer Präsenzpflicht nachkommen und die vertragsärztliche Versorgung der Patienten sicherstellen. Da die KVen für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verantwortlich sind, seien Vertragsärzte durch ihre KV-Mitgliedschaft in den Sicherstellungsauftrag eingebunden, heißt es im Urteil. Der Arzt aus Baden-Württemberg kündigte umgehend Verfassungsbeschwerde an. …